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W160 1400410-1•BVwG W160 1400410-1
W160 1400410-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2015
Gesamtbetrachtung, Integration, Interessensabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit
W160 1400410-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nepal, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008, Zl. 07 09.502-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 Z. 1 und erster Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste am 11.10.2007 über den Flughafen XXXX illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 13.10.2007 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Hiebei gab er an, der Volksgruppe der Nepalesi anzugehören und in XXXX, District XXXX, Nepal, geboren worden zu sein. In seinem Heimatland lebten noch seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Er wäre am 16.10.2007 von seinem Heimatdorf aus per Bus nach XXXX gefahren und von dort aus mit einer unbekannten Zwischenlandung zum hs. Flughafen geflogen. Als Fluchtgrund brachte er vor, die Maoisten unterstützt zu haben und deshalb von der Polizei gesucht zu werden. Die Maoisten hätten ihm vorgeworfen, gegen Parteiprinzipien gearbeitet und Gelder der Partei unterschlagen zu haben. Von Seiten der Maoisten sei ihm angedroht worden, dass sie ihn töten würden. Aus Angst um sein Leben habe er seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von den Maoisten oder von der Polizei getötet zu werden.
2. Am 22.10.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Er brachte zusammengefasst vor, in Nepal einen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie Schulzeugnisse zu haben. Er werde sich diese Unterlagen schicken lassen. Es sei mit seinem eigenen Pass gereist, dieser wäre ihm in XXXX im Jahre 2002 ausgestellt worden. Dieser Pass wäre ihm vom Schlepper im Flugzeug abgenommen und nicht mehr zurückgegeben worden. Von XXXX aus wäre er über XXXX nach Österreich geflogen. Er hätte in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Die Polizei Suche nach ihm, es gebe auch einen Haftbefehl. Er werde seit dem Jahre 2003 gesucht, seit er bei den Maoisten sei.
3. Am 10.03.2008 wurde durch das Bundesasylamt ein Recherchebericht im Heimatland des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben um zu überprüfen, ob dieser an der genannten Adresse wohnhaft war bzw. ob seine Familie dort wohne.
Dem am 02.04.2008 übermittelten Recherchebericht (Aktenseite 97 ff.) geht hervor, dass der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Wohnadresse ständig wohnhaft gewesen sei. Er habe die Highschool besucht, laut Schulunterlagen sei sein Geburtstag der XXXX. Nach Auskunft der Nachbarn habe es keine politischen Probleme gegeben. Die Brüder des Beschwerdeführers lebten in XXXX und hätten dort ein Textilgeschäft. Die Eltern des Beschwerdeführers lebten in seinem Heimatdorf. Im Jahre 2006 sei der Beschwerdeführer nach XXXX ausgereist. Nach Auskunft der Eltern sei der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise nicht mehr in Nepal gewesen.
4. Am 18.06.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob er in XXXX gewesen sei, brachte er vor, zwei Jahre dort aufhältig gewesen zu sein. Er habe sich dort mit einem Studentenvisum für ein Jahr legal und dann für ein Jahr illegal aufgehalten. In XXXX hätte er auf einer Tomatenplantage gearbeitet. Nach einem Jahr sei das Projekt zu Ende gewesen und hätte er sich ein Jahr lang illegal in XXXX aufgehalten, da er nicht nach Nepal zurückkehren hätte können, weil dort sein Leben in Gefahr gewesen sei. Der Schlepper habe ihm gesagt, was er angeben solle. Nunmehr hätte er aber alles richtig gestellt.
In XXXX hätte er vor seiner Ausreise studiert und Probleme mit der YCL (young communist league) gehabt, da er mit den Kommunisten zusammengearbeitet habe. In der Nähe ihres Hauses sei eine Polizeistation in die Luft gesprengt worden und es wäre zu einem Kampf zwischen der Armee, der Polizei und den Maoisten gekommen. Bei den Auseinandersetzungen wären viele Leute umgekommen. Die Leute, die überlebt hätten, wären von den Maoisten verdächtigt worden, mit der Polizei und der Armee zu kollaborieren. In der Folge sei er von den Maoisten in XXXX gesucht worden. Sie hätten bei ihm zuhause nach ihm gefragt. Es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, dass man ihm gefunden hätte. In XXXX habe es in der Folge ständig Bombenanschläge und Exekutionen gegeben. Schon damals hätte er von zuhause weg gehen wollen, es sei aber nicht möglich gewesen. Die Massaker hätten sich Ende 2003 oder Anfang 2004 ereignet. Er sei im Jahre 2004 nach XXXX gezogen. Auf die Frage, ob es einen Haftbefehl gegen ihn gegeben hätte brachte er vor, dass die Polizei einen solchen nicht brauche. Die Polizei würde einem das Leben zur Hölle machen und alle Häuser durchsuchen. Nach dem Massaker, als viele Maoisten umgebracht worden seien, wäre gesagt worden, dass man die Verräter umbringen müsse. Davon wäre auch er betroffen gewesen, obwohl er kein Verräter sei. Damals, als die Maoisten aus den Bergen gekommen wären, hätte er ihnen die Gegend gezeigt, weil sie sich dort nicht ausgekannt hätten. Er sei bei den Maoisten gewesen, und habe ihnen die Gegend gezeigt. Da die Polizei nach ihm gesucht hätte, habe angenommen, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge das Ermittlungsergebnis in seinem Heimatland vorgehalten. Er gab dazu an, dass nicht alle Nachbarn nett und gut wären. Die Nachbarn wären oft neidisch und würden irgendetwas erzählen. Es werde so viel von der Nachbarschaft erfragt. Einmal wären es die Maoisten, dann wieder die Polizei oder sonst wer. Keiner wage es etwas zu sagen. Bei einer Rückkehr nach Nepal hätte er Angst um sein Leben. Er könnte von den Maoisten umgebracht werden, man könnte in den Zeitungen nachlesen wie viele Leute seit der Wahl wieder gestorben wären.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008, Aktenzahl: 07 09.502 - BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.) Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Gemäß § Z. 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle (illegal) in das österreichische Bundesgebiet eingereist und nepalesischer Staatsangehöriger sei. Mangels geeigneter Dokumente hätte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können. Der Reiseweg des Beschwerdeführers von seinem Heimatland bis in das österreichische Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können. Ebenfalls könnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Nepal eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätte. Es hätte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück - oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es existierten unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge die aktuelle politische und menschenrechtliche Lage in seinem Heimatland vorgehaltenund ihm mitgeteilt, dass ein Konsultationsverfahren mit Frankreich negativ verlaufen sei.
Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen der vorzunehmen Beweiswürdigung zu dem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Schluss, dass der maßgebende, vom Antragsteller behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. Das Bundesasylamt versagte dem Antragsteller die Glaubwürdigkeit. Es wären Rahmen der Befragung auch keinerlei Gründe hervorgekommen die eine Ausweisung aus Österreich entgegenstünden. Der Antragsteller lebe innerhalb der nepalesischen Gemeinde in WIEN, habe lediglich Kontakte zu Nepalis und lebe auch bei Nepalesen, denen er den Haushalt führe.
6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.06.2008 fristgerecht und zulässig Berufung (nunmehr Beschwerde) und schloss dieser umfangreiche Berichte über die Partei der Maoisten und der YCL an. Er beantragte die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihm Asyl zu gewähren.
7. Mit verfahrensleitende Anordnungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.01.2015 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.01.2015) wurde der Fristsetzungantrag der antragstellenden Partei dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der selben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgericht zu vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
8. Am 04.03.2005 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an der der Beschwerdeführer und ein geeigneter Dolmetscher teilnahmen. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Der Beschwerdeführer legte im Verlauf der mündlichen Verhandlung seinen Staatsbürgerschaftsnachweis und die Geburtsurkunde vor, die Kopien wurden der Niederschrift angeschlossen. Weiters wurde vom Beschwerdeführer ein Auszug aus dem Gewerberegister vom XXXX vorgelegt (Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3500 Kilo nicht übersteigt). Der Beschwerdeführer legte weiters Bestätigung über von ihm besuchte Sprachkurse (bis Niveaustufe A2). Diese wurden ebenfalls der Niederschrift in Kopie angeschlossen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sein zweiter Bruder in Österreich mit einer Nepalesin verheiratet sei. Der jüngste Bruder sei auch im Bundesgebiet und mit einer Österreicherin verheiratet. Beide Brüder wären Asylwerber gewesen. Er habe ein Gewerbe XXXX) angemeldet und verteile XXXX einer Firma im XXXX überall da, wo sie in Apotheken benötigt würden. Diesem Gewerbe gehe er schon zwei Jahre nach und hätte er seit zwei Jahren eine eigene Firma. Er möchte nicht nach Nepal zurückkehren, habe sich in Österreich integriert sei hier glücklich. In Österreich habe er seit zwei Jahren eine Freundin. Sein Bruder sei seit fünf Jahren in Österreich.
Im Verlauf der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde bezüglich der Spruchpunkte I. und II. es angefochtenen Bescheides zurück. Er wurde rechts- belehrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist nepalesischer Staatsangehöriger.
Er hält sich seit seiner Antragstellung am 11.10.2007, also seit rund siebeneinhalb Jahren, als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Infolge der Zurückziehung der Beschwerde zu den Beschwerdepunkten I. und II. im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2015, ist der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008 betreffend die Asylfrage und die Refoulemententscheidung in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer lebte im Herkunftsstaat von den Einkünften seiner Familie. Im Herkunftsstaat leben noch seine Eltern und seine Schwestern.
In Österreich lebt der Beschwerdeführer nicht in einer Lebensgemeinschaft, hat aber seit zwei Jahren eine ständige Freundin. Eine Verurteilung nach § 117 Abs. 4 FPG 2005 liegt nicht vor.
Er hat sich Deutschkenntnisse auf dem Niveau von A2 angeeignet. Der Beschwerdeführer verfügt seit zwei Jahren über eine Gewerbeberechtigung und ist als selbständiger XXXX für eine Firma XXXX erwerbstätig und versichert. Er hat darüber hinaus soziale Kontakte sowohl zu Landsleuten, zu anderen Staatsangehörigen als auch zu Österreichern. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich nahezu gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Beschwerdepunkten I. und II. ergibt sich aus aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX (Seite 6).
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX hat sich ferner unzweifelhaft ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung am 11.10.2007 bis zur teilweisen Zurückziehung der Beschwerde als Asylwerber im Bundesgebiet aufhielt, über Deutschkenntnisse und ein eigenes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit verfügt. Dies ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen.
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ua. eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend Asyl und Refoulement ist infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit nur mehr über die Ausweisung/Rückkehrentscheidung abzusprechen.
Zu A) Zur Rückkehrentscheidung
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:
Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:
Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers. Dieser hält sich seit 2007 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer am 11.10.2007 im Bundesgebiet einen (einzigen) Asylantrag gestellt hat und als solcher zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn auch nur vorläufig, berechtigt war.
Unabhängig davon verfügt der Beschwerdeführer insofern über einen hohen Integrationsgrad, als der Beschwerdeführer durch eine Reihe von Unterlagen (insbesondere dem aktuellen Gewerberegisterauszug) belegt, dass er im Bundesgebiet seit dem XXXX einer geregelten selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Außerdem verfügt er über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2, welche er u.a. in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beweis gestellt hat, indem er den Eindruck erweckte auch ohne dem beigezogenen Dolmetscher der Verhandlung Folge leisten zu können, wenngleich im sprachlichen Ausdruck noch entsprechende Defizite erkennbar sind. Unabhängig davon hat sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auch ein soziales Netzwerk u.a. zu Österreichern aufbauen können.
Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen. So ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst zwar nicht rechtswidrig, allerdings basiert er doch nur auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge eines Asylantrages. Über einen anderen Aufenthaltstitel beispielsweise nach dem NAG hat der Beschwerdeführer nicht verfügt.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts liegen nicht vor; der Beschwerdeführer ist - wie bereits oben ausgeführt - seit dem 11.10.2007 als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig. Bezüglich der Bindungen zu seinem Herkunftsstaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat. Durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den siebeneinhalb Jahren seines Aufenthaltes in Österreich erhebliche Integrationsschritte setzte, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht zurücktretende Sozialisation anzunehmen, obwohl noch seine Eltern, und Geschwister im Herkunftsstaat leben. Zwei seiner Brüder leben im Bundesgebiet, einer ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.
Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführer an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden trifft: Die Fluchtgründe bzw. die Ausreisemotivation des Beschwerdeführers hat er bereits vor langem in seinem einzigen Asylantrag vorgebracht, umfangreicher Ermittlungsschritte bedurfte es hierzu nicht, dennoch konnte eine zeitnahe Entscheidung seitens der jeweils zuständigen Instanzen nicht getroffen werden. Insofern kann die Dauer des Verfahrens aber dem Beschwerdeführer nicht negativ angelastet werden, als auch keine Anzeichen für eine bewusste Verfahrensverschleppung durch den Beschwerdeführer hervorgekommen sind (vgl. dazu VfGH U477/2013 vom 03.10.2013).
Zukunftsprognose:
Es wird nicht verkannt, dass der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung aller Argumente aus den dargelegten Gründen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet höher zu bewerten. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom XXXX einen in persönlicher Hinsicht sehr gefestigten Eindruck hinterlassen; aufgrund der vorliegenden Integrationsbemühungen und einer doch anzunehmenden Sozialisation hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen, erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Nepal als auf Dauer unzulässig, als die drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienleben auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.
Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.
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