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W198 1416165-1•BVwG W198 1416165-1
W198 1416165-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, vage<br/>Mutmaßungen
W198 1416165-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.01.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor drei Tagen verlassen habe und mit dem Flugzeug über Dubai und den Iran nach Österreich gereist sei. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), führte der BF aus, dass er Feinde in seinem Heimatdorf gehabt habe. Diese Feinde hätten voriges Jahr den Großvater und den Bruder des BF getötet. Bei den Feinden handle es sich um entfernte Familienangehörige des BF und diese hätten auch ihn verfolgt. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst um sein Leben hätte.
In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) am 22.01.2010 führte der BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt aus, dass sein Bruder XXXX ein Mädchen namens XXXX heiraten habe wollen. Der Vater des Mädchens sei jedoch nicht einverstanden gewesen. In der Folge sei der Großvater des BF vor ca. eineinhalb Jahren und der Bruder des BF vor einem Jahr vom Vater des Mädchens umgebracht worden. Nachgefragt, warum sein Großvater umgebracht worden sei, gab der BF an, dass sein Bruder XXXX vor ca. zwei Jahren den Bruder von XXXX umgebracht habe. Danach sei XXXX in den Iran geflüchtet. Sechs Monate später sei der Großvater des BF umgebracht worden und nochmals sechs Monate später, als XXXX aus dem Iran zurückgekehrt sei, sei dieser von XXXXs Vater ermordet worden. Befragt, ob der BF jemals persönlich verfolgt worden sei, führte er aus, dass er damals noch jung gewesen sei. Die Feinde hätten anderen Bekannten des BF jedoch gesagt, dass der BF der nächste sei, der umgebracht werden würde. Daher sei er schließlich geflüchtet.
Am 22.03.2010 übermittelte das Ludwig-Boltzmann-Institut für klinisch-forensische Bildgebung ein Gesamtgutachten zum Alter des BF vom 15.03.2010, Zl. XXXX, aus dem sich ein Mindestalter des BF von 17 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt am 24.02.2010 ergibt.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 28.09.2010 führte der BF aus, dass er aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Kapisa stamme und stets dort gelebt habe. Die letzten zehn Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er in Kabul gelebt. Zu seinen Flucht- und Asylgründen befragt, führte der BF aus, dass sein älterer Bruder XXXX ein Mädchen namens XXXX heiraten habe wollen. Der Vater des Mädchens habe der Heirat nicht zugestimmt. Im Zuge der Auseinandersetzung zwischen den beiden Familien habe XXXX den Bruder von XXXX erschossen, woraufhin dieser vor drei Jahren in den Iran geflüchtet sei. Die Familie von XXXX habe in der Folge vor ca. drei Jahren den Großvater des BF erschossen. Sechs Monate später sei der Bruder des BF aus dem Iran zurückgekehrt und sei schließlich vor zweieinhalb Jahren von XXXXs Vater getötet worden. Der BF sei in der Folge mit seinem Onkel zu der Familie des Mädchens gegangen um eine Lösung zu finden; er sei dort jedoch geschlagen worden und sei er in der Folge nach Kabul gegangen. Er habe gewusst, dass diese Familie gefährlich sei, Waffen besitze und mit den Taliban zusammenarbeite. Als der BF in Kabul gewesen sei, habe er von seinem Vater telefonisch erfahren, dass sein Onkel tot sei und die Feinde nach wie vor nach dem BF suchen würden. In der Folge habe der BF Afghanistan verlassen. Auf die Frage, wer den BF konkret verfolgt habe, antwortete er, dass XXXXs Familie - insbesondere deren Vater - Rache wolle, weil der Bruder des BF dessen Sohn getötet habe. Auf die Frage, wieso seine Familie nach wie vor in Afghanistan leben könne, gab er an, dass sein Vater in Kabul sei und seine Brüder noch jung seien. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst vor der Blutrache seitens der verfeindeten Familie hätte. Man würde überall, auch in Kabul, nach ihm suchen.
In der Stellungnahme vom 29.09.2010 des damaligen gesetzlichen Vertreters des BF, eingelangt beim Bundesasylamt am 30.09.2010, wurde ausgeführt, dass der BF sein Heimatland aufgrund einer Familienfehde verlassen habe müssen. Weiters wurden allgemeine Ausführungen zur Situation im Heimatland des BF getätigt und wurde auf das jugendliche Alter des BF sowie auf die UN-Kinderrechtskonvention verwiesen.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 20.10.2010, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund der widersprüchlichen, vagen und unplausiblen Angaben nicht glaubhaft sei. Der BF habe nicht angeben können, wann sich die von ihm geschilderten Vorfälle ereignet hätten. Nicht nachvollziehbar erklären habe er weiters können, warum seine übrigen Verwandten, trotz der angeblichen Gefährdung, nach wie vor in Afghanistan leben könnten. Weiters sei anzumerken, dass der BF zehn Tage lang in Kabul gelebt habe und dort keine zur Asylgewährung führenden Probleme gehabt habe. Die belangte Behörde führte noch weitere Unstimmigkeiten, die sich im Vorbringen des BF finden würden, an und führte aus, dass insgesamt betrachtet nur die Feststellung erfolgen habe können, dass die vom BF präsentierte Fluchtgeschichte nicht der Wirklichkeit entspreche, sondern bloß der Asylgewährung dienen habe sollen.
3. Mit dem am 29.10.2010 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 29.10.2010 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde.
In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er Spruchpunkt I. des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF im Zuge der Einvernahme vor der EAST Ost nicht konkret zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Tatsächlich sei der BF von der Familie des Mädchens bedroht worden. Im Heimatdistrikt des BF XXXX sei die Regierung nicht präsent und würden dort die Taliban herrschen. Daher sei es dem BF nicht möglich gewesen, Rechtsschutzeinrichtungen aufzusuchen. Abschließend sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass dem BF Asyl zu gewähren sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 05.11.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Mit der am 19.11.2010 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe wurde ein Abschlussbericht der PI Deutschfeistritz vom 15.11.2010 betreffend den BF übermittelt.
5. Mit der am 30.07.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe wurde ein Anlass-Bericht des Stadtpolizeikommandos Graz vom 18.07.2012 übermittelt.
6. Mit der am 31.08.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe wurde ein Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 24.07.2012 betreffend die Bestellung eines Verfahrenshilfevertreters für den BF im Verfahren der Staatsanwaltschaft Graz zur GZ. XXXX übermittelt.
7. Mit der am 05.03.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe wurde nochmals der Anlass-Bericht des Stadtpolizeikommandos Graz vom 18.07.2012 übermittelt.
8. Mit der am 14.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe wurde ein Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 04.04.2013, GZ. XXXX, eine Berufungsentscheidung des OLG Graz vom 22.01.2014, GZ. XXXX sowie die Niederschrift der Einvernahme des BF vor dem des BAG vom 06.11.2013 übermittelt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 27.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
In der Verhandlung führte der BF, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen aus:
[...]
Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?
BF: Ja.
R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Afghanistan.
R: Wo sind Sie geboren? (siehe AS 149, vgl. auch OZ 11: Einvernahme durch das BFA am 06.11.2013)
BF: Provinz: Kapisa, Distrikt: XXXX, Dorf: XXXX.
R: Können Sie heute Dokumente, insbesondere Identitätsausweise aus Ihrem Herkunftsstaat, vorlegen?
BF: Nein.
Auf Frage des R nach seinem heutigen Familienstand gibt der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder hätte.
R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Paschtune.
R: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
BF: Ich gehöre der islamischen Glaubensgemeinschaft (Moslem/Sunnit) an.
R: Welche Sprache sprechen Sie? Können Sie in diese Sprachen lesen und schreiben?
BF: Ich spreche Paschtu und Dari und kann ich diese Sprachen auch ein bisschen lesen und schreiben. Ich verstehe auch Deutsch und kann Deutsch lesen und ein auch ein bisschen schreiben.
R: Wovon leben Sie hier in Österreich?
BF: Seit zwei Monaten habe ich eine Stelle als Abwäscher in einem Restaurant. Es ist eine Kantine, wo Studenten leben, in Graz.
R: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt? Haben Sie eine Ausbildung? Wenn ja, welche?
BF: Im Heimatdorf XXXX. Nein, ich habe keine Ausbildung in Afghanistan erhalten.
R hält dem BF seine unterschiedliche Aussagen hinsichtlich seiner Schulbildung auf AS 35 und in OZ 11 vor. Einmal haben Sie gesagt, dass Sie nicht in die Schule gegangen seien, einmal haben Sie gesagt, Sie hätten zwei Jahre die Schule besucht. Wie können Sie mir diese widersprüchlichen Aussagen erklären?
BF: Ich bin zwei Jahre in die Schule gegangen. Wann habe ich das gesagt?
R: Diese Aussage stammt von der Einvernahme am 22.01.2010: Ich kann nicht lesen, ich bin nicht in die Schule gegangen.
BF: Es kann sein, dass ich dies gesagt habe. Bin aber zwei Jahre zur Schule gegangen. Warum ich diese unterschiedlichen Aussagen gemacht habe, daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich kann nicht richtig lesen und schreiben.
III. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei (siehe AS 11, 151 und OZ 11):
R: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.
BF: Provinz: Kapisa, Distrikt: XXXX, Dorf: XXXX.
R: Bei Ihrer ersten Einvernahme haben Sie hinsichtlich Ihrer letzten Wohnadresse "XXXX", bei Ihrer Einvernahme am 28.09.2010 haben Sie ausgesagt, Sie hätten im Dorf "XXXX" zuletzt gelebt, bei Ihrer Einvernahme am 06.11.2013 (OZ 11) haben Sie ausgesagt, Sie hätten in der Provinz Kapisa, Distrikt XXXX und im Dorf XXXX gelebt. Sind Sie hinsichtlich Ihres Herkunftsortes (-dorfes) nicht sicher?
BF: Es ist so, ich habe immer dasselbe gesagt. Aber in Deutsch ist die Übersetzung etwas schwierig. Der Ort wurde immer anders geschrieben. Ich bin aus dem Dorf XXXX, da bin ich mir sicher.
R: Lebt noch jemand von Ihrer Familie an dieser Adresse? Wenn ja, haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? (vgl. AS 39, OZ 11)
BF: Meine Eltern leben noch im Heimatdorf XXXX. Ich habe ab und zu Kontakt mit meiner Familie.
R: Warum haben Sie bei Ihrer Einvernahme am 06.11.2013 ausgesagt, dass die Eltern in Kabul leben und Ihre Geschwister in XXXX?
BF: Die Eltern haben damals mit meinen Brüdern in Kabul gelebt. Die Brüder gingen in den Iran und meine Eltern sind daher in die Heimat zurückgekehrt.
R: Warum sind die Brüder in den Iran gegangen?
BF: Meine Brüder sind groß geworden. Wir haben Feinde dort. Es ist gefährlich für meine Brüder dort und deshalb sind sie geflüchtet.
R: Können Sie mir genau sagen, wann Ihre Brüder in den Iran geflüchtet sind?
BF: Vor 1 bis 11/2 sind meine Brüder in den Iran geflüchtet. Meine Eltern kehrten nach Hause zurück.
R: Ihre Aussage vom 06.11.2013 wird vorgehalten: Sie sagten die Eltern leben in Kabul und "die anderen in XXXX". Heute sagen Sie, dass Ihre Brüder im Iran leben. Wie passt das zusammen?
BF: Meine Schwestern sind verheiratet und leben mit ihren Ehemännern zusammen. Meine Brüder sind jetzt groß, gefährdet und daher geflüchtet.
R: Haben Sie mit "den anderen", Ihre Schwestern gemeint?
BF: Ja, das ist richtig. Ich habe zwei Schwestern in der Heimat.
R: Warum haben Sie damals nicht gesagt, dass Ihre Brüder in den Iran flohen?
BF: Damals waren Sie noch jung. Sie sind erst vor 1 oder 1 1/2 Jahren in den Iran geflohen. Bei meiner Aussage damals waren sie noch in Afghanistan in XXXX.
R: Leben noch andere Verwandte von Ihnen in Afghanistan? Wenn ja, wo?
BF: Ich habe einen Onkel väterlicherseits in XXXX, fünf Onkel mütterlicherseits ebenfalls in XXXX.
R: Haben Sie jemals an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?
BF: Nein.
R: Leben Verwandte von Ihnen außerhalb Afghanistans? Wenn ja, wo?
BF: Nein.
R: Haben Sie gegenwärtig Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Ja, ab und zu telefonieren wir miteinander. Ich rufe meine Eltern an. Meine Brüder rufen mich manchmal aus dem Iran an. Meine Brüder arbeiten bei Baustellen.
R: Wenn ja: Wie geht es Ihrer Familie, was wird Ihnen berichtet.
BF: Ja, es ist alles in Ordnung. Für meine Eltern ist die Heimat nicht gefährlich. Meine Brüder sind aber weggegangen, weil es für sie gefährlich war.
R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? Falls ja, wie ist der Kontakt zu diesen?
BF: Nein
IV. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei (AS 19, 47, 77ff)
R: Bitte erzählen Sie noch einmal kurz, aus welchem Grund Sie Afghanistan verlassen haben.
BF: Ich bin aus meinem Dorf XXXX geflüchtet, weil wir dort private Probleme hatten. Mein Leben war in Gefahr. Ich habe meinen älteren Bruder verloren, wegen dieser Probleme. Ich bin deswegen geflüchtet. Ich bin nach Ö gekommen und habe um Asyl angesucht.
R: Wissen Sie noch wann (in welchem Jahr?) das war, als sich Ihr Bruder XXXX in das Mädchen (XXXX XXXX) verliebt hat?
BF: Ich kenne mich mit der Zeitrechnung nicht gut aus. Es war vor 6 Jahren. Ich bin jetzt 5 Jahre hier und ein Jahr vorher war das alles, also muss es vor 6 Jahren gewesen sein.
R: Wie alt war ihr Bruder damals? Und wie alt war das Mädchen, in das er sich verliebt hat?
BF: Ich weiß nicht wie alt ich bin, woher soll ich wissen wie alt mein Bruder damals war. Er ist auf alle Fälle 4 Jahre älter als ich. Sie war vielleicht ein Jahr jünger als mein Bruder, ich weiß es nicht so genau.
R: Haben Sie das Mädchen selbst auch einmal gesehen?
BF: Ja.
R: Wurde in der Familie auch erzählt, wie nahe sich Ihr Bruder und das Mädchen gekommen sind? Bitte beschreiben Sie die Beziehung, die die beiden hatten. Können Sie mir beispielsweise sagen, wie oft sich die beiden getroffen haben, wo Sie sich getroffen, ob das Mädchen mit Ihrem Bruder geschlafen hat?
BF: Sie waren nur verliebt. Mein Bruder wollte das Mädchen heiraten. Der Vater und der Bruder des Mädchens waren mit der geplanten Hochzeit nicht einverstanden. Ich habe sie nicht verfolgt, deswegen weiß ich nicht, wie oft sie sich getroffen haben. Aber wir wohnten sehr nahe beieinander und deshalb konnten sie sich täglich treffen. Er konnte nicht zu ihr nach Hause gehen. Als das Mädchen Wasser geholt hat, hat er sie dort getroffen. Ich habe das selbst auch beobachtet und gesehen. Ich glaube nicht, dass der Bruder mit dem Mädchen geschlafen hat, ich hab es auch nicht gesehen.
R: Wieso glauben Sie, dass der Bruder mit dem Mädchen nicht geschlafen hat?
BF: Das geht in Afghanistan nicht. Man muss zuerst heiraten. Da wir aus einem Dorf sind, ist das alles noch schlimmer.
R: Was haben Sie selber beobachtet, was wurde Ihnen über die Beziehung nur erzählt?
BF: Ich habe die beiden beim Wasser holen gesehen. Es war mehrere Male, dass ich die beiden sah.
R: Bitte beschreiben Sie mir das Mädchen ganz genau.
BF: Sie war ca. 180 cm groß, sehr schön. Sie war eher dunkel, ihre Hautfarbe war "weizenfarben", sie hatte größere Augen und sie hatte schwarze Haare.
R: Wie groß war Ihr Bruder?
BF: Er war ca. 5 cm größer als das Mädchen. Da ich als Kind sehr krank war, bin ich kleiner als meine anderen Familienmitglieder. Mein Vater ist aber sehr groß.
R: Gab es keine Gespräche zwischen den betroffenen Familien? Die Familien sind doch verwandt, wie Sie selber ausgesagt haben.
BF: Mein Vater wollte mit der Familie sprechen. Aber die Familie des Mädchens war damit nicht einverstanden. Die Familie XXXX sind mit uns weitschichtig verwandt. Es handelt sich um Cousins meines Vaters.
R hält dem BF seine Aussage auf AS 155 vor: "Mein Vater war einverstanden, dass ich mit meinem Onkel zur Familie XXXX gehen sollte um eine Lösung zu finden. Ich wurde geschlagen und die wollten uns auch erschießen. Ich lief gleich weg und fuhr nach Kabul."
R: Zu dieser Aussage habe ich einige Fragen: Warum hat sich Ihr Vater nicht selbst um diesen Familienstreit gekümmert? Warum haben Sie dieses Gespräch und dass sie dort geschlagen wurden und man Sie mit dem Umbringen bedroht hat erst bei Ihrer dritten Einvernahme erzählt?
BF: Mein Vater war einige Mal bei der Familie. Sie waren aber zu einem Gespräch nicht bereit. Vielleicht wurde ich nicht gefragt, deshalb habe ich es erst bei der dritten Einvernahme erzählt.
R: Auch dass Ihr Vater einige Male bei der Familie war und vorgesprochen hat, haben Sie bisher nie erwähnt. Können Sie mir das erklären?
BF: Ich wurde nicht danach gefragt, sonst hätte ich es gleich erzählt. Die Fragen waren anders.
R: Wissen Sie, warum die Familie des Mädchens gegen eine Verbindung zwischen Ihren Bruder und dem Mädchen war? Können Sie mir einen oder mehrere nachvollziehbare Grund/ Gründe nennen?
BF: Unsere Kultur ist anders. Die Cousins meines Vaters sind immer meine Feinde. Es ist für Sie wahrscheinlich unverständlich, aber in der afghanischen Kultur ist es so. Unsere Grundstücke liegen nebeneinander und gab es deswegen auch viele Konflikte. Sie haben auch unsere Haustiere, wenn sich diese auf den Grundstücken befunden haben, geschlagen. Da sich die Familien nicht gut miteinander vertragen haben, kam es zur Ablehnung dieser Verbindung.
R: Wann haben sich diese Vorfälle ereignet?
BF: Ich habe schon gesagt, dass ich mich mit den Zeiten nicht gut auskenne. Es war aber ca. vor 6 Jahren.
R: Wer ist die Familie XXXX von der Sie bedroht werden? Sind Sie mit dieser Familie verwandt und falls ja wie?
BF: Die Familie XXXX sind mit uns weitschichtig verwandt. Es handelt sich um Cousins meines Vaters.
R: Sagen Sie mir möglichst genau, wann wer wen im Rahmen dieses Familienstreites getötet hat?
BF: Ich habe meinen Bruder verloren und der Bruder des Mädchens wurde auch getötet. Auch mein Großvater wurde getötet. Mein Vater ging zur Familie des Mädchens und sagte, dass mein Bruder das Mädchen heiraten möchte. Eines Tages ging mein Bruder in der Nacht zu dem Mädchen und wollte es entführen. Ihr Bruder ist aufgewacht, es waren auch noch andere Jungs dort. Der Bruder des Mädchens wurde in dieser Nacht getötet. Ob ihn mein Bruder getötet hat oder die anderen Jungs, das weiß ich nicht. Mein Bruder ist weggelaufen und in den Iran geflüchtet. Sie kamen zu uns und haben meinen Großvater getötet. Dann kam mein Bruder wieder nach Afghanistan aus dem Iran zurück und wurde nach seiner Rückkehr getötet.
R: Ich habe Sie auch gefragt, wann diese Tötungen passiert sind und wiederhole diesbezüglich meine Frage. Sagen Sie, mir wer wann getötet wurde?
BF: Zeitangaben kann ich keine machen. Mein Kopf, ich meine mein Verstand will nicht so gut. Ich habe nicht aufgeschrieben, wer wann gestorben ist.
R: Heute erwähnen Sie das erste Mal, dass Ihr Bruder in der Nacht zu dem Mädchen gegangen ist und das Mädchen entführen wollte. Warum haben Sie das bisher noch nie erzählt?
BF: Das habe ich schon gesagt. Damals als ich in Graz einvernommen wurde, habe ich von dem Vorhaben meines Bruders gesprochen.
R: Es gibt drei Einvernahmen, die erste vor der Polizei in Traiskirchen am 18.01.2010, deine zweite Einvernahme in Traiskirchen am 22.01.2010 und die dritte Einvernahme am 28.09.2010.
BF: Ich habe dies am 28.09.2010 bereits gesagt.
R: Sie haben bei der Einvernahme am 28.09.2010 nichts davon erwähnt. Was sagen Sie dazu? R verliest die Einvernahme vom 28.09.2010.
BF: Genau bei dieser Einvernahme habe ich es erzählt. Es wurde nicht protokolliert.
R: Die Niederschrift wurde Ihnen rückübersetzt, was Sie auch heute bestätigt haben und haben Sie mit Ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Niederschrift bestätigt. Warum haben Sie das nicht gesagt, dass im Protokoll etwas fehlt?
BF: Ja, es stimmt ich hätte es sagen müssen, aber ich habe es nicht gemacht.
R: Ich halte Ihnen Ihre unterschiedlichen Aussagen auf den AS 37 (Einvernahme am 22.1.2010) und AS 153 (Einvernahme am 28.09.2010) vor: Einmal haben Sie ausgesagt, dass Ihr Bruder XXXX den Bruder des Mädchens namens XXXX vor "ca. 2 Jahren getötet hätte und danach in den Iran geflüchtet sei". Einmal haben Sie ausgesagt, dass ihr Bruder "vor etwa drei Jahren in den Iran" geflüchtet sei. Das ist ein großer zeitlicher Unterschied. Können Sie diese unterschiedlichen Aussagen (zeitlichen Angaben) erklären?
BF: Ja, Sie haben recht. Mein Verstand bzw. mein Gehirn, ist nicht in der Lage mir alles zu merken. Für uns sind Daten nicht so wichtig.
R: Ich halte Ihnen eine weitere Widersprüchlichkeit in Ihren Aussagen auf den AS 37 (Einvernahme am 22.1.2010) und AS 155 (Einvernahme am 28.09.2010) vor: Einmal haben Sie ausgesagt, dass Ihr Bruder vor einem Jahr vom Vater des Mädchens getötet worden sei (R liest dem BF seine Aussage auf AS 37 vor), einmal haben Sie ausgesagt, dass Ihr Bruder vor "zweieinhalb Jahren" vom Vater des Mädchens getötet worden sei (R liest dem BF seine Aussage auf AS 155 vor). Das ist ein noch größerer zeitlicher Widerspruch in Ihren Aussagen. Können Sie diese unterschiedlichen Aussagen (zeitlichen Angaben) erklären?
BF: Ja, Sie haben recht. Ich kenne mich mit der Zeitrechnung nicht aus, wir haben es nicht aufgeschrieben. Auch wenn ich mit meiner Familie rede, reden wir nicht, wann etwas passiert ist. Würden wir darüber reden, würden meine Eltern weinen.
R: Ich halte Ihnen eine weitere Widersprüchlichkeit in Ihren Aussagen auf den AS 37 (Einvernahme am 22.1.2010) und AS 155 (Einvernahme am 28.09.2010) vor. Dieser Widerspruch betrifft den Tod Ihres Großvaters. Einmal haben Sie gesagt, der Großvater sei vor 1 1/2 Jahren "umgebracht" worden, dann haben Sie ausgesagt, dass die Familie XXXX Ihren Großvater vor drei Jahren erschossen hätte. Können Sie diese unterschiedlichen Aussagen (zeitlichen Angaben) erklären?
R hält fest, dass der BF den Kopf schüttelt und schweigt. Eine Erklärung für diese unterschiedlichen Zeitangaben gibt der BF nicht.
R: Waren Sie jemals einer konkreten Bedrohung ausgesetzt? Wenn ja, welcher?
BF: Damals wollten sie mich beseitigen, deshalb bin ich geflüchtet. Ich wurde bedroht, damals vor 6 Jahren.
R: Bei Ihrer zweiten Einvernahme am 22.01.2010 haben Sie ausgesagt (siehe AS 39), dass Ihnen "von anderen Bekannten gesagt worden sei, dass Sie der nächste seien, der umgebracht werden würde". Wer waren diese Bekannten, können Sie mir Namen nennen?
BF: Die beiden Brüder XXXX und XXXX haben mir davon erzählt. Es sind meine Cousins mütterlicherseits.
R: Warum haben Sie nicht schon damals gesagt, dass "die anderen Bekannten" Ihre Cousins sind, sondern erst heute.
BF: Ich wurde nur gefragt, wer das war und ich habe gesagt, es waren zwei Personen.
R: Bei Ihrer Einvernahme am 28.09.2010 (siehe AS 155) haben Sie ausgesagt, dass Ihnen Ihr Vater gesagt hätte, dass "Sie die Feinde noch immer suchen". Warum sagen Sie einmal, dass Sie "von Bekannten" von Ihrer Verfolgung gehört hätten und einmal, dass Ihnen das Ihr Vater gesagt hätte?
BF: Ja es stimmt. Mein Vater hat es aber nur geahnt. Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich der nächste sei und flüchten müsste. Die beiden Brüder kamen zu mir und sagten mir das. Die Brüder haben mir konkret gesagt, dass ich der nächste wäre. Meine Eltern haben mir nur gesagt, dass es für mich gefährlich hier wäre. Die beiden Brüder, meine Cousins mütterlicherseits, haben Kontakt zur anderen Familie und haben sie mir deshalb gesagt, dass die andere Familie mich töten würden sollten sie meiner habhaft werden.
R: R hält dem BF seine Aussage auf AS 151 vor, wo der BF ausgesagt hat, dass er in XXXX geschlagen wurde. Können Sie mir sagen, wer Sie geschlagen hat und wann das passiert ist?
BF: Nein, ich wurde nicht geschlagen sondern nur bedroht. Keiner hat mich geschlagen.
R liest dem BF nochmals seine auf AS 151 Aussage vor.
BF: Ich bleibe dabei, ich wurde niemals geschlagen.
R: Warum haben Sie davon erst bei Ihrer dritten Einvernahme erzählt, dass Sie geschlagen worden seien?
BF: Das erste und zweite Interview war nur wegen meiner Reiseroute. Deswegen habe ich von allem anderen nicht gesprochen.
R: Sie haben angegeben (siehe AS 151), dass Sie sich vor Ihrer Ausreise ca. 10 Tage in Kabul aufgehalten haben. Ist das richtig? Wenn ja, wo haben Sie sich in diesen 10 Tagen in Kabul genau aufgehalten?
BF: Ja, das stimmt. Ich habe mich in XXXX, einem Stadtteil von Kabul aufgehalten. Ich habe bei einem Bekannten Unterkunft genommen.
R: Ist in diesen 10 Tagen irgendetwas Besonderes geschehen?
BF: Nein.
R hält dem BF seine Aussage auf AS 151 vor, wo der BF ausgesagt hat, dass er in Kabul mit dem Umbringen bedroht worden ist. Können Sie mir sagen, wer (Personenname?) Sie umbringen wollte und was da konkret passiert ist?
R: Warum haben Sie das erst bei Ihrer dritten Einvernahme erzählt?
BF: Das erste und zweite Interview hat nur meine Reiseroute betroffen. Ich wurde nicht gefragt, warum ich hier her gekommen bin.
BF: Sie wollten mich töten. Bevor sie meine Adresse eruieren konnten, bin ich schon geflüchtet. Der XXXX wollte nach Kabul kommen um mich zu töten. Ich bin aber geflüchtet. Ich habe das von meinen Eltern erfahren. XXXX, der Vater des Mädchens, wollte mich umbringen
R: Warum haben Sie das erst bei Ihrer dritten Einvernahme erzählt?
R: Haben Sie den XXXX in Kabul gesehen?
BF: Nein, aber die anderen Leute habe ich in Kabul gesehen. Es war ein Angehöriger aus XXXXs XXXXs Familie und zwar XXXX.
R: Schon wieder eine neue Widersprüchlichkeit bzw. Facette in Ihren Schilderungen. Bisher haben Sie diesen Namen XXXX noch nie erwähnt. Wieso erzählten Sie heute davon?
BF: Ich habe schon gesagt, dass sie damals in Kabul hinter mir her waren. Ich wurde aber nicht gefragt, wie sie heißen und wer sie waren.
R: Was hat XXXX Ihnen in Kabul getan? Oder anders gefragt, hat er Ihnen etwas getan?
BF: Ich habe ihn gesehen, wo ich wohnte. Er kennt den Nachbarn, ich habe ihn auch gesehen aber er hat mir nichts angetan.
R: Sie sagten: Sie waren hinter mir her, aber mir wurde nichts getan. Was heißt das?
BF: In Kabul kann er nicht viel unternehmen, da dort die Regierung ist. Ich bin weggegangen. XXXX hat mich in Kabul auch gesehen.
R: Finden Sie das nicht ungewöhnlich, dass Sie in einer so großem Stadt wie Kabul so einfach gefunden werden konnten?
BF: Er kennt mich, er weiß wo ich hingehe und kennt meine Bekannten.
R: Wenn es so wie Sie vorbringen um Blutrache ging, dann verstehe ich nicht, dass ihr Vater, und weitere Angehörige von Ihnen völlig unbedroht und unbehelligt in Afghanistan leben können. Können Sie mir dafür eine Erklärung geben?
BF: Meine Eltern sind sehr alt. Frauen und Kinder sowie alte Leute werden nicht getötet. Es ist für diese Menschen nicht gefährlich, dort zu leben. Es war nur für meine Brüder gefährlich uns sind sie daher in den Iran geflüchtet.
R: Wie alt sind Ihre Eltern jetzt?
BF: Mein Vater ist ca 60 Jahre und meine Mutter ca. 55 Jahre alt.
R: Sie haben ausgesagt, dass Ihr Vater in Kabul gearbeitet hätte jetzt wieder "in XXXX" leben würde. Ist das noch immer der Fall? Wenn ja, wissen Sie, ob er irgendwann Probleme bekommen hat mit den Feinden Ihrer Familie?
BF: Ja, er ist jetzt in XXXX. Nein, Probleme hat mein Vater keine.
R: Wie ist es Ihnen gelungen Afghanistan zu verlassen?
BF: Meine Eltern habe mir gesagt, dass mein Leben in Gefahr ist, ich müsse das Land verlassen Mein Onkel mütterlicherseits hat mir bei meiner Flucht geholfen. Es hat mir auch mein Vater geholfen, da es sich um viel Geld gehandelt hat.
R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Auch wenn ich in 100 Jahren nach Afghanistan zurückkehren würde, würden Sie an mir Rache nehmen.
[...]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Feststellungen zur Person des BF:
Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Kapisa (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 04.04.2013, Zl. XXXX, wegen der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 12 3. Fall StGB, §§ 28 Abs. 1 1. und 2. Fall, Abs. 3 SMG, § 12 3. Fall StGB, §§ 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan Mitte Jänner 2010 und reiste am 18.01.2010 über Dubai und den Iran kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat
Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 27.02.2015 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf dem Gesamtgutachten zum Alter des BF vom 15.03.2010, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können vorgelegt.
Die Feststellung betreffend die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt sich aus dem Akteninhalt und entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.2015.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat in ausreichendem Maße für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar übereinstimmend vor, dass er Afghanistan aufgrund einer Familienfehde, im Zuge derer auf beiden Seiten Personen getötet worden seien, verlassen habe müssen; dem diesbezüglichen Vorbringen war jedoch auf Grund der teilweise widersprüchlichen und nicht ausreichend substanziierten Angaben sowie des vom BF im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung kontinuierlich gesteigerten Vorbringens die Glaubhaftigkeit zu versagen. Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den erkennenden Richter nicht im notwendigen Umfang überzeugen, dass die behaupteten Geschehnisse tatsächlich stattgefunden hätten und der BF nunmehr im Falle der Rückkehr in seine Heimat der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Zunächst ist zu bemerken, dass der BF massiv widersprüchliche Angaben hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse tätigte. So führte er in der Einvernahme am 22.01.2010 aus, dass sein Bruder XXXX den Bruder des Mädchens vor ca. zwei Jahren getötet habe und in der Folge in den Iran geflüchtet sei, während er in der Einvernahme am 28.09.2010 ausführte, dass sein Bruder vor ca. drei Jahren in den Iran geflüchtet sei. Weiters brachte der BF am 22.01.2010 vor, dass sein Bruder vor einem Jahr getötet worden sei; in der Einvernahme am 28.09.2010 gab er hingegen massiv widersprüchlich dazu an, dass dies vor zweieinhalb Jahren passiert sei. Auch den Todeszeitpunkt seines Großvaters konnte der BF nicht widerspruchsfrei angeben. So sprach er einmal davon, dass dieser vor eineinhalb Jahren umgebracht worden sei, dann wiederum, dass dieser vor drei Jahren erschossen worden sei. Dem entsprechenden Vorhalt seiner unstimmigen Angaben durch den erkennenden Richter konnte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht substanziiert entgegentreten, sondern gab er lediglich an, dass er sich mit der Zeitrechnung nicht auskenne und in seinem Heimatland Daten nicht so wichtig seien. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass in der afghanischen Gesellschaft Zeitangaben und konkrete Daten tatsächlich nicht denselben Stellenwert haben wie in Europa, so ist dennoch festzuhalten, dass es sich bei den widersprüchlichen Angaben des BF nicht um geringfügige Abweichungen von Tagen oder Wochen, sondern um Unterschiede von bis zu mehreren Jahren handelt und ist auch von einem Mann aus Afghanistan zu erwarten, dass dieser zeitlich zumindest ungefähr übereinstimmende Angaben machen kann.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte des BF spricht des Weiteren der Umstand, dass der BF sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens kontinuierlich gesteigert hat. So gab er in der Einvernahme vor dem BAG erstmals an, dass er von Angehörigen der Familie des Mädchens geschlagen worden sei. Diesen Umstand ließ der BF sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor der EAST Ost völlig unerwähnt. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht revidierte der BF diese vor dem BAG getätigte Aussage wiederum und gab nunmehr an, dass er niemals geschlagen, sondern nur bedroht worden sei. Eine weitere Steigerung des Vorbringens ist in der Aussage des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu sehen, wonach sein Bruder eines Nachts zu dem Mädchen gegangen sei und es entführen habe wollen. Diesen Umstand erwähnte der BF im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde mit keinem Wort. Auf entsprechenden Vorhalt führte er schließlich aus, dass er dies ohnehin bei der Einvernahme am 28.09.2010 bereits gesagt habe, es jedoch nicht protokolliert worden sei. Es ist jedoch festzuhalten, dass der BF die Niederschrift der Einvernahme vom 28.09.2010 eigenhändig unterschrieben hat und diese Niederschrift auch nach Beendigung der Einvernahme rückübersetzt wurde, er jedoch nicht angemerkt hat, dass im Protokoll etwas fehle. Dem diesbezüglichen Vorhalt konnte der BF nicht entgegentreten. Erstmals erwähnt wurde vom BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem der Umstand, dass sein Vater einige Male bei der Familie des Mädchens gewesen sei und dort vorsprechen habe wollen, die Familie jedoch zu keinem Gespräch bereit gewesen sei.
Bei der Beurteilung einer allfälligen Gefährdungssituation im Falle der Rückkehr des BF nach Afghanistan ist weiters zu berücksichtigen, dass er im gesamten Verfahren lediglich vage und zudem teilweise widersprüchlich Angaben zu einer konkreten Bedrohung seiner Person tätigte. So sprach er in den Einvernahmen vor der belangten Behörde einmal davon, dass er von Bekannten erfahren habe, dass die Feinde nach ihm suchen würden, ein anderes Mal brachte er vor, dass er von seinem Vater vor der Bedrohung erfahren habe. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der BF eine konkrete, ihn persönlich betreffende Verfolgungs- oder Bedrohungssituation nicht substanziiert und nachvollziehbar darlegen.
Dieses insgesamt als widersprüchlich und unsubstanziiert zu qualifizierende Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich zu halten.
Wenn auch nicht den Fluchtgrund des BF betreffend, ist festzuhalten, dass der BF zudem unterschiedliche Angaben zu seiner Schulbildung tätige. So gab er in der Einvernahme vor der EAST Ost an, dass er gar nicht in die Schule gegangen sei, während er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, zwei Jahre lang die Schule besucht zu haben, was gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF im Allgemeinen spricht.
In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF gab dazu an, dass er diese Beurteilung zur Kenntnis nehme.
Insgesamt sind die Verfahrensparteien weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat explizit entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden.
Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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