BVwG G311 2009561-2

G311 2009561-2Bundesverwaltungsgericht10.03.2015

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2009561-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G311.2009561.2.00

Spruch

G311 2009561-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2014, Zl. 831903804/14831506, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), gesetzlich vertreten durch den Vater, stellte am 24.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom Vater des BF als gesetzlicher Vertreter persönlich übernommen am 09.01.2014, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.); weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

3. Mit am 23.01.2014 beim BFA eingebrachten und mit 14.01.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen gesetzlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ihm gem. § 3 AsylG den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren, in eventu die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 2 iVm Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ.:

XXXX, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe im Weiteren dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

"Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.

Der BF ist (leiblicher) Sohn des XXXX, StA. Kosovo. Der BF lebt mit seinem Vater und dessen Lebensgefährtin und seinen drei Geschwistern sowie seinem Halbbruder in Österreich im gemeinsamen Haushalt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag die zur Geschäftszahl XXXX protokollierte Beschwerde des Vaters des BF gegen den ihn betreffenden abweisenden Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen.

Im gegenständlichen Verfahren wurden eigene Fluchtgründe des BF nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Der Vater als gesetzlicher Vertreter hat beantragt, dem BF im Rahmen des Familienverfahrens als minderjährigen Sohn und damit als Familienangehörigen denselben Schutz zu gewähren."

Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

"Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zum Grund der Antragstellung des BF als Familienangehöriger (minderjähriges Kind) im Familienverfahren in Bezug auf das Beschwerdeverfahren des Vaters und zum Fehlen eigener Fluchtgründe stützen sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Angaben des Vaters des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.

Der BF ist minderjähriger und unverheirateter Sohn und daher Familienangehöriger eines Asylwerbers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005.

Die Beschwerde des Vaters des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen.

Da eigene Fluchtgründe oder eigene Gründe, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, nicht vorgebracht wurden, war die gegenständliche Beschwerde ebenso gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen."

Diese Entscheidung erwuchs mit Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß

§ 8 iVm. § 23 ZustG mit 08.09.2014 in Rechtskraft.

5. Am 14.10.2014 wurde der BF gemeinsam mit seiner Familie im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und stellte - gesetzlich vertreten durch die Mutter - bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX den gegenständlichen, nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 07.11.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 14.10.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.11.2014 durch persönliche Übernahme seiner gesetzlichen Vertreterin gemäß § 11 Abs. 3 BFA-VG ordnungsgemäß zugestellt.

7. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der gesamten Familie (durch Vollmacht ausgewiesen) der XXXX wurde unter anderem auch gegen den gegenständlichen Bescheid bezüglich des BF Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge ein medizinisches Gutachten betreffend einer neurologischen Erkrankung der Mutter des BF, sowie hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf das ungeborene Kind der Mutter des BF einholen, dem BF und seiner Familie den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, feststellen, dass eine Abschiebung in den Kosovo auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß

§ 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen; in eventu der fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Mutter des BF die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 19.11.2014 vorgelegt und sind am 21.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug ein.

10. Hinsichtlich des BF wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 18.11.2015 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 21.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.

2.1.4. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Beschied weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragsstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Fest steht, dass der erste Asylantrag des BF vom 24.12.2013 durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX rechtskräftig gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen wurde und der BF aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen wurde. Festgestellt wurde auch, dass der BF im Gefolge dessen das Bundesgebiet verlassen hat und in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ehe er am 14.10.2014 nach erfolgter Dublin-Rücküberstellung durch seine gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit dem nun bekämpften Bescheid des BFA vom 07.11.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestandes der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.

Der BF ist minderjähriger und unverheirateter Sohn und daher Familienangehöriger einer Asylwerberin und eines Asylwerbers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 22 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005.

Die gegenständlichen Beschwerden der Mutter und des Vaters des BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen vom heutigen Tage jeweils als unbegründet abgewiesen.

Schon im mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren wurden in Bezug auf den BF keine eigenen Fluchtgründe oder sonstige eigene Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Der durch seine Mutter vertretene minderjährige Beschwerdeführer hat sich im gegenständlichen (zweiten) Verfahren neuerlich ausschließlich auf die Gründe seiner Eltern bezogen, wobei sich an deren Fluchtgründen seit der ersten Antragstellung nichts Maßgebliches geändert hat. Vielmehr bekräftigten diese ihr Vorbringen aus dem ersten Verfahren unter Hinzufügen aktueller Entwicklungen, die jedoch auf den im ersten Verfahren dargelegten Fluchtgründen aufbauen. Hinsichtlich der von den Eltern des Beschwerdeführers im gegenständlichen zweiten Asylverfahren unverändert behaupteten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat wurde im Erkenntnis bezüglich seines Vaters und seiner Mutter vom heutigen Tag ausführlich dargelegt, dass ihr Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im Herkunftsstaat bereits im Zuge des ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt wurde und es dem Vater und der Mutter auch im zweiten Asylverfahren nicht gelungen ist, ein glaubhaftes Vorbringen darzulegen. Die entsprechenden Erwägungen im Erkenntnis der Mutter des BF - die mangels eigener Gründe bzw. den Bezug auf die Gründe des Vaters und der Mutter auch für den minderjährigen Beschwerdeführer gelten - werden im Folgenden wiedergegeben:

"Im nunmehrigen Verfahrensgang brachte die BF zuerst neuerlich vor, dass sie bzw. ihr Ehemann im Herkunftsstaat Probleme mit Albanern habe, insbesondere auch mit einem albanischen Polizisten, weshalb die Erstattung einer Anzeige keinen Sinn gemacht habe und die BF mit ihrer Familie geflüchtet sei. In einer weiteren Einvernahme am 22.10.2014 erweiterte die BF ihr bisheriges Vorbringen und führte aus, dass sie die Albaner, mit welchen sie im Herkunftsstaat Probleme gehabt hätten, in Österreich aufgespürt hätten, in der Unterkunft der Familie in der XXXX nach ihrem Ehemann gesucht hätten und nachts an die Tür ihrer Wohnung geklopft hätten. Dies sei im Februar oder März 2014 gewesen. Dem BFA habe der Ehemann der BF den Vorfall nicht mitgeteilt. Am 08.07.2014 wurde die BF mit ihrer Familie von Deutschland in das österreichische Bundesgebiet mittels Dublin-Rücküberstellung zurückgeführt. Außerdem sei die BF erneut schwanger und werde mit einem Antibiotikum gegen eine Infektion behandelt.

Wie schon aus der ausführlichen Entscheidungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts im Vorverfahren zu gewinnen war, kam der Behauptung der BF über die angebliche Bedrohung durch Albaner schon bisher keine Glaubwürdigkeit zu.

Mit ihrem Hinweis im gegenständlichen Verfahren, sie werde entgegen der früheren Feststellungen des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin in der behaupteten Form bedroht, wiederholte sie neuerlich nur ihr früheres Vorbringen. Darüber hinaus brachte sie als konkrete Neuerung vor, von genannten Albanern in Österreich aufgespürt worden zu sein. Diese Ereignisse haben bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX stattgefunden.

Da sich somit auch der im zweiten Verfahrensgang vorgebrachte Sachverhalt lediglich auf Vorkommnisse vor der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX und vor der Ausreise in die Schweiz bezog bzw. dem nur im oben dargestellten Einzelaspekt neuen Vorbringen im Hinblick auf die schon bisher festgestellte fehlende Glaubwürdigkeit der BF kein glaubhafter Kern zugrunde lag, war aus Sicht des erkennenden Gerichts diesbezüglich keine relevante Sachverhaltsänderung festzustellen, die nicht schon von der Rechtskraftwirkung der letzten abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der allfälligen Schutzgewährung umfasst war. Eine behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an dem eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Eine solche positive Entscheidungsprognose war jedoch im gegenständlichen Verfahren angesichts der bereits im Vorverfahren getroffenen Feststellungen nicht möglich, zumal sich auch die nunmehr neu vorgebrachten Sachverhaltselemente, die sich inhaltlich lediglich auf das frühere und schon damals als nicht glaubhaft qualifizierte Vorbringen stützten, als bloß gesteigertes und nicht glaubhaft vorgetragenes Vorbringen darstellten.

In Ermangelung eines glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens und angesichts der weitreichenden Identität des Vorbringens war die BF im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten somit auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im vorangegangenen Verfahrensgang zu verweisen und lag im gegenständlichen Verfahren res iudicata vor.

Überdies fehlte es der behaupteten Sachverhaltsänderung, auch in Bezug auf den Gesundheitszustand der BF, an Relevanz für eine neuerliche Entscheidung über eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes iSd § 8 AsylG.

Zur individuellen Versorgungssituation der BF wurde vom BFA in Bezug auf das erst kürzlich ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zutreffend festgestellt, dass sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat sowie das Privat- und Familienleben der BF seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der relevanten Entscheidung vom XXXX festgestellt, dass es sich bei der BF zum einen um eine grundsätzlich arbeitsfähige Frau handle, die mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebt, zum anderen stammt die BF aus einem Staat, in welchem die Grundversorgung der Bevölkerung grundsätzlich gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund lagen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des BFA vor, dass die BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer existentiellen Bedrohung in Ermangelung der Befriedigung seiner grundlegenden Lebensbedürfnisse ausgesetzt sein könnte.

Die BF hat gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht, die nach ihrer Ansicht Relevanz im Hinblick auf den Maßstab des Art. 3 EMRK entfalten würden.

Soweit die BF auf ihre psychische Situation sowie die Schwangerschaft hinweist, ist sie zunächst auf den von ihr vorgelegten Arztbrief des Bezirkskrankenhauses XXXX zu verweisen, wonach sie selbst die vom Krankenhaus angeratene stationäre Aufnahme abgelehnt hat und das Spital verlassen hat. Weitere medizinische Unterlagen hat sie nicht vorgelegt. Hinsichtlich des genannten Geburtstermines ist festzuhalten, dass diesbezügliche Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich waren, da die BF am 09.12.2014 die Betreuungsstelle Nord verlassen und seither keine polizeiliche Meldung im Bundesgebiet vorliegt. Aufgrund dieser Umstände war von einer weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht auszugehen.

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist daher nicht erkennbar, dass die Rückführung der BF in den Kosovo zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Wie soeben ausgeführt, haben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung der BF ergeben.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Kosovo wird auf die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen verwiesen, aus denen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung des BFA ergaben.

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren auch keine Umstände hervorgekommen, die die BF bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.

Auch dem Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bundesamt nichts bekannt, was auf eine - für das gegenständliche Verfahren - relevante Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens hindeutet, die ihrerseits die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens aus dem Vorverfahren wegen einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich machen würde. In diese Richtung haben weder die BF selbst noch sein Vertreter ansatzweise ein relevantes Vorbringen getätigt.

Da somit im gegenständlichen Fall keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine neuerliche Entscheidung nach §§ 3 und 8 AsylG zu beurteilen wären, und die BF wie oben erläutert von sich aus keine entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen dargelegt hat, war im Sinne der oben zitierten Judikatur von keiner Änderung der Sachlage auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz angezeigt erscheinen ließe.

Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erschienen ließe.

Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das BFA den neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sohin keinerlei Grund, von der Einschätzung im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren abzuweichen, wonach es den Eltern des Beschwerdeführers keinesfalls gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Kosovo glaubwürdig darzulegen. Mangels eigener Fluchtgründe hat dies auch für den minderjährigen Beschwerdeführer zu gelten.

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich sohin, dass sich das lediglich auf die Eltern bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers zum (zweiten) Asylantrag gegenüber dem vorangegangenen Asylverfahren nicht geändert hat. Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor (vgl. zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u.a.).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des minderjährigen Beschwerdeführers in den Kosovo zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des minderjährigen Beschwerdeführers wurde nicht vorgebracht und hat sich eine solche auch aus dem gesamten Akteninhalt nicht ergeben.

Darüber hinaus wird der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern in den Kosovo zurückkehren, weswegen seine Versorgung in der Heimat gesichert sein wird.

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer werde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Seine Eltern konnten in keiner Weise darlegen, dass sich an der Situation des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr in den Kosovo seit rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesamtes zum Kosovo auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger des Kosovo einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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