BVwG W170 2012417-1

W170 2012417-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation, unbegleitete<br/>Minderjährige, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2012417-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2012417.1.00

Spruch

W170 2012417-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als gesetzlicher Vertreter, diese vertreten durch Mag.a Nora Scheucher, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.8.2014, Zl. 1009811408-14511625, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 3.4.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Antragstellung wurde beim Beschwerdeführer ein auf diesen lautender syrischer Personalausweis vorgefunden.

2. Am 4.4.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

In dieser gab der XXXX geborene Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Kurden anzugehören und dem moslemischen Glauben anzuhängen. Er habe in Syrien bis August 2013 in "XXXX" gelebt und sei dann mit seiner Familie des Krieges wegen nach XXXX gezogen. Im Jänner 2014 habe der Beschwerdeführer Syrien alleine verlassen, da sein Cousin von einer "rivalisierenden Gruppe" gezwungen worden sei, gegen das Regime zu kämpfen und dabei ums Leben gekommen sei. Wenn der Beschwerdeführer in Syrien verblieben wäre, hätte man ihn auch gezwungen, mitzukämpfen. Das sei ihm zu gefährlich gewesen und habe er deshalb Syrien verlassen. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer "durch den Krieg" sterben.

Am 2.6.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.

Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien Krieg herrsche und der von der YPG aufgefordert worden sei, "Waffen zu tragen und für die Heimat zu kämpfen". Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, habe sein Vater aus Angst um sein Leben die Ausreise organisiert. Auch Freunde des Beschwerdeführers seien aufgefordert worden, mit der YPG zu kämpfen. Welche Konsequenzen die Weigerung, sich der YPG anzuschließen habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Probleme mit den syrischen Behörden habe der Beschwerdeführer nicht gehabt.

In einer am 2.7.2014 beim Bundesamt eingelangten Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei wurde einleitend das bisher vorgebrachte Fluchtvorbringen wiederholt und ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit das minderjährige Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei. In den Länderfeststellungen mit Stand März 2014 werde teilweise oberflächlich auf die Sicherheitslage eingegangen, es würden Feststellungen zum konkreten Herkunftsort des Beschwerdeführers fehlen. In zahlreichen in der Stellungnahme näher genannten Dokumenten werde über die Rekrutierung von Kindern durch die YPG berichtet und würden nach den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen.

Der Beschwerdeführer sei aus mehreren Gründen durch asylrelevante Verfolgung bedroht. Einerseits sei dieser Kurde aus einem kurdischen Gebiet in Syrien und würde auf Grund dessen im Falle einer Rückführung aus Österreich von den syrischen Behörden als politischer Gegner eingestuft werden. Andererseits handle es sich beim Beschwerdeführer um eine Person, der aufgrund der Weigerung für die YPG zu kämpfen von dieser als vermeintlicher Gegner eingestuft werden würde. Weiters bestehe schon alleine auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden eine Verfolgungsgefahr und sei der Beschwerdeführer ein Kind, das von Zwangsrekrutierung betroffen sei. Unter Hinweis auf die UNHCR-Erwägungen sei dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.8.2014, erlassen am 27.8.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Nach einer Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, dieser Kurde und moslemischen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in XXXX. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass in Syrien Krieg herrsche und er wegen der gefährlichen Lage das Land verlassen habe. Nicht glaubhaft sei, dass er Syrien verlassen habe, um nicht von der YPK rekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung in Syrien glaubhaft gemacht. Festzustellen sei jedoch, dass der Beschwerdeführer Syrien auf Grund des dort herrschenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe.

Zu Syrien wurde unter anderem festgestellt, dass alle männlichen Staatsbürger Syriens zwischen 18 und 40 Jahren für den verpflichtenden Militärdienst infrage kämen, ausgenommen Juden und staatenlose Kurden. Ausnahmen vom Militärdienst seien möglich, da es sich bei diesen aber um "Kann-Bestimmungen" handle, sei eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. Das syrische Verteidigungsministerium habe begonnen, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen und auf Grund der Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten die Einberufungen auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet hätten. Die Strafen für Wehrdienstverweigerung würden von den Umständen abhängen und von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft reichen, in Kriegszeiten sei für Desertion eine Haftstrafe von zwischen drei und fünf Jahren vorgesehen bzw. wenn der Deserteur das Land verlassen habe, eine Haftstrafe zwischen fünf und zehn Jahren. Das Überlaufen zum Feind sei mit der Exekution strafbar. De facto komme Desertion einem Todesurteil gleich, das oftmals unmittelbar vollstreckt werde. Grundwehrdiener würden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen, syrischen Soldaten drohe bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen, Haft und Folter. Desertierte syrische Soldaten würden berichten, dass sie gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Eine große Anzahl von Soldaten sei getötet worden, als sie sich geweigert hätten auf Zivilisten zu schießen. Feststellungen zur Rekrutierungspraxis der YPG finden sich ebensowenig wie Feststellungen zur Frage, wer in XXXX die Macht in der Hand habe. Allerdings finden sich Feststellungen, dass auch schwere Menschenrechtsverletzungen durch einige Oppositionsgruppen dokumentiert seien; welche Gruppen dies seien und insbesondere, ob auch die YPG solche Menschenrechtsverletzungen begehen würd, finden sich nicht. Zur Behandlung nach Rückkehr nach Syrien stellt der Bescheid unter anderem fest, dass Personen, die in anderen Ländern um Asyl angesucht haben bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt worden seien und die Regierung weiters routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit verhafte, die nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückkehren würden.

Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit der drohenden Rekrutierung durch die YPG bzw. der Gründe für das Verlassen Syriens ausgeführt:

"Ein Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen und muss letztlich der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein.

Ihr Vorbringen entspricht aus folgenden Gründen nicht diesen Anforderungen:

Ihr gesamtes Fluchtvorbringen beruht auf sehr globalen Aussagen und sehr vage in den Raum gestellten Behauptungen. Es gelang Ihnen weder zeitliche Zusammenhänge in Bezug auf die Geschehnisse plausibel darzustellen, noch war es Ihnen möglich, die von Ihnen im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen.

So berufen Sie sich bei der Angabe Ihrer Fluchtgründe in der Erstbefragung am 04.04.2014 lediglich auf Ihren Cousin, welcher von einer rivalisierenden Gruppe gezwungen wurde, gegen das Regime zu kämpfen und im Zuge dessen während einer Kampfhandlung ums Leben gekommen ist. Sie erwähnten jedoch weder den Namen der Gruppierung, noch, dass Sie persönlich von einer Rekrutierung - von welcher Kriegspartei auch immer - betroffen waren.

Sie äußerten lediglich Vermutungen, dass wenn Sie im Land geblieben wären, Ihnen das gleiche Schicksal widerfahren hätte können, wie Ihrem Cousin und wären deshalb geflohen.

Erst anlässlich Ihrer Einvernahme vor dem BFA führten Sie die kurdische "YPK" ins Treffen, wonach diese Sie aufgefordert hätte, Waffen zu tragen und für die Heimat zu kämpfen. Sie hätten sich allerdings geweigert, dieser Aufforderung nachzukommen.

Befragt, in welcher Form Sie von der "YPK" angesprochen worden wären, gaben Sie lediglich an, dass diese zu Ihrem Vater in die Werkstatt gekommen wären und ihm gesagt hätten, dass Sie sich ihnen anschließen sollen. Sie selbst hätten von diesem Ereignis nichts mitbekommen, weil Sie nicht zu Hause gewesen wären, als die Leute von der "YPK" zu Ihrem Vater gekommen wären. Später jedoch meinten Sie, dass Sie sehr wohl zu Hause gewesen wären, zumal sich die Werkstatt des Vaters in dem Haus in XXXX befunden hat, indem auch die Familie gelebt hat. Nochmals nachgefragt, warum Sie von dem Rekrutierungsversuch nichts mitbekommen haben wollen, wenn Sie doch zu Hause waren, erklärten Sie nur, dass Ihr Vater Ihnen erzählt hätte, dass 3-4 Personen nach Ihnen gefragt hätten. Ansonsten wäre nicht viel mehr passiert.

Es war Ihnen am Ende doch noch zu entlocken, dass sich dieses Ereignis etwa im August 2013 zugetragen haben soll, zumal Sie davon ausgehen, dass Sie damals die Schule noch nicht verlassen hatten, kurz nachdem Ihre Familie aus dem Heimatdorf nach XXXX übersiedelt ist.

Sie erwähnten auch nicht, dass es nach dieser Episode bis zu Ihrer Ausreise im Jänner 2014 zu weiteren Vorfällen oder abermaligen Rekrutierungsversuchen gekommen wäre.

Befragt, ob das Ihr einziger Fluchtgrund war, erwähnten Sie auch noch Ihre Angst, während der Gefechte in der Stadt getötet zu werden und dass die Kurden in Ihrer Heimat von den Daash zum Tode freigegeben werden.

Eine konkrete Gefährdung Ihrer Person durch die "Daasch" konnten Sie jedoch nicht glaubhaft darlegen.

Auch mit den Behörden in Ihrem Heimatland hatten Sie keinerlei Probleme.

In einer Gesamtbetrachtung gelangt die erkennende Behörde deshalb zu dem Schluss, dass Sie in diesem Punkt keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht haben, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden kann und geht die Behörde davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handelt und Sie nicht die wahren Beweggründe für das Verlassen des Heimatlandes dargelegt haben.

Die Stellungnahme Ihrer gesetzlichen Vertretung wurde in diesem Zusammenhang in der Beweiswürdigung berücksichtigt."

Rechtlich wurde ausgeführt, dass eine bürgerkriegsähnliche Situation im Herkunftsstaat alleine keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle und es zu keiner Anfrage der YPG nach dem Beschwerdeführer mehr gekommen sei. Auch alleine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Verhältnisse würden ebenso wenig asylrelevant sein wie auf Grund einer Einreise geführte Verhöre und Befragungen. Auch sei nicht zu sehen, dass die erfolglose Asylantragstellung in Österreich per se schon die Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung und somit die Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien nach sich ziehen würde. Daher sei der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, dem Beschwerdeführer auf Grund des Krisenzustandes Syriens aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Im Akt des Bundesamtes befindet sich eine Übersetzung des Ausweises des Beschwerdeführers.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 22.8.2014, Gz. 1009811408-14511625, wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

4. Mit am 24.9.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Einleitend wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt das Prinzip der materiellen Wahrheit und den Grundsatz der Offizialmaxime verletzt und nur Spekulationen angestellt habe; dem Bundesamt wäre auch Grund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine erhöhte Ermittlungspflicht zugekommen und liege eine unrichtige Beweiswürdigung und mangelhafte Begründung vor. Die Erstbefragung sei ohne gesetzlichen Vertreter erfolgt und stütze die Behörde gesetzwidrig ihre Entscheidung zu einem großen Teil auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme, lasse dabei aber das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung außer Acht. Auch würden die Arabischkenntnisse des Beschwerdeführers - er sei im Rahmen der Erstbefragung auf Arabisch vernommen worden - nicht ausreichen, um seine Fluchtgründe zu schildern. Es werde weiters auf die kritischen Bemerkungen von UNHCR vom 24.3.2011 hinsichtlich der Erstbefragung verwiesen. Daher habe der Beschwerdeführer erst bei der Einvernahme vor der Behörde die Möglichkeit gehabt, sich zu seinen wahren Fluchtgründen zu äußern.

Auch sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, von der YPG gegebenenfalls rekrutiert zu werden, glaubhaft. Insbesondere würden auch Berichte von minderjährigen YPG-Kämpfern bzw. deren Rekrutierung vorliegen.

Der Beschwerdeführer sei aus mehreren Gründen durch asylrelevante Verfolgung bedroht. Einerseits sei dieser Kurde aus einem kurdischen Gebiet in Syrien und würde auf Grund dessen im Falle einer Rückführung aus Österreich von den syrischen Behörden als politischer Gegner eingestuft werden. Andererseits handle es sich beim Beschwerdeführer um eine Person, der aufgrund der Weigerung für die YPG zu kämpfen von dieser als vermeintlicher Gegner eingestuft werden würde. Weiters bestehe schon alleine auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden eine Verfolgungsgefahr und sei der Beschwerdeführer ein Kind, das von Zwangsrekrutierung betroffen sei. Unter Hinweis auf die UNHCR-Erwägungen sei dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Schließlich drohe dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien auf Grund der rechtswidrigen Ausreise Verfolgung.

5. Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 26.9.2014, Gz. 1009811408, wurde die Beschwerde samt den in Bezug stehenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit 30.9.2014 vorgelegt.

Mit per E-Mail eingebrachtem Schriftsatz vom 13.1.2015 legte die beschwerdeführende Partei Dokumente vor und erstattete einen Antrag; da dieser Schriftsatz trotz Hinweises auf die gesetzwidrige Einbringung durch Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.1.2015, Gz. W170 2012417-1/3Z, nicht erneut eingebracht wurde, braucht auf dessen Inhalt nicht näher eingegangen zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).

Nachdem der Beschwerdeführer am 3.4.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 27.8.2014 erlassen und die Beschwerde am 24.9.2014 (binnen der für unbegleitete Minderjährige zur Verfügung stehenden Frist von vier Wochen) eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

2. Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften auzufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.

3. Allerdings ist es im Verfahren vor dem Bundesamt zu schwerwiegenden Fehlern im Verfahren zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes gekommen, sodass dieser nicht feststeht.

Hinsichtlich der vom Bundesamt festgestellten mangelnden Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen ist. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die besonderen Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag - was hier nicht der Fall ist - handelt. Vor diesem Hintergrund kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Ansicht, es sei davon auszugehen, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen könne, vorbringen werde, nicht gefolgt werden (siehe VwGH E vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018) und sind die Ermittlungen und die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht geeignet, die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu begründen. Aber darauf kommt es im Hinblick auf die vorgebrachte Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die YPG nicht an. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt in XXXX gelebt hat und der Volkgruppe der Kurden angehört sowie in einem Alter ist (bzw. beim Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes war), in dem er für Rekrutierungen bereits in Frage kommt. Daher hätte das Bundesamt - um die objektive Nachvollziehbarkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der befürchteten Zwangsrekrutierung bewerten zu können - einerseits ermitteln müssen, wer in XXXX die Macht in der Hand hat und ob diese Gruppe Minderjährige im Alter des Beschwerdeführers nicht nur ausnahmsweise gegen deren Willen rekrutiert. Selbiges gilt auch für die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien - die hinsichtlich der Zumutbarkeit des Reiseweges wohl nur über den Flughafen in Damaskus möglich ist - droht, von der syrischen Armee zwangsrekrutiert zu werden. Zwar hat das Bundesamt diesbezüglich Feststellungen zur Gesetzelage (siehe Bescheid S. 22) gemacht, nicht jedoch ob in der Praxis nunmehr (d.h. bei derzeitiger Lage) auch schon jüngere männliche Personen eingezogen werden.

Das Bundesasylamt hat es weiters unterlassen, spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation zu treffen, konkret zur Situation von Personen, die nach Asylantragstellung im Ausland nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Die belangte Behörde hat die diesen Themenkreis behandelnden Passagen des Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010, der der belangten Behörde bekannt ist und bereits in mehreren Verfahren für die Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurde, - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert. Dem angesprochenen Lagebericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt. Aus diesem Bericht sowie auch aufgrund anderer Berichte ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren in diesem Punkt den Sachverhalt zu erheben und festzustellen haben und daran die Asylrelevanz konkret für den Fall des Beschwerdeführers zu beurteilen haben.

Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass sich die Lage in Syrien seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verbessert hat bzw. wäre die aktuelle Situation von zwangsweisen Rückkehrern zu ermitteln.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 VwGVG in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (vgl. dazu Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 86, K 9 zu § 28 VwGVG; in diesem Sinne auch Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 948, Seite 950, und Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, 2013, Seite 57, Rz 193 und 196). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ferner sieht § 28 Abs. 4 VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen (vgl. idS etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2013, Seite 234; Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 204, Seite 224), bzw. wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrs.g), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Dass der Sachverhalt trotz klarer höchstgerichtlicher Judikatur nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben ausgeführt.

Hinsichtlich der Frage, ob dies der Fall ist, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, ist auszuführen, dass das Bundesamt einerseits durch die Unterlassung einer weiteren Einvernahme (die dem Bundesamt bereits in der Erstaufnahmestelle möglich gewesen wäre) und vor allem durch die Unterlassung der Heranschaffung der relevanten Länderberichte oder Sachverständigengutachten zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts im Wesentlichen lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. nur ansatzweise ermittelt hat.

Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichthofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den inhaltlich relevanten Fragen als auch zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG dargestellt, es kann keine offene Rechtsfrage erkennen und ist somit die Revision unzulässig.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.