BVwG W190 2016990-1

W190 2016990-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W190 2016990-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W190.2016990.1.00

Spruch

W190 2016990-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die unter einem am 7. Februar 2013 erhobene Beschwerde des mj. XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Dezember 2014, Zl. 1044991401/140160321,

beschlossen:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Eltern, XXXX, und ein minderjähriger Bruder des Beschwerdeführers, allesamt Staatsbürger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam im Januar 2013 auf österreichisches Bundesgebiet und stellten am 14. Januar 2014 Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 16. Januar 2014 führte der Vater des Beschwerdeführers nach umfangreicher Schilderung des Fluchtweges zu seinen Fluchtgründen aus, er habe im Herkunftsstaat für den XXXX gearbeitet. Ungefähr sechs Monate zurück sei ein "Ausländer" zu ihm ins Amt gekommen, an welchem er offensichtliche Spuren von Folterungen wahrgenommen habe. Nachdem er keinerlei Informationen zu dessen Person ("Information sowie Fingerabdrücke") in Erfahrung habe bringen können, habe er diesen freigelassen. Aufgrund dieser Freilassung habe er noch am selben Tag mit seinen "Kollegen" Probleme bekommen. Ihm sei vorgeworfen worden, einen Verbrecher und Widerstandskämpfer freigelassen zu haben. Er sei bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und dann drei Tage lang festgehalten worden. Er sei mit Inhaftierung ("Gefängnis") und Tod bedroht worden. Nach seiner Freilassung habe er sich drei Wochen in einem Krankenhaus in ärztlicher Behandlung befunden. Danach sei er nicht mehr an seiner Arbeitsstelle erschienen und habe sich bis zu seiner Ausreise bei Verwandten versteckt gehalten.

Die Mutter des Beschwerdeführers erklärte bei ihrer ebenfalls am 16. Januar 2014 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung nach detaillierten Angaben zu ihrem Fluchtweg, sie stütze sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes ("Die Fluchtgründe meines Mannes sind auch meine Fluchtgründe."). Vor circa sechs Monaten habe dieser währende seines Dienstes einen unschuldigen Mann freigelassen und sei aus diesem Grunde "bestraft" worden. Als der Erstbeschwerdeführer nach der Arbeit nicht nach Hause gekommen sei, habe sie diesen gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter drei Tage lang gesucht. Schließlich sei es der Mutter des Erstbeschwerdeführers gelungen, diesen "ausfindig zu machen" und ins Krankenhaus zu bringen. Der Erstbeschwerdeführer sei "von irgend jemand geschlagen" worden und habe das Bewusstsein verloren. Nach ca. einer Woche sei der Erstbeschwerdeführer aus dem Krankenhaus entlassen worden, habe sich aber zunächst an nichts erinnern können. Erst als dieser sein Gedächtnis wieder erlangt habe ("als sein Gedächtnis zurückkam), hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Der Drittbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragungen brachten die Eltern des Beschwerdeführers zur Vorlage:

Pass des Bürgers der Russischen Föderation (Inlandspass) Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX und lautend auf den Namen des Vaters des Beschwerdeführers

Pass der Bürgerin der Russischen Föderation (Inlandspass) Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX und lautend auf den Namen der Mutter des Beschwerdeführers

Heiratsurkunde Nr. XXXX über die 2011 erfolgte der Eltern des Beschwerdeführers

Geburtsurkunde für den mj. Bruder des Beschwerdeführers

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22. Januar 2014 brachte der Vater des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, im Rahmen seinen Dienstes bei der "XXXX habe er mit einem Mann zu tun gehabt ("Bei meinem Dienst war ein Mann..), der (zuvor) sehr stark verprügelt worden sei. Er habe nicht gewusst, woher dieser gekommen sei. Diese Person habe sich (auf einmal) in einem speziellen Zimmer befunden. Er habe diese in der Früh, als er (Anm.: im Gebäude) "alles durchgeschaut habe" gesehen und habe sich der Mann in einem sehr schlechten Zustand befunden. Er habe dann nach "seinen Unterlagen" gesucht, aber trotz Nachschau keine Fingerabdrücke eruieren und auch sonst keine Unterlagen finden können. Daraus habe er geschlossen, dass der Genannte ohne Grund da gewesen sei. Da alles rechtswidrig gewesen sei ("Das alles war rechtswidrig"), habe er diesen Mann schließlich freigelassen und ihn aus dem Gebäude hinaus gebracht. Er habe das im Bewusstsein getan, dass der Genannte eine weitere Misshandlung ("nächste Verprügelung") nicht überleben werde. Seine Kollegen hätten (daraufhin) gemeint, dass er mit Widerstandskämpfern zusammen arbeite. Seine Mutter habe es dann irgendwie geschafft ihn freizubekommen und sei er danach eine Woche im Krankenhaus gewesen. Danach habe er Angst gehabt wieder nach Hause zu gehen und sich bei Verwandten versteckt gehalten. Auf Anraten der Mutter, die auch alles organisiert habe, habe er schließlich das Land verlassen.

Zu seinem beruflichen Tätigkeiten erklärte der Vater des Beschwerdeführers: "Fingerabdrücke, Dokumente sammeln, Ordner machen, kontrollieren, ob alles in Ordnung ist. Ich habe Ausländer beraten, wie sie Erklärungen schreiben sollen damit sie nur minimale

Strafen bekommen. ... bezüglich illegalen Aufenthalt. Die meisten

Strafen waren illegale Einreise und illegaler Aufenthalt".

Auf Befragen erklärte der Vater des Beschwerdeführers er könnte sich nicht mehr erinnern, wann der Vorfall mit dem vorgenannten Fremden genau gewesen sei. Er habe sehr viel, so auch die Geburtsdaten seiner Familie vergessen. Er könne sich nur daran erinnern, dass er diesen Mann schwer verletzt gesehen und ihn dann freigelassen habe.

Befragt nach den Kollegen und den an ihn gerichteten Vorwürfe erklärte der Vater des Beschwerdeführers erneut, er wisse nur dass er sechs Monate zu Hause gewesen sei, ansonsten könne er sich an gar nichts erinnern. Er habe sich versteckt gehalten, wisse aber nicht, ob ihn das (auch) nicht (nur) jemand erzählt habe. Dass er drei Tage eingesperrt gewesen sei, wisse er (nur), weil ihm das seine Mutter irgendwann erzählt habe.

Über weiteres Befragen gab der Vater des Beschwerdeführers an, ihm sei nicht erinnerlich, ob er seine Frau (unmittelbar) nach dem Krankenhausaufenthalt gesehen habe. Er habe sie (jedenfalls) am Tag der Abreise gesehen. Auch ob und wenn ja, in welcher Form er während der sechs Monate bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise Kontakt zu seiner Frau gehabt habe, vermöge er nicht anzugeben. Er könne sich nicht erinnern und vergesse alles.

Wo er die Mutter des Beschwerdeführers in Grosny vor ihrer gemeinsamen Ausreise getroffen hat, vermochte der Vater des Beschwerdeführers nicht zu beantworten und erwiderte über wiederholtes Nachfragen, dass sei in der Nähe des Zentralmarktes in Grosny gewesen. Er könne aber nicht angeben, wie er in den Bus gestiegen sei bzw. welche Busse da gewesen seien.

Auf die Frage, was genau nach dem Verhör und den Misshandlungen mit ihm passiert sei, erklärte der Vater des Beschwerdeführers lediglich, er habe zu arbeiten aufgehört. Er wisse nicht, wie seine Mutter es geschafft habe, ihn freizubekommen.

Befragt nach seinen konkreten Aufenthaltsorten nach seiner Freilassung erwiderte der Vater des Beschwerdeführers, er sei nicht ständig bei einem Verwandten gewesen, er habe immer den Aufenthaltsort gewechselt, das habe immer "irgendwer" organisiert. Er glaube, dass das seine Mutter gewesen sei.

Zur Schilderung weiterer Details "des Vorfalles" angehalten führte der Vater des Beschwerdeführers aus: "Ich habe ihm (sic!) freigelassen, weil er ein Widerstandskämpfer sei und ich auch einer wäre ...." und gab auf Wahrheitserinnerung zu Protokoll, er erzähle nur die Wahrheit. Sein Problem sei, dass er sich nicht an alles erinnern könne.

Die Mutter des Beschwerdeführers erklärte bei ihrer ebenfalls am 22. Januar 2013 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, sie habe den Herkunftsstaat aufgrund der Probleme des Vater des Beschwerdeführers verlassen. Der Vorfall, der zur Flucht geführt habe, habe sich im Juni oder Juli (Anm.: 2012) ereignet. Genau wisse sie es nicht. Vom Vorfall erfahren habe sie, als der Vater des Beschwerdeführers nicht vom Dienst nach Hause zurückgekommen sei. Dieser sei in der letzten Zeit sehr nervös und mit der Arbeit unzufrieden gewesen. Er habe immer wieder gesagt, dass dort Ungerechtigkeit herrsche.

Vom (konkreten)Vorfall wisse sie erst seit ihr Mann im Krankenhaus gewesen sei. Ihre Schwiegermutter habe ihr das damals erzählt. Woher diese das gewusst habe, wisse sie aber nicht. Die Schwiegermutter kenne eben viele Leute und so sei es dieser auch gelungen den Vater des Beschwerdeführers frei zu bekommen. Vater des Beschwerdeführers sei eine Woche im Krankenhaus gewesen. Diesen Aufenthalt habe wahrscheinlich ihre Schwiegermutter bezahlt.

Befragt, wohin der Vater des Beschwerdeführers nach seinem Krankenhausaufenthalt gegangen sei und ob sie mit diesem bis zur Ausreise telefoniert habe bzw. wann und von wem sie über die (beabsichtigte) Reise ins Ausland informiert worden sei, entgegnete die Mutter des Beschwerdeführers zunächst, ihr Mann habe sich "bei seinen Verwandten" aufgehalten und sie selbst habe man zu ihren Eltern gebracht. Die gesamte Zeit bis zur Ausreise, so auch im Krankenhaus, habe sie ihren Mann nicht gesehen. Gleich darauf korrigierte sich die Zweitbeschwerdeführerin und erklärte, einmal habe sie den Vater des Beschwerdeführers doch gesehen, wann wisse sie aber nicht mehr. Sie könne sich nicht erinnern. Über die beabsichtigte Ausreise sei sie ca. eine Woche davor von ihrer Schwiegermutter informiert worden.

Zur Ausstellung von Auslandsreisepässen führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, sie habe ihren Pass gleich dem Erstbeschwerdeführer "kurz vor" ihrer Ausreise bekommen. Die Behörde habe sie "nicht gekannt" bzw. nicht gewusst, wer diese ausgestellt habe.

Der Vater des Beschwerdeführers sei "von irgend jemand geschlagen" worden und habe das Bewusstsein verloren. Nach ca. einer Woche sei der Vater des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus entlassen worden, habe sich aber zunächst an nichts erinnern können. Erst als dieser sein Gedächtnis wieder erlangt habe ("als sein Gedächtnis zurückkam), hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe keine eigenen Fluchtgründe

Mit - den Eltern und dem Bruder des Beschwerdeführers durch persönliche Aushändigung am gleichen Tage zugestellten - Bescheiden des Bundesasylamtes 24. Januar 2013, Zlen. 13 00.586-BAT, 13 00.587-BAT sowie 13 00.588-BAT, wurden deren auf Gewährung von internationalen Schutz vom 14. Januar 2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Stati der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung der Stati der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurden die Genannten gemäß § 19 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde in dem den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Bescheid im Wesentlichen aus, die von diesem vorgebrachten Fluchtgründe seien aufgrund der Widersprüche zwischen diesem und der Zweitbeschwerdeführerin sowie aufgrund "zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten" nicht glaubhaft.

Der Vater des Beschwerdeführers habe bereits zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärt, bereits gelegentlich der Erstbefragung alles gesagt zu haben. Offensichtlich habe dieser nichts hinzuzufügen gehabt bzw. sich am Beginn nicht festlegen wollen. Darüber hinaus sei die "extrem vage Art und Weise" wie dieser den behaupteten Fluchtgrund geschildert habe völlig ungeeignet gewesen, um das Fluchtvorbringen für glaubhaft befinden zu können. Schon die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers keine genauen Zeitangaben zu den von ihm ins Treffen geführten vermeintlichen Vorfall habe machen können, sei Grund genug, diesem Vorbringen keinen Glauben zu schenken. Dies umso mehr, als der Vater des Beschwerdeführers zur konkreten und detailreichen Schilderung angehalten worden sei. Die (einfache) Erklärung sich an den Vorfall doch nicht erinnern zu können sei vage und unkonkret. Zudem seien auch die Angaben des Vater des Beschwerdeführers zu seinen beruflichen Aufgaben vage gewesen und habe dieser in diesem Zusammenhang auch keinerlei Fachausdrücke zu benennen vermocht. Vage und unkonkret sei der Vater des Beschwerdeführers auch geblieben, als dieser behauptet habe, sich nicht erinnern zu können, wann er die Mutter des Beschwerdeführers nach dem in Rede stehenden Vorfall wieder gesehen haben will. Der Vater des Beschwerdeführers habe durch (andere), konkret benannte, Antworten dieser Frage offensichtlich ausweichen wollen. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers auch angegeben habe, sich trotz behaupteter Angst vor staatlicher Verfolgung nach dem Vorfall dennoch einen Reisepass ausstellen lassen zu haben, habe mit endgültiger Sicherheit erkannt werden müssen, dass er sich einer rein konstruierten Geschichte bedient habe. Überdies sei nicht nachvollziehbar, warum die Mutter des Beschwerdeführers nicht habe angeben können, bei wem der Vater des Beschwerdeführers nach dem behaupteten Vorfall gelebt haben will bzw. die Ehegatten über die behaupteten Probleme nie miteinander gesprochen hätten. Sämtliche Teilbereiche seien vom Vater des Beschwerdeführers viel zu vage geschildert worden um nur ansatzweise einen glaubhaften Kern dahinter vermuten zu können.

In dem die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden angefochtenen Bescheid führte das Bundesasylamt gleichlautend aus, deren Angaben zur Verfolgungssituation seien aufgrund von Widersprüchen zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers und "aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten" nicht glaubhaft. Nachdem dem Vorbringen des Vater des Beschwerdeführers, auf dessen Fluchtgründen auch die Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin basieren soll, die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, sei es auch nicht glaubhaft, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf die Mutter des Beschwerdeführers haben können.

Im Bescheid der Bruders des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass für diesen seitens der gesetzlichen Vertreter keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Nachdem dem Vorbringen der Eltern die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, sei auch eine Gefährdung bzw. Verfolgung des Drittbeschwerdeführers nicht festzustellen.

Mit der gegen die vorangeführten Erledigungen des Bundesasylamtes vom 24. Januar 2013 unter einem am 7. Februar 2013 (Datum der persönlichen Einbringung beim Bundesasylamt) erhobenen Beschwerde, machten die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Vater des Beschwerdeführers führte hierin unter anderem aus, es sei zutreffend, dass er zu den (ihm widerfahrenen) Misshandlungen nicht viel habe angeben können. Die belangte Behörde lasse aber vollkommen unberücksichtigt, in welch schlimmen Gesundheitszustand er sich nach den ins Treffen geführten Ereignissen befunden habe. Festhalten könne er jedenfalls, dass seine Kollegen am Nachmittag zurückgekommen seien und ihn auf (nunmehr sehr wohl) konkret angeführte Art und Weise physisch misshandelt hätten.

Auch habe er entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes die Fluchtgründe nicht bloß auf "extrem vage Art und Weise" geschildert, sondern konkrete Angaben zu Daten und Örtlichkeiten gegeben, die eine Überprüfung seines Vorbringens ermöglicht hätten. Derartige Ermittlungsschritte (vor Ort) habe die belangte aber vollkommen unterlassen.

Auch habe er sehr wohl seinen beruflichen Aufgabenbereich genau umschreiben können. Sofern Zweifel an den Angaben bestünden so werde die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt, welcher mit den einschlägigen Rechtsvorschriften hinlänglich vertraut ist.

Unklar sei zudem, auf welche Widersprüche zwischen ihm und seiner Ehefrau sich die belangte Behörde beziehe. Aufgrund der Symptome einer Gastritis habe die Mutter des Beschwerdeführers zwar nicht viel angegeben, abweichendes habe sie jedoch nicht ausgeführt. Zudem habe diese die "meisten Gegebenheiten", die ihn zur Flucht bewogen hätten, selbst gar nicht miterlebt.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 (Datum des Posteinganges) brachte der Vater des Beschwerdeführers über den Verein Asyl in Not zur Vorlage:

Arztbrief Ass. Profis. Dr. XXXX der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des XXXX vom 25. Februar 2013 betreffend den Vater des Beschwerdeführers. Nach hierin angeführtem psyochpathologischem Befund war der Beschwerdeführer am 15. Februar 2013 zwar bewusstseinsklar sowie voll und ganz orientiert, dessen Konzentrations- und Merkfähigkeit aber "deutlich reduziert". Diagnostiziert wurde eine posttraumatische Belastungsstörung.

Mit Schreiben vom 3. April 2013 (Datum des Email-Einganges) brachte der Erstbeschwerdeführer über den Verein Asyl in Not zur Vorlage:

Psychotherapeutischer Befund Dris. XXXX des Caritaszentrums Asyl und Integration XXXX vom 2. April 2013 betreffend den Vater des Beschwerdeführers. Hierin diagnostiziert "Angst und Depression gemischt" sowie eine posttraumatische Belastungsstörung.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. November 2014, GZ. W190 1432688-1/6E, W190 1432689-1/5E sowie W190 1432690-1/5, wurde die in Asylverfahren der Eltern bzw. des Bruders des Beschwerdeführers am 24. Januar 2013 ergangenen, und mit Beschwerde vom 7. Februar 2013 bekämpften, Bescheide des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Anträge der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz am 14. Januar 2013 gestellt wurden. Am 16. Januar 2013 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung der Eltern, am 22. Januar 2014 deren niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt. Nur zwei Tage später am 24. Januar 2014 seien bereits die erstinstanzlichen Bescheide ausgefertigt und erlassen worden. Schon die angeführte Zeitspanne von nur zwei Tagen zwischen (Erst)Einvernahme in Asylverfahren und Erlass bzw. Zustellung der erledigenden Bescheide mache deutlich, dass das Bundesasylamt der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nur eine sehr geringe Zeitspanne beigemessen hatte.

Wie im oben angeführten Verfahrensgang festgehalten, habe der Vater des Beschwerdeführers gelegentlich seiner am 22. Januar 2013 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes im Zusammenhang mit der Freilassung eines "Ausländers" zunächst physische Misshandlungen ins Treffen geführt und angegeben, dass er infolge derer bei dieser Gelegenheit das Bewusstsein verloren habe.

Unter Bezugnahme auf diese behaupteten Misshandlungen bzw. die angeführte Bewusstlosigkeit habe der Vater des Beschwerdeführers gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme an 22. Januar 2013 mangelnde Angaben zu fluchtrelevanten Fragen der belangten Behörde sodann wiederholt (kausal) auf bestehende Gedächtnislücken bzw. ein eingeschränktes Erinnerungsvermögen bezogen.

So habe der Vater des Beschwerdeführers etwa unter anderem ausgeführt, er könnte sich nicht mehr erinnern, wann der Vorfall mit dem Fremden genau gewesen sei. Er habe sehr viel, so auch die Geburtsdaten seiner Familie vergessen.

An anderer Stelle habe der Vater des Beschwerdeführers, befragt nach den Kollegen und den an ihn gerichteten Vorwürfe sogar erklärt, er wisse nur dass er sechs Monate zu Hause gewesen sei, ansonsten könne er sich an gar nichts erinnern. Er wisse gar nicht, ob er sich selbst daran erinnert habe, sich versteckt gehalten zu haben, oder ob ihm das nicht nur jemand erzählt habe. Dass er drei Tage eingesperrt gewesen sei, wisse er nur, weil ihm das seine Mutter irgendwann erzählt habe.

Wiederum an anderer Stelle habe der Vater des Beschwerdeführers angegeben, ihm sei auch nicht erinnerlich, ob er seine Frau (unmittelbar) nach dem Krankenhausaufenthalt gesehen habe. Er habe sie (jedenfalls) am Tag der Abreise gesehen. Auch ob und wenn ja, in welcher Form er während der sechs Monate bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise Kontakt zu seiner Frau gehabt habe, vermöge er nicht anzugeben. Er könne sich nicht erinnern und vergesse alles.

Auch die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers zu sonstigen an ihn gerichteten Fragen, wie im Sachverhalt detailliert dargestellt, nur zögerlich Auskunft zu geben vermochte, habe das Bundesasylamt allerdings dennoch nicht veranlasst, sich mit dessen psychiatrischen Gesundheitsstatus, insbesondere mit der Verifizierung der Frage von allfällig tatsächlich vorhandenen Einschränkungen des Erinnerungsvermögens, auseinanderzusetzen und ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen.

Dies obwohl auch die Mutter des Beschwerdeführers sowohl gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch bei ihrer Befragung durch das Bundesasylamt angegeben hat, dass der Vater des Beschwerdeführers in Tschetschenien physisch misshandelt worden sei und sich zunächst an nichts erinnern habe können.

Soweit das Bundesasylamt daher in dem den Vater des Beschwerdeführers betreffenden (erst)angefochtenen Bescheid pauschalierend ausführe, der Vater des Beschwerdeführers habe den behaupteten Fluchtgrund auf "extrem vage Art und Weise" geschildert, auch dessen Angaben zu seinen Arbeitsaufgaben seien in sämtlichen Bereichen vage und dem Vater des Beschwerdeführers zum Vorwurf mache, "keine genauen Zeitangaben des vermeintlichen Vorfalles machen" zu können, ignoriere es die vordargestellten Vorbringen betreffend eines (behaupteter Maßen) eingeschränkten Erinnerungsvermögens schlichthin.

Die belangte Behörde könne vage Ausführungen und Erinnerungslücken im gegebenen (behaupteten) kausalen Kontext von Misshandlung und Gedächtnisproblemen aber nur dann zum Vorwurf machen, wenn deren psychiatrische Genese verneint werden kann. Dies umso mehr, als in dem zwischenzeitig vorgelegten Arztbrief der Universitätsklinik für Psychiatrie des XXXX vom 25. Februar 2013 ein betrachtenswerter psychopathologischer Befund ("reduzierte Konzentration und Merkfähigkeit") aufgezeigt ist, der im fortgesetzten Verfahren durch ein medizinisches Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachbereich Psychiatrie näher zu beleuchten sein wird.

Auch sonst habe die belangte Behörde zum weiteren Vorbringen des Vater des Beschwerdeführers keinerlei Ermittlungen angestellt bzw. hätte diese in der oben aufgezeigten kurzen Zeit zwischen Einvernahme und Erlass der angefochtenen Bescheide gar nicht vornehmen können. So habe die belangte Behörde etwa keinerlei Erhebungen angestellt, ob es die vom Erstbeschwerdeführer als Dienststelle ins Treffen geführte "XXXX tatsächlich gibt bzw. gegeben habe, sich diese in einem vierstöckigem Gebäude in der Nähe der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes befunden habe und der Vater des Beschwerdeführers dort auch tätig war (wobei der Vater des Beschwerdeführers etwa auch konkrete Angaben zu seiner Entlohnung getätigt hat, die ebenfalls verifizierbar wären).

Selbst hinsichtlich des vom Vater des Beschwerdeführers behaupteten einwöchigen stationären Krankenhausaufenthaltes habe die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen, sei es durch ergänzende Befragungen oder Erhebungen vor Ort, angestellt, sodass auf Grundlage der durchgeführten Befragung nicht einmal die Frage geklärt ist, in welchem Krankenhaus der Vater des Beschwerdeführers (behaupteter) Maßen aufgrund welcher Verletzungen behandelt worden sein will. Hinweise auf eine medizinische Untersuchung des Vater des Beschwerdeführers in Hinblick auf die von diesem behaupteter Maßen erlittenen und stationär behandelten Verletzungen fehlen zur Gänze.

Der Beschwerde sei erner beizupflichten, dass die Behauptung von Widersprüchen in den Aussagen von Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin ohne jedwede Darlegung, worin diese Widersprüche konkret gelegen sein sollen, nicht geeignet sind eine rechtsstaatlich einwandfreie Begründung darzustellen.

Das durchgeführte Beweisverfahren im Asylverfahren des Vater des Beschwerdeführers sei daher jedenfalls schon aus den oben aufgezeigten Gründen nicht geeignet, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Art und Umfang der Begründung des erstangefochtenen Bescheides machten insbesondere unter dem Aspekt behaupteter Einschränkungen des Erinnerungsvermögens infolge physischer Misshandlungen sowie dem Faktum des Fehlens jedweder Erhebungen zum Fluchtvorbringen selbst deutlich, dass sich die belangte Behörde mit dem individuellen Vorbringen des Vater des Beschwerdeführers nicht derart auseinandergesetzt hat, wie dies von einem (rechtsstaatlich) einwandfreien Ermittlungsverfahren zu verlangen sei.

Die Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens im Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers schlage infolge des Familienverfahrens auch auf die Verfahren der der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers durch.

Der vorbehandelte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. November 2014 wurde den Eltern sowie dem Bruder des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2014 zugestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und stellte dessen Mutter als gesetzliche Vertreterin am 11. November 2014 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am gleichen Tage führte die Mutter des Beschwerdeführers zu dessen Fluchtgründen aus, der Beschwerdeführer sei gesund und würden für diesen die "gleichen Fluchtgründe" wie für sie selbst gelten.

Eine weitere Einvernahme im Asylverfahren des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich und begnügte sich die belangte Behörde mit Schreiben vom 18. November 2014 vielmehr mit einer Aufforderung binnen Frist von einer Woche mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation selbst einer Gefährdung bzw. Verfolgung ausgesetzt sei bzw. an schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leide. Eine hierauf erfolgte Stellungnahme ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Dezember 2014, 1044994101/140160321, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalen Schutz 11. November 2014 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde festgestellt, das die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG ab Rechtkraft vierzehn Tage betrage.

Begründend führte das Bundesamt aus, die von der Mutter des Beschwerdeführers in deren eigenen Verfahren angeführten, und zu den seinigen erhobenen, Fluchtgründe seien als unglaubwürdig qualifiziert worden und könne daher eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden. Eigene Asylgründe seien nicht geltend gemacht worden.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2014 zugestellt, gegen ihn richtet sich die gegenständliche, am 29. Dezember 2014 (Datum des Telefaxeinganges) Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer führt aus, der Beschwerdes seiner Eltern gegen die in deren Asylverfahren ergangenen negativen Bescheide des Bundesasylamtes vom 7. Februar 2013 sei mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. November 2014 infolge Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens stattgegeben worden. Da, die Fluchtgründe seiner Eltern auch für ihn maßgeblich seien, würden sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschluss vom 12. November 2014 auch als für ihn maßgeblich erweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01. Januar 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

• Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

• Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

• Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Wie bereits oben angeführt und vom Beschwerdeführer zutreffend moniert hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. November 2014, GZ. W190 1432688-1/6E, W190 1432689-1/5E sowie W190 1432690-1/5, die in Asylverfahren der Eltern bzw. des Bruders des Beschwerdeführers am 24. Januar 2013 ergangenen, und mit Beschwerde vom 7. Februar 2013 bekämpften, Bescheide des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei darauf hingewiesen, dass das im Asylverfahren des Vaters des Erstbeschwerdeführers durchgeführte Ermittlungsverfahren aus den im Sachverhalt oben wiedergegebenen Gründen nicht geeignet gewesen sei, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Art und Umfang der Begründung machten deutlich, dass sich das Bundesasylamt mit dem individuellen Vorbringen des Vaters nicht derart auseinandergesetzt habe, wie dies von einem (rechtsstaatlich) einwandfreien Ermittlungsverfahren zu verlangen sei.

Die Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens im Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers schlägt infolge des Familienverfahrens auch auf dessen gegenständliches Verfahren durch. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren an den vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Beschluss vom 12. November 2014 aufgezeigten Ermittlungsschritten leiten zu lassen haben.

Da der maßgebliche Sachverhalt sohin auch im gegebenen Falle auf Grundlage des vorliegenden Familienverfahrens noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der im hg. Beschluss vom 12. November 2014 dargestellten Erwägungen auch der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides dieses zurückzuverweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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