BVwG L506 1428576-3

L506 1428576-3Bundesverwaltungsgericht10.03.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Rechtsanschauung des VwGH

Gesamter Gesetzestext

BVwG L506 1428576-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L506.1428576.3.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Jordanien alias staatenlos, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 12.02.2015, Zl. 610385006-140119879-EAS-WEST, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1

AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), brachte erstmals am 15.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er in der Erstbefragung zusammengefasst damit begründete, dass er als Palästinenser im Gazastreifen von der Hamas gezwungen worden sei, Tunnels zu bauen; als er auch Waffenschmuggel hätte durchführen sollen, habe er sich zur Ausreise entschlossen.

In der Einvernahme vor dem BAA am 08.03.2011 erklärte der BF, er werde einen UNRWA -Ausweis vorlegen.

2. Mit Aktenvermerk vom 03.05.2011 stellte das BAA das Verfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG ein, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war und erließ in einem einen Festnahmeauftrag gem. § 26 AsylG. Nach Bekanntwerden des Aufenthaltes des BF wurde das Asylverfahren des BF fortgeführt und dieser am 06.09.2011 einvernommen.

3. Mit Schreiben vom 06.09.2011 wurde eine Anfrage an die Grundsatz- und Dublinabteilung des BAA zur Abklärung der seitens des BF behaupteten Registrierung bei der UNRWA im Flüchtlingslager Jabaliya/Gaza, gerichtet. Mit Schreiben vom 15.09.2011 teilte die Grundsatz- und Dublinabteilung des BAA mit, dass eine Person mit den angefragten Daten, jedoch mit dem Geburtsdatum April 1984 in Jordanien registriert sei.

4. Der BF wurde für 16.01.2012 zur Einvernahme vor das BAA geladen, kam der Ladung jedoch nicht nach, die angeordnete zwangsweise Vorführung war mangels Aufenthaltes des BF an der bekanntgegebenen Adresse nicht möglich.

5. Mit Bescheid des BAA vom 14.02.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt, dass sich der vom BF vorgebrachte Sachverhalt nicht auf den tatschlich festgestellten Herkunftsstaat Jordanien bezogen habe. Gem. § 10 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen.

Das BAA stellte fest, dass der BF, der angegeben hatte, dass sein Herkunftsstaat der Gazastreifen sei, zu seinem tatsächlichen Herkunftsstaat Jordanien keine Fluchtgründe behauptet habe.

Das wahre Herkunftsland seien nicht die palästinensischen Autonomiegebiete/Gazastreifen, sondern sei der Herkunftsstaat des BF einer Auskunft von UNRWA zufolge, Jordanien. Eine weitere Auskunft der UNRWA habe ergeben, dass sich die Familie des BF bereits seit dem Jahr 1959 in Jordanien aufhalte, weshalb davon auszugehen sei, dass der BF jordanischer Staatsbürger sei. Die hinsichtlich des Gazastreifens vorgebrachten Fluchtgründe des BF würden sich daher als wahrheitswidrig erweisen. Der BF habe seine Herkunft verschleiert, um den Status des Asylberechtigten zu erschleichen. Der BF habe auch hinsichtlich seines Bruders der seinen Angaben zufolge verschollen sei und des Vaters, der laut den Angaben des BF verstorben sei, falsche Angaben gemacht.

Es sei überdies davon auszugehen, dass hinsichtlich Jordanien keine Fluchtgründe existieren, da der BF andernfalls solche angegeben hätte bzw. zu den Ladungsterminen erschienen wäre.

Der BF sei dreimal nicht zum jeweiligen Ladungstermin vor dem BAA erschienen, womit der BF seine Gleichgültigkeit hinsichtlich des Asylverfahrens zum Ausdruck gebracht habe.

Aus der aktuellen Situation in Jordanien, zu der das BAA aktuelle und umfassende Feststellungen traf, ergebe sich keine Verfolgung des BF.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.

Am selben Tag wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt und erwuchs mit 29.02.2012 in Rechtskraft. Am 21.02.2012 langt beim BAA ein handschriftliches Schreiben des BF ein, in dem dieser erklärte, er sei jederzeit bereit, vor dem BAA zu erscheinen.

Am 06.06.2012 langte beim BAA die Mittelung einer Vollmachterteilung durch den BF an Asyl in Not ein und wurde der oa. Bescheid am 20.06.2012 an die Vertreterin ausgefolgt.

Am 09.08.2012 wurde durch einen weiteren Vertreter des BF Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, der diese mit Erkenntnis vom 04.09.2012, GZ E5 428.576-1/2012-4E gem. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückwies.

Am 23.11.2012 langte ein weiteres handschriftliches Schreiben des BF in seiner Muttersprache beim BAA ein, in dem dieser sein Geburtsdatum korrigierte und in einem angab, er habe keine Benachrichtigung hinsichtlich des Bescheides erhalten, obwohl er im Oktober 2011 einen Meldezettel an das BAA geschickt habe. Er lege nunmehr Einspruch ein und befinde sich seit seiner Verhaftung am 20.11.2012 in Hungerstreik.

Mit Schreiben vom 27.11.2012 teilte das BAA an den Vertreter des BF mit, dass sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und wies in einem den Antrag des BF auf Bescheidzustellung gem. § 21 AVG ab.

Mit Schreiben des AsylGH vom 06.12.2012 wurde der Verwaltungsakt an das BAA rückübermittelt und in einem auf die zurückweisende Entscheidung wegen Verspätung verwiesen.

6. Hinsichtlich des BF wurde ein Übernahmeersuchen durch die Schweiz an das BAA gestellt und stimmte dieses mit Schreiben vom 05.03.2013 der Übernahme des BF zu.

Am 21.03.2013 wurde der BF per Flugzeug von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und stellte am 21.03.2013 beim Stadtpolizeikommando Schwechat einen zweiten Asylantrag.

7. In der Erstbefragung am 22.03.2013 gab der BF an, er habe die gleichen Probleme, die er anlässlich der ersten Einvernahme angegeben habe.

Der BF führte nunmehr an, XXXX zu heißen und jordanischer Staatsbürger zu sein. Gefragt, ob er neue Gründe habe, führte der BF aus, er habe von seiner Familie in Amman erfahren, dass er nicht zurückkehren solle. Er habe noch immer seine Probleme und habe damals bei den Kuwait Airlines gearbeitet; man habe ihn beschuldigt, dass er etwas verfälscht habe und habe er Angst, von den jordanischen Behörden nach Kuwait abgeschoben zu werden.

8. In der Einvernahme vor dem BAA am 28.03.2012 führte der BF aus, er habe im Verfahren bislang die Wahrheit gesagt und würden die Gründe aus dem ersten Asylverfahren noch immer bestehen; er habe Schwierigkeiten mit seiner Arbeit in Jordanien.

Er sei fast 6 Wochen in der Schweiz gewesen. Über Vorhalt, dass er im ersten Verfahren andere Angaben zu seinen Ausreisegründen gemacht habe, erklärte der BF, er habe falsche Angaben zu seinem Namen und zu seinen Ausreisegründen gemacht.

Zu seinen Ausreisegründen gab der BF nunmehr an, er habe für eine kuwaitische Fluglinie als Sekretär gearbeitet und habe an Stelle des Leiters immer wieder Verträge und Dokumente unterschrieben. Danach habe es Schwierigkeiten mit dem Leiter gegeben und habe dieser den BF beschuldigt und den BF zur Kündigung zwingen wollen. Der BF habe sich Urlaub genommen und sei während dessen die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm mitteilen wollen, dass es gegen ihn eine Anzeige wegen Verfälschung und Missbrauch des Amtes gebe. Er sei nicht zu Hause gewesen und habe ihn sein Vater darüber verständigt, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Jordanien habe er diese Gründe nicht im ersten Verfahren angegeben. Er werde die Anzeige nach Kontaktaufnahme zu einem jordanischen Anwalt vorlegen; der Leiter einer anderen Fluglinie habe ihm bei der Ausreise geholfen. Seine Angehörigen hätten ihm mittlerweile mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei.

9. Am 04.04.2013 übernahm der BF eine Ladung zum BFA und wurde am 05.04.2013 aus der Grundversorgung der EAST-Ost abgemeldet. Eine Einsichtnahme in das ZMR vom 10.04.2013 ergab keine aufrechte polizeiliche Meldung des BF im Bundesgebiet, sodass der Bescheid des BAA vom 10.04.2013, mit dem der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und in einem der BF gem. § 10 Abs. 1 Z1 AsylG der BF nach Jordanien ausgewiesen wurde, gem. § 23 Abs. 3 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde und am 18.04.2013 in Rechtskraft erwuchs.

Das BAA führte in seiner Begründung aus, bereits die Angaben des BF im ersten Asylverfahren seien als unglaubwürdig qualifiziert worden. Soweit sich der BF auf die im ersten Verfahren geltend gemachten Umstände berufe, erstrecke sich die mangelnde Glaubwürdigkeit auch auf das nunmehrige Verfahren.

Eine neue Sachentscheidung sei nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden habe.

Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Ferner habe sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat des BF nicht geändert.

10. Am 29.10.2014 stellte der BF im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung bei der PI Bahnhof XXXX den dritten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am selben Tag an, er sei im April 2013 nach der Stellung des zweiten Asylantrages mit dem Zug nach Italien gereist, von wo aus er nach zweimonatigem Aufenthalt nach Tripolis, Libyen, gereist sei. Nach einem Monat sei er nach Ägypten weitergereist, wo er sich dreizehn Monate aufgehalten und auch seine Familie getroffen habe. Nach Jordanien sei er nicht gereist. Er sei wieder nach Österreich gereist, da er in Jordanien wegen angeblichem Mordversuch, dessen Opfer ein Prinz sei, was in der Rechtsprechung einen Unterschied zu seinem Nachteil mache, mit Gefängnis bedroht sei. Deshalb habe er bei seiner ersten Einreise in Österreich einen falschen Namen verwendet.

Er habe die Sache bislang nicht bekanntgemacht und wolle von Österreich Schutz, da ihn ein ungerechtes Verfahren in Jordanien erwarte. Mit Sanktionen habe er im Rückkehrfall nicht zu rechnen. Es habe keine Änderungen seiner Situation gegeben und sei sein Freund, der vor zwei Jahren nach Jordanien zurückgekehrt sei, verurteilt und für zwei Jahre inhaftiert worden.

Seine Anwältin habe bei der Kontaktaufnahme Anfang September gesagt, sie werde, sobald sie Zeit habe, einen Antrag einbringen. Der BF legte einen schriftlichen Asylantrag vor, demzufolge er sich seit 29.09.2014 in Österreich befinde.

Er habe nie selbst (Anm.: um Asyl) angesucht, sondern immer angesucht, wenn er in Haft genommen worden sei.

11. Am 19.11.2014 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem BFA und gab der BF zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung an, er habe bereits vor vier Jahren seine Geburtsurkunde, und seinen Registrierungsschein aus Jordanien, welche er beide in Amman vom Meldeamt 2011 erhalten habe, und eine UNO-Bestätigung abgegeben.

Beim ersten Asylverfahren habe er falsche Angaben gemacht und habe er beim zweiten Asylverfahren alles richtig angegeben und seien auch seine Angaben im nunmehrigen Verfahren, die er vor der Polizei in XXXX getroffen habe, richtig und halte er diese aufrecht.

Der BF erklärte, er führe den Namen XXXX und sei jordanischer Staatsbürger und am 03.04.1994 geboren.

Im März 2013 sei er von der Schweiz nach Österreich zurückgekehrt und habe in orientalischen Restaurants "schwarz" gearbeitet. In Jordanien leben seine Eltern, drei Brüder, drei Schwestern und viele Onkel und Tanten.

Im August 2014 habe er gedanklich den Entschluss gefasst, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen, da er einen Weg finden müsse, um hier zu leben. Im August habe er täglich gearbeitet und habe er geglaubt, er dürfe nicht mehr arbeiten, wenn er einen Asylantrag stelle; auch habe er jetzt Zeit, weshalb er den Asylantrag am 29.10.2014 gestellt habe.

Er werde in Jordanien beschuldigt und sei ein Problem für die Staatssicherheit. Er habe bei der kuwaitischen Botschaft in einer Abteilung gearbeitet, die für Feste zuständig sei. Nach einem Fest sei er mit einem Freud nach Syrien auf Urlaub, wo er von seiner Familie erfahren habe, dass Leute zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn beschuldigt hätten, Gift in das Essen gegeben zu haben. Unter den Gästen sei auch ein Prinz aus Kuwait gewesen. Er sei dann von Syrien über Kairo nach Österreich gereist. Von Freunden habe er erfahren, dass eine Rückkehr nach Amman gefährlich sei, da er der Hauptverdächtige sei. Mehr habe er nicht zu sagen und habe er dem nichts hinzuzufügen.

Die Gründe für die neuerliche Asylantragstellung seien ihm seit November 2010 bekannt. Sein Freund sei im Jänner 2012 nach Jordanien gereist, wo man ihm am Flughafen festgenommen habe; dies sei ihm seit Jänner 2012 bekannt.

Weder an seiner persönlichen, noch an seinem Familienleben, noch an der allgemeinen Situation habe sich etwas geändert, seit er das Land verlassen habe.

Über Befragen gab der BF an, er habe in seinem ersten Asylverfahren einen anderen Namen angegeben und behauptet, dass er aus Gaza komme.

Im zweiten Asylverfahren habe er gesagt, dass er vor einer bestimmten Organisation geflüchtet sei. Er habe die Sache mit dem Prinzen nicht früher erzählt, da er Angst vor einer Abschiebung nach Jordanien gehabt habe. Da er keine Möglichkeit mehr habe, hier neu anzufangen, habe er die Sache jetzt vorgebracht. Im Rückkehrfall werde er sicher von der jordanischen Polizei festgenommen werden. Sein Freund sei jetzt in Haft, weshalb er von den Beschuldigungen wisse. Seit November 2010 würden sie verdächtigt werden, den Prinzen vergiftet zu haben; er habe dies von seiner Familie erfahren; er habe nichts unternommen, um die Sache in Jordanien aufzuklären, da er Angst gehabt habe. In Österreich wolle er sein Masterstudium machen.

12. Am 27.11.2014 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF in Gegenwart eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs und erklärte der BF, weder an körperlichen noch an psychischen Beschwerden zu leiden und habe er die Vollmacht zu seiner Vertreterin aufgelöst. Er habe kein Identitätsdokument und seien seine Angaben in der letzten Einvernahme richtig und halte er diese aufrecht.

Das Fest, bei dem angeblich Gift in das Essen gemischt worden sei, habe im September 2010 im Büro der Kuwait Airlines in Amman, Jordanien, anlässlich des Nationalfeiertages in Kuwait stattgefunden; es seien auch der kuwaitische Botschafter und alle Angestellten der Botschaft und viele jordanische Polizeibeamte dabei gewesen. Der BF erklärte, er sei für das Essen und die Getränke zuständig gewesen. Sie hätten alles vorbereiten und danach servieren und aufräumen müssen.

Nach Mitteilung, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, antwortete der BF, er habe erzählt, was passiert sei. Das sei alles.

13. Am 31.12.2014 reiste der BF nach Deutschland aus und wurde ihm mit Bescheid der BPI XXXX aufgetragen, sich nach Österreich zu begeben.

14. Am 16.01.2015 erfolgte ein Abschlussbericht der PI Bahnhof XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX, wonach der BF in einem Wettlokal ein Handy gestohlen habe.

15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.02.2015, Zl: 610385006 - 140119879-EAST-WEST, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Das BFA stellte fest, dass der BF im nunmehrigen dritten Asylverfahren die dritte Version der Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes vorgebracht habe. Nunmehr habe der BF vorgebracht, er befürchte Verfolgung durch die jordanische Justiz aufgrund eines unterstellten Mordversuches im September 2010 an einen kuwaitischen Prinzen im Büro der Kuwait Airlines in Amman. Weiter habe der BF die Verfolgung eines Freundes, dem gemeinsam mit dem BF der Mordversuch unterstellt worden sei, vorgebracht.

Dem Vorbringen des BF fehle jeglicher glaubhafte Kern.

Das BFA stellte ferner fest, dass selbst dieser als unglaubhaft erachtete Sachverhalt bereits seit November 2010 und Jänner 2012 und damit bereits seit der Zeit vor der Ausreise des BF aus Jordanien und längst vor rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens vom 29.09.2012 bekannt gewesen sei.

Der BF habe im Vergleich zum Erstverfahren keinen glaubhaften neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht und habe auch kein solcher festgestellt werden können.

Seit Eintritt des Erstbescheides habe sich weder an der Sach- noch an der Rechtslage noch an der allgemeinen und individuellen Situation des BF in Jordanien etwas nachteilig geändert.

Das BAA gehe davon aus, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz aus taktischen Gründen und nur deshalb gestellt habe, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren sowie der drohenden Ausweisung und Zurückschiebung zuvorzukommen.

Das BFA hielt ferner fest, dass gegen den BF seit 29.02.2012 bzw. seit 18.03.2013 bereits zwei aufrechte rechtskräftige Ausweisungen (Rückkehrentscheidungen) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien bestehen. Das BFA gehe davon aus, dass die Angaben des BF über seinen Aufenthalt in Libyen und Ägypten im Jahr 2013 gänzlich unwahr und die existenten Ausweisungen (Rückkehrentscheidungen) nach wie vor aufrecht seien. Das Privat- und Familienleben des BF habe sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren nicht verändert und besitze der BF nach wie vor in Österreich keine familiären oder schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte. Der Aufenthalt des BF sei auf dessen illegale Einreise und die wiederholte Stellung von Asylanträgen zurückzuführen.

Auch bestehe im Falle des BF keine Rückkehrgefährdung nach Jordanien. Das BFA traf diesbezüglich aktuelle und ausführliche länderkundliche Feststellungen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde umfassend ausgeführt, warum die neu vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und warum der Tatbestand der entschiedenen Sache erfüllt sei.

Aufgrund der laufenden widersprüchlichen Angaben in den drei Asylverfahren, gehe das BFA davon aus, dass dem BF jegliche persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen sei und fehle es dem nunmehrigen Vorbringen des BF an einem glaubhaften Kern. Selbst dann, wenn das Vorbringen des BF den Tatsachen entsprechen würde, wäre es nicht dazu geeignet, eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zu bewirken, da, wie der BF selbst angegeben habe, der behauptete Sachverhalt diesem bereits seit November 2010 und damit längst vor der ersten Einreise in Österreich bekannt sei; auch die angegebene Festnahme seines Freundes sei ihm seit Jänner 2012 bekannt und vermöge auch dieser behauptete Sachverhalt keine Relevanz zu entwickeln, da dem BF dieser bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens am 29.02.2012 bekannt war.

Es seien auch keine stichhaltigen Gründe hervorgekommen, warum der BF die nunmehr im dritten Verfahren behaupteten Gründe nicht bereits im Erstverfahren oder zumindest im am 18.03.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Folgeverfahren hätte vorbringen können.

Bei Gesamtbetrachtung stehe zweifelsfrei fest, dass der BF den nunmehr dritten Antrag ausschließlich zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt habe.

In rechtlicher Hinsicht wurde seitens des BFA festgehalten, dass sämtliche nunmehr im Verfahren angegebenen Ausreisegründe bereits vor Verlassen des Landes durch den BF bestanden hätten und er diese auch gekannt habe, womit diesen die Rechtskraft des das erste Asylverfahren beendenden Bescheides diesen Gründen entgegenstehe und seien nur Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden seien, von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst.

Ferner komme den Angaben des BF keine Glaubwürdigkeit zu.

Auch aus der von amtswegen zu berücksichtigenden Ländersituation und allgemein bekannten Tatsachen sei kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen.

Abänderungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich hätten sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht ergeben und sei diesbezüglich auch anzuführen, dass der BF vom 26.08.2013 bis 01.09.2014 in Deutschland aufhältig gewesen sei.

16. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. In der Beschwerde wird seitens des BF angegeben, er werde im Rückkehrfall in Jordanien mit dem Leben bezahlen und bestehe das Problem mit der kuwaitischen Botschaft in Jordanien nach wie vor und halte diese das Problem aufrecht, bis sie ihn festnehmen könne.

Er sei seitens der Behörden in Jordanien mehrmals mit dem Tod bedroht worden und lebe als palästinensischer Flüchtling im Jordanien; er habe keinen Stamm, der ihn beschütze und keine Rechte. Die Angelegenheit mit der Lebensmittelvergiftung sei sehr gefährlich, da damals der Botschafter des Staates Kuwait, persönlich betroffen gewesen sei. Er sei seit viereinhalb Jahren in Österreich wohnhaft und habe nie soziale Unterstützung oder Grundversorgung bezogen.

17. Die gegenständliche Beschwerde samt behördlichem Verwaltungsakt langte am 06.03.2015 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz, ein. In einem wurde seitens des BFA ein weiteres Schreiben des BF in Vorlage gebracht, wonach der BF nunmehr in XXXX wohne. Seine Lage sei schlecht, da er weder arbeiten dürfe noch sozialversichert sei und sich keine Menschenrechtsorganisation um sein Anliegen gekümmert habe. Als orientalischer Koch habe er einen Beruf, den es in Österreich nicht oft gäbe.

18. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

19. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, des Zweitverfahrens, in den behördlichen Verwaltungsakt des nunmehr dritten Verfahrens unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde und der entsprechenden Ergänzung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

Dass dieser Sachverhalt vom BF nicht vorgebracht wurde, ist unbeachtlich (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997).

II.3.2. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers, nämlich der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2012, Zahl 10 09.648-BAT, mit Datum 29.02.2012 in Rechtskraft erwachsen.

Zunächst ist auszuführen, dass das BFA hinsichtlich der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 12.02.2015, Zl: 610385006 - 140119879, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das BFA hat mit dem BF eine Erstbefragung sowie zwei Einvernahmen (AS 77ff und AS 131ff) durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung umfassender Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des BFA vollinhaltlich an.

Insoweit der BF im gegenständlichen Fall nun vorerst angibt, er habe bislang vor österreichischen Behörden die Wahrheit angegeben (AS 81) und in weiterer Folge jedoch erklärt, die im Zuge des ersten Asylverfahrens gemachten Ausführungen seien falsch und habe er die nunmehr richtigen Angaben erst im dritten Asylverfahren dargelegt, da er Angst vor einer Rückverbringung nach Jordanien gehabt habe, ist anzumerken, dass er hiermit bereits in seinem 2012 rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Verfolgungsbehauptungen des BF im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren - mit näherer dortiger in das hg. Erkenntnis aufgenommenen Begründung - als nicht glaubhaft gewertet wurden. Dieses Vorbringen, das der BF vorerst als wahr bezeichnet, jedoch unmittelbar darauf als falsch qualifiziert, im gegenständlichen Verfahrensgang vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. Diesbezüglich wird angemerkt, dass bereits das BAA im Erstbescheid die Angaben des BF als unglaubwürdig qualifizierte - der BF hatte angegeben, dass sein Herkunftsstaat der Gazastreifen sei und dort Probleme mit der Hamas, welche er als ausreisekausal bezeichnete, wobei sich jedoch aufgrund einer Anfragebeantwortung von UNRWA vom 15.09.2011 an die Staatendokumentation des BAA ergab, dass der BF nicht im Gazastreifen, jedoch in Jordanien unter einer Familienregistrierung, jedoch nicht mit dem Geburtsjahr 1986, sondern dem Geburtsjahr 1984 registriert sei und wurde die diesbezügliche Beweiswürdigung des BAA letztlich auch durch den BF selbst bestätigt, indem dieser im dritten Asylverfahren erklärte, beim ersten Asylantrag sei alles falsch gewesen (AS 83) er habe im ersten Verfahren einen anderen Namen angegeben und behauptet, dass er aus Gaza komme (AS 91).

Dem neuen Vorbringen des BF, in dem der BF die ausreisekausalen Vorfälle gänzlich auswechselte, nämlich werde er aufgrund der Vergiftung von Speisen anlässlich eines Festes, bei dem auch ein kuwaitischer Prinz anwesend gewesen sei, von der Justiz gesucht, steht zum einen die Rechtskraft des das erste Asylverfahren abschließenden Bescheides entgegen und sind die diesbezüglichen Ausführungen, wie nachstehend erörtert werden wird, darüber hinaus als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

Sämtliche Vorfälle bzw. Sachverhalte, auf welche sich der BF im nunmehrigen Asylverfahren bezieht, haben sich seinen Angaben zufolge bereits vor der Ausreise des BF und somit vor dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens ereignet (Anm.: der BF gab vor dem BFA im nunmehrigen Verfahren an, er wisse seit November 2010, dass er verdächtigt werde, das Essen des Prinzen vergiftet zu haben (AS 91) und wisse er von der damit zusammenhängenden Verhaftung seines Freundes seit Jänner 2012 (AS 89)) , weshalb diesen bereits die Rechtskraft des Bescheides des BAA, welche am 29.02.2012 eintrat, im Erstverfahren entgegensteht und entschiedene Sache begründet.

Dass diese Sachverhalte vom BF im ersten Asylverfahren nicht vorgebracht wurden, ist unbeachtlich (Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Der Beschwerdeführer war gehalten, sämtliche asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen bzw. Beweismittel bereits im ersten Asylverfahren wahrheitsgemäß vorzubringen. Demnach hätte er den nunmehr neu behaupteten Sachverhalt bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren vorzubringen gehabt, hat dies jedoch, obwohl er in den damaligen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, unterlassen.

Ebenso ist es nach nunmehrigem Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides unbeachtlich, ob dieser in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht korrekt ist und die entscheidende Richterin die dort vertretene Ansicht teilt (Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Andererseits ist zum gänzlich neuen Vorbringen des BF im nunmehr dritten Asylverfahren festzuhalten und in einem dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollinhaltlich zuzustimmen, dass die nunmehrigen Angaben des BF zu seinem Ausreisegrund als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Wie schon das BFA zutreffend beweiswürdigend ausführte, habe der BF im Gegensatz zum Erstverfahren - und auch zum zweiten Asylverfahren (hier begründete der BF seinen Asylantrag wie folgt: er habe für eine kuwaitische Fluglinie als Sekretär gearbeitet und habe an Stelle des Leiters immer wieder Verträge und Dokumente unterschrieben. Danach habe es Schwierigkeiten mit dem Leiter gegeben und habe dieser den BF beschuldigt und den BF zur Kündigung zwingen wollen. Der BF habe sich Urlaub genommen und sei während dessen die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm mitteilen wollen, dass es gegen ihn eine Anzeige wegen Verfälschung und Missbrauch des Amtes gebe. Er sei nicht zu Hause gewesen und habe ihn sein Vater darüber verständigt, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Jordanien habe er diese Gründe nicht im ersten Verfahren angegeben. Er werde die Anzeige nach Kontaktaufnahme zu einem jordanischen Anwalt vorlegen; der Leiter einer anderen Fluglinie habe ihm bei der Ausreise geholfen. Seine Angehörigen hätten ihm mittlerweile mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. ), in dem er erklärte Probleme mit der Hamas im Gazastreifen zu befürchten, da er nicht weiter mit dieser zusammen arbeiten wolle, nunmehr erstmals angegeben, dass er Angst wegen der Ungleichbehandlung während eines Gerichtsverfahrens habe, das ihm wegen vergifteter Lebensmittel, bei einer Feier der Kuwait Airlines, bei der er für die Getränke und Lebensmittel zuständig gewesen sei und an der auch ein kuwaitischer Prinz teilgenommen habe, drohe.

Da der BF diesen Vorfall weder im Erstverfahren noch im zweiten Asylverfahren mit keinem Wort erwähnte, sondern gegenteilig dazu gänzlich andere Sachverhalte ins Treffen führte, ist diesem Vorbringen des BF, wie schon das BFA zutreffend ausführte, die Glaubwürdigkeit zu versagen, zumal es sich hier nicht nur um eine Vorbringenssteigerung, sondern um eine wiederholte und gänzliche Auswechslung des Vorbringens handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der bereits durch das BFA aufgezeigten Divergenzen im Vorbringen des BF im ersten Verfahren und zwischen den Angaben des BF im ersten und zweiten Asylverfahren und deren erstmaligen Darlegung der nunmehr behaupteten Gründe im nunmehrigen dritten Asylverfahren ist diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen und fehlt es diesem in weiterer Folge, wie bereits seitens des BFA ausgeführt, an einem von der Judikatur geforderten glaubhaften Kern.

In diesem Zusammenhang sei auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen:

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass ein Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt.

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143; 13.04.1988, 86/01/0268; AsylGH 05.05.2009, C14 404.992-1/2009). Für seine Unglaubwürdigkeit spricht auch, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).

Für die erkennende Richterin entsteht insoweit der Eindruck, dass diese neu vorgebrachten Angaben des BF, welche sich allesamt auf behauptete Vorfälle vor der Ausreise des BF aus Jordanien beziehen und denen die Rechtskraft des Bescheides des BAA vom 29.02.2012 entgegensteht, ausschließlich dazu dienen sollen, ein weiteres Asylverfahren in Gang zu setzen und den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu prolongieren.

Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher in Zusammenhang mit den nunmehrigen neuen unglaubwürdigen Behauptungen des BF, denen gleichzeitig die Rechtskraft des Erstbescheides entgegensteht, keinesfalls ausgegangen werden.

Das BFA hat solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des BF, die für die Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung bzw. der Wiederholung eines Asylverfahrens und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet und gehen auch die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF im Rückkehrfall nach Jordanien mit dem Leben bezahlen werde und seitens der Behörden in seiner Heimat mehrmals mit dem Tod bedroht wurde, aufgrund des geltenden absoluten Neuerungsverbotes zur Gänze ins Leere.

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund eines geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 07.05.1997, 95/09/0203); nach der Rechtsprechung des VwGH gilt folglich in Berufungsverfahren bzgl. des Zurückweisungstatbestandes der entschiedenen Sache ein striktes Neuerungsverbot (VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; 04.04.2001, 98/09/0041).

Wie bereits im Erstverfahren hat der BF auch nunmehr eine konkrete, individuelle Gefährdung mangels Glaubwürdigkeit seiner Angaben nicht glaubhaft vorgebracht.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das nunmehrige Vorbringen des BF nicht geeignet ist, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, weswegen das BFA zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen ist.

Da der vom BF behauptete und seitens des BFA und des erkennenden Gerichtes für unglaubwürdig befundene Sachverhalt gänzlich bereits vor Rechtskraft der (ersten) abweisenden Asylentscheidung (29.02.2012) vorgelegen ist und im abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gewesen wäre, liegt keine nachträgliche Sachverhaltsänderung

(nova producta) vor, sondern ist davon auszugehen, dass auch der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraftwirkung des ersten abweisenden Asylbescheides erfasst ist. Die im ersten Asylverfahren nicht vorgebrachten Fluchtgründe können somit zu keiner neuerlichen Sachentscheidung führen. Vielmehr wurde über alle bis zur Rechtskraft des (ersten) Asylbescheides angeblich entstandenen Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen.

Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

II.4. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen (Dritt)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grundsätzlich derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs. 6 leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jordanien unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren durch das BFA herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung nach Jordanien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Aufgrund dessen, dass auch im nunmehr dritten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Jordanien zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Jordanien notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Jordanien in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Somit war die Beschwerde abzuweisen.

II.5. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall entspricht auch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0003-10 (unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018), worin sich der VwGH erneut mit der Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden Voraussetzungen des § 21 Abs 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt hat.

In dem dem jüngsten obzitierten VwGH Judikat zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses § 21 Abs 7 erster Fall leg. cit. folgend, die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme, welche den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten. Im gegenständlichen Fall schloss sich das BVwG den tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde, die auf nicht ausgeräumte Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und seine inhaltsleeren und oberflächlichen Schilderungen angeblich erlebter Ereignisse gründeten, an; das BVwG durfte auch vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen. Der Revisionswerber hat in der Beschwerde lediglich behauptet, die Behörde hätte den Sachverhalt nicht richtig beurteilt; die beweiswürdigenden Überlegungen, welche auch das BVwG teilte, hat der Revisionswerber jedoch nicht bestritten, sondern hat im wesentlichen seine Angaben ergänzt bzw. korrigiert. Der Revisionswerber behauptete, der Sachverhalt sei nicht geklärt, da dessen behauptete Mitgliedschaft in einer Studentenorganisation nicht geklärt sei; da diese Behauptung jedoch an einen Sachverhalt anknüpft, der als unglaubwürdig festgestellt wurde, führt diese als nicht entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht dazu, dass die dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. dem ersten Tatbestand des § 21 Abs 7 BFA-VG nicht erfüllt gewesen wären.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger im gegenständlichen Verfahren relevanter Gründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Die vom BF getätigten Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, gemäß § 10 VwGVG erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Zu B)

II.6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II.2. bis II.5. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, der individuellen Verfolgung bzw. Gefährdung, zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache und dem diesbezüglichen absoluten Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren, zur Schutzfähigkeit, zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zum Refoulementschutz abgeht.

Ebenso wird zu diesen Thematiken keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

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