Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W214 2008798-1•BVwG W214 2008798-1
W214 2008798-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, ethnische<br/>Verfolgung, Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht
W214 2008798-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXXStA. Syrien, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2014, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige sowie Zugehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.11.2013 wurde von der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige und Zugehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie habe ihren Mann in der Türkei am XXXX.01.2013 geheiratet. Sie sei dann im Juli 2013 in Begleitung ihres Schwiegervaters von Syrien nach Istanbul gekommen, um beim österreichischen Konsulat um Familienzusammenführung anzusuchen. Sie sei dann wieder nach Syrien zurückgekehrt. Im September sei sie wieder nach Istanbul zum österreichischen Konsulat gereist. Da von ihr eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses verlangt worden sei und sie wegen des Krieges in Syrien keinen Deutschkurs besuchen habe können, habe sie vom österreichischen Konsulat kein Visum bekommen. Da die Situation wegen des Krieges unerträglich geworden sei und ihr Mann in Österreich lebe, habe sie beschlossen, Syrien zu verlassen. Sie sei dann mit Hilfe eines Schleppers von Istanbul nach Österreich gekommen. Wegen des Krieges gebe es keine Sicherheit in Syrien und sie wolle mit ihrem Mann gemeinsam in Österreich leben.
3. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 21.03.2014 legte die Beschwerdeführerin eine syrische Heiratsurkunde vom Standesamt XXXXvom XXXX.01.2013 über eine Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX vor und gab erneut an, diesen amXXXX.01.2013 in der Türkei geheiratet zu haben. Weiters legte sie einen syrischen Reisepass vor. Die Beschwerdeführerin gab im Beisein ihres Rechtsvertreters, in Anwesenheit ihres Ehemannes als Vertrauensperson und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen Folgendes an:
Ihr Mann sei anerkannter Flüchtling in Österreich. Sie habe noch keine Kinder, sei aber im dritten Monat schwanger. Zwei ihrer Brüder und ein Cousin seien ebenfalls anerkannte Flüchtlinge in Österreich, ihre anderen Brüder und ihre Schwestern würden im Nordirak leben. Sie sei Kurdin und sunnitische Muslimin. Auf Nachfrage, wie lange sie ihren nunmehrigen Gatten kenne, erklärte sie, sie kenne ihn seit einem Jahr, er sei der Freund ihres Bruders.
Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall die Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 Asylgesetz nicht möglich sei, zumal die nunmehr dargelegte Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verwies auf ein Erkenntnis des EGMR aus dem Jahr 2012 (Hode und Abdi v The United Kingdom), wonach der EGMR erkannt habe, dass Ehepaare, die nach der Flucht geheiratet hätten, solchen Ehepaaren gleichgestellt seien, die vor der Flucht geheiratet hätten.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann in Österreich anerkannter Flüchtling sei, in Syrien gebe es für sie keine Sicherheit. Als "alleinstehende" Frau und Kurdin habe sie in Syrien keine Rechte. Die Fluchtgründe ihres Mannes seien auch ihre Fluchtgründe. Sie habe als Kurdin Schwierigkeiten bekommen. Es sei ihr vorgeworfen worden, sie sei keine Muslimin. Sie habe sich nicht verschleiert und hätte deswegen auch Probleme gehabt. Es gebe islamische Terroristen, Leute mit langen Bärten, die Bandenmitglieder seien. Man könne von den Terroristen geschlagen werden. Sie sei einmal am Weg nach XXXX, als sie ohne Kopftuch unterwegs gewesen sei, angehalten worden und es sei ihr mit ihrer Ermordung gedroht worden. Sie habe dreimal in ihrem Leben direkten Kontakt mit Terroristen gehabt, einmal auf dem Weg nach XXXX, ansonsten in XXXX selbst. Sie hätten dabei immer sagen müssen: "Gott ist groß".
Ihre Familie habe im September 2013 beschlossen, Syrien zu verlassen. Sie hätten weder Wasser noch Strom gehabt. Kurz zuvor habe sich auch der geschilderte Vorfall mit der Verschleierung ereignet. Deswegen habe sie nicht mehr in Syrien bleiben wollen. Auf Nachfrage erklärte sie, dass ihre Familie mit ihrer Verehelichung einverstanden gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien werde sie eingesperrt, weil Sie mit ihrem Gatten verheiratet sei. Sie habe gewusst, wo ihr Gatte aufhältig sei. Wenn sie mit einem Verbrecher verheiratet sei, werde sie eingesperrt, weil sie dessen Gattin sei. Ihr Mann sei politisch verurteilt worden. Es sei normal, dass sie deswegen eingesperrt werden würde.
4. Mit Bescheid vom 23.05.2014,XXXX wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage von unbedenklichen Personendokumenten stehe die Identität der Beschwerdeführerin fest. Sie sei syrische Staatsangehörige, Kurdin und moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Ihre Verehelichung habe in der Türkei stattgefunden und sie kenne ihren Gatten erst seit kurzer Zeit. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei 2008 aus Syrien geflohen und es sei ihm durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes in Österreich am 11.07.2007 (gemeint war offenbar: 2011, Anm.) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin, sei aber feststellbar, dass sie im Falle einer Zurückverweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde nicht in der Lage gewesen sei, ein konkretes gegen sie gerichtetes Verfolgungsmoment darzulegen. Sie habe keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt und es sei auch nicht davon auszugehen, dass ihr Verhältnis zu den Islamisten von derartiger Intensität gewesen wäre, dass dadurch eine asylrelevante Verfolgung ausgelöst werden würde. Das von ihrem Rechtsvertreter vorgelegte Urteil des EGMR (Fall Hode und Abdi gegen das vereinigte Königreich - Urteil vom 08.11.2012, gemeint war offenbar:
06.11. 2012, Anm.) beziehe sich einerseits nur auf einen "speziellen Einzelfall", andererseits seien die Begriffsbestimmungen im Asylgesetz eindeutig determiniert. Ein Ehegatte habe somit die Eigenschaft "Familienangehöriger" nur dann, wenn die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Das genannte Urteil habe daher aufgrund der eindeutigen Begriffsbestimmung im Asylgesetz im gegenständlichen Fall keine Relevanz.
Die Positivfeststellung, dass die Beschwerdeführerin einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG im Falle ihrer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien ausgesetzt sei, ergebe sich aus der allgemeinen tatsächlichen Lage in Syrien, die sich in den behördlichen Feststellungen widerspiegeln würde.
5. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 10.06.2014) an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerdeführerin führte darin aus, dass sie zunächst im August 2013 nach Istanbul gereist sei und ein Familienverfahren angestrebt habe, dann aber erfahren habe, dass dies nicht möglich sei. Im Oktober 2013 sei sie nochmals von Syrien nach Istanbul gereist, um eine humanitäre Einreisebewilligung nach Österreich zu erhalten. Dort habe man ihr aber mitgeteilt, dass solche Bewilligungen nur an Syrer christlichen Glaubens vergeben würden. Daraufhin habe sie einen Erstantrag auf eine Einreisebewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt. Sie habe nicht mehr zurück nach Syrien können. Ihr Heimatort XXXX sei mehrmals bombardiert worden, die Grenzen in bzw. von der Türkei seien kurz nach ihrer letzten Ausreise Anfang Oktober 2013 geschlossen worden. Außerdem sei sie islamistischen Kämpfern aufgefallen und von ihnen bedroht worden, weil sie ohne Kopftuch und alleine, d.h. ohne männliche Begleitung, auf offener Straße unterwegs gewesen sei. Sie habe aber auch nicht in der Türkei bleiben können, da die organisierten Unterkünfte des türkischen Staates für alleinstehende Frauen lebensgefährlich seien. Als die zuständige Niederlassungsbehörde mitgeteilt habe, der Antrag könne ohne Quotenplatz und Deutschprüfung nicht bewilligt werden, sei sie gezwungen gewesen, mit Schlepperhilfe nach Österreich zu kommen.
In den Beschwerdegründen wies die Beschwerdeführerin erneut auf das oben genannte Urteil des EGMR vom 06.11.2012, Hode und Abdi v The United Kingdom, Appl.No. 22341/09, hin. Der belangten Behörde, die dies als "speziellen Einzelfall" bezeichnet habe, sei zu entgegnen, das der EGMR ausschließlich spezielle Einzelfälle entscheide, aus welchen dann für andere Einzelfälle ein EMRK-konformes Verhalten der Mitgliedstaaten der EMRK abzuleiten sei.
Allerdings weise die belangte Behörde mit Recht auf die gesetzliche Lage hin, die wiederum der Statusrichtlinie (im Folgenden: StatusRL) entspreche und somit ihren Ursprung im EU-Recht habe. Für jene Ehegatten, die noch nicht im Herkunftsland - vor der Flucht - verheiratet gewesen seien, eröffne § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel "Rot-.Weiß-Rot-Karte plus" zu erhalten, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden sei, und der Zusammenführende Asylberechtigter sei und § 34 Abs. 2 AsylG nicht gelte. Zwar könne mit Zusatzanträgen nach § 46 Abs. 2 NAG u. a. die Quotenpflicht umgangen werden, eine rasche Einreise erfordere aber die Zustimmung der Niederlassungsbehörde, die im Fall der Beschwerdeführerin nicht erfolgt sei. Es habe damit eine in Asylfragen nicht zuständige und damit auch unerfahrene Niederlassungsbehörde zu beurteilen gehabt, ob der Beschwerdeführerin rasch und unbürokratisch die Einreise nach Österreich sowie ein Aufenthalt beim Gatten zu gewähren sei.
Nach Ansicht des EGMR sei eine unterschiedliche Behandlung von Ehegatten nicht gerechtfertigt. Aufgrund dieser mangelnden Rechtfertigung sei der Beschwerdeführerin in Österreich gleich dem Gatten der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Nachdem die unterschiedliche Behandlung der Ehegatten im Unionsrecht ihren Ursprung finde und es, nach Recherche des Vertreters der Beschwerdeführerin zur MRK-konformen Behandlung einer nach der Flucht geschlossenen Ehe mit einem in Österreich anerkannten Asylberechtigten, keine Rechtsprechung des EuGH gebe, rege sie an, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union herantreten und zur MRK-konformen Auslegung der Bestimmung des Art. 2 lit. j erster Gedankenstrich der StatusRL, ein Ersuchen auf Vorabentscheidung richten, und zwar dergestalt, ob im Hinblick auf die Feststellungen im Urteil des EGMR iS Hode und Abdi nicht zur Anwendung einer Verletzung von Art. 14 iVm Art. 8 MRK auch für Nach-Flucht-Ehegatten derselbe Schutzumfang zu gewähren sei.
Dafür spreche jedenfalls auch der Umstand ihrer Schwangerschaft. Das Kind sei nämlich nach der Geburt ein Familienangehöriger iSd StatusRL bzw. des österreichischen Asylgesetzes, erhalte also denselben Schutzumfang (Asylberechtigung) wie der Gatte. Schon deshalb spreche auch der Umstand, dass in anderen Asylnormen (siehe bspw. Erwägungsgrund 16 der Dublin III VO), die Einheit der Familie sehr wohl eine zentrale Rolle spiele, für eine Schutzgewährung auch im Rahmen der StatusRL.
Die durch die belangte Behörde nicht erfolgte Anerkennung als Asylberechtigte sei aber auch deswegen unverständlich, weil, wie auch in Erwägungsgrund 36 der StatusRL erwähnt, Familienangehörige aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet seien, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein könne. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass die Verfolger des Gatten in Syrien eine Unterscheidung wie in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG nicht treffen würden, sondern sie durch Einheiraten in die Familie des Gatten nunmehr auch als Angehörige jenes für die kurdische Partei aktiven Onkels ansehen würden, über dessen Aktivitäten ihr Gatte befragt (und dabei misshandelt) worden sei. Damit komme ihr der Status als Asylberechtigte zu. Wozu auch noch komme, dass sie sich als europäisch denkende und gekleidete junge Frau vor den Islamisten zu fürchten habe, vor denen die syrischen Sicherheitsbehörden gegenwärtig keinen Schutz gewähren könnten, falls sie dies überhaupt wollten. Sie stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge
ihr in Abänderung des hier angefochtenen Bescheides den Status der Asylberechtigten zuerkennen;
und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Asylakt des Ehemannes der Beschwerdeführerin, insbesondere in das Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 11.07.2011, Zl. XXXX mit dem dem Ehemann der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde, Einsicht genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist syrische Staatsangehörige sowie Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe und moslemischen (sunnitischen) Glaubens.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX, einem syrischen Kurden, verheiratet, der 2011 in Österreich den Status des Asylberechtigten erhalten hat. Er war wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration in Syrien mehrere Monate inhaftiert. Weiters wurde ihm in Syrien vorgeworfen, den Präsidenten beschimpft zu haben, sowie, dass sein Onkel Mitglied der kurdischen Partei sei. Nach Verlegung seines Wohnsitzes wurde nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin bei seinem Vater gesucht, woraufhin er auf illegalem Weg ins Ausland flüchtete. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin in Syrien gesucht wird, kann daher davon ausgegangen werden, dass auch die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte. Auch aufgrund ihres Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung ihres Asylantrages ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde sowie ihr von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt werden könnte. Ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe stellt einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien dar.
Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin als "alleinstehende" und europäisch denkende unverschleierte Frau bereits von islamistischen Gruppen bedroht und würde neuerliche Bedrohungen durch extrem-islamistische Gruppierungen zu befürchten haben.
Aus den genannten Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung droht.
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin gründen sich auf folgende Überlegungen:
Die Beschwerdeführerin hat in der Türkei einen in Österreich anerkannten syrischen Flüchtling geheiratet. Weiters befindet sich im Verwaltungsakt der belangten Behörde die Bescheinigung des Scharia-Gerichts zu XXXXvom XXXX01.2013, mit der die Eheschließung zwischen dem (persönlich nicht anwesenden, sondern vertretenen) XXXX und der Beschwerdeführerin vom XXXX.01.2013 bestätigt wird. Überdies legte die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde vom XXXX.01.2013 vor, die durch das Standesamt XXXXim Regierungsbezirk XXXX ausgestellt wurde, in der die Eheschließung vom XXXX.01.2013 bestätigt wurde und angemerkt wird, dass die Heirat des Ehepaares im Standesregister des Standesamtes XXXXeingetragen wurde. Damit ist jedenfalls das Naheverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem jetzigen Ehemann auch in Syrien offiziell dokumentiert. Durch die Heirat eines in Österreich anerkannten Flüchtlings, der in Syrien inhaftiert war und von den dortigen Sicherheitskräften gesucht wird, hat sich die Gefährdung für die Beschwerdeführerin derart erhöht, dass davon ausgegangen werden kann, dass auch sie bei einer Rückkehr nach Syrien einer massiven Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Kurdin und Angehörige eines illegal ausgereisten gesuchten Kurden, die auch selbst in einem europäischen Land um Asyl angesucht hat, das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde und ihr eine regimekritische Haltung unterstellt würde.
Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen (Human Rights Watch 21.01.2014).
Es ist ebenfalls notorisch, dass Personen, denen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird sowie Angehörige ethnischer Minderheiten, inklusive Kurden, einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind (vgl. etwa UK Home Office, Country Information and Guidance, Syria: Security and humanitarian situation, December 2014, 33 f, 2.4.14).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und die Beschwerdeführerin seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil sie eine Kurdin ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung der Beschwerdeführerin als Kurdin und damit (mögliche) Regimegegnerin in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Eheschließung mit einem in Syrien von den Sicherheitskräften gesuchten Kurden, dem in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sowie ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in Verbindung mit ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet, bei einer Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in das Blickfeld der staatlichen Organe geraten würde, wodurch sie im Falle der Rückkehr nach Syrien einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation (Verhaftung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung) ausgesetzt wäre.
Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer europäischen Orientierung und als "alleinstehende" Frau massiven Bedrohungen durch extrem-islamistische Gruppen ausgesetzt wäre. Wie aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde im Kapitel "Frauen/Kinder" hervorgeht (S. 37 f. des angefochtenen Bescheides) ist "sexuelle Gewalt einer Hilfsorganisation zufolge für viele Menschen in Syrien der Hauptgrund, aus ihrem vom Bürgerkrieg erschütterten Land zu fliehen. Frauen würden verschleppt, vergewaltigt, gefoltert und getötet, hieß es in einem im Jänner 2013 veröffentlichten Bericht des International Rescue Committees. [...] auch in Flüchtlingslagern seien Frauen nicht sicher. Dort komme es verstärkt zu Fällen häuslicher Gewalt, hieß es in dem Bericht."
Wie aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde (siehe insbesondere S. 28 f. des angefochtenen Bescheides) ersichtlich ist, hat sich das staatliche System zur Durchsetzung von Gesetzen sowie das Justizsystem in bestimmten Gebieten des Landes aufgelöst. Es ist überdies notorisch, dass aufgrund der generell instabilen Situation der Behördenapparat hinsichtlich des Schutzes einzelner vor Übergriffen und kriminellen Handlungen nicht mehr funktionieren kann.
Die belangte Behörde hat im Fall der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie der Beschwerdeführerin im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, aber im Fall der Beschwerdeführerin verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihr wegen der oben genannten Gründe eine aktuelle individuelle Verfolgung droht.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht der Beschwerdeführerin als Angehörige eines von den Sicherheitskräften gesuchten im Ausland anerkannten Flüchtlings in Verbindung mit ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und ihrer Asylantragstellung im Ausland. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken und damit in deren Blickfeld geraten könnte; ihr aus diesen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und sie damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Darüber hinaus wird die Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die mögliche Bedrohung durch islamistische Gruppen verstärkt.
Da der Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen. Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Da der asylrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Da die Beschwerdeführerin eigene Fluchtgründe aufweisen konnte, stellte sich die Frage nach der allfälligen Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nicht. In diesem Zusammenhang darf auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, der sich in einem Beschluss, mit dem eine außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde (Beschluss vom 02.09.2014, Zl. Ra 2014/18/0062-4) mit dem Urteil Hode und Abdi v UK anhand eines ähnlich gelagerten Falles auseinandergesetzt hat und in diesem Zusammenhang sowohl die Übertragbarkeit des Falls auf jenen österreichischen Fall, in dem die Beschwerdeführerin ohnehin subsidiären Schutz genießt, verneint als auch eine Unionskonformität der österreichischen Regelung festgestellt hat.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.