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W205 2015960-1•BVwG W205 2015960-1
W205 2015960-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2015
Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W205 2015960-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Österreichische Botschaft Islamabad bei der Erledigung des Antrages vom 05.11.2013, Verfahrenszahl Islamabad-ÖB/KONS/1936/2014, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß §§ 16, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG
eingestellt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 05.11.2013 bei der Österreichische Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005, da ihr Ehegatte in Österreich asylberechtigt sei.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2014 erhob die beschwerdeführende Partei im Wege der Österreichische Botschaft Islamabad Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG.
Mit Schreiben vom 16.12.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass der Bescheid im Grunde des § 16 Abs. 1 VwGVG erlassen worden sei und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt nachgeholtem Bescheid vom 11.11.2014, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1936/2014, sowie Zustellnachweis (Übernahme durch den Rechtsvertreter am 25.11.2014) vor.
Mit Schreiben vom 24.02.2015, hg. am 25.02.2015 eingelangt, zog die beschwerdeführende Partei die Säumnisbeschwerde vom 16.10.2014 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
§ 16 VwGVG lautet:
"Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 VwGVG lautet:
"(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
§ 29 Abs. 4 VwGVG lautet: "Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen."
§ 30 VwGVG ordnet Folgendes an: "Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren."
Im Beschwerdefall hat zum einen die belangte Behörde den Bescheid innerhalb der Frist von drei Monaten im Grunde des § 16 VwGVG nachgeholt, zum anderen hat die beschwerdeführende Partei ihre Säumnisbeschwerde mit dem am 25.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz zurückgezogen. Das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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