BVwG W148 1430865-1

W148 1430865-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, Religion, sexuelle<br/>Belästigung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W148 1430865-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W148.1430865.1.00

Spruch

W148 1430865-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am 01.01.1996, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2012, Zl. 12 01.574-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.03.2016 erteilt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer (BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundegebiet ein und stellte am 04.02.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen einer am 04.02.2012 erfolgten Erstbefragung gab der BF zu Protokoll, den im Spruch wiedergegebenen Namen zu führen, der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft der Ismailiten anzugehören und aus der Provinz Baghlan zu stammen. Sein Heimatland Afghanistan habe der BF vor etwa drei Monaten schlepperunterstützt in Richtung Iran verlassen. Nach einem dort etwa zweiwöchigen Aufenthalt sei der BF weiter über die Türkei nach Griechenland gereist, um von dort mit erneuter Unterstützung eines Schleppers über ihm unbekannte Länder nach Österreich zu gelangen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, aus wirtschaftlichen, ethnischen und religiösen Gründen Afghanistan verlassen zu haben.

2. Am 22.02.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des BF durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.

3. Am 11.10.2012 wurde der BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein einer gesetzlichen Vertreterin von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge der Befragung zu seinen Fluchtgründen brachte der BF eine sexuelle Belästigung seiner Person durch einen Stiefonkel vor. Dieser habe den BF mehrfach aufgefordert habe, mit ihm zu schlafen. Zwar sei es nie dazu gekommen, hätten ihm sein Vater und seine Stiefmutter jedoch auch nicht geglaubt, als der BF ihnen darüber erzählt habe. Der BF habe sich nach diesen Vorfällen noch ein bis zwei Monate im Elternhaus aufgehalten und sei dann - etwa zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan - in eine andere Stadt zu einem Onkel mütterlicherseits gezogen. Nachdem der Vater des BF und seine Stiefmutter diesen Onkel bedroht und aufgefordert hätten, den BF wieder nach Hause zu bringen, habe der BF auf Anraten seines Onkels Afghanistan verlassen.

Zudem hielt der BF sein Vorbringen aus der Erstbefragung, auch aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit verfolgt worden zu sein, aufrecht.

Vor seinem Umzug zu seinem Onkel habe der BF im XXXX gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter, seinen beiden Brüdern, seiner Stiefmutter, seinem Halbbruder und seinen drei Halbschwestern unter einem Dach gelebt.

4. In weiterer Folge finden sich im Akt des Bundesasylamtes Unterlagen betreffend beim BF durchgeführte Untersuchungen zur Feststellung seines Alters. Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchungen wurde das Geburtsdatum des BF, wie von diesem angegeben, von der belangten Behörde mit 01.01.1996 festgelegt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2012, Zl. 1201.574-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte die afghanische Staatsangehörigkeit des BF, dessen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie zur muslimisch-ismailitischen Glaubensgemeinschaft, nicht jedoch dessen Identität fest. Der BF stamme aus der Provinz Baghlan. Dass der BF in Afghanistan einer Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei, habe ebenso wenig festgestellt werden können, wie dass der BF von seinem Stiefonkel sexuell belästigt worden sei. Abgesehen davon stelle sich die Sicherheitslage im Norden Afghanistans als wenig bis mittelgradig riskant dar und seien keine Umstände bekannt, dass dort eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der BF sei zudem jung, gesund und für sein Alter sehr selbstständig. Vor allem von seinem Onkel, bei dem der BF vor seiner Ausreise gelebt habe, könne er im Falle einer Rückkehr auch die notwenige Unterstützung erhalten. In Österreich habe der BF keine familiären Beziehungen und könne keine Integration nachweisen. In weiterer Folge gab die belangte Behörde aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan wieder.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt betreffend die vorgebrachten Fluchtgründe aus, dass den Ausführungen des BF, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verfolgt worden zu sein, kein Glauben geschenkt werde habe können, da der BF diese Behauptung lediglich vage in den Raum gestellt habe und er diesbezüglich nicht im Stande gewesen sei, ausführliche und substantiierte Angaben zu machen. Auch das Vorbringen des BF, von seinem Stiefonkel sexuell belästigt worden zu sein, habe dieser lediglich lapidar in den Raum gestellt, ohne dabei Details schildern haben zu können. Im Falle des BF bestehe auch die Möglichkeit einer Rückkehr nach Afghanistan, da er ein gesunder junger Mann sei und familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland vorliegen würden.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der BF keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen glaubhaft machen habe können. Weiters habe unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des BF und der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz auch nicht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes erkannt werden können, der zur Gewährung subsidiären Schutzes führe. Da eine Interessensabwägung zudem ergeben habe, dass eine Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht in sein durch Art. 8 Abs. EMRK geschütztes Familien- und Privatleben eingreife, habe man letztlich auch auf eine solche erkennen können.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 07.11.2012 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF vorliegende zulässige Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel in vollem Umfang angefochten wurde.

8. Am 03.12.2012 langte beim damals zuständigen Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein.

In dieser wurde eingangs insbesondere auf die Minderjährigkeit des BF verwiesen und der belangten Behörde vorgeworfen, der aufgrund dieser Minderjährigkeit gegenständlich geforderten erhöhten Ermittlungspflicht, nicht nachgekommen zu sein. Zudem seien unter Berücksichtigung der "UNHCR Beobachtungen polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der Erstaufnahmestelle Ost" vom 25.03.2011 die Ausführungen des BF im Zuge dessen Erstbefragung bei der Entscheidungsfindung nur bedingt zu berücksichtigen.

Zu den vom BF vorgebrachten sexuellen Belästigungen durch seinen Stiefonkel und den familiären Verhältnissen des BF wurde zudem ausgeführt, dass sich das diesbezügliche Vorbringen des BF als in sich schlüssig und plausibel dargestellt habe und den Angaben des BF Glaubwürdigkeit beizumessen sei. Im Falle des BF liege eine kinderspezifische Form der Verfolgung durch Missbrauch und Gewalt in der Familie vor und gehöre der BF der sozialen Gruppe der Kinder, die innerhalb der Familie sexueller und körperlicher Gewalt ausgesetzt seien sowie der verlassenen Kinder und der Kinder, die aus einer unerwünschten Beziehung hervorgegangen seien, an. Das Vorbringen des BF sei als glaubwürdig zu werten und ihm aufgrund der dargelegten Gründe der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Zudem ergebe sich unter Berücksichtigung der prekären Sicherheitslage in Afghanistan, aufgrund derer für Zivilpersonen jederzeit die Gefahr bestehe, Opfer von Terroranschlägen, Entführungen, Raubüberfällen und Landminen zu werden und den persönlichen Umständen des BF, insbesondere seiner schlechten Ausbildung und seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit, dass dem BF zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen sei.

9. Am 18.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF und eine Beschwerdeführervertreterin (BFV) teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war entschuldigt nicht erschienen.

Der BF gab befragt an, den im Spruch wiedergegebenen Namen zu führen und am 01.01.1996 geboren zu sein. Er stamme aus dem XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz Baghlan, sei Hazara, Ismailit und ledig. In Afghanistan habe der BF acht Jahre Schulausbildung absolviert.

Über seine in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen könne der BF nichts berichten. Mit diesen bestehe keinerlei Kontakt. Auch sonst gebe es keine Bindungen mehr zu seinem Heimatstaat Afghanistan.

Der vorsitzende Richter wies den BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf seine im Verfahren dargelegten Fluchtgründe und die Möglichkeit, diese zu ergänzen, näher auszuführen und allfällige Beweismittel vorzulegen, hin. Weiters wurden vom vorsitzenden Richter verschiedene Berichte bezüglich der Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere der Provinz Baghlan und über die Situation von Kindern in Afghanistan in das Verfahren eingebracht. Dem BF wurden die Berichte vorgehalten, Kopien dieser ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.

Die BFV führte daraufhin aus, dass den vorgelegten Länderberichten nicht widersprochen werde. Zu der bereits vorgebrachten asylrelevanten Verfolgung des BF komme erschwerend hinzu, dass er sowohl einer ethnischen, als auch einer religiösen Minderheit (Ismailiten) angehöre. Zu der besonders schwierigen Situation der Ismailiten werde ergänzend zu den allgemeinen Länderberichten auf die speziellen ACCORD-Anfragebeantwortungen zur Zahl a-8500, sowie a-8082 (verfügbar www.ecoi.net) sowie die drastische Aussage des Experten Dr. Giustozzi, wonach Ismailiten sogar innerhalb der ethnischen Gruppe der Hazara Diskriminierungen ausgesetzt seien, verwiesen (vgl. hierzu Entscheidung des UK-Asylum and Immigration Tribunal/UKAIT vom 27.08.2009, Beilage ./9 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung).

Zur Situation des BF als minderjähriger Afghane werde in den vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten UNHCR-Richtlinien dargelegt, dass junge Afghanen in derartigen Situationen manigfaltigen Bedrohungen ausgesetzt seien und würden sich diese für die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe aussprechen. Hierzu werde auch auf die Ausführungen der Beschwerdeergänzung verwiesen.

Zudem gelte es festzuhalten, dass sich die Situation in der Heimatprovinz des BF als zunehmend unsicher und volatil darstelle. Dies zeige auch eine aktuelle ACCORD-Anfragebeantwortung zur Zahl a-8931-2 vom 11. November 2014 (Beilage ./10 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung). Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem BF nicht zuzumuten, da er über kein familiäres Netz außerhalb seiner Heimatprovinz verfüge. Eine Niederlassung des BF in Kabul - ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung oder Ausbildung - sei dem BF mit Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem nicht zuzumuten.

Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden weiters Bestätigungen über eine psychotherapeutische Behandlung (Konvolut vom 01.03.2013, bestehend aus drei Blättern; Beilage ./1); ein Konvolut des ÖFB, wonach der BF in Gänserndorf in der Fußballmannschaft spielt, inklusive Empfehlungsschreiben (bestehend aus vier Blättern; Beilage ./2); ein persönliches Empfehlungsschreiben vom 17.11.2014 (Beilage ./3); ein Schreiben über den bevorstehenden Hauptschulabschluss vom 03.11.2014 (Beilage ./4); eine Kursbestätigung des Samariterbund Wien vom 25.04.2014 und eine Kopie einer Fotografie aus dem Jahr 2014 mit dem Künstler Franz Rauscher (Beilage ./5) und Berichte über Sicherheitslage in Afghanistan (Beilage ./8) gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des BF steht in einem für die Zwecke dieses Verfahrens ausreichendem Maße fest. Er nennt sich XXXX und ist volljährig. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist ismailitischen Bekenntnisses und unverheiratet. Der BF stammt aus einem näher bezeichneten Dorf in der Provinz Baghlan, im Distrikt XXXX, in dem im Zeitpunkt seiner Ausreise sein Vater, seine Mutter, seine Stiefmutter und die Geschwister bzw. Halbgeschwister des BF lebten. Der BF verbrachte die letzten beiden Jahre vor seiner Ausreise bei einem Onkel ebenfalls in der Provinz Baghlan.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Heimatland aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zur Gruppe der Ismailiten oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara einer Verfolgung ausgesetzt war. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der BF in seiner Heimat von einem Stiefonkel sexuell belästigt wurde.

Der BF hat in Afghanistan acht Jahre Schulausbildung absolviert und gelegentlich Hilfstätigkeiten verrichtet. Er kann jedoch keine Berufsausbildung vorweisen. Der BF hat keinen Kontakt zu in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen.

1. 2 Zur Situation in Afghanistan:

1.2. 1 Allgemeines

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.2. 2 Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.2.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.2.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).

1.2.2. 3 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).

1.2.2. 4 Sicherheitslage in der Provinz Baghlan

In der Provinz Baghlan sind Aufständische aktiv. Im Juni 2013 wurde in Baghlan die Verantwortung für die Sicherheit an die ANSF (Afghan National Security Forces) übergeben. Im Vergleich zu anderen Provinzen bzw. Distrikten in Afghanistan stellt sich die aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Baghlan noch als relativ stabil dar. Jedoch haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, was zu einer Zunahme von Konflikten in zuvor ruhigeren Provinzen im Westen und Norden Afghanistans geführt hat (Accord-Anfragebeantwortung vom 19.02.2014).

Der Level der Gewalt im Norden des Landes hat insgesamt weiterhin abgenommen, jedoch hat die Provinz Baghlan eine ernstzunehmende Wiederbelebung von aufständischen Aktivitäten und Anschlägen mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen erlebt. (Edinburgh International vom 22. Oktober 2014).

Es gibt Anzeichen dafür, dass sich Baghlan zu einer Hochburg der Aufständischen in Nordafghanistan entwickeln könnte. Interviews mit Vertretern von Aufständischen deuten darauf hin, dass es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels zwischen 2.500 und 3.000 Kämpfer in Baghlan gibt. Der Taliban-Militärkommission zufolge hat sich diese Zahl im Jahr 2008 noch auf rund 1.800 belaufen (Afghanistan Analysts Network vom 31. Mai 2013).

Der Einsatz von am Straßenrand platzierten Bomben und Selbstmordanschläge durch Aufständische stellt weiterhin ein großes Problem für die Provinz Baghlan dar (TOLO News vom 18. August 2013).

Laut offiziellen Angaben wurden zwei ZivilistInnen und ein Mitarbeiter des afghanischen Geheimdienstes NDS bei zwei Bombenexplosionen in der Provinz Baghlan verletzt (TOLO News vom 01.11.2014)

In der vergangenen Woche kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul." (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 22. September 2014).

1.2. 3 Menschenrechte

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Exkurs: Zwangsrekrutierungen

Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar sind (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).

Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.

Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012).

1.2. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2. 5 Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

1.2. 6 Ethnische Minderheiten

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.2. 8 Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2. 9 Rückkehrfragen

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF und zu seinen Asylgründen

2.1.1. Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunftsregion und zu den Familienverhältnissen des BF stützen sich - soweit sie nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden - auf die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei und insofern unbedenklichen eigenen Angaben des BF. Seine Identität konnte in einem für die Zwecke dieses Verfahrens ausreichendem Maße festgestellt werden. Dass der im Zeitpunkt seiner Einreise minderjährige BF bereits die Volljährigkeit erreicht hat, gründet auf den von ihm angegebene Geburtsdaten. Auch das Bundesasylamt stellte das Geburtsdatum des BF nach eingeleiteten Ermittlungen (Handröntgen) mit 01.01.1996 fest (BAA Akt, AS 106).

2.2.2. Was das Vorbringen des BF betreffend eine behauptete Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ismailiten und seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara betrifft, gilt es festzuhalten, dass der BF über das gesamte Verfahren hinweg eine solche Verfolgung lediglich in den Raum stellte und keinen einzigen konkreten Vorfall nennen konnte, der auf eine Verfolgung seiner Person aus diesen Gründen schließen lässt. So konnte der BF weder im Rahmen seiner Erstbefragung noch im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt - was man auch unter Berücksichtigung der damals noch vorliegenden Minderjährigkeit beim BF durchaus von ihm erwarten hätte können, wenn diese Umstände der tatsächliche Grund für das Verlassen seines Heimatlandes gewesen wären - geschweige denn im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, als der vorsitzende Richter den BF ausdrücklich darauf hinwies, nun Zeit und Gelegenheit zu haben, seine behauptete Verfolgung aus den dargelegten Gründen näher auszuführen und zu ergänzen, keine konkreten Vorfälle nennen, aus denen eine Verfolgung aus Gründen seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit hervorgehen könnte.

Dem Vorbringen der BFV im Zuge der mündlichen Verhandlung, aus Berichten in den ACCORD-Anfragebeantwortungen zu den Zahlen a-8500 und a-8082 und einer in einer Entscheidung des UK-Asylum and Immigration Tribunal/UKAIT vom 27.08.2009 zitierten Aussage eines Experten, ließe sich eine besonders schwierige Situation der Ismailiten in Afghanistan ableiten, gilt es entgegenzuhalten, dass in einer Gesamtschau der in diesen Dokumenten zitierten Berichten sich eine derartige Situation der ismailitschen Gemeinschaft in Afghanistan allgemein nicht erkennen lässt. So geht aus den Berichten ua. hervor, dass aktuell vier Ismailiten im afghanischen Parlament vertreten sind, es nur wenige Berichte über gezielte Diskriminierung von Ismailiten gibt und auch seitens ismailitischer Führer berichtet wird, dass die Gemeinschaft der Ismailiten in Afghanistan im Vergleich zu vorangegangenen Jahren aktuell besser in die Gesellschaft integriert ist.

2.2.3. Hinsichtlich des Vorbringens des BF in seinem Heimatland einer sexuellen Belästigung durch seinen Stiefonkel ausgesetzt gewesen zu sein, gilt es dem Bundesasylamt in dessen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides beizupflichten, wenn dieses auch den dahingehenden Ausführungen des BF die Glaubwürdigkeit abspricht. In Übereinstimmend mit den Ausführungen der belangten Behörde gilt es festzuhalten, dass der BF auch diesbezügliche Behauptungen lediglich lapidar in den Raum stellte und im Laufe des gesamten Verfahrens keine konkreten und detaillierten Schilderungen zu stattgefundenen Vorfällen vorbringen konnte. Die einzigen Aussagen, die der BF im Laufe des Verfahrens dahingehend machte, waren jene, von seinem Stiefonkel aufgefordert worden zu sein, mit ihm zu schlafen, mit dem Zusatz, dass es letztlich jedoch nicht so weit gekommen sei. Es ist unverständlich, dass er BF - wenn schon nicht in der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt - nicht wenigstens in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nähere Angaben machte, um seinem diesbezüglichen Vorbringen Nachdruck zu verleihen. Den Ausführungen der BFV, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung zu W160 1438250-1 einem jungen Afghanen mit ähnlicher Problematik Asyl gewährt habe, kann entgegengehalten werden, das in der zitierten Entscheidung aufgrund konkreter Schilderungen über Vorfälle in der Heimat des dortigen BF, festgestellt werden konnte, dass dieser als Tanzjunge beim sog. "Bacha Bazi" mit hoher Wahrscheinlichkeit sexuell missbraucht worden war. Der gegenständliche BF hingegen vermochte mit seinen nur oberflächlichen und wenig substantiierten Angaben keine Eingriffe in seine sexuelle Integrität geltend zu machen. Hätte es in seiner Heimat entsprechende Vorfälle tatsächlich gegeben, verwundert es umso mehr, dass der BF, nachdem er in seiner Beschwerdeergänzung darauf hinwies, dass es vor dem Bundesasylamt mangels einem entsprechenden vertrauensfördernden Klimas in dieser Angelegenheit keine nähere Befragung seiner Person gegeben habe und Details in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu klären seien, in der stattgefundenen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die vorgebrachte sexuellen Belästigung erneut nicht näher einging und diesbezüglich letztlich keinerlei Angaben zu Protokoll gab.

Da sich auch der gegenständlichen Beschwerde und der Beschwerdeergänzung keine über die bisherigen Aussagen des BF hinausgehenden konkretisierenden Schilderungen hinsichtlich der vorgebrachten Geschehnisse oder Ausführungen, die eine andere Bewertung des Fluchtvorbringens nahe legen würden, entnehmen lassen, kann aufgrund der dargelegten Gründe und in Zusammenschau mit der Länderberichtslage zur Situation in Afghanistan somit festgehalten werden, dass das Vorbringen des BF keine ausreichende Grundlage bildet, eine gezielte und persönliche Verfolgung seiner Person in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können.

2.2.4. Die Feststellungen zu den persönlichen/familiären Verhältnissen des BF vor seiner Ausreise aus Afghanistan und zur absolvierten Schulausbildung des BF bzw. zur mangelnden Berufsausbildung seiner Person gründen ebenso auf den glaubhaften Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wie jene Feststellungen, laut denen der BF mehr keinen Kontakt zu im Heimatland aufhältigen Familienangehörigen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Zu A):

1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

Im vorliegenden Fall ist es dem BF nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

Der BF führte gegenständlich zwar ins Treffen, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und aufgrund seines ismailitischen Glaubensbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, ohne dies, wie in der Beweiswürdigung unter 2.2.2. ausgeführt, jedoch glaubhaft darlegen zu können.

Hinsichtlich einer Verfolgung aus diesen Gründen, gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass eine immer wieder bestehende Diskriminierung der Hazara respektive Ismailiten in Afghanistan zwar gegeben ist, diese jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, von dem geschlossen werden kann, dass bereits jeder der dort lebenden Hazara ismailitischen Bekenntnisses mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte (vgl. BVwG 11.12.2014, W202 1430617-1/11E).

Auch aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten geht nicht hervor, dass bereits jeder Hazara, der in Afghanistan wohnt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre.

Auch dem darüber hinaus gehenden Fluchtvorbringen des BF, Afghanistan verlassen zu haben, da er sexuellen Belästigungen durch seinen Stiefonkel ausgesetzt gewesen sei, galt es, wie oben unter

2.2.3. ausgeführt, die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Abgesehen davon kann festgehalten werden, dass selbst wenn man davon ausginge, dass der BF vor seiner Ausreise sexuell belästigt worden sei, daraus keine Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe abzuleiten ist.

Insbesondere die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der BF als verfolgte Person angehören könnte, würde im vorliegenden Fall ausscheiden: Mag es auch in Afghanistan häufig zu sexuellen Belästigungen und Übergriffen kommen, so trifft den BF diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die aufgezeigten Gefahren treffen auch in Afghanistan nämlich nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen, sondern besteht die Gefahr, von Verwandten oder anderen Personen sexuell belästigt oder missbraucht zu werden, vielmehr potentiell für alle Menschen. Die dargestellten Risiken hätten den BF nicht getroffen, weil er im Antragszeitpunkt (unbegleitetes) Kind bzw. (unbegleiteter) Minderjähriger oder junger Erwachsener war. Ob er auf Grund einer exponierten Stellung den allgemeinen Gefahren in seinem Herkunftsstaat weniger entgegenzusetzen hätte als andere Personen, ist nicht asylrelevant, sondern wäre lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen (vgl. AsylGH 17.6.2011, C1 419420-1/2011; 19.4.2011, C18 409159-1/2009). Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven bedeutet per se keine Verfolgung iSd GFK (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497). Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der diesbezüglich vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des BF eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

2. Zur Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides und zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;

04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;

02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu Unrecht den ex lege in eventu gestellten Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberichtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Wie aus den Länderfeststellungen entnommen werden kann, stellt sich die allgemeine Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF, der Provinz Baghlan, als unsicher dar. Den Länderberichten zufolge sind in der Provinz Baghlan Aufständische aktiv und gibt es Anzeichen dafür, dass sich die Provinz zu einer Hochburg der Aufständischen in Nordafghanistan entwickelt. Neben Bomben- und Selbstmordanschlägen gibt es in der Provinz Baghlan laut den Berichten auch militärische Auseinandersetzungen zu verzeichnen. Gesamtgesehen weisen die Berichte aus, dass illegale bewaffnete Gruppen in der Provinz Baghlan über eine besonders große Präsenz verfügen. Es ist nach den Länderberichten somit nicht auszuschließen, als einfacher Bürger dem bis in die Sphäre willkürlicher Gewalt reichenden Druck und Gegendruck verschiedener Gruppen einschließlich der Regierung zu unterliegen. Es scheint dem erkennenden Gericht nicht unwahrscheinlich, dass der BF bei seiner Rückkehr der erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre, in Kämpfe verwickelt zu werden oder in die Hände gewaltbereiter Gruppen zu geraten. Daraus folgt, dass die Zivilbevölkerung in Baghlan erheblicher Gefahr ausgesetzt ist, bei Anschlägen umzukommen, verschleppt zu werden, bei tatsächlichen oder vermeintlichen Vergehen kein ordentliches Gerichtsverfahren zu erhalten oder ihren Lebensunterhalt nicht menschenwürdig bestreiten zu können.

Der BF hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch keine zumutbare und taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Eine Niederlassung des BF in Kabul oder einer anderen größeren Stadt - ohne nähere familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem BF nämlich nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Baghlan gelebt hat. Es ist angesichts der Feststellungen nicht davon auszugehen, dass der BF in einer größeren Stadt in Afghanistan in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfügt, er zudem keine Berufsausbildung genossen hat. (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012)

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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