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W161 2102253-1•BVwG W161 2102253-1
W161 2102253-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2015
Anhaltung, Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Ermittlungspflicht, Familienverfahren, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, Lagerbedingungen, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, psychische<br/>Störung, real risk, Versorgungslage, Zurückverweisung
W161 2102253-1/2E
W161 2102254-1/4E
W161 2102257-1/2E
W161 2102259-1/2E
W161 2102255-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden
1. ) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015, Zl. 1049077910-140322658 EAST-West,
2. ) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015, Zl. 1049078003-140322674 EAST-West,
3. ) der XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015, Zl. 1049078308-140323271 EAST-West,
4. ) des XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015, Zl. 1049078210-140323280 EAST-West,
5. ) des XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015, Zl. 1049078101-140323298 EAST-West,
alle StA. Afghanistan, beschlossen:
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBI I. 144/2013 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihre 3 minderjährigen Kinder, alle afghanische Staatsangehörige, stellten am 24.12.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
EURODAC-Abfragen ergaben für den 1. Beschwerdeführer und die 2. Beschwerdeführerin jeweils Treffer der Kategorie 2 mit Griechenland.
Am 13.12.2014 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA") bezüglich der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EV) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gestellt.
Mit Schreiben vom 10.01.2015 stimmte die ungarische Dublinbehörde der Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zu.
Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 24.12.2014 an, er sei mit einem Auto in den Iran, dann weiter in die Türkei, von dort mit einem Schiff nach Griechenland gelangt. Von Griechenland sei er mit einem Auto oder zu Fuß nach Ungarn und von Ungarn mit dem Zug nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er habe Afghanistan wegen des Krieges verlassen, den Iran habe er verlassen, weil er dort illegal gewesen wäre. Die Türkei, weil er dort keine Arbeit bekommen habe, ebenso habe er Griechenland verlassen, weil er dort wieder keine Arbeit bekommen habe.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, am 26.01.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Befragt nach Krankheiten gab er an, er habe Magenschmerzen und ein Röntgen gemacht. Wegen seiner Vergesslichkeit sei er noch nicht beim Arzt gewesen. Seine Frau sei krank und habe er bis jetzt keine Zeit gehabt, einen Termin zu machen.
Vom Beschwerdeführer wurden Unterlagen der XXXX vorgelegt, aus denen sich die Diagnose Gastritis ergibt. Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, er habe diese Magenschmerzen, seit er in XXXX sei. Im Krankenhaus seien ein Röntgen und andere Untersuchungen gemacht worden. Befragt nach der Vergesslichkeit, gab der Erstbeschwerdeführer an, daran leide er schon seit langem. Er sei vor 12 Jahren drogenabhängig gewesen, vielleicht sei es der Einfluss der Drogen oder der anderen Medikamente. Er könne auch nichts schmecken, wenn er etwas esse. Er nehme nun seit 12 Jahren keine Drogen mehr. Nach dieser Geschichte sei er psychisch angeschlagen gewesen und seien sie schon 6 Monate unterwegs gewesen. In dieser Zeit habe er nicht zum Arzt gehen können. Seit einer Woche habe er ein Medikament, das er genommen habe, abgesetzt. Er werde plötzlich ärgerlich und durcheinander und versuche, dieses Medikament nicht mehr zu nehmen. Er wisse, dass Tramadol nicht gut für ihn sei und möchte es auch nicht mehr verwenden. Er habe bei seiner Erstbefragung von seinem Fluchtgrund nicht erzählt, weil man ihm gesagt habe, er solle nur von anderen Sachen wie Personalien etc. erzählen. Er habe keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich. Er sei 5 Tage in Ungarn aufhältig gewesen. Zu seinem Aufenthalt in Ungarn gab der Erstbeschwerdeführer an: "Als wir nach Ungarn kamen, hatte die Polizei ein sehr gewalttätiges Verhalten. Sogar meine Frau wurde von den Polizisten geschlagen. Meine Frau ist krank und sie haben uns 3 bis 4 Stunden im kalten Wetter draußen warten lassen und danach haben sie uns in ein schmutziges Zimmer gebracht. Mein Kind hatte dort Durchfall und Fieber und meine frau hatte keine Medikamente mehr. Der Arzt hat meinem Kind nur eine Tablette gegeben. Es war auch kein Dolmetscher da und sie haben uns auch nicht aussprechen lassen. Wir durften nicht aus dem Zimmer gehen und wenn wir auf die Toilette mussten, hat uns wie wenn wir Gefangene wären ein Wächter begleitet. Das sollten wir auch zu bestimmten Zeiten erledigen. Wir haben einmal am Tag ein kleines Brot mit einem Stück Wurst bekommen. Sie haben es uns gegeben, wie wenn sie es einem Hund vorwerfen würden.
LA: Schildern Sie den Vorfall des gewalttätigen Verhaltens der ungarischen Polizei. VP: Wir waren schon in einem Zimmer. Jemand ist gekommen und wollte das Zimmer in Ordnung bringen. Wir mussten raus, aber unsere Sachen waren noch drinnen. Meine Frau wollte eine Tablette holen und auf einmal hat die Polizistin sie geschlagen und ich wollte etwas unternehmen, aber meine Landsmänner haben mich aufgehalten. Es wurden auch andere geschlagen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht geschlagen wurde. Wir wurden in ein Flüchtlingslager gebracht und sie sagten, dass es dort eine Klinik gibt. Wir sind in die Klinik gegangen, aber es hat uns keiner geholfen. Meine Frau kann nicht gut zu Fuß gehen. Sie haben meiner Frau auch keine Medikamente gegeben. Es wurden auch zwangsweiße unsere Fingerabdrücke abgenommen. Die Polizisten waren so gewalttätig, dass man nicht den Mut hat, nein zu sagen. Meine Frau war krank und der Polizist hat ihr keine Minute Zeit gegeben, dass zumindest ich ihr helfen konnte. Er hat ihre Hand genommen und auf ein Papier gedrückt."
Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, er wolle nicht nach Ungarn. Er habe das Verhalten der Polizei gesehen, der Arzt habe ihnen auch nicht geholfen. Wie könne er die medizinische Versorgung für seine Frau bekommen. Auch das Flüchtlingslager sei so dreckig gewesen. Die Polizisten hätten seine Frau so schlecht behandelt, dass er nicht wisse, wie er seine Rechte dort verteidigen könne.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 24.12.2014 erstbefragt und bestätigte dabei im Wesentlichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers. Ergänzend gab sie an, sie habe in Ungarn keinen Antrag gestellt. Sie sei über Ungarn nach Österreich gereist und wollte nach Deutschland.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.01.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen ergänzend an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Antragsgründe, hätten jedoch aufgrund der verschiedenen Religionen auch Probleme mit der Familie ihres Mannes. Befragt nach Krankheiten gab die Zweitbeschwerdeführerin an, beim Bombardement ihres Hauses sei sie als Kind von einem kleinen Stück am Fuß getroffen und vier Mal operiert worden. Sie sei auch zwei Mal im Iran und einmal in der Türkei operiert worden. Sie sei in Afghanistan ungefähr ein bis zwei Jahre im Krankenhaus gewesen. Die Schmerzen in ihrem rechten Bein hätten ausgelassen im Alter von 15 Jahren. In ihrem linken Bein hätte sie Schmerzen gehabt und habe der Orthopäde gemeint, dass sei, weil ihre linke Seite ihr ganzes Gewicht gehalten habe und deswegen ihre Gelenke kaputt seien. Sie hätte eine Prothese montieren lassen sollen, die Kosten wären jedoch sehr hoch gewesen. Die Ärzte hätten ihr von einer Schwangerschaft abgeraten, sie habe jedoch dann geheiratet und ihr erstes Kind und in der Folge die weiteren beiden Kinder bekommen und wären die Schmerzen dann unerträglich gewesen. Es helfe ihr kein Schmerzmittel mehr und sollte sie unbedingt operiert werden. Bis jetzt habe sie starke Schmerzmittel genommen, auch Tramadol, so dass sie wirklich wie eine Abhängige jetzt sei. Ihre Hände würden von diesen starken Medikamenten auch zittern. Ihr sei ein Rollstuhl verschrieben worden, weil sie derzeit nicht zu Fuß gehen solle. In Ungarn bei der Polizei habe sie nicht mehr stehen bleiben können. Sie sei ein bisschen gesessen und schon habe der Polizist auf ihre operierten Beine geschlagen und gemeint, warum sie nicht richtig stehen würde. Sie wären so gewalttätig gewesen und hätten gemeint, sie solle stehen bleiben. Ihre Kinder seien gesund.
Von der Zweitbeschwerdeführerin wurden ärztliche Befunde in Vorlage gebracht.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab weiters an, sie habe keine Angehörigen oder sonstige Verwandte in Österreich. In Ungarn seien sie drei Tage auf der Polizeistation und zwei Tage im Flüchtlingslager aufhältig gewesen. Zu ihrem Aufenthalt in Ungarn gab die Zweitbeschwerdeführerin an: "Am Anfang sagte ich, dass ich Schmerzen habe und mein Mann hat mich im Flüchtlingslager in die Klinik gebracht. Eine Frau sagte, ich habe keine Probleme. Ich zog sogar meine Hose aus damit sie sehen konnte, dass ich operiert wurde. Sie hat mir nur eine Tablette gegeben und hat gesagt "kein Problem". Mein Mann wurde wütend und wollte, dass mir wer hilft. Deswegen haben sie meinen Mann und mich getrennt und ihn in ein anderes Zimmer gebracht. Ich habe ihn erst wieder gesehen, als wir unsere Fingerabdrücke abgegeben haben. Die Polizisten haben alle Asylwerber rausgebracht und ich war die Letzte. Dann wollte ich meine Tasche mitnehmen und eine Tablette Tramadol nehmen und eine Polizistin hat mich so heftig geschlagen und sie haben uns lächerlich gemacht. Ein Polizist hat auch mit seiner Haube andere Männer geschlagen und schaute betrunken aus. Die haben uns auch einmal am Tag ein kleines Brot gegeben. Alle waren sehr hungrig und diejenigen die vorne waren, konnten das Brot bekommen. Es war sehr eng und mein Sohn hatte Fieber. Als mir gesagt wurde, dass ich meine Fingerabdrücke abgeben sollte, war ich froh, dass ich von diesem engen Platz wegkonnte.
LA: Tätigten Sie jemals eine Anzeige bei der Polizei in Ungarn? VP:
Nein, weil wir Angst hatten. Die Polizisten haben uns bedroht. Ein Dolmetscher hat mir gesagt, dass sie nicht auf meine Gesundheit achten. Auch sagte er, dass wenn ich nicht tue was die Polizisten von mir verlangen, sie mich schlagen würden. Wir waren hungrig und wollten etwas kaufen, aber wir durften nicht. Eine Frau kam von einem Haus raus und hat Lebensmittel in den Müll geworfen. Das war ein schlimmes Erlebnis, dass ich Essen aus dem Müll genommen habe. Der Dolmetscher im Flüchtlingslager sagte, dass, solange ich keinen Aufenthaltstitel habe, ich nicht das Recht auf medizinische Versorgung habe und deswegen nur diese Tablette bekommen würde."
Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 18.02.2015 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 5 Abs. 2 BFA-G, Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Ungarn, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das ungarische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen wären, ihre Sicherheit in Ungarn in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Ungarn in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
Ferner sei zu bemerken, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Ungarn nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnte oder dass ihm eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Es hätten sich auch keine Hindernisse aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Ungarn ergeben.
Zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer wurde festgehalten, dass im Verfahren sich keine Hinweise auf familiäre Bindungen ergeben hätten. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte wäre auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in welcher beantragt wird, die gegenständlichen Bescheide zu beheben und die Asylverfahren in Österreich zuzulassen, die ausgesprochene Außerlandesbringung aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuzuerkennen, weil eine Überstellung nach Ungarn eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 und Artikel 8 EMRK bedeuten würde.
Die Erstbehörde sei auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau nicht eingegangen, obwohl diese in ihren Befragungen gleichbleibende Aussagen zu den menschenverachtenden Vorgehen der ungarischen Sicherheitsbehörden getätigt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gesundheitlich schwer angeschlagen. In Ungarn seien ihre medizinischen Probleme nicht ernst genommen und verharmlosend abgetan worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nun wieder schwanger, überlege jedoch, das Kind abzutreiben, da sie zum Zeitpunkt, als sie schwanger geworden wäre, starke Medikamente habe nehmen müssen. Sie hätten große Angst, dass das Kind Behinderungen und Missbildungen davon tragen könnte. Darüber hinaus wäre eine erneute Schwangerschaft äußerst problematisch für den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin. Die Behörde habe darüber hinaus unterlassen, den psychologischen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin durch einen Facharzt abklären zu lassen. Dabei wäre gerade diese Untersuchung aufgrund der Schilderungen jedenfalls indiziert gewesen, da in ihrem Fall von einer besonderen Vulnerabilität auszugehen sei.
In handschriftlichen Beschwerdezusätzen schildern der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich ihre Erlebnisse in Ungarn und ersuchen darum, sie nicht nach Ungarn zurückzuschicken.
Der Beschwerde sind neuerlich Befunde des XXXX sowie des XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
II.1. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 17 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO.
II.2. Dennoch ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Die Beschwerdeführer gelangten über Griechenland in das Gebiet der Europäischen Union und stellten am 20.12.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Ungarn. Sie tauchten jedoch kurz nach ihrer Antragstellung unter, reisen weiter nach Österreich und stellten hier am 24.12.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Das BFA richtete daraufhin auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, welche mit am 10.01.2015 eingelangten Schreiben seine Zustimmung, hinsichtlich der Beschwerdeführer nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO erklärte.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die 3. - 5. Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben jedoch im Verfahren psychische und physische Erkrankungen angegeben und auch entsprechende ärztliche Unterlagen hiezu vorgelegt.
Der Erstbeschwerdeführer sprach von Magenschmerzen, starken Rückenschmerzen, davon, dass er an Vergesslichkeit leide, vor Jahren drogenabhängig gewesen wäre, sowie davon, dass er nichts schmecken könne und nach der Flucht psychisch angeschlagen gewesen sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin nannte eine Kriegsverletzung aus ihrer Kindheit, aufgrund derer sie Schmerzen in den Beinen hätte, starke Schmerzmittel benötige und bereits mehrfach operiert worden wäre. Auch sie legte entsprechende ärztliche Befunde sowie eine Verordnung für einen Rollstuhl sowie eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX für einen stationären Aufenthalt von 19.02.2015 bis 21.02.2015 auf XXXX vor.
Die erstinstanzliche Behörde hat sich mit den behaupteten Erkrankungen, den vorgelegten Befunden und ärztlichen Attesten nicht ausreichend auseinandergesetzt und es insbesondere unterlassen, diesbezüglich fundierte ärztliche Sachverständigengutachten zum tatsächlichen physischen und psychischen Zustand des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin einzuholen. Dazu wäre die erstinstanzliche Behörde aufgrund des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und aufgrund der vorgelegten Urkunden jedoch verhalten gewesen. Zwischenzeitig war die Zweitbeschwerdeführerin in stationärer Spitalsbehandlung und ist laut Beschwerdevorbringen wieder schwanger.
Im weiteren Verfahren werden daher ausführliche Gutachten zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin einzuholen sein. Erst nach hinreichender Klärung dieser Fragen wird abschließend beurteilt werden können, ob beim Erstbeschwerdeführer und/oder der Zweitbeschwerdeführerin medizinische Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung nach Ungarn die Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK bewirken könnten.
II.2.7. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Da es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren nach § 34 AsylG handelt, waren auch die Bescheide der übrigen Familienmitglieder zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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