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G311 2009339-2•BVwG G311 2009339-2
G311 2009339-2Bundesverwaltungsgericht10.03.2015
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
G311 2009339-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2014,
Zl. 831903510/14831425, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 24.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Am 26.12.2013 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Die BF gab dabei an, XXXX am 22.07.2013 verlassen zu haben und über Ungarn am 24.12.2013 nach Wien gereist zu sein. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete die BF, dass der Bruder ihres Lebensgefährten UCK-Kämpfer gewesen sei. Aus diesem Grund sei ihre Familie und auch die ihres Lebensgefährten festgehalten, bedroht und geschlagen worden. Der Mann namens XXXX, der dies getan habe, sei bei der Polizei und werde dieser deshalb nicht verfolgt und unternehme niemand etwas gegen diesen. Da sie Angst hätten, von diesem Mann umgebracht zu werden, seien sie geflohen.
Am 02.01.2014 fand eine Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Niederösterreich, statt, in welcher diese auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates (Fluchtgründe) im Wesentlichen zusammengefasst vorbrachte, dass ein Mann namens XXXX, der bei der Polizei gearbeitet habe, öfter zu ihnen nach Hause gekommen wäre und ihre Familie bedroht habe. Der Bruder ihres Mannes sei bei den Serben Reiniger gewesen. Zwei Wochen vor ihrer Ausreise sei XXXX zu ihnen gekommen habe gefragt, wo die Toten seien. Er habe ihren Mann auch zusammengeschlagen. Um 05:00 Uhr seien sie dann zu ihrer Mutter gegangen. Ihr Bruder habe einen Kiosk, wo ihr Mann dann gegen 10:00 Uhr hingegangen wäre. Es wären dann zwei Männer gekommen, die ihren Mann und ihren Bruder mitgenommen hätten. Die beiden seien dann von den Männern geschlagen worden. Sie wären in der Folge zur Polizei gegangen, jedoch habe ihrem Mann niemand geglaubt, da bei der Polizei auch der Mann namens XXXX gewesen sei. Als ihr Mann nach Hause gekommen wäre, sei dieser blutüberströmt gewesen. Sie seien dann geflüchtet, da sie Angst gehabt hätten, dass den Kindern dasselbe drohen könnte.
2. Mit Bescheid des BFA, von der BF persönlich übernommen am 10.01.2014, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung iSd. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF iSd. § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die von der BF angeführten Fluchtgründe unglaubwürdig seien. Eine Rückkehrentscheidung verletze die Rechte der BF nicht und lägen die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vor. Ferner wurde festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.
3. Mit dem am 23.01.2014 beim BFA eingebrachten und mit 14.01.2014 datierten Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und ihr gem. § 3 AsylG den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihr gem. § 8 Abs. 1 Z 1 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren, in eventu eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen, in eventu die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 iVm Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde, der zufolge ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, grob mangelhaft sei. Es handle sich hierbei bloß um die Aneinanderreihung von Textbausteinen. Zudem sei es nicht richtig, wenn die belangte Behörde ihr vorwerfe, dass sie ihre Fluchtgründe lediglich vage geschildert habe, vielmehr sei sie in der Lage gewesen, ausführlich über ihre Fluchtgründe zu berichten. Widersprüche würden in ihrem Vorbringen nicht vorliegen. Aufgrund der schwierigen Situation im Kosovo hätte ihr subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Zudem herrsche im Kosovo große Polizeikorruption und wäre ein wirksamer Schutz durch die Behörden nicht gegeben. Insbesondere, wenn Angehörige der Polizei involviert seien, sei kein Schutz gegeben. Da die belangte Behörde es bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterlassen habe, ihr Privat- und Familienleben bei einer Abwägung miteinzubeziehen, liege ein weiterer Verfahrensmangel vor. Darüber hinaus sei ihr, da anzunehmen sei, dass bei seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK drohe, die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ.:
XXXX, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe im Weiteren dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
"Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Sie beherrscht diese Sprache in Wort und Schrift.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Die BF verließ ihren eigenen Angaben zufolge mit ihrer Familie den Herkunftsstaat Kosovo am 22.07.2013 und reiste von dort zunächst nach Ungarn, wo sie am 23.07.2013 einen Asylantrag gestellt hatte, am 24.12.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
Die BF ist Lebensgefährtin des mit ihr eingereisten XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, und Mutter des mit diesem gemeinsamen am XXXX in Ungarn geborenen Sohnes XXXX, der ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger ist und mit der BF und ihrem Lebensgefährten derzeit in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt.
Weiters leben mit der BF und ihrem Lebensgefährten dessen folgende minderjährigen Kinder, die ebenfalls kosovarische Staatsangehörige sind, im gemeinsamen Haushalt:
der Sohn XXXX;
der Sohn XXXX;
der Sohn XXXX;
der Sohn XXXX;
Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren des Lebensgefährten der BF sowie ihres minderjährigen Kindes und der Kinder ihres Lebensgefährten anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.
Die BF verfügt abgesehen von dem mit ihr nach Österreich gereisten minderjährigen Sohn XXXX und ihrem Lebensgefährten (und dessen minderjährigen Kindern) über keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandte und auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Sie ist bislang in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bis zum 12.02.2014 von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Die BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Sie war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise der BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.
Die BF war zwischen 16.01.2014 und 20.02.2014 im österreichischen Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Sie hat nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet mit ihrer Familie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Österreich verlassen und ist mit ihrem Lebensgefährten, dessen vier minderjährigen Kindern sowie dem gemeinsamen minderjährigen Sohn XXXX nach Deutschland gereist, von wo aus sie mit ihrer Familie am 08.07.2014 nach Österreich rücküberstellt wurde."
Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
"Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Albanisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die BF hat zum Beleg ihrer Identität ihren kosovarischen Reisepass, ausgestellt am 14.12.2011, im Original vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit kein Zweifel aufgekommen ist.
Die Feststellung, dass die BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass diese vor dem BFA ausdrücklich angegeben hat, gesund zu sein und keinerlei Medikamente einzunehmen (AS 43 des Verwaltungsaktes).
Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung, dass die BF, ihr Sohn sowie ihr Lebensgefährte und dessen Kinder nach Deutschland weitergereist sind und von dort am 08.07.2014 nach Österreich rücküberstellt wurden, ergibt sich aus der Mitteilung des BFA vom 14.07.2014 (OZ 2).
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt, allenfalls einen Deutschkurs besucht oder einen solchen erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass die BF dies im bisherigen Verfahren ausdrücklich verneint und von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt hat. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, den persönlichen Lebensumständen sowie zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat beruhen auf den eigenen Angaben der BF vor der belangten Behörde.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellung, dass die BF seit 21.02.2014 nicht mehr im Bundesgebiet behördlich gemeldet ist, entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Zentrale Melderegister).
Die Feststellung betreffend den Umstand, dass die BF bis zum 12.02.2014 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat, entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem).
Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Wie die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, vermochte die BF eine konkrete Verfolgungsgefahr ihrer Person nicht glaubhaft dartun: Ausgehend davon, dass das Vorbringen der BF zur Fluchtgeschichte in wesentlichen Aspekten zu jenem ihres Lebensgefährten im Widerspruch steht, wird indiziert, dass die von der BF vorgetragene Fluchtgeschichte lediglich eine erfundene Rahmengeschichte darstellt, die jedoch nicht auf selbst erlebten Umständen basiert. So fällt auf, dass die Angaben der BF und ihres Lebensgefährten bereits in chronologischer Hinsicht massiv voneinander abweichen. Während etwa der Lebensgefährte der BF angab, dass der Erstkontakt mit der Person, von welcher die Bedrohung primär ausgegangen sein soll (XXXX) im März 2013 erfolgt wäre, gab im Gegensatz dazu die BF an, dass sich XXXX mit dem Wunsch, zu erfahren, wo die Leiche seines Cousins begraben sei, erstmals im Juni 2013 an ihren Mann gewandt habe. Noch gravierender erscheint jedoch, dass die Angaben der BF und jene ihres Lebensgefährten auch bezüglich des Zeitpunktes der angeblichen Entführung des Lebensgefährten durch jene beiden Männer insofern divergieren, als der Mann der BF erklärte, dass die Entführung seiner Person und seines Schwagers ca. zwei Wochen nach dem Vorfall, als ihn in der Nacht die Männer aufgesucht und bedroht hätten, stattgefunden habe und die BF widersprüchlich hierzu angab, dass die Entführung direkt am folgenden Tag nach jenem Vorfall erfolgt wäre. Es ist völlig klar, dass es sich bei der gewaltsamen Entführung ihres Lebensgefährten nach menschlichem Ermessen um einen sowohl für diesen selbst als auch für die BF höchst dramatischen Vorfall von entsprechender Einprägsamkeit gehandelt haben müsste, sodass objektiv keinesfalls nachvollziehbar ist, dass die betreffenden Umstände von der BF und ihrem Mann bereits in zeitlicher Hinsicht derart massive Widersprüche aufweisen und der mangelnde Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte evident wird. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass sich der Lebensgefährte der BF auch bezüglich der näheren Umstände, wie die BF von seiner Entführung erfahren haben soll, in Widersprüche verstrickt hat: Während dieser zunächst auf die Frage, wann er seiner Frau von seiner Entführung erzählt habe, erklärte, dass diese das "im Kiosk mitbekommen" habe und diese Aussage unmissverständlich indiziert, dass die BF selbst Zeugin der Entführung ihres Mannes gewesen ist, korrigierte er sich nach Rückfrage, ob die BF vor Ort gewesen sei, dahingehend, dass sie "doch nicht" anwesend gewesen sei, sondern Nachbarn seiner Frau von der Entführung berichtet hätten, um dann schließlich zu behaupten, dass seine Frau durch Polizeibeamte, die auf Polizeistreife gewesen seien und diese aufgehalten hätten, von seiner Entführung informiert worden sei. Auch diese Widersprüche im Vorbringen des Lebensgefährten verdeutlichen nur, dass es sich bei der Fluchtgeschichte nur um eine erfundene Rahmengeschichte handelt, deren Details mangels entsprechender Vorbereitung nicht schlüssig vorgebracht werden konnten. Letztlich ergibt sich die Unglaubwürdigkeit der ins Treffen geführten Fluchtgeschichte auch dadurch, dass die Schilderung des Lebensgefährten der BF bezüglich des Vorfalles, bei welchem er zu Hause von Männern aufgesucht und bedroht worden sei, nachdem ihn zuvor der Mann namens XXXX persönlich bedroht habe, wiederum von den Angaben der BF abweicht. Diesbezüglich fällt nämlich auf, dass der Lebensgefährte der BF davon gesprochen hat, dass bei jenem Vorfall lediglich zwei Männer bei ihnen zu Hause erschienen seien, wohingegen die BF in dem Zusammenhang angab, dass drei Männer bei ihnen gewesen seien. Weiters hat die BF angegeben, dass die Männer, bevor ihr Lebensgefährte und sie diese noch sehen hätten können, sich als "Polizei" ausgegeben und gemeldet hätten, während nach Angaben ihres Lebensgefährten die Männer von draußen gerufen hätten, dass sie wegen eines Autoreifens gekommen seien. Widersprüchlich ist zudem, dass die BF diesen Vorfall dahingehend schilderte, dass ihr Lebensgefährte von einem Mann lediglich gehalten "und geschubst" worden sei und sie dann ohnmächtig geworden wäre, während ihr Lebensgefährte sogar davon berichtete, dass ihm einer der Männer eine "Pistole in den Mund geschoben" habe. Auch diese unterschiedlichen Schilderungen desselben Vorfalles lassen letztlich nur den Schluss zu, dass die von der BF und ihrem Lebensgefährtin vorgebrachte Fluchtgeschichte ein erfundenes Konstrukt ist und ihre Angaben nicht wahren Umständen entsprechen.
Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung ihrer Angaben ist der BF entgegenzuhalten, dass ein derartiges Fehlverhalten seitens einzelner Organwalter wie das von ihr behauptete zwar freilich inakzeptabel ist, jedoch keine Hinweise dafür gegeben sind, dass die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates generell korrupt oder funktionsunfähig wären. So geht auch aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderfeststellungen hervor, dass es genügend Polizeistationen im ganzen Land gibt, wo man grundsätzlich Anzeige (freilich auch wegen behördlichen Fehlverhaltens) erstatten kann und ist eine solche Anzeigenerstattung nicht nur direkt bei der Polizei möglich, sondern auch beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsmann-Institution (Seite 19 des angefochtenen Bescheides). Auch wird in den eben erwähnten Länderfeststellungen explizit erwähnt, dass Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen der KP (Kosovo Police) zwar nicht ausgeschlossen werden können, jedoch die Möglichkeit für eine Person, die kein Vertrauen in die Dienste der KP hat, besteht, sich auch direkt an UNMIK- (EULEX; Anm.) Polizei oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden und darüber hinaus der Ombudsmann konsultiert werden kann (wie oben), sodass insgesamt betrachtet Anhaltspunkte für eine Unwilligkeit seitens der kosovarischen Behörden, der BF vor einem etwaigen behördlichen Fehlverhalten Schutz zu bieten, nicht gegeben sind.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.
Insoweit die BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nämlich vorbrachte, dass sie und ihre Familie von einem Polizeibeamten, der in ihrem Heimatort gewohnt habe, massiv bedroht worden seien, ist festzuhalten, dass ihrem gesamten Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Auch die bloße Zugehörigkeit der BF zur Volksgruppe der Roma alleine reicht für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht aus, zumal eine staatliche oder staatlich geduldete generell gegen Angehörige dieser Volksgruppe gerichtete Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Roma im Kosovo nicht vorliegt.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe der BF für das Verlassen ihres Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähige und gesunde junge Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, für sich und ihre minderjährigen Kinder durch die Aufnahme der von ihr bislang ausgeübten Tätigkeit (als Altenpflegerin) oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere, inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat die BF abgesehen von ihren mit ihr nach Österreich gereisten Kindern und ihrem ebenfalls mitgereisten Lebensgefährten keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich seit Dezember 2013, der zudem durch ihre Ausreise nach Deutschland (zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt) und der sodann erfolgten Rücküberstellung nach Österreich am 08.07.2014 eine Unterbrechung erfuhr, nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen."
Diese Entscheidung erwuchs mit Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß
§ 8 iVm § 23 ZustG mit 08.09.2014 in Rechtskraft.
5. Am 14.10.2014 wurde die BF gemeinsam mit ihrer Familie im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und stellte bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX den gegenständlichen, nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
In der am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung gab die BF neben ihren bisherigen Personalien an, mit ihrem Lebensgefährten nunmehr traditionell verheiratet und aktuell im ungefähr sechsten Monat schwanger zu sein. Die BF habe schon einmal einen Asylantrag in Österreich gestellt, außerdem noch in Ungarn und Deutschland. Danach habe sie noch einen Asylantrag in der Schweiz stellen wollen. Ihr sei dann in der Schweiz gesagt worden, dass sie wieder nach Österreich müsse. In der Schweiz habe die BF mit ihrem Ehegatten und den fünf Kindern in einem Heim gelebt und sich dort nach Einreise von Deutschland aus ungefähr zwei bis drei Monate bis zum 14.10.2014 aufgehalten. Als Fluchtgrund gab die BF neuerlich an, im Herkunftsland große Probleme mit Albanern zu haben. Einer davon sei sogar Polizist. Die Probleme gebe es mit der Familie des Ehemannes. Die Albaner würden Geld von ihnen wollen und hätten ihnen ihr Haus genommen. Man habe die Familie mit dem Umbringen bedroht. Der Ehemann sei sogar einmal von zuhause abgeholt und geschlagen worden. Da habe die Familie ihre Sachen gepackt und sei geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr fürchte die BF, dass sie und ihre Familie dort alle umgebracht werden würden. Die BF habe Angst um ihre Kinder, ihren Mann und sich selbst. Eine der die Familie der BF bedrohenden Personen sei Polizist. Die Familie könne sich daher nicht einmal an die Polizei wenden.
6. Am 21.10.2014 unterfertigte die BF die Mitteilung des BFA, dass beabsichtigt sei ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vor ihrer Einvernahme zur diesbezüglichen Wahrung des Parteiengehörs durch das BFA werde eine Rechtsberatung stattfinden.
7. In einer weiteren Einvernahme am 22.10.2014 legte die BF im Beisein eines Rechtsberaters dar, dass der errechnete Geburtstermin der 27.02.2015 sei und die medizinischen Unterlagen seitens der BF bei der Ärztin abgegeben worden seien. Die BF sei psychisch krank und leide an Depressionen, einem Blutinfekt und sei zudem vergesslich. Diesbezüglich wurde seitens des BFA angemerkt, dass die BF einen Infekt der oberen Luftwege habe, medizinische Unterlagen aus der Schweiz jedoch nicht vorgelegt worden seien. Die BF gab weiters an, an Medikamenten ein Antibiotikum und andere Tabletten einzunehmen. Nach ihren nunmehrigen Asylantragsgründen befragt, führt die BF zusammengefasst aus, dass die BF in Deutschland gelebt habe und erst seit 2011 im Kosovo. Die BF habe sich nie vorgestellt, dass sie im Kosovo durch die Albaner so viel mitmachen müssten. Ihren Ehemann habe die BF im Kosovo kennengelernt. Dieser habe mehr gehabt als andere und jedem geholfen, egal ob es Albaner oder Roma gewesen seien. Er habe aber Probleme mit den Albanern bekommen. Die BF möchte nicht in den Kosovo zurück. Die BF komme nicht wegen Essen oder um etwas zu erreichen nach Österreich, sondern zum Schutz vor den Leuten, die sie verfolgen würden und denen sie nichts getan habe. Weiters seien diese Albaner im Februar oder März 2014 in Österreich aufgetaucht und hätten den Ehemann der BF gesucht. In weiterer Folge habe der Ehemann der BF beim XXXX um einen Wohnungswechsel ersucht, aber den Grund hierfür nicht genannt, da dort auch Albaner arbeiten würden. In der Nacht seien die Albaner zur Wohnung gekommen und hätten an die Türe geklopft. Von der Terrasse aus habe der Sohn ein schwarzes Auto der Marke Golf und Albaner erkannt. Die Albaner seien nach einer halben Stunde wieder weg gewesen.
Die BF nahm Einsicht in die Länderberichte zum Herkunftsstaat Kosovo und wurden ihr diese auch unter Einräumung einer zehntägigen Stellungnahmefrist ausgehändigt. Zur beabsichtigten Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz führte die BF lediglich an, dass sie nicht zurück wolle.
Die Angaben würden auch für ihre fünf minderjährigen Kinder, XXXX gelten.
Der Rechtsberater führte noch aus, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens der maßgebliche Sachverhalt geändert habe. Die BF sei im sechsten Monat schwanger und habe starke gesundheitliche Probleme, die einer weiteren medizinischen Behandlung bedürfen würden. Das Verfahren sei daher zuzulassen.
Aus dem Ambulanzbefund der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des Klinikums XXXX vom 24.10.2014 geht hervor, dass die BF an einer bakteriellen Vaginose in der 22. Schwangerschaftswoche leide und deshalb die laufende Therapie (Antibiotikum) weiterzuführen sei, die Beschwerden sich jedoch deutlich gebessert hätten. Eine Gefahr für das Kind kann dem Ambulanzbefund nicht entnommen werden.
Die BF gab weiters eine kurze schriftliche Stellungnahme in Bezug auf die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat hinsichtlich der politischen Lage, Folter und unmenschlicher Behandlung, Sicherheitslage und Korruption ab. Zusammengefasst führte im Wesentlichen an, dass die Polizei im Kosovo korrupt sei und man sich als Roma keinen Schutz erwarten könne.
8. Mit dem bekämpften Bescheid vom 07.11.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF vom 14.10.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde zur Person der BF festgestellt, dass ihre genaue Identität feststehe und sie derzeit an keiner schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde. Zum Begehren der BF auf internationalen Schutz wurde festgestellt, dass im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht worden seien bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Auch die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. Auch zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich traf die belangte Behörde Feststellungen. Dieses habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Darüber hinaus wurden länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF getroffen und darauf Bezug nehmend festgestellt, dass sich auch die Lage in dieser Hinsicht gegenüber dem abgeschlossenen Vorverfahren nicht geändert habe. Bei einer Überstellung in den Kosovo sei die BF keiner dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.
Beweiswürdigend legte die Behörde dar, dass aus der Aktenlage nicht ersichtlich sei, dass die BF an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit leide. Aufgrund des Umstandes, dass die BF in häusliche Pflege entlassen wurde und lediglich Medikamente verschrieben bekommen habe, sei ihr derzeitiger Gesundheitszustand nicht von lebensbedrohlichem Charakter. Es liege daher entgegen der Ansicht des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren eine entscheidungswesentliche Änderung des refoulementrelevanten Sachverhalts nicht vor.
Die BF habe sich im gegenständlichen Verfahren auf ein Vorbringen gestützt, das lediglich ein Fortbestehen und Weiterwirken des im Vorverfahren vorgebrachten darstellen würde. Dieses sei wiederum schon damals als nicht glaubwürdig qualifiziert worden, sodass auch das nunmehrige, auf das frühere Vorbringen aufbauende und dieses nur noch steigernde als nicht glaubwürdig zu bewerten sei.
Die behauptete Erkrankung stelle keine Sachverhaltsänderung dar, der Asylrelevanz zukomme. Selbst wenn man von einer Sachverhaltsänderung lediglich im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes ausgehe, wäre diese im vorliegenden Fall ergebnislos. Die diesbezüglichen Länderfeststellungen seien unbestritten geblieben und die behauptete gesundheitliche Situation weise schon allgemein gesehen nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen müsse, um im Widerspruch zu Art. 3 EMRK zu stehen.
Das BFA könne für den Fall einer Rückkehr der BF in den Kosovo auch nicht feststellen, dass sich die allgemeine Lage im Kosovo oder die persönliche Situation der BF dort seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren maßgeblich geändert habe.
In rechtlicher Hinsicht sei daher von einer entschiedenen Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG auszugehen.
9. Dieser Bescheid wurde der BF am 07.11.2014 durch persönliche Übernahme gemäß § 24 ZustG ordnungsgemäß zugestellt.
10. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der gesamten Familie (durch Vollmacht ausgewiesen) der XXXX wurde gegen den gegenständlichen Bescheid Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass sich hinsichtlich der BF neue Tatsachen ergeben hätten bzw. der Sachverhalt geändert habe. Der Inhalt der Beschwerde bezog sich lediglich auf den Gesundheitszustand der BF. Weiteres Vorbringen in Bezug auf die Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Bezug auf die Fluchtgründe der BF wurde nicht erstattet.
Der Gesundheitszustand der BF habe sich mittlerweile verschlimmert und sei ihr eine dringende stationäre Betreuung nahegelegt worden, um eine etwaige neurologische gesundheitliche Beeinträchtigung abzuklären. Eine stationäre Aufnahme habe die BF vorerst abgelehnt, da sie sich für ihre Familie stark verantwortlich fühle und die Situation aufgrund der scheinbar bevorstehenden Abschiebung äußerst angespannt sei. Zur Erkrankung sei auszuführen, dass diese schon im Zeitpunkt der Einvernahme am 22.10.2014 veranlagt gewesen sei. Ebenfalls habe die BF angegeben, dass sie schwanger sei und der voraussichtliche Geburtstermin am 27.02.2015 wäre.
Im Falle der BF könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG vorliegen würden, da sich die ermittelnde Behörde nicht eingehend mit den neu vorgebrachten Tatsachen auseinandergesetzt habe. In der relevanten Beweiswürdigung stelle das BFA lediglich fest, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung gegeben sei, die aber aufgrund der Entlassung in häusliche Pflege nicht als lebensgefährlich einzustufen sei. Ein medizinisches Gutachten sei vom BFA nicht eingefordert worden. Dieses sei in Anbetracht der Schwangerschaft und des schlechten Gesundheitszustandes der BF absolut notwendig um feststellen zu können, ob deren Gesundheitszustand bzw. etwaige Auswirkungen auf das ungeborene Kind einer Abschiebung in den Kosovo entgegenstünden. Das Vorliegen eines realen Risikos könne derzeit zwar nicht mit Sicherheit bejaht werden, allerdings hätte das BFA diesen Umstand zumindest in ihre Ermittlungstätigkeit einfließen lassen und ein entsprechendes gesundheitliches Gutachten einholen müssen. Die vom BFA eingeholten Informationen über den Gesundheitszustand der BF würden weder Aussagen über eine etwaige zukünftige Verschlechterung des Gesundheitszustandes treffen noch den Schluss zulassen, dass eine medizinische Behandlung im Kosovo auf jeden Fall möglich wäre. Diesbezüglich werde auf die Länderfeststellungen verwiesen. Zum Zeitpunkt des Erkenntnisses vom XXXX, GZ: XXXX, sei das Bundesverwaltungsgericht im Falle der BF von einer arbeitsfähigen und gesunden jungen Frau ausgegangen. Dies sei zum Entscheidungszeitpunkt zutreffend gewesen. In Anbetracht des nunmehrigen Vorbringens erscheine eine erneute Abwägung allerdings unbedingt notwendig.
Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge ein medizinisches Gutachten betreffend einer neurologischen Erkrankung der BF, sowie hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf das ungeborene Kind der BF einholen, der BF und ihrer Familie den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, feststellen, dass eine Abschiebung in den Kosovo auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen; in eventu der fristgerecht eingebrachten Beschwerde der BF die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen beigelegt:
Vollmacht des Rechtsvertreters vom 17.11.2014;
Ärztlicher Kurzbericht und Blutbefund vom 11.11.2014 des Bezirkskrankenhauses XXXX; demnach wurde seitens des Krankenhauses eine stationäre Aufnahme und neurologische Vorstellung dringend angeraten. Eine solche sei jedoch abgelehnt worden und ein Revers unterschrieben worden.
11. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 19.11.2014 vorgelegt und sind am 21.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
12. Am 09.12.2014 wurde vom Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/9, die Abmeldung der BF und ihrer Familie bekannt gegeben, da diese ohne Hinterlassung einer Adresse die Betreuungsstelle Nord ohne Abmeldung verlassen hätten.
13. Laut Zentralmelderegisterauszug vom 26.02.2015 scheint seit der Abmeldung bei der Betreuungsstelle Nord keine weitere Meldung der BF im Bundesgebiet auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes im gegenständlichen Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug ein.
In Ansehung dieser Beweismittel war der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie das Vorbringen des BF als unstrittig festzustellen.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 18.11.2015 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 21.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.
2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
2.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Beschied weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragsstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
2.2.2. Fest steht, dass der erste Asylantrag der BF vom 24.12.2013 durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX rechtskräftig gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen wurde und der BF aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen wurde. Festgestellt wurde auch, dass die BF im Gefolge dessen das Bundesgebiet verlassen hat und in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ehe sie am 14.10.2014 nach erfolgter Dublin-Rücküberstellung den gegenständlichen nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit dem nun bekämpften Bescheid des BFA vom 07.11.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestandes der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.
2.2.3. Im nunmehrigen Verfahrensgang brachte die BF zuerst neuerlich vor, dass sie bzw. ihr Ehemann im Herkunftsstaat Probleme mit Albanern habe, insbesondere auch mit einem albanischen Polizisten, weshalb die Erstattung einer Anzeige keinen Sinn gemacht habe und die BF mit ihrer Familie geflüchtet sei. In einer weiteren Einvernahme am 22.10.2014 erweiterte die BF ihr bisheriges Vorbringen und führte aus, dass sie die Albaner, mit welchen sie im Herkunftsstaat Probleme gehabt hätten, in Österreich aufgespürt hätten, in der Unterkunft der Familie in der XXXX nach ihrem Ehemann gesucht hätten und nachts an die Tür ihrer Wohnung geklopft hätten. Dies sei im Februar oder März 2014 gewesen. Dem BFA habe der Ehemann der BF den Vorfall nicht mitgeteilt. Am 08.07.2014 wurde die BF mit ihrer Familie von Deutschland in das österreichische Bundesgebiet mittels Dublin-Rücküberstellung zurückgeführt. Außerdem sei die BF erneut schwanger und werde mit einem Antibiotikum gegen eine Infektion behandelt.
Wie schon aus der ausführlichen Entscheidungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts im Vorverfahren zu gewinnen war, kam der Behauptung der BF über die angebliche Bedrohung durch Albaner schon bisher keine Glaubwürdigkeit zu.
Mit ihrem Hinweis im gegenständlichen Verfahren, sie werde entgegen der früheren Feststellungen des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin in der behaupteten Form bedroht, wiederholte sie neuerlich nur ihr früheres Vorbringen. Darüber hinaus brachte sie als konkrete Neuerung vor, von genannten Albanern in Österreich aufgespürt worden zu sein. Diese Ereignisse haben bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX stattgefunden.
Da sich somit auch der im zweiten Verfahrensgang vorgebrachte Sachverhalt lediglich auf Vorkommnisse vor der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX und vor der Ausreise in die Schweiz bezog bzw. dem nur im oben dargestellten Einzelaspekt neuen Vorbringen im Hinblick auf die schon bisher festgestellte fehlende Glaubwürdigkeit der BF kein glaubhafter Kern zugrunde lag, war aus Sicht des erkennenden Gerichts diesbezüglich keine relevante Sachverhaltsänderung festzustellen, die nicht schon von der Rechtskraftwirkung der letzten abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der allfälligen Schutzgewährung umfasst war. Eine behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an dem eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Eine solche positive Entscheidungsprognose war jedoch im gegenständlichen Verfahren angesichts der bereits im Vorverfahren getroffenen Feststellungen nicht möglich, zumal sich auch die nunmehr neu vorgebrachten Sachverhaltselemente, die sich inhaltlich lediglich auf das frühere und schon damals als nicht glaubhaft qualifizierte Vorbringen stützten, als bloß gesteigertes und nicht glaubhaft vorgetragenes Vorbringen darstellten.
In Ermangelung eines glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens und angesichts der weitreichenden Identität des Vorbringens war die BF im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten somit auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im vorangegangenen Verfahrensgang zu verweisen und lag im gegenständlichen Verfahren res iudicata vor.
2.2.4. Überdies fehlte es der behaupteten Sachverhaltsänderung, auch in Bezug auf den Gesundheitszustand der BF, an Relevanz für eine neuerliche Entscheidung über eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes iSd § 8 AsylG.
Zur individuellen Versorgungssituation der BF wurde vom BFA in Bezug auf das erst kürzlich ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zutreffend festgestellt, dass sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat sowie das Privat- und Familienleben der BF seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der relevanten Entscheidung vom XXXX festgestellt, dass es sich bei der BF zum einen um eine grundsätzlich arbeitsfähige Frau handle, die mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebt, zum anderen stammt die BF aus einem Staat, in welchem die Grundversorgung der Bevölkerung grundsätzlich gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund lagen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des BFA vor, dass die BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer existentiellen Bedrohung in Ermangelung der Befriedigung seiner grundlegenden Lebensbedürfnisse ausgesetzt sein könnte.
Die BF hat gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht, die nach ihrer Ansicht Relevanz im Hinblick auf den Maßstab des Art. 3 EMRK entfalten würden.
Soweit die BF auf ihre psychische Situation sowie die Schwangerschaft hinweist, ist sie zunächst auf den von ihr vorgelegten Arztbrief des Bezirkskrankenhauses XXXX zu verweisen, wonach sie selbst die vom Krankenhaus angeratene stationäre Aufnahme abgelehnt hat und das Spital verlassen hat. Weitere medizinische Unterlagen hat sie nicht vorgelegt. Hinsichtlich des genannten Geburtstermines ist festzuhalten, dass diesbezügliche Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich waren, da die BF am 09.12.2014 die Betreuungsstelle Nord verlassen und seither keine polizeiliche Meldung im Bundesgebiet vorliegt. Aufgrund dieser Umstände war von einer weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht auszugehen.
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist daher nicht erkennbar, dass die Rückführung der BF in den Kosovo zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Wie soeben ausgeführt, haben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung der BF ergeben.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Kosovo wird auf die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen verwiesen, aus denen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung des BFA ergaben.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren auch keine Umstände hervorgekommen, die die BF bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
Auch dem Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bundesamt nichts bekannt, was auf eine - für das gegenständliche Verfahren - relevante Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens hindeutet, die ihrerseits die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens aus dem Vorverfahren wegen einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich machen würde. In diese Richtung haben weder die BF selbst noch sein Vertreter ansatzweise ein relevantes Vorbringen getätigt.
2.2.5. Da somit im gegenständlichen Fall keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine neuerliche Entscheidung nach §§ 3 und 8 AsylG zu beurteilen wären, und die BF wie oben erläutert von sich aus keine entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen dargelegt hat, war im Sinne der oben zitierten Judikatur von keiner Änderung der Sachlage auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz angezeigt erscheinen ließe.
Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erschienen ließe.
Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das BFA den neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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