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W179 2017538-1•BVwG W179 2017538-1
W179 2017538-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2015
Baubewilligung, Beschwerdezurückziehung, Bewilligung, Einstellung,<br/>Rodung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W179 2017538-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Albert Heiss und Mag. Vanessa Heiss, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX, betreffend die seilbahnrechtliche Baugenehmigung sowie Rodungsbewilligung XXXX, beschlossen:
A) Das Verfahren wird nach § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem in Beschwer gezogenen Bescheid vom XXXX erteilt die belangte Behörde die seilbahnrechtliche Baugenehmigung und die zugehörige Rodungsbewilligung unter näher konkretisierten Bestimmungen (Spruchpunkt I), beschreibt das Bauvorhaben (Spruchpunkt II), entscheidet über die im Rahmen des Verfahrens erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstige Vorbringen, indem sie diese als unbegründet abweist sowie zivilrechtliche Ansprüche und nicht verfahrensgegenständliche Einwendungen zurückweist (Spruchpunkt III), und spricht schließlich aus, dass die Ausnahmebewilligung für die in der Bergstation vorgesehene Photovoltaikanlage gesondert ergeht (Spruchpunkt IV).
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Übergabe an den Postzustelldienst am XXXX) und zulässige Beschwerde.
3. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
4. Mit Schreiben vom XXXX gibt eine näher bestimmte Rechtsanwaltskanzlei dem Gericht bekannt, in vorliegender Beschwerdesache die Antragstellerin des erstbehördlichen Verfahrens rechtsfreundlich zu vertreten.
5. Mit E-Mail vom XXXX übermittelt die Antragstellerin des erstbehördlichen Verfahrens die Zurückziehung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX in Kopie.
Mit zweifachem Telefax vom XXXX übermittelt die Antragstellerin des erstbehördlichen Verfahrens dem Gericht gleichermaßen die Zurückziehung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX.
Mit beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingelangtem Schreiben übermittelt die belangte Behörde im Wege der Amtshilfe - im Original - die Zurückziehung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am XXXX zur Post gegeben und ging bei der belangten Behörde am XXXX ein.
Die erhobene Beschwerde führt zu ihrer Rechtzeitigkeit aus, der angefochtene Bescheid sei der ausgewiesenen Vertretung am XXXX zugestellt worden.
Nach Kopie des Rückscheines der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer XXXX wurde dieser dem Beschwerdeführer jedoch bereits am XXXX zugestellt.
Die Beschwerde wurde jedenfalls fristgerecht erhoben.
Der Beschwerdeführer zieht seine Beschwerde im vorliegenden Verfahren zurück.
Der Verfahrensgang beruht auf den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das Datum des Tages, an dem die Beschwerde zur Post gegeben wurde, erschließt sich aus dem Poststempel des zugehörigen Kuverts, jenes des Einganges der Beschwerde bei der belangten Behörde aus dem aktenkundigen Eingangsstempel.
Da die Beschwerde am XXXX zur Post gegeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig erhoben worden, unabhängig davon, ob die Beschwerde dem Beschwerdeführer bereits am XXXX oder im Wege seines Anwaltes erst am XXXX rechtswirksam zugestellt worden ist.
Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem von der belangten Behörde weitergeleiteten, vom Beschwerdeführer unterfertigten Schreiben im Original, sowie den zwei Sendungen via Telefax. (Die Übermittlung der Zurückziehung - per E-Mail - ist keine rechtswirksame Eingabe ausweislich § 1 Abs 1 BVwG-EVV idgF.)
Nach Art 131 Abs 2 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 51/2012, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine seilbahnrechtliche Baugenehmigung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl Nr I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Zu A) Einstellen des Verfahrens:
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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