BVwG W151 2003335-1

W151 2003335-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2015

Regest

Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W151 2003335-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2003335.1.00

Spruch

W151 2003335-1/14E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin betreffend die Säumnisbeschwerde des Herrn Dr. XXXX, vertreten durch Ehm Mödlagl - Rechtsanwälte, Singerstraße 12, 1010 Wien, aufgrund des Bescheides des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom XXXX, betreffend Pflichtversicherung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX zu GZ: XXXX wurde festgestellt, dass Herr Dr. XXXX, VSNR. XXXX, der Beschwerdeführer (in Folge: BF) aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung beim XXXX, welche neben einer Vollversicherung aufgrund einer Urlaubsersatzleistung beim Dienstgeber XXXX ausgeübt wurde in der Zeit vom 21.11.2008 bis 30.11.2008 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions) Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) iVm §§ 471 ff ASVG unterliege. Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass der BF als Vollversicherter gemäß § 53 a Abs. 3 iVm § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet ist, einen Pauschalbetrag in Höhe von € 11,25 an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.

2. Mit Schreiben vom 01.02.2011 erhob der BF fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Wien.

3. Mit Teilbescheid vom XXXX des Landeshauptmannes von Wien, GZ: XXXX wurde der Einspruch des BF betreffend die Versicherungspflicht des BF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt, dagegen legte der BF mit Schreiben vom XXXX Berufung an den Landeshauptmann von Wien ein.

4. Mit Devolutionsantrag des BF vom XXXX betreffend die Überprüfung seiner Versicherungszeiten vom 01.10.2008 bis 30.11.2008 beantragte der BF gemäß § 73 AVG den Übergang der Entscheidung an die Oberbehörde aufgrund des Ablaufs der Entscheidungsfrist.

5. Mit Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX zum Spruchpunkt II. des Bescheides der Wiener Gebietskrankenkasse von

XXXX betreffend den Pauschalbetrag für den BF wurde das anhängige Verwaltungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Versicherungspflicht des BF ausgesetzt.

6. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX wurde dem Devolutionsantrag des BF und somit der Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Wien stattgegeben und festgestellt, dass der BF aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX am 01.10.2008, am 06.10.2008, am 08.10.2008, am 13.10.2008 und am 17.10.2008 gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG iVm § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG von der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 als ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977-ALVG ausgenommen ist. Es wurde festgestellt, dass der BF in dieser Zeit nur der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG unterlag. Weiters wurde festgestellt, dass der BF aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber XXXXin der Zeit vom 20.10.2008 bis zum 31.10.2008 in einem die Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis stand.

7. Mit Schreiben vom 25.09.2011 erhob der BF gegen diesen Bescheid Berufung.

8. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom XXXXwurde über Berufungen des BFs entschieden, dass der Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX dahingehend abgeändert werde, dass der erstinstanzliche Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen werde und der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom XXXXwegen Unzuständigkeit behoben werde.

9. Mit Schreiben vom 31.10.2011 stellte der BF hinsichtlich des Bescheides des BMASK vom XXXX einen Devolutionsantrag und beantragte gemäß § 73 AVG den Übergang der Entscheidung an die Oberbehörde, da es innerhalb der Entscheidungsfrist von 6 Monaten noch zu keiner Entscheidung durch die WGKK gekommen sei.

10. Mit Schreiben vom 07.03.2014 legte der Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 40, den gegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde dieser der Gerichtsabteilung W151 zugewiesen.

11. Mit Schreiben vom 09.10.2014 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 18.12.2014 anberaumt.

12. Mit Schreiben vom 11.11.2014 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der Kanzlei Ehm Mödlagl, Singerstraße 12, 1010 Wien, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

13. Mit Schreiben der anwaltlichen Vertretung des BF vom 16.12.2014 langte eine Vertagungsbitte hinsichtlich der für 18.12.2014 anberaumten Verhandlung ein mit dem Ersuchen, diese Verhandlung auf Ende Jänner oder Anfang Februar 2015 zu verlegen, da sich die beteiligten Parteien in einem Gespräch über Nachversicherungen befänden und eine abschließende Einigung aufgrund des nahenden Verhandlungstermines noch nicht erzielt werden konnte.

14. Die anberaumte Verhandlung vom 18.12.2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht somit am 16.12.2014 abberaumt.

15. Mit Schriftsatz der anwaltlichen Vertretung vom 02.03.2015 wurde mitgeteilt, dass der BF sämtliche Rechtsmittel und "Rechtsbehelfe", also die Berufung vom 27.04.2011 sowie die Säumnisbeschwerde zurückziehe, da er sich vollständig klaglos gestellt erachte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein solcher Senatsantrag gestellt wurde liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 02.03.2015, einlangend am 04.03.2015, sowohl die Säumnisbeschwerde (vormals Devolutionsantrag) vom 31.10.2013 als auch die Berufung vom 27.04.2011 zurückgezogen und begründete dies damit, dass er vollständig klaglos gestellt wurde. Dem Beschwerdeführer fehlt es daher an der Beschwer, was auch durch die Beschwerdezurückziehung zum Ausdruck gebracht wurde. Das Verfahren ist daher einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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