BVwG W176 2013942-1

W176 2013942-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2015

Regest

besondere Härte, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,<br/>Gerichtsgebühren - Nachlass, Liegenschaftseigentum,<br/>Mitwirkungspflicht, Ratenzahlung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2013942-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2013942.1.00

Spruch

W176 2013942-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.09.2014, Zl. Jv 54952-33a/14, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Dem Beschwerdeführer wurden in einem vor dem Bezirksgericht XXXX geführten Verfahren (betreffend einer Pflegschaftssache) Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 116,-- vorgeschrieben.

2. Mit Schriftsatz vom 17.07.2014 beantragte der Beschwerdeführer die "Erlassung der Pauschalgebühr". Sein Einkommen betrage EUR 1193,36 aus einer Invaliditätspension. Dieser Betrag enthalte bereits einen Zuschuss für seine drei Kinder in Höhe von EUR 87,21. Die Unterhaltsverpflichtung für sein zweites Kind betrage EUR 471,-- und für sein drittes Kind EUR 110,--. Außerdem verfüge er über kein Vermögen, weil er sein ehemals besessenes für einen Wasserschaden aufwenden habe müssen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt. In der Begründung stellte er fest, dass der Beschwerdeführer bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft XXXX Pama sei. In Anbetracht der Vermögensverhältnisse könne daher in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 116,-- keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Bei der Liegenschaft handle es sich um ein Haus aus der Vorkriegszeit, welches zu einem großen Teil mit Schulden aus der XXXX belastet sei. Außerdem sei er für drei Kinder unterhaltspflichtig und verbleiben ihm nach Abzug der Unterhaltsleistung lediglich EUR 612,36 pro Monat. Dieser Betrag liege sowohl unterhalb des Existenzminimums als auch der Armutsgrenze. Um die Gerichtsgebühren zu bezahlen, müsste er sein Haus verkaufen, weshalb die Zahlung sehr wohl eine "besondere Härte" darstellen würde.

5. Aus dem am 04.03.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft XXXX Pama ist. Zur Liegenschaft ist ein Pfandrecht in Höhe von EUR 560.000,- und ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des XXXX eingetragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 116,-- zu zahlen.

1.2. Der Beschwerdeführer ist bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft XXXX Pama. Zur Liegenschaft ist ein Pfandrecht in Höhe von EUR 560.000,- und ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des XXXX eingetragen.

1.3. Der Beschwerdeführer bezieht eine Invaliditätspension und es verbleiben ihm nach Abzug der Unterhaltsleistungen für drei Kinder monatlich EUR 612,36.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zahlungspflicht sowie zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen; ihre Richtigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die Feststellungen zur im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft basieren auf dem unter Punkt I.5. genannten Grundbuchsauszug. Die Feststellungen zur Invaliditätspension und den Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers stützen sich auf seinen glaubwürdigen Angaben. Es haben sich weiters keine Hinweise darauf ergeben, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers seither in relevanter Weise geändert hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

3.2.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180).

3.2.2. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten:

Denn vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur kann der belangten Behörde - und zwar auch für den Fall, dass sich an den Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Zukunft nichts ändern sollte - nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Einbringung des geschuldeten Betrages von EUR 116,- nicht als besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG qualifiziert:

Zum einen muss vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringen, wonach die im (Allein)Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft "zu einem großen Teil" mit Schulden aus der XXXXbelastet sei, angenommen werden, auch bei Berücksichtigung der Belastung ein Liegenschaftswert verbleibt, der die Höhe des geschuldeten Betrages wesentlich übersteigt.

Zum anderen ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, diesen Betrag in - sehr kleinen - Raten zu zahlen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde (vgl. VwGH 21.12.1998, 98/17/0180).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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