BVwG W146 1411754-3

W146 1411754-3Bundesverwaltungsgericht09.03.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG W146 1411754-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W146.1411754.3.01

Spruch

W146 1411754-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, Zl 10 00.796-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG und § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG iVm 75 Abs 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, brachte in Österreich am 26.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid vom 16.02.2010, Zl. 10 00.796 EAST-WEST, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus, wobei unter einem festgestellt wurde, dass damit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2010, Zl. S8 411.754-1/2010/3E, wurde der Beschwerde vom 23.02.2010 stattgegeben, indem der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, behoben und der Asylantrag zugelassen wurde.

Mit Bescheid vom 19.01.2011, Zl. 10 00.796-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Absatz 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2011 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2011, Zl. 10 00.796-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wiederum ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Absatz 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 09.06.2011 Beschwerde.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.06.2011 wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 06.03.2015 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, Zl. 10 00.796-BAL, zurück.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2015, Zl. W146 1411754-3/6Z, wurde das Verfahren bezüglich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, brachte in Österreich am 26.01.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Der Beschwerdeführer lebt mit Frau XXXX in Lebensgemeinschaft bzw. sind die beiden nach tschetschenischer Sitte verheiratet.

Die beiden haben die gemeinsamen Kinder XXXX.

Frau XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamt Graz vom 07.01.2008, 07 05.132-BAG, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Der Tochter XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamt Graz vom 19.03.2009, 09 00.478-BAG, ebenso der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Dem Sohn XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamt Graz vom 21.09.2010, 10 06.213-BAG, ebenso der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der Tochter XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamt Graz vom 14.06.2012, 12 06.998-BAG, ebenso der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Die genannten Personen sowie XXXX, eine weitere Tochter von XXXX, wohnen in einer gemeinsamen Mietwohnung in XXXX.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten; eine Anzeige wegen Körperverletzung liegt im Verwaltungsakt auf. Der Beschwerdeführer kümmert sich um den gemeinsamen Haushalt und die minderjährigen Kinder.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der Asylantragstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den Nationalen des Beschwerdeführers gründen sich auf den im ersten Verfahrensgang vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich und zu den Asylgewährungen an seine Lebensgefährtin und seine drei Kinder basieren auf den Angaben in Stellungnahmen und auf Abfragen amtlicher Register.

Die Feststellung des gemeinsamen Wohnsitzes der Familie ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und aus ZMR-Abfragen.

Die Feststellung seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer SC-Abfrage; die Feststellung seiner Haushaltsführung aus den Angaben des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§ 75 Abs 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern ein Familienleben, weshalb ein Eingriff in sein Familienleben vorliegt.

Sowohl die Lebensgefährtin als auch die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wurden als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf jenen Staat anerkannt, in den der Beschwerdeführer ausgewiesen wurde. Eine Fortsetzung des Familienlebens in diesem Staat erscheint daher ausgeschlossen, woraus sich ein besonders intensiver Eingriff in das Recht auf Familienleben ergibt (vgl VfGH, 25.02.2013, U 2241-12 und VfSlg 19.220/2010).

Der Gesetzgeber sieht in Fallkonstellationen wie der gegenständlichen die grundsätzliche Möglichkeit vor, dass minderjährige Kinder von Eltern, denen der Status des Asylberechtigten zukommt, diesen Status des Asylberechtigten ableiten können (§ 34 Abs 4 iVm Abs 6 Z 2 AsylG), sodass der Gesetzgeber selbst die verfassungsrechtlich problematische Ausgangslage herbeiführt, dass minderjährige Kinder ohne jegliche Einschränkung den Asylstatus von einem Elternteil ableiten können, dem anderen Elternteil jedoch diese Möglichkeit verwehrt wird. Da es unverhältnismäßig erscheint, von einem Beschwerdeführer wie dem gegenständlichen zu erwarten, während des mehrere Jahre dauernden Asylverfahrens keine persönlichen Bindungen einzugehen und eine gemeinsame Außerlandesschaffung mit den minderjährigen Kindern nicht möglich ist, erweist sich eine Rückkehrentscheidung bereits unter diesem Gesichtspunkt als dauerhaft unzulässig.

Zum Privatleben ist festzuhalten, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers seit über fünf Jahren anhängig ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch nur einen Asylantrag gestellt und ist eine gewisse Verzögerung in der Bearbeitung dieses Antrages nicht zu verneinen.

Der Beschwerdeführer kümmert sich um den gemeinsamen Haushalt und die minderjährigen Kinder, während seine Lebensgefährtin eine Ausbildung zur Kranken- und Altenbetreuerin absolviert.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers und insbesondere auch jene seiner minderjährigen Kinder in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bei der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten konnte.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.