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L516 1432490-2•BVwG L516 1432490-2
L516 1432490-2Bundesverwaltungsgericht10.03.2015
Behandlungsmöglichkeiten, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, non refoulement, psychische Störung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Zukunftsprognose
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2013, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.09.2014 zu Recht erkannt:
A.)
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer brachte am 16.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (AS 2). Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.01.2013, Zl. XXXX, den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
2. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 15.07.2013 eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet ab, behob den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II und III und verwies die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Der Asylgerichtshof begründete die Zurückverweisung damit, dass sich das Bundesasylamt ein aktuelles Bild vom Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers machen und anschließend ermitteln hätte müssen, ob bzw welche Medikamente und Behandlungsformen der Beschwerdeführer tatsächlich benötigt, ob diese in Pakistan verfügbar sind bzw mit welchen Konsequenzen im Falle der Nicht-Verfügbarkeit zu rechnen ist, da beim Beschwerdeführer laut einem dem Bundesasylamt vorgelegten psychiatrischen Befundes eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie eine psychotische Störung (mit Wahnideen und Halluzinationen) diagnostiziert worden sei und eine Behandlung mit einem antipsychotischen Medikament erfolge.
3. Das Bundesasylamt veranlasste in der Folge eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, welche hierzu am 01.09.2013 ein schriftliches Gutachten erstattete. Das Bundesasylamt übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.09.2013 jenes Gutachten zusammen mit Länderfeststellungen zu Pakistan und der Beschwerdeführer gab dazu mit Schriftsatz vom 20.09.2013 eine Stellungnahme ab.
4. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt II).
5. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 26.09.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 10.10.2013 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
6. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.
7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.03.2014 den Fremdenakt des Beschwerdeführers zusammen mit einem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX 2013.
8. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte mit Schreiben vom 06.05.2014 den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und übermittelte ihm Länderfeststellungen zu Pakistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Pakistan) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen (§ 45 Abs 3 AVG). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb selbiger Frist seine aktuelle gesundheitliche sowie private und familiäre Situation in Österreich darzustellen. Der Beschwerdeführer gab dazu mit Schriftsatz vom 05.06.2014 eine Stellungnahme ab.
9. Das Bundesverwaltungsgericht richtete mit Schreiben vom 10.07.2014 eine Anfrage an die Gebietskrankenkasse zu den von dieser an den Beschwerdeführer erbrachten Leistungen. Eine Auskunft der Gebietskrankenkasse erfolgte mit Schreiben vom XXXX.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 16.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer ohne seine ebenso geladene Vertretung teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte. Im Anschluss an die Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Vertreter des Beschwerdeführers das Verhandlungsprotokoll sowie die in der Verhandlung erörterten Länderinformationen zur Situation in Pakistan mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.
11. Der Beschwerdeführer übermittelte mit postalisch am 18.09.2014 aufgegebenen Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht einen MRT-Befund sowie ein Unterstützungsschreiben zur Bescheinigung der Integration des Beschwerdeführers.
12. Mit Schreiben vom 18. und 23.09.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht von verschiedenen Privatpersonen weitere Unterstützungsschreiben zur Bescheinigung der Integration des Beschwerdeführers übermittelt.
13. Das Bundesverwaltungsgericht holte mit Schreiben vom XXXX vom behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Neurologie des Beschwerdeführers unter Verweis auf die dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer dazu erteilte Erlaubnis eine Auskunft über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein, welche schriftlich am 13.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
14. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab mit Schriftsatz vom 10.10.2014 eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung erörterten Länderinformationen ab.
15. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.01.2015 auf, allfällige zwischenzeitlich eingetretene Änderungen seiner aktuellen gesundheitlichen sowie privaten und familiären Lebenssituation Situation in Österreich darzustellen und gegebenenfalls weitere Bescheinigungsmittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer gab dazu mit Schriftsatz vom 09.02.2015 eine Stellungnahme ab und brachte gleichzeitig weitere Unterstützungserklärungen österreichischer Privatpersonen, mehrere Deutschkursbesuchsbestätigungen sowie ärztliche Befunde in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebte bis zu seiner Ausreise aus Pakistan mit seiner Frau und seinen Kindern zusammen in XXXX, in der Provinz Punjab. Die Familie des Beschwerdeführers sowie sein Bruder und dessen Familie leben nach wie vor in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat von 1978 bis 2004 als Landwirt bzw Hirte gearbeitet und zuletzt selbstständig einen CD-Handel betrieben. Der Beschwerdeführer reiste Anfang Oktober 2010 mit dem Flugzeug aus seiner Heimat aus und über mehrere Länder Mitte Oktober in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält.
1.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2010 legal als Asylwerber in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer hat zuletzt im Oktober 2014 lediglich eine Teilleistung aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch und genommen und bestreitet aktuell seinen Unterhalt selbstständig durch Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für Asylwerber. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht, ohne jedoch bisher eine Sprachprüfung abzulegen, und spricht sehr gut Deutsch. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich seinen Freundes- und Bekanntenkreis.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX 2013 aufgrund des Verkaufs von Cannabiskraut wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem § 28a Abs 1 SMG bei einem Strafrahmen von fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Seither ist es zu keinen weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen gekommen.
1.5. Der Asylgerichtshof wies bereits mit Erkenntnis vom 15.07.2013 den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten im Rechtsmittelzug gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet ab und erachtete das dazu vom Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft.
1.6. In gesundheitlicher Sicht wurde beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer psychotischen Störung diagnostiziert und die derzeitige Behandlung mit dem antipsychotischen Medikament Olanzapin 5mg sowie Gesprächstherapien beschrieben. Die psychische Störung ist behandlungsbedürftig; ohne Medikation genügen geringfügige Anlässe, um eine akute Episode auszulösen. Ein Therapieabbruch birgt ein hohes Risiko einer neuerlichen akuten sich sehr rasch anbahnenden psychotischen Episode mit Halluzinationen, Wahnideen und Realitätsverlust, die eine Spitalsaufnahme erfordert.
1.7. Zur allgemeinen Lage in Pakistan:
1.7.1. Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch-extremistische Gruppen konfrontiert. Die pakistanischen Taliban haben in bestimmten Regionen an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versuchen, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen. Willkürherrschaft und Gewaltausübung der Taliban richtet sich nicht nur gegen den pakistanischen Staat und politische Gegner, sondern auch gegen dem Sufismus verbundene und andere moderate Sunniten, Schiiten und andere Minderheiten. Der Armee war es zwar im Verlauf des Jahres 2009 gelungen, die Taliban wieder aus dem von diesen zeitweilig kontrollierten Swat-Tal und aus Süd-Wasiristan zu vertreiben; die meisten Taliban-Kämpfer entzogen sich jedoch den Auseinandersetzungen und wichen in entlegenere Gegenden der so genannten Stammesgebiete (Federally Administered Tribal Areas - FATA) bzw. nach Afghanistan aus. Sie verüben weiterhin eine Vielzahl von Terroranschlägen, überwiegend in den Stammesgebieten und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, der ehemaligen North West Frontier Province. In den zuvor von den Taliban kontrollierten, inzwischen zurückeroberten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, insbesondere in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz. Darüber hinaus verüben die Taliban und andere militante Gruppen auch in den übrigen Teilen des Landes, insbesondere in Belutschistan und in der Wirtschaftsmetropole Karachi, regelmäßig Anschläge. 2012 und 2013 kamen bei Terroranschlägen landesweit jeweils mehr als 2.000 Menschen ums Leben, vor allem in Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Karachi und den Stammesgebieten.
1.7.2. Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.
1.7.3. Die pakistanische Wirtschaft hat sich auch 2013 noch nicht von der Finanzkrise 2008 und den Auswirkungen der Flutkatastrophe 2010 erholt. Gemäß dem Human Development Index der UN liegt Pakistan auf Platz 145 von 187 und gilt immer noch als Land mit langsamer Entwicklung. Gemäß den letzten Zahlen der Weltbank von 2008 leben 60 Prozent der Bevölkerung von weniger als zwei US-Dollar pro Tag. Die Bertelsmann Stiftung geht davon aus, dass sich diese Situation bis 2013 nicht positiv verändert hat. Durch die Finanzkrise, Flutkatastrophen und die steigenden Benzinpreise wurde die Inflation angekurbelt. Mit der Erhöhung der Benzinpreise sind auch die Nahrungsmittelpreise gestiegen. Einem Großteil der pakistanischen Bevölkerung droht immer wieder Nahrungsmittelknappheit. Laut der letzten Schätzung von World Food Programme hatte etwa die Hälfte der Bevölkerung nur eingeschränkten Zugang zu Nahrung. Arbeitslosigkeit. Letztmals wurde die Arbeitslosigkeit 2008 erhoben. Damals betrug die Arbeitslosenrate fünf Prozent. Die Bertelsmann Stiftung geht heute aufgrund der schlechten Wirtschaftslage von einer höheren Rate aus. Mindestlohn. Der Mindestlohn für nicht ausgebildete Arbeiter liegt bei 8'000 PKR (76 US-Dollar) pro Monat, außer im Punjab, wo er bei 9'000 PKR (85 US-Dollar) pro Monat liegt. Im Juni 2013 erhöhte die Regierung den Mindestlohn auf 10'000 PKR (94 US-Dollar) pro Monat. Gemäß dem 2011-12 Economic Survey der Regierung wurde die Armutsgrenze bei unter 3'389 PKR (32 US-Dollar) pro Monat festgelegt. Personen, die im informellen Sektor tätig sind, zum Beispiel als Hausangestellte oder in der Landwirtschaft, werden für den Mindestlohn nicht berücksichtigt.
1.8. Medizinische Versorgung in Pakistan und Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen
1.8.1. In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings idR europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, zB Organtransplantationen, nicht zu. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der bspw in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.
1.8.2. Wahnhafte psychotische Störungen, chronische paranoide Schizophrenie und auch andere psychische Krankheiten sind in Pakistan in den größeren Städten wie Islamabad, Rawalpindi, Lahore Peshawar und Faisalabad behandelbar. Auch in privaten Einrichtungen sind derartige Behandlungen möglich. In privaten Einrichtungen variieren die Behandlungskosten zwischen PKR 3000 (USD 33,6) und 6000 (USD 67); dabei wird in den meisten Fällen die Behandlung vom Staat übernommen. Staatliche Gesundheitseinrichtungen (Baitulmal) und das "Social Welfare Departement" unterstützen bedürftige Patienten auch, wenn die Medikamente nicht in Krankenhäusern erhältlich sind; derartige Einrichtungen gibt es in ganz Pakistan und gewöhnlich erhalten von Armut betroffene Personen diese Hilfe. Der Staat deckt gewöhnlich die Kosten. In manchen Fällen tragen Angehörige der Patienten die Kosten. Ebenso gibt es Unterstützung durch die Zivilgesellschaft oder politische Parteien.
1.8.3. Jedenfalls ein Medikament mit dem Wirkstoff Olanzapin ist in ganz Pakistan erhältlich (Zyprexa).
Ermittlungsverfahren
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 08.04.2014 (Stand: Jänner 2014)
UK Home Office, COI Report (Auszug "Medical Issues"), 9.08.2013
Staatendokumentation, Anfragebeantwortung zur Verfügbarkeit von Medikamenten, 01.08.2012
Staatendokumentation, Anfragebeantwortung zu psychischen Erkrankungen, 11.04.2012
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Medizinische Versorgung, 27.03.2014
ACCORD-Anfragebeantwortung zu Pakistan: Situation für Personen mit psychischen Erkrankungen (Versorgung, Betreuung, Medikamente) und insbesondere für solche ohne soziales Netzwerk (unter besonderer Berücksichtigung der Situation in der Provinz Punjab)
Dawn.com, Flood wreaks more havoc in Wazirabad, 08.09.2014
Dailytimes.com.pk, Shahbaz visits flood hit villages, 15.09.2014
Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen, Stufen A 1.1. und A2.1. vom 12.12.2013 und 29.01.2015 (OZ 17, 29)
Bestätigung über die Tätigkeit als Zeitungsverkäufer vom 22.08.2014 (OZ 17)
Unterstützungserklärungen zur Bescheinigung der Integration von österreichischen Staatsangehörigen (OZ 17, 20-22, 29)
Psychiatrische Befunde von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 22.12.2011, 26.09.2013 und 05.06.2014 (AS 355, 1005; OZ 17)
Auskunft der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom XXXX (OZ 13)
Röntgenaufnahmen des Schädels vom XXXX (OZ 20)
Auskunft des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX (OZ 25)
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die festgestellte Identität ergibt sich aufgrund des vom Beschwerdeführer im ersten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt vorgelegten Identitätsausweises.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen und denen seiner Familienangehörigen in Pakistan (oben II.1.2) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und im Zuge der mündlichen Verhandlung, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, sowie auf dem Ergebnis der im ersten Verfahrensgang vom Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Islamabad durchgeführten Erhebungen.
2.4. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich (oben II.1.3.) ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung im Einklang mit den Auszügen aus den von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (GVS). Die Feststellung zur legalen Erwerbstätigkeit ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung (OZ 17, Beilage) und den glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den besuchten Deutschkursen, jedoch nicht absolvierten Sprachprüfungen beruhen dabei auf den diesbezüglich ebenso glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 16.09.2014 und den dazu im Verfahren vorgelegten Dokumenten (OZ 17, 29). Von den sehr guten mündlichen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der entscheidende Richter im Zuge der Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen (OZ 17). Der Beschwerdeführer verstand die ihm in der Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen und beantwortete diese oftmals in deutscher Sprache noch vor deren Übersetzung durch den zur Vorsicht beigezogenen Dolmetscher. Zahlreiche Schreiben österreichischer Staatsbürger bescheinigen dem Beschwerdeführer ein vorbildliches Verhalten und eine fortgeschrittene Integration in die österreichische Gesellschaft (OZ 17, 20-22, 29).
2.5. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (oben II.1.4.) beruht auf dem diesbezüglichen im Gerichtsakt einliegenden Urteil (OZ 6) und der Einsichtnahme in das aktuelle Strafregister der Republik Österreich (SA und SC) (OZ 31).
2.6. Die getroffenen Feststellungen zur rechtskräftigen Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (oben II.1.5.) ergeben sich aus dem dazu vorliegenden Gerichtsakt des Asylgerichtshofes.
2.7. Die Feststellungen zu der beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigung, deren Behandlungsbedürftigkeit und zum aktuellen Behandlungsverlauf (oben II.1.6.) ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie (AS 355, 1005; OZ 17) sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskünften des Krankenversicherungsträgers und des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie (OZ 25).
2.8. Die getroffenen Feststellung zur allgemeinen Lage und medizinischen Versorgung sowie Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in Pakistan (oben II.1.7. und II.1.8.) gründen sich auf den im Wege der erfolgten Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten und ebenso in der mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer erörterten Länderinformationsdokumenten (zur allgemeinen Lage insb Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (S 5, 23); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan:
Medizinische Versorgung (S 5); zur medizinischen Versorgung, zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen sowie zur Verfügbarkeit von Medikamenten mit dem Wirkstoff Olanzapin insb Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 01.08.2012 (S 6 f), 11.04.2012 (S 6); angeführt oben unter II.2.1.), welche auch dem Vertreter mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebrachten wurden (OZ 7, 18). Weder der Beschwerdeführer selbst noch dessen Vertreter sind diesen Berichten konkret entgegengetreten. Bei den beigezogenen Länderinformationsdokumenten handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.
Anzuwendendes Recht
3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Spruchpunkt I
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)
3.4. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.5. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.6. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
3.7. Gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
3.8. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
3.9. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
3.10. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
3.11. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
3.12. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
3.13. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe insb auch EGMR 20.07.2010, N/Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini/Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
3.14. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164;
16.07. 2003, 2003/01/0059; VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515 mit Nachweisen aus der Rsp des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;
16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
3.15. Zum gegenständlichen Verfahren
3.15.1. Im vorliegenden Fall ist nach dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes in der Sache des Beschwerdeführers vom 15.07.2013 eine an asylrechtlich relevante Merkmale iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iSd Judikatur Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
3.15.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen (dazu oben II.1.7 und II.1.8.) noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem nördlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann aus den Feststellungen (siehe II.1.7.3. Allgemeine Lage) die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in Pakistan eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer selbst hat von 1978 bis 2004 als Landwirt bzw Hirte gearbeitet, hat zuletzt selbstständig einen CD-Handel betrieben und für seine Familie gesorgt, ehe er seine Heimat im Jahr 2010 verlassen hat. Der Beschwerdeführer ist auch aktuell trotz seiner festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in der Lage, seinen Unterhalt durch eine selbstständig ausgeübte Erwerbstätigkeit zu sichern, weshalb nicht erkennbar ist, weshalb er in Pakistan in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Art 3 EMRK anzunehmen.
3.15.3. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte psychische Erkrankung (oben II.1.6.) lässt zwar auf einen angeschlagenen Gesundheitszustand schließen, stellt aber keine derartige Beeinträchtigung dar, welche die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Pakistan im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen würde. Nach der Judikatur des EGMR zu Art 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, wäre eine Überstellung nach Pakistan dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art 3 EMRK festhält (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30.240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44.599/98; 22.06.2004, Ndangoya, 17.868/03; 29.06.2004, Salkic and others, 7702/04; 31.05.2005, Ovdienko, 1383/04; 29.09.2005, Hukic, 17.416/05; 07.11.2006, Ayegh, 4701/05; 03.05.2007, Goncharova Alekseytsev, 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D/Vereinigtes Königreich). Nach den im vorliegenden Verfahren herangezogenen und unbestrittenen Feststellungen (oben II.1.8) sind wahnhafte psychotische Störungen, chronische paranoide Schizophrenie und auch andere psychische Krankheiten in Pakistan in den größeren Städten wie Islamabad, Rawalpindi, Lahore Peshawar und Faisalabad behandelbar. Auch in privaten Einrichtungen sind derartige Behandlungen möglich. In privaten Einrichtungen variieren die Behandlungskosten zwischen PKR 3000 (USD 33,6) und 6000 (USD 67); dabei wird in den meisten Fällen die Behandlung vom Staat übernommen. Staatliche Gesundheitseinrichtungen (Baitulmal) und das "Social Welfare Departement" unterstützen bedürftige Patienten auch, wenn die Medikamente nicht in Krankenhäusern erhältlich sind; derartige Einrichtungen gibt es in ganz Pakistan und gewöhnlich erhalten von Armut betroffene Personen diese Hilfe. Der Staat deckt gewöhnlich die Kosten. In manchen Fällen tragen Angehörige der Patienten die Kosten. Ebenso gibt es Unterstützung durch die Zivilgesellschaft oder politische Parteien. Ein Medikament mit jenem Wirkstoff, den der Beschwerdeführer im Zuge seiner gegenwärtigen Therapie erhält, ist in ganz Pakistan erhältlich (Zyprexa). Im vorliegenden Fall ist daher vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan die erforderliche Behandlung (weiter) erhalten wird können. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall außerordentliche Umstände im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des EGMR zu Art 3 EMRK nicht vorliegen.
3.15.4. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
3.15.5. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden) und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen stammt, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
3.15.6. Demnach war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Spruchpunkt II
Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides und Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF, auf Dauer unzulässig ist.
3.16. Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, gelten gemäß § 75 Abs 23 AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.
3.17. Gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
3.18. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.19. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.20. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.21. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
3.22. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).
3.23. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.24. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
3.25. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
3.26. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).
3.27. Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.28. Zum gegenständlichen Verfahren
3.28.1. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid in Anwendung des § 10 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 die Ausweisung der Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgesprochen.
3.28.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 18 und Abs 20 Z 2 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren angesichts der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art 8 Abs 1 und 2 EMRK).
3.28.3. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hält sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2010 legal als Asylwerber in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer hat zuletzt im Oktober 2014 lediglich eine Teilleistung aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch und genommen und bestreitet davon abgesehen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für Asylwerber seinen Unterhalt selbstständig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt sowie seine Freunde sowie Bekannte in Österreich, während er zu seinen Angehörigen in Pakistan seit seiner Einreise hingegen lediglich gelegentlich telefonischen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer spricht auch bereits sehr gut Deutsch. Demgegenüber steht als einziger Umstand, der gegen den Verbleib des Beschwerdeführers sprechen würde, die im Sachverhalt festgestellte einmalige Verurteilung wegen des Verkaufs von Cannabiskraut, wobei dem entgegen wiederum - ohne die Handlungen des Beschwerdeführers zu verharmlosen - zu berücksichtigen ist, dass die verhängte Strafe in Relation zum Strafrahmen im unteren Drittel blieb sowie zum großen Teil bedingt verhängt wurde und darüber hinaus der Beschwerdeführer während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich sowohl davor einen untadeligen Lebenswandel geführt hat als sich auch danach seit mittlerweile rund zwei Jahren nichts mehr zu Schulden kommen hat lassen, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist. Schließlich bescheinigen noch zahlreiche österreichische Staatsangehörige dem Beschwerdeführer ein vorbildliches Verhalten und eine fortgeschrittene Integration in die österreichische Gesellschaft. Wie sich diesem bereits oben festgestellten Sachverhalt zum gegenständlichen Verfahren ergibt, hat der Beschwerdeführer einen hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht und überwiegt das private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.
3.28.4. Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig.
3.29. Daher ist im Ergebnis der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu B)
Revision
3.30. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.30.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.8. - 3.14. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.31. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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