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L506 1438704-1•BVwG L506 1438704-1
L506 1438704-1Bundesverwaltungsgericht10.03.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Schutzunfähigkeit, Sippenhaftung, soziale Gruppe, Zwangsehe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA IRAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 25.10.2013, Zl. 1302.237-BAG, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine iranische Staatsbürgerin, stellte am 20.02.2013, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am 20.02.2013 gab die Beschwerdeführerin als Grund für ihre Ausreise an, dass sie Probleme mit ihrem Ehegatten gehabt habe. Dieser hätte ihre Tochter zwangsverheiraten wollen, was von ihrer Tochter abgelehnt worden sei. Der Ehegatte hätte die Tochter massiv unter Druck gesetzt, weshalb diese an psychischen Problemen leide und einen Selbstmordversuch hinter sich habe. Die Beschwerdeführein sei mit ihrer Tochter daraufhin ausgereist, um diese zu retten. Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin Konsequenzen, zumal ihr Ehegatte sie angezeigt habe, weil sie mit der gemeinsamen Tochter ohne seine Zustimmung ausgereist sei. Zudem habe sie Angst, dass ihr Ehegatte ihr und der Tochter etwas antun werde.
3. Am 25.07.2013 erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und erklärte diese zu ihren Ausreisegründen, dass sie mit ihrem Ehegatten und dessen Eltern in einer Wohnung gelebt, es jedoch große Probleme in der Familie gegeben habe. Die Beschwerdeführerin sei bereits seit sieben Jahren von ihrem Ehegatten getrennt, lebte aber nach wie vor in der gemeinsamen Wohnung. Es sei häufig zu Streitigkeiten gekommen, weshalb die Tochter der Beschwerdeführerin an Depressionen leide, welche medikamentös behandelt werden würden. Zudem hätte ihre Tochter zwangsverheiratet werden sollen, weshalb diese mehrere Selbstmordversuche hinter sich habe. Die Beschwerdeführerin sei vom Ehegatten oft geschlagen worden und hätten auch ihre Schwiegereltern und die Geschwister ihres Ehegatten sie schlecht behandelt. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführerin und ihre Tochter ständig kontrolliert worden und hätten kein Privatleben gehabt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe die Tochter einige Male geohrfeigt. Vor ca. elf Monaten hätte die Diskussion rund um die Zwangsverehelichung begonnen und habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin diesbezüglich auch schon Vorbereitungen getroffen. Im Falle einer Rückkehr in den Iran, müsste die Beschwerdeführerin wieder bei ihrem Ehegatten leben und dasselbe durchmachen wie vor ihrer Ausreise. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden von ihrem Ehegatten bzw. Vater misshandelt werden, weil sie ohne seine Einwilligung ausgereist seien und sei von den Behörden keine Hilfe zu erwarten.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.10.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar glaubhaft dargelegt habe, von ihrem Ehegatten schlecht behandelt worden zu sein, eine strikte Unterdrückung oder Misshandlungen seinerseits seien aufgrund der Angaben, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin den Freiraum gehabt habe ihre Depressionen ärztlich behandeln zu lassen, jedoch nicht glaubhaft. Eine massive Einschränkung der persönlichen Freiheit, welche über die im Iran für alle Frauen übliche Intensität hinausgehe, sei daher nicht glaubhaft dargelegt worden. Zur vorgebrachten Zwangsheirat ihrer Tochter wurde ausgeführt, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre Tochter ausführlich schildern hätten können, welche Folgen die Verweigerung der Heirat wirklich gehabt hätte und seien die vagen Schilderungen generell nicht geeignet, einen wahren Sachverhalt zu bescheinigen.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass von einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG auszugehen sei, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in den Iran von ihrem Ehegatten in eine (wirtschaftlich) ausweglose Situation gebracht werden würde. Seitens des Staates sei keine Hilfe gesichert, weil Frauen im Iran kaum Rechte zugestanden werden würden.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 25.10.2013 wurde gemäß § 66 Abs. 1 AsylG der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11.11.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Gerügt wurden die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erfülle die Beschwerdeführerin die Vorrausetzung, Asyl gewährt zu bekommen. Nähere Ausführungen erfolgten nicht und wurde angemerkt, dass eine begründete Stellungnahme nachgereicht werden würde.
7. Am 30.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung (undatiert) ein. Nach einer kurzen Wiedergabe des Fluchtvorbringens wurde zum Vorwurf des mangelhaften Ermittlungsverfahrens ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin unzulässigerweise die glaubhafte Darstellung einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung abgesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nachvollziehbar und durch die Länderberichte gedeckt geschildert, dass ihre Tochter zwangsverheiratet werden sollte und beide vom gewalttätigen Familienoberhaupt massiv unterdrückt worden seien. Von den iranischen Behörden habe die Beschwerdeführerin keine Hilfe zu erwarten, was eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung objektiv nachvollziehbar erscheinen lasse. Bei diesbezüglichen Zweifeln hätte das Bundesasylamt weitere Ermittlungsschritte setzen müssen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit ohne genauere Prüfung abzusprechen, sei keinesfalls ausreichend. Vor Ort sei das Schicksal der Beschwerdeführerin sicher bekannt gewesen und hätte ein Vertrauensanwalt dies leicht überprüfen können. Das Bundesasylamt hätte durch eine geeignete Fragestellung feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin in Sicherheit weiterleben hätten können. Dies habe das Bundesasylamt jedoch unterlassen. Die Länderberichte würden bestätigen, dass eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin objektiv wahrscheinlich sei und die Misshandlungen durch den Familienvater eine Intensität erreichen würden, welche weit über das im Iran übliche Niveau hinausgehe und Art. 3 EMRK verletze. Bei entsprechender Würdigung der Beweise, hätte sich ein positiver Verfahrensabschluss ergeben müssen. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu Christentum konvertiert seien. Dies hätten diese auch vorbringen wollen, der Dolmetscher habe sich jedoch geweigert, das zu übersetzen und nicht erlaubt, eine diesbezügliche Bestätigung abzugeben. Überdies habe er nur sinngemäß übersetzt, weshalb die Beschwerdeführerinnen nicht die Möglichkeit gehabt hätten, ein genaues und substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Begründet habe der Dolmetscher diese Vorgehensweise damit, dass die Beschwerdeführerin "zu 100 % einen positiven Bescheid bekommen würde".
Zudem seien die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden, weshalb die Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz fehle oder zumindest unzureichend sei. Im Weiteren wurden auszugsweise Länderberichte zitiert bzw. Länderfeststellungen getroffen, welche das Bundesasylamt als Spezialbehörde treffen hätte sollen, wenn es die ihm zugänglichen Quellen miteinbezogen und vollständig ausgewertet hätte.
Zur Beweiswürdigung wurde angemerkt, dass keine ordnungsgemäße Würdigung des Kernvorbringens erfolgt sei und die Unterdrückung durch den Familienvater jedenfalls die von der GFK geforderte Intensität erreiche. Die GFK fordere nicht das Untersagen jeglichen sozialen Lebens und habe der Familienvater an einem anderen Ort gearbeitet, sodass er die Beschwerdeführerin nicht ständig kontrollieren habe können. Bei seiner Anwesenheit habe es jedoch ständig Probleme gegeben. Erneute wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin kein genaues Vorbringen erstatten hätten können, weil der Dolmetscher nicht pflichtgemäß übersetzt habe. Im Hinblick auf die Zwangsheirat wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt einen absoluten Beweis verlange, das Wesen des Asylverfahrens jedoch jenes ist, dass man diesen nicht immer erbringen könne.
In Hinblick auf die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde erneut ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile zum Christentum konvertiert seien und aufgrund dessen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt werden würden. Zur Verfolgung aus religiösen Gründen wurde sodann auf ein Urteil des EuGH verwiesen (EuGH C-71/11; C-99/11 vom 05.09.2012) und dieses auszugsweise zitiert.
Beantragt wurde schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
8. Am 14.11.2013 langte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt beim Asylgerichtshof ein.
9. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt der vormals zuständigen Gerichtsabteilung und aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.12.2014 dieser abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
10. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
11. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde und der Beschwerdeergänzung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idF BGBl 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Sie ist iranische Staatsangehörige und Angehöriger der Volksgruppe der Perser.
Sie reiste am 20.02.2013 aus Istanbul kommend mit ihrer Tochter XXXX per Flugzeug in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 20.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Einreise erfolgte illegal.
Geboren wurde die Beschwerdeführerin in Teheran und lebte sie dort gemeinsam mit ihrem Ehegatten, der Tochter und ihren Schwiegereltern in einer Wohnung. Die Beschwerdeführerin besuchte die Grund- und Mittelschule sowie ein Gymnasium und war zuletzt als Kundenbetreuerin bei einer Firma, welche Warmwasserspeicher (AS 119) herstellt, tätig. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor verheiratet und lebte mit ihrem Ehegatten auch in derselben Wohnung, obwohl sie von ihm bereits seit ca. 2006 getrennt ist.
Die Beschwerdeführerin war in ihrem Heimatland von Gewalt und Unterdrückung in der Familie - ausgehend von ihrem Ehegatten und von dessen Familie - bedroht bzw. wurde mehrmals Gewalt gegen sie ausgeübt. Es wurden ihr auch von Seiten der Familie ihres Ehegatten Angriffe gegen ihre Person und körperliche Integrität angedroht. Wenn auch die Schutzfähigkeit der iranischen Behörden und Organe in solchen Fällen gegeben scheint - die iranischen Behörden und der Organe sind funktionsfähig und durchaus in der Lage sichernd und ordnend einzugreifen - muss vor dem Hintergrund der Länderberichte von fehlender Schutzwilligkeit ausgegangen werden.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ohne die Zustimmung ihres Ehegatten den Iran verlassen hat, um die geplante Zwangsverheiratung ihrer Tochter zu verhindern.
Im Falle einer Rückkehr ist die Beschwerdeführerin daher von Verfolgungshandlungen bedroht, die von ihrem Ehegatten gegen sie als Familienmitglied ausgeführt werden. Behördlicher Schutz gegen solche Angriffe wird ihr im islamisch geprägten Umfeld ihres Heimatlandes aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gewährt.
Im Hinblick auf die aktuelle Situation im Iran, gepaart mit den bereits vor der Ausreise stattgefundenen Misshandlungen und Unterdrückung der BF und ihrer Tochter durch den Gatten und dessen Familie und der Verweigerung der Beschwerdeführerin die arrangierte Hochzeit ihrer Tochter im Iran zu akzeptieren sowie der Ausreise mit ihrer Tochter ohne Zustimmung des Ehegatten aus dem Iran kann somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran asylrelevanter Verfolgung unterliegt.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Frauen/Kinder
Frauen waren nach wie vor sowohl durch die Gesetzgebung als auch im täglichen Leben Diskriminierungen ausgesetzt - im Hinblick auf Eheschließung und Scheidung, erbrechtliche Fragen, Sorgerechte für Kinder, Staatsbürgerschaft und Auslandsreisen. Frauen, die gegen staatlich verordnete Bekleidungsvorschriften verstießen, drohte der Verweis von der Universität. Der Entwurf für das sogenannte Gesetz zum Schutz der Familie, das die Diskriminierung von Frauen noch verschärfen würde, wurde im Parlament weiterhin diskutiert. Ein Entwurf des Strafgesetzes lässt die vorhandene Diskriminierung der Frauen außer Acht und hält beispielsweise daran fest, dass die Aussage einer Frau vor Gericht nur halb so viel Gewicht hat wie die eines Mannes (AI 23.5.2013, vgl. auch FCO 4.2013).
Frauen sind in öffentlichen Ämtern und vielen Berufen unterrepräsentiert. Von einigen staatlichen Ämtern (Richter, Chef der Judikative, Oberster Religionsführer, Staatspräsident) sind Frauen ausgeschlossen (AA 8.10.2012, vgl. auch FH 1.2013, USDOS 19.4.2013). Im Wächter- oder Expertenrat gab es bislang niemals weibliche Mitglieder. Im Parlament sind neun von insgesamt 290 Abgeordneten Frauen. Zum ersten Mal wurde 2009, trotz starken Widerstandes v.a. aus dem religiösen Establishment, eine Frau als Gesundheitsministerin ins Kabinett gewählt (AA 8.10.2012, vgl. auch FH 1.2013).
Obwohl Frauen Zugang zu Grundschul- und weiterführender Ausbildung haben und ca. 65 Prozent der Universitätsstudenten Frauen sind, ist trotzdem eine von fünf Frauen Analphabetin. Eine Quotenregelung und andere Restriktionen schränkten die Zulassung von Frauen zu Universitäten in bestimmten Fächern ein, z.B. Medizin, technische Fächer, sowie Magisterabschluss und Doktoratsstudium. Acht Universitäten schlossen Frauen von gebührenlosen Tageskursen aus und zwangen sie, gebührenpflichtige Abendkurse zu besuchen (US DOS 19.4.2013, vgl. auch AA 8.10.2012, AI 23.5.2013).
Für Frauen gilt eine strenge Kleiderordnung. Nach herrschender orthodoxer islamischer Lehre müssen Frauen die Konturen ihres Körpers und ihre Haare verhüllen. In Großstädten werden die Kleidungsregelungen lockerer gehandhabt als in ländlichen Gebieten, in den Sommermonaten werden die Kontrollen landesweit ausgeweitet. Der Verstoß gegen die islamische Kleiderordnung kann gemäß der Anmerkung zu Art. 638 iStGB mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) oder Geldstrafe geahndet werden. Schwere Verstöße gegen die Kleiderordnung können im Einzelfall auch als Verstoß gegen die öffentliche Moral gewertet werden (Art. 637 iStGB Geldstrafe oder bis zu 74 Peitschenhiebe). Jeden Sommer wiederholen sich offizielle Androhungen, man werde Verstöße gegen die Kleiderordnung strenger ahnden (AA 8.10.2012, vgl. auch FH 1.2013).
Zu Verhaftungen kommt es immer wieder auch, wenn (junge) Menschen gemischtgeschlechtliche Partys feiern oder sie sich nicht an die Bekleidungsvorschriften halten (Asylländerbericht 2.2013).
Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. So wird z.B. die Belästigung oder Beleidigung von Frauen in der Öffentlichkeit laut Art. 619 iStGB mit Haftstrafe von zwei bis sechs Monaten und bis zu 74 Peitschenhieben bestraft, gemäß Art. 82 d iStGB wird bei Vergewaltigung einer unverheirateten Frau der Täter mit dem Tod bestraft. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können schätzungsweise nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird (AA 8.10.2012, vgl. auch US DOS 19.4.2013). Für großes Aufsehen in der iranischen Öffentlichkeit sorgten zahlreiche Berichte zu Gruppenvergewaltigungen mehrerer Frauen in mehreren iranischen Städten im Juni 2011. So wurde in einer Ortschaft nahe Isfahan eine Privatparty, an der Frauen angeblich unverschleiert teilnahmen, von maskierten Männern gestürmt, die anwesenden Männer eingesperrt und alle Frauen vergewaltigt. Der Vorfall, der auch in staatlichen Medien breit aufgegriffen wurde, kann als bewusste Einschüchterung und Warnung an liberale Gesellschaftskreise interpretiert werden (AA 8.10.2012).
In rechtlicher Hinsicht gibt es für Frauen zahlreiche diskriminierende Beschränkungen. Der Ehemann einer iranischen Frau hat das Recht, der Ehefrau die Ausübung eines Berufs zu versagen, wenn dies den Interessen der Familie widerspricht und seiner Würde zuwiderläuft (AA 8.10.2012, vgl. auch US DOS 19.4.2013). Der Ehemann hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich und seine Frau (Art. 1104 des iranischen Zivilgesetzbuchs, iZGB). Sie benötigt die schriftliche Einwilligung ihres Ehemannes, um einen Reisepass zu beantragen (Art. 18 III Passgesetz). Der Ehemann hat das Recht jederzeit ohne Angabe von Gründen eine Ausreisesperre gegen seine Ehefrau zu verhängen. In einigen Städten benötigen allein reisende Frauen eine behördliche Erlaubnis, um in öffentlichen Hotels und Gästehäusern übernachten zu können (AA 8.10.2012, vgl. auch FH 1.2013).
Das Sozialversicherungswesen ist darauf ausgelegt, dass der Mann die Familie unterhält. Der Fall, dass eine Frau für das Familieneinkommen sorgt, obwohl auch der Mann dazu in der Lage wäre, ist nicht vorgesehen. Eine Frau erhält in der Regel lediglich dann Leistungen aus der Sozialversicherung, wenn sie die einzige Ernährerin der Familie ist (AA 8.10.2012).
Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o. ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Insbesondere betroffen sind Aktivisten, die sich in der Kampagne "One Million Signatures" für die Gleichberechtigung von Frauen eingesetzt haben. Auch die Gruppe "Mothers of Laleh Park" wurde verboten und ihre Gründerin zu einer Haftstrafe verurteilt (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch HRW 13.12.2012)
Mädchen werden mit dem 9. Lebensjahr volljährig, Jungen erst mit Vollendung des 15. Lebensjahres. Geschäftsfähigkeit erlangen beide in der Regel erst mit 18 Jahren (AA 8.10.2012).
Quellen
Eherecht
Die Ehe eines nicht-muslimischen Mannes mit einer Muslimin ist verboten (Art. 1059 ZGB); für die Ehe einer iranischen Frau mit einem Ausländer ist eine behördliche Sondergenehmigung erforderlich (Art. 1060 ZGB). Eine ledige Frau benötigt unabhängig von ihrem Alter zur ersten Eheschließung die Zustimmung des gesetzlichen Vormunds, in der Regel des Vaters (Art. 1043 ZGB). Laut Art. 1108 ZGB hat eine Ehefrau, die ihre Ehepflichten (Gehorsam und Ehebeziehungen) nicht erfüllt, keinen Anspruch auf Unterhalt (AA 8.10.2012).
Einem Mann ist es erlaubt eine unbegrenzte Anzahl an sigheh (Zeitehen) einzugehen. Auf Grund einer schiitischen Tradition, kann eine Frau nach einer einfachen religiösen Zeremonie und der Unterzeichnung eines zivilrechtlichen Vertrages, in dem die Bedingungen der Ehe definiert werden, Ehefrau eines muslimischen Mannes werden. Sigheh-Ehefrauen und Kindern aus solchen Verbindungen werden nicht die Rechte einer traditionellen Ehe zugestanden (US DOS 19.4.2013, vgl. auch AA 8.10.2012). In der Praxis ist Polygamie nicht sehr verbreitet und die meisten Menschen lehnen sigheh ab. Aber, da sexuelle Beziehungen außerhalb der Ehe unter Artikel 63 des Strafgesetzes verboten sind, wird sigheh manchmal von der säkularen und nonkonformistischen Jugend genutzt um eine Bestrafung für die ansonsten verbotenen sexuellen Aktivitäten zu vermeiden (FH 3.3.2010).
Quellen
Das schiitische Scheidungsrecht und -praxis
Der Ehemann hat das Recht zur Scheidung, ohne dass er den Scheidungsantrag begründen muss. Ebenso kann er nach einer widerrufenen Scheidung die Ehe innerhalb von drei Monaten wieder aufnehmen.
Eine Frau kann bei Geisteskrankheit und Impotenz des Ehemanns (Art. 1122, 1125 ZGB), wegen einer unerträglichen Härte im Falle der Fortführung der Ehe z.B. bei stark unislamischer Lebensführung des Ehemanns oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Art. 1130 ZGB) die Scheidung beantragen. Zusätzlich zu diesen gesetzlich geregelten Fällen werden in standardisierten, notariell beurkundeten Eheverträgen oft weitere Scheidungsgründe vereinbart (z.B. für die Frau gefährliche Erkrankung des Ehemanns, Drogenkonsum, weitere nicht-konsentierte Heirat des Ehemanns). Das Vorliegen der Scheidungsbedingungen nachzuweisen ist für die Frau sehr schwierig. Im Streitfall kann sich ein solcher Rechtsstreit über mehrere Jahre hinziehen (AA 8.10.2012, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Auch wenn das Recht auf Scheidung prinzipiell beim Ehemann liegt, kann er sich nicht von seiner Frau scheiden lassen, ohne das Prozedere vor dem Familiengericht zu durchlaufen. Das Gericht ernennt Schlichter, normalerweise aus der Verwandtschaft des Paares, im Bestreben eine Versöhnung zu erreichen. Falls der Ehemann auf die Scheidung besteht, gibt das Gericht seine Zustimmung. Das Verfahren ist weniger mühsam, wenn das Ehepaar die Scheidung einvernehmlich verlangt, aber viel komplizierter, wenn die Frau die Scheidung einreicht. Nach Artikel 1130 des Zivilrechts hat sie die Verpflichtung zu beweisen, dass sie durch die Fortsetzung der Ehe schwierigen und bedrohenden Umständen ausgesetzt wäre. Das kann Drogenabhängigkeit, Impotenz, Ehebruch des Mannes, sowie Fälle, in denen eine Frau von ihrem Mann verlassen oder physisch missbraucht wurde, umfassen. Polygamie kann nicht als Scheidungsgrund gelten, außer sie verletzt die Bedingungen des Ehevertrages des Paares.
Eine andere Option für Frauen ist eine Scheidungsvariante namens khula. Laut Artikel 1146 des Zivilrechts kann eine Frau einen Scheidungsantrag stellen, auf Grund ihres Ekels gegenüber ihrem Mann, wenn sie auf ihre mehriyeh (Brautgeld) verzichtet, oder ihm eine entsprechende Menge Geld zahlt. Khula ist nur möglich wenn der Ehemann der Scheidung zustimmt.
Falls die Scheidung vom Ehemann initiiert wird, ist es sein Vorrecht innerhalb einer Wartephase, bekannt als eddeh (drei Monate oder drei Menstruationszyklen), zu seiner Frau zurückzukehren und die Ehe weiterzuführen.
Eine Frau hat ein Anrecht auf mehriyeh, eine Geldmenge oder eine wertvolles Objekt, das im Ehevertrag festgehalten wird. Der Ehemann ist verpflichtet diese an seine Frau zu bezahlen. Generell wird das Brautgeld bei der Scheidung bezahlt und soll Männer davon abhalten sich scheiden zu lassen. Falls dies scheitert, dient es als finanzielle Unterstützung für geschiedene Frauen. Artikel 336 des Zivilrechts wurde 2006 geändert und erlaubt Frauen nun finanzielle Kompensation vom Ehemann für Hausarbeiten, die während der Ehe erbracht wurden, besonders dann, wenn der Mann die Scheidung ohne Begründung beantragt. Schließlich hat eine geschiedene Frau Anspruch auf ihr jahiziyeh, die Dinge, die sie in den Haushalt eingebracht hat.
Trotz dieser Bestimmungen die finanzielle Sicherheit für Frauen zu schützen, ist es in der Praxis schwierig, eine mehriyeh oder eine Entschädigung für die Hausarbeit zu erhalten (FH 3.3.2010).
Quellen
Sorgerecht für Kinder
Das Sorgerecht gliedert sich nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches in zwei Kategorien: Die Vermögenssorge sowie alle Fragen der Stellvertretung (sog. "Welayat") liegen immer beim Vormund des Kindes, in der Regel also beim Vater. Über Fragen des körperlichen und geistigen Wohls des Kindes (sog. "Hezanat") entscheiden beide Ehegatten gemeinsam. Bei einer Scheidung erhält die Frau für Kinder bis zum Alter von sieben Jahren die "Hezanat" (Art. 1169 ZGB). Bei Erreichen der Altersgrenze fällt sie automatisch an den Vater. Nur in Fällen der Beeinträchtigung des physischen oder moralischen Wohls der Kinder kann das Sorgerecht ausnahmsweise durch ein Gericht auch nach Erreichen der Altersgrenze der Mutter zugesprochen werden. Sie verliert das Sorgerecht auf jeden Fall, wenn sie wieder heiratet (AA 8.10.2012, vgl. auch FH 3.3.2010).
Quellen
Staatsangehörigkeitsrecht
Die ausländische Ehefrau eines Iraners erwirbt durch die Eheschließung automatisch die iranische Staatsangehörigkeit und wird dann ausschließlich als Iranerin behandelt. Erwirbt die iranische Ehefrau unmittelbar durch eine Eheschließung die Staatsangehörigkeit ihres ausländischen Ehemannes, verliert sie die iranische. Nach dem Tod des Ehemanns oder nach Trennung der Eheleute hat die Frau ein Recht auf Wiedererwerb der iranischen Staatsangehörigkeit. Wird der Ehemann eingebürgert, erwerben Ehefrau und minderjährige Kinder automatisch ebenfalls die iranische Staatsangehörigkeit. Eine mit einem iranischen Staatsangehörigen verheiratete Frau kann weder eine andere Staatsangehörigkeit erwerben noch aus der iranischen Staatsangehörigkeit entlassen werden (AA 8.10.2012).
Das Kind eines iranischen Vaters erwirbt seine Staatsangehörigkeit. Das Kind erwirbt in der Regel aber nicht die Staatsangehörigkeit von seiner iranischen Mutter (AA 8.10.2012, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, richtet sich das auf die persönlichen und finanziellen Beziehungen anzuwendende Recht nach dem Heimatrecht des Ehemannes. Das Recht, welches auf die Beziehung zwischen Eltern und Kindern anzuwenden ist, richtet sich nach der Staatsangehörigkeit des Vaters (AA 8.10.2012).
Quellen
Gewalt gegen Frauen
Vergewaltigung ist illegal und wird mit strengen Strafen bis zur Exekution bestraft, die Regierung setzte dieses Gesetz aber nicht effektiv um. Sex innerhalb der Ehe wird definitionsgemäß als einvernehmlich angesehen, dies gilt auch für Vergewaltigung in der Ehe und auch bei erzwungenen Ehen. Vergewaltigungsfälle sind lückenhaft dokumentiert, da viele Frauen eine Vergewaltigung nicht anzeigen, da sie Bestrafung für das vergewaltigt werden befürchten. Sie könnten bestraft werden wegen Ehebruch, wegen unbegleiteten Aufenthalts in Gesellschaft eines nicht verwandten Mannes, Schamlosigkeit oder unmoralisches Verhalten. Auch Angst vor gesellschaftlichen Repressalien, wie Verbannung ist ein Grund für das Nichtmelden von Vergewaltigungen. Laut Strafgesetzbuch ist Vergewaltigung ein Kapitalverbrechen und es werden vier muslimische Männer oder eine Kombination aus drei Männern und zwei Frauen als Zeugen benötigt, um zu einer Verurteilung zu kommen. Auch dies ist ein möglicher Grund, warum Vergewaltigungsfälle eher selten gemeldet werden (US DOS 19.4.2013).
Kein spezielles Gesetz kriminalisiert häusliche Gewalt. Laut einer Studie der Universität Teheran wird alle neun Sekunden eine Frau körperlich misshandelt und geschätzte drei bis vier Millionen Frauen werden jährlich von ihren Ehemännern geschlagen. In der Hälfte aller Ehen gab es zumindest einmal einen Vorfall von häuslicher Gewalt. Misshandlung innerhalb der Familie wird als private Angelegenheit betrachtet und selten in der Öffentlichkeit diskutiert. Einige NGO-betriebene Unterkünfte und Hotlines halfen den Opfern während des Jahres 2012 (US DOS 19.4.2013).
Im Berichtszeitraum 2012 gab es keine Berichte über Ehrenmorde, jedoch gaben Menschenrechtsaktivisten an, dass Ehrenmorde oft außerhalb der Öffentlichkeit passieren (US DOS 19.4.2013). Es gab keine Hinweise auf Steinigungen, doch drohte mindestens zehn Gefangenen weiterhin die Hinrichtung durch Steinigung (AI 23.5.2013).
Quellen
Alleinstehende oder geschiedene Frauen
Es gab einen breiten Konsens unter den konsultierten Quellen, dass in den meisten Fällen eine alleinstehende oder geschiedene Frau in Teheran ohne Probleme leben kann. Die meisten Quellen betonten aber, dass dies in kleineren und/oder traditionelleren, religiöseren Städten anders sein kann. Ein alleiniges Leben in Teheran sollte aber an sich nicht das Problem sein (DIS 30.4.2009). Alleinstehende Mütter und Frauen, die alleine den Lebensunterhalt für ihre Familien verdienen, gehören jedoch zu den verletzlichsten Gruppen der Gesellschaft und ihre Anzahl steigt stetig (FH 3.3.2010).
Quellen
1302224-3 ASGHARZADEH
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Kinder
Es ist davon auszugehen, dass es in ländlichen Gebieten Zwangsverheiratungen von Kindern gibt. Offiziell dokumentierte Fälle sind aber nicht bekannt.
In Gefängnissen sind Erwachsene und Minderjährige oftmals nicht getrennt untergebracht.
Das iranische Recht verbietet Kinderarbeit bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es diverse Einschränkungen (z.B. keine Schwer- / Nachtarbeit). Einzelne Fälle von Zwangsarbeit von Kindern sind nicht bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass insbes. in ländlichen Gegenden Kinder unter Umgehung der Schulpflicht von ihren Eltern z.B. zur Feldarbeit herangezogen werden (AA 8.10.2012).
Obwohl es eine verpflichtende Schulpflicht bis zum 11. Lebensjahr gibt, ist die Einschulung in ländlichen Gebieten geringer, vor allem bei Mädchen. Das Gesetz verlangt eine gerichtliche Genehmigung für Hochzeiten von Mädchen unter 13 Jahren und Jungen unter 15. Die NGO "Society for Protecting the Rights of the Child" verlautbarte, dass 2009 43.459 Mädchen unter 15 Jahren geheiratet haben und im Jahr 2010 haben 716 Mädchen unter 10 Jahren geheiratet. Es gibt keine Berichte, dass die Regierung diese Fälle untersucht hätte (US DOS 19.4.2013).
Quellen
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin ist durch den vorgelegten Personalausweis (AS 137-139) und ihre übereinstimmenden und insoweit unzweifelhaften Angaben glaubhaft und wurde auch seitens des BAA nicht in Zweifel gezogen. Die weiteren Angaben zu ihrer Person sowie die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
3.3. Zu den seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen:
Obwohl das Bundesverwaltungsgericht für gewöhnlich nicht dazu berechtigt ist ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes von der Glaubwürdigkeit einer Beschwerdeführerin auszugehen, stellt sich im vorliegenden Fall die von der Erstinstanz getroffene Beweiswürdigung als derart verfehlt dar, sodass sich bereits aus dem Akteninhalt ohne weiteres Verfahren die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufdrängt.
Das Bundesasylamt ist grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schlüssigen Aussagen, als glaubhaft zu werten seien, vermeinte aber hinsichtlich des Ausmaßes der Unterdrückung durch den Ehegatten, dass dieses aufgrund der angegebenen Freiheiten (ärztliche Behandlung der gemeinsamen Tochter aufgrund ihrer Depressionen) nicht über die im Iran für alle Frauen übliche Intensität hinausgehe, misst diesem jedoch im Zuge der Refoulementprüfung doch ein derartiges Gewicht zu, sodass nach Ansicht des BAA der BF subsidiärer Schutz zu gewähren war.
Was die geplante Zwangsverheiratung ihrer Tochter angeht, so wurde lediglich darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nicht dazu in der Lage gewesen seien, ausführlich zu schildern, welche Folgen die Verweigerung der Heirat tatsächlich nach sich gezogen hätte und dass die generell vagen Ausführungen ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit sprechen würden.
Diese seitens des Bundesasylamtes getroffene Beweiswürdigung ist jedoch grundsätzlich unschlüssig. Allein die Tatsache, dass die Tochter der Beschwerdeführerin studiert hat und in ärztlicher Behandlung stand, lässt keine eindeutigen Schlüsse auf das Ausmaß der Unterdrückung und Gewaltbereitschaft durch den Familienvater und durch dessen Kernfamilie, die im selben Haus lebte, zu. Darüber hinaus erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Familienvater oft tagelang nicht zu Hause gewesen sei (AS 121) und wurde diesbezüglich in der Beschwerdeergänzung angemerkt, dass der Familienvater an einem anderen Ort gearbeitet habe und die Beschwerdeführerin daher nicht ständig kontrollieren habe können. Nachvollziehbar erklärte die Beschwerdeführerin auch, dass sie sich Ausreden einfallen habe lassen, wenn sie mit ihrer Tochter außer Haus gegangen sei (AS 121).
Die Ausführungen in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides, wonach der Beschwerdeführerin die Bescheinigung der bevorstehenden Zwangsverheiratung ihrer Tochter nicht gelungen sei, sind ebenfalls nicht nachvollziehbar. Im Vorbringen der Beschwerdeführerin finden sich keine maßgeblichen Widersprüche und ist die Begründung, wonach die Beschwerdeführerin nicht ausführlich geschildert habe, welche Folgen eine Ablehnung der Zwangsverheiratung ihrer Tochter nach sich ziehen würde, für sich genommen nicht geeignet die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Zweifel zu stellen. Zur Substanz der Fluchtgründe vermochte das Bundesasylamt sohin keine hinreichenden Gründe für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aufzuzeigen. Die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit stützt sich vorwiegend auf Spekulationen zum Ausmaß der Kontrolle durch den Vater der Beschwerdeführerin sowie auf fehlende Angaben zu Ereignissen (Folgen der fehlenden Akzeptanz der Zwangsverheiratung ihrer Tochter), welche zum Zeitpunkt der Ausreise noch nicht eingetroffen waren, weshalb die seitens des Bundesasylamtes getroffene Beweiswürdigung grundsätzlich als unschlüssig zu werten ist.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde von dieser konsistent und detailliert vorgebracht. Es weist auch keine wesentlichen Widersprüche auf und wirkt gemessen an den Länderinformationen durchaus nachvollziehbar, plausibel und damit glaubhaft. Weiters haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die Beschwerdeführerin persönlich für unglaubwürdig zu befinden.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des VwGH vom 11.11.1997, 97/01/0256 verwiesen, wonach zwar für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreicht, die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe aber jedenfalls überwiegen müssen, was im vorliegenden Fall zu bejahen ist.
Angesichts dessen waren die Feststellungen des Bundesasylamtes als widerlegt und war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Antragsgründen auch als glaubhaft zu qualifizieren.
Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte, war eine weitere Erörterung des nunmehr geltend gemachten Nachfluchtgrundes im Detail obsolet und erübrigt sich daher eine weitere Auseinandersetzung mit diesem.
3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.2. In Anbetracht der Feststellungen oben hat die erkennende Richterin aus folgenden Gründen hinreichenden Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat begründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschn. A Z. 2 GFK zu gewärtigen hat:
4.2.1. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin im Iran mit ihrem Ehemann und dessen Kernfamilie in einer problematischen "Konstellation" lebte. Dieser hat die Beschwerdeführerin im Zuge von Streitigkeiten mehrmals geschlagen und verlangt, dass sie die Zwangsverheiratung der gemeinsamen Tochter akzeptiert.
4.2.2. Den Länderberichten ist im Hinblick auf den Status und die Lage der Frauen in der Islamischen Republik Iran ein eher unsicheres Bild zu entnehmen. Demnach können Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, nach Einschätzung des Auswärtigen Amts nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Es gibt kaum Schutzhäuser, in die sich von häuslicher Gewalt bedrohte Frauen begeben könnten, um der Bedrohung durch ihre Ehemänner zu entgehen. Im Übrigen herrscht ein Klima der Benachteiligung von Frauen, welches es plausibel erscheinen lässt, dass einer Anzeige bei einer Polizeistation gegen einen gegenüber seiner Frau gewalttätigen Ehemann nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit nachgegangen oder deren Entgegennahme überhaupt verweigert wird. Wie schon oben ausgeführt, mangelt es im vorliegenden Fall vor allem am Willen der iranischen Behördenorgane in solchen Bedrohungslagen den Frauen Schutz zu gewähren. Bezogen auf den gegenständlichen Fall ist es für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen weder in der Lage noch gewillt ist, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen und ist der Antrag auf internationalen Schutz sohin begründet.
4.2.3. Bei der von der Beschwerdeführerin glaubwürdig vorgebrachten aktuellen Verfolgungsgefahr durch ihren Ehegatten, handelt es sich nicht um eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung, zumal diese von einer Privatperson, folglich deren Familie, ausgeht.
Dabei ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgendes zu beachten:
Neben der staatlichen Verfolgung kann auch eine von nicht-staatlichen Stellen ausgehende Verfolgung Asylrelevanz besitzen, wenn sich der Asylwerber nicht an staatliche Stellen um Hilfe wenden kann; etwa dann, wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen (vgl. VwGH 11.6.2002, 98/01/0394).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann bereits nicht dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 12.3.2002, 99/01/0205). Allerdings liegt mangelnde Schutzfähigkeit nicht erst bei völligem Fehlen der Staatsgewalt vor, es ist vielmehr zu fragen, ob im relevanten Bereich des Schutzes dem Staat der Schutz seiner Angehörigen durch Machtausübung vor Übergriffen von Dritten möglich ist. Somit ist Verfolgung von dritter Seite relevant, wenn staatliche Stellen diese infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwenden können.
Wenn eine von Privaten ausgehende Verfolgung aus anderen als in der GFK genannten Gründen vorliegt, ist die Fähigkeit und der Wille des Staates zur Schutzgewährung nicht mehr zu prüfen, auch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden (VwGH a.a.o.).
Das Erfordernis des kausalen Zusammenhangs mit einem Konventionsgrund ist dann erfüllt, (1) wenn eine echte Gefahr von Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur aus Motiven, die in Beziehung zu einem der Konventionsgründe stehen, gegeben ist, gleichgültig, ob die Unterlassung von Schutz durch den Staat mit dem Abkommen in Verbindung steht oder nicht, oder (2) wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, der Staat jedoch aus einem Konventionsgrund außerstande oder nicht bereit ist, Schutz zu bieten (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz:
"Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
4.2.4. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin effektiven staatlichen Schutz vor der häuslichen Gewalt bzw. in Folge der Ablehnung der Zwangsverheiratung ihrer Tochter vor den befürchten Übergriffen ihrer Familie wegen der Ehrverletzung erlangen könnte und würde sie, selbst wenn ihr eine Flucht vor ihrem Ehegatten gelingen würde, als alleinstehende Frau in eine ausweglose Situation geraten. Angesichts der im Iran vorherrschenden Gefahr, von Familienangehörigen aus Gründen der Ehre ermordet zu werden, wenn sich eine Frau einer geplanten Zwangsverheiratung widersetzt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft in Bezug auf ihre Tochter, die wegen der Weigerung eine Zwangsehe einzugehen mit einem Ehrenmord zu rechnen hat, Übergriffe seitens des Ehegatten und dessen Familie zu befürchten hat. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin die geplante Zwangsheirat aufgrund der Ausreise, welcher der Ehegatte im Übrigen nicht zugestimmt hat, verhindert hat.
Diese Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin beruht daher auf der Tatsache, dass sie eine Angehörige (asylrelevant) "gefährdeter" Familienmitglieder ist und daher wegen dieser Eigenschaft der Familienzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Eingriffen seitens des Ehegatten und dessen Familie zu rechnen hat.
Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin sie auch als Teil seiner Familie betrachtet, hinsichtlich der er sich das Recht anmaßt, durch die Anwendung von (geschlechtsspezifischer) Gewalt seinen Willen durchzusetzen, ist der Grund für die Verfolgung aber auch in ihrer Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers zu sehen.
Im vorliegenden Fall ist somit von der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu bestimmten sozialen Gruppen, nämlich der sozialen Gruppe der Familie des Verfolgers und der Familie ihrer Tochter auszugehen und war daher die Flüchtlingseigenschaft nach der GFK zu bejahen. Dass es sich primär um keine staatliche Verfolgung handelt, ändert an diesem Ergebnis nichts, da präventiver Schutz im Iran - wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht erlangt werden kann.
4.2.5. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht der Beschwerdeführerin auch keine inländische Fluchtalternative im Iran offen. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die getroffenen Länderfestzustellungen zu verweisen, wonach Frauen, welche von häuslicher Gewalt bzw. Ehrenmorden bedroht sind, nicht darauf vertrauen können, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird und auch keine Möglichkeit eines regionalen Ausweichens innerhalb des Landes besteht. Weiters scheidet eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit aufgrund der restriktiven Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer solchen aus.
4.2.6. Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb des Iran befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
4.2.7. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.
4.2.8. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005 ergeben.
4.2.9. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall entspricht auch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0003-10 (unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018), worin sich der VwGH erneut mit der Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden Voraussetzungen des § 21 Abs 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt hat.
In dem dem jüngsten obzitierten VwGH Judikat zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses § 21 Abs 7 erster Fall leg. cit. folgend, die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme, welche den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten. Im gegenständlichen Fall schloss sich das BVwG den tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde, die auf nicht ausgeräumte Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und seine inhaltsleeren und oberflächlichen Schilderungen angeblich erlebter Ereignisse gründeten, an; das BVwG durfte auch vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen. Der Revisionswerber hat in der Beschwerde lediglich behauptet, die Behörde hätte den Sachverhalt nicht richtig beurteilt; die beweiswürdigenden Überlegungen, welche auch das BVwG teilte, hat der Revisionswerber jedoch nicht bestritten, sondern hat im wesentlichen seine Angaben ergänzt bzw. korrigiert. Der Revisionswerber behauptete, der Sachverhalt sei nicht geklärt, da dessen behauptete Mitgliedschaft in einer Studentenorganisation nicht geklärt sei; da diese Behauptung jedoch an einen Sachverhalt anknüpft, der als unglaubwürdig festgestellt wurde, führt diese als nicht entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht dazu, dass die dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. dem ersten Tatbestand des § 21 Abs 7 BFA-VG nicht erfüllt gewesen wären.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesonders zur Thematik Glaubhaftmachung, wohlbegründete Furcht und Verfolgung im Sinne der GFK) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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