BVwG W120 1424344-1

W120 1424344-1Bundesverwaltungsgericht10.03.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Religionsausübung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W120 1424344-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W120.1424344.1.00

Spruch

W120 1424344-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Jänner 2012, Zl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06. März 2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der hazarischen Volksgruppe, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27. September 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005.

In seiner Erstbefragung am 28. September 2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz Ghazni stamme und verheiratet sei.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er als Schneider von einem Mann den Auftrag erhalten habe, ihm eine Polizeiuniform zu nähen. Der Beschwerdeführer habe jedoch erst zwei Wochen später erfahren, dass es sich beim Auftraggeber um einen Taleb gehandelt habe. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer deshalb geweigert, den Auftrag auszuführen. Daraufhin habe ihm der Mann gedroht und der Beschwerdeführer habe deshalb zugestimmt, den Auftrag auszuführen.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7. Dezember 2011, zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, bestätigte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari seine bisher gemachten Angaben und führte ergänzend aus, dass er sich deshalb geweigert habe, die Weste zu nähen, da das dafür gedachte Schnittmuster so ausgesehen habe wie "Selbstmordattentatwesten, die man vom Fernsehen kennt". Der Mann habe zudem ein Foto vom Beschwerdeführer gemacht und habe ihm gedroht, dass er mit dem Foto den Beschwerdeführer überall finden werde. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Mutter den Vorfall geschildert habe, sei diese mit den Geschwistern des Beschwerdeführers nach Kabul gefahren. Der Beschwerdeführer sei am Tag der Abreise seiner Familie noch arbeiten gegangen, damit der Auftraggeber der Weste keinen Verdacht schöpfe. Am darauffolgenden Tag habe der Beschwerdeführer Frauenkleider angezogen, um dann in weiterer Folge mit dem Schlepper in den Iran aufzubrechen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer von den Taliban oder deren Spionen erwischt zu werden.

Er gab auf die Frage "Welchem Glauben gehören Sie an?" Folgendes an:

"[...] Ich bin Schiite."

Mit Verfahrensanordnung vom 14. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Bescheid vom 16. Jänner 2012 wies das Bundesasylamt sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK begründet.

Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 26. Jänner 2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 31. Jänner 2012, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl erfülle und ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Überdies führte er ua Folgendes aus: "Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der BF nur zu den Gründen, die ihn veranlasst haben aus seiner Heimat zu flüchten, befragt wurde und er hat vergessen zu erwähnen, dass er in Griechenland begonnen hat sich für das Christentum zu interessieren. Er hat dort einige Male die Kirche besucht. Ein iranischer Christ hatte für ihn übersetzt. Hier in Österreich hat er sein Interesse am Christentum fortgesetzt. Er hat zwei Iraner und einen Afghanen, die Christen sind, in seiner Pension kennengelernt. Der Afghane hat ihm Bücher, die Bibelauszüge enthalten, gegeben. Er wird nächste Woche mit ihm die iranisch christliche Kirche im 10. Bezirk in Wien besuchen." Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit beim Asylgerichtshof am 24. August 2012 eingelangtem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Deutschkursbestätigungen und ein mit 23. Juli 2012 datiertes Schreibens des XXXX, XXXX in der Evangeliumsgemeinde, in welchem dieser ua bestätigt, dass "Herr XXXX [...] seit Anfang Februar 2012 manchmal die verschiedenen wöchentlichen Veranstaltungen der Iranischen Christlichen Gemeinde in Wien [besucht]".

In seiner ergänzenden und beigelegten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer ua Folgendes aus: "Wie bereits in der Beschwerde behandelt bin ich bekennender Christ und besuche auch hierzulande seit Februar 2012 regelmäßig die Iranische Christliche Gemeinde im

10. Wiener Gemeindebezirk. Anfangs konnte aufgrund meiner finanziellen und wohnlichen Möglichkeiten nur einmal im Monat in die Kirche gehen, mittlerweile ist es mir jedoch Möglich diese viermal monatlich zu besuchen. Ich fühle mich in der Kirchengemeinde sehr gut aufgehoben und spreche gerne über meinen Glauben."

Mit Telefax vom 19. Dezember 2012 und vom 13. Juni 2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres Konvolut an Deutschkursbestätigungen.

Mit beim Asylgerichtshof am 15. Jänner 2013 eingelangtem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer ein von XXXX, Mitglied im Leitungsteam der Evangeliumsgemeinde in 1100, unterfertigtes "Taufzeugnis" sowie ein weiteres Konvolut an Deutschkursbestätigungen. Im beiliegenden Schreiben gibt er ergänzend bekannt, dass er am XXXX getauft worden sei.

Mit am 14. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme, in welchem dieser ua ausführt, dass er "Bevor ich mich am 06.11.2012 habe taufen lassen, habe ich an jeden Samstag Unterricht genommen und jeden Sonntag besuche ich die Kirche. [...]

In meinem Herkunftsstaat konnte ich meine Überzeugung nie ausleben und müsste ich zurückkehren würde mir als Regimefeind Verfolgung drohen. [...]" Zudem übermittelte der Beschwerdeführer erneut eine weiteres Konvolut an Deutschkursbestätigung und das bereits unter Punkt I. 8. dieses Erkenntnisses erwähnte "Taufzeugnis".

Mit den hg. am 24. und am 26. Juni 2014 eingelangten Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres Konvolut an Deutschkursbestätigungen, ein ÖSD-Zertifikat der Niveaustufe A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 5. Juni 2014 sowie eine mit 20. Juni 2014 datierte Empfehlungsschrift des "ChristAktiv-Verein"s in 3385 Prinzersdorf. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer weitere Schriftsätze.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. Februar 2015 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers und forderte das Bundesverwaltungsgericht u.a. auf, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über Zustellung an den Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.

13. Am 06. März 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, in der insbesondere Folgendes erörtert wurde:

"[...]

VR: Weiß Ihre Familie von Ihrer Konversion, also von Ihrer Taufe?

P: Nein.

VR: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?

P: Ja.

VR: Warum haben Sie Ihrer Familie nicht von Ihrer Taufe erzählt?

P: Wenn ich meiner Familie von meiner Konversion erzähle, befürchte ich, dass ich enterbt werde. Meine Familie wird mich nicht mehr akzeptieren.

VR: Seit wann interessieren Sie sich für das Christentum?

P: Ich bin in Griechenland zweimal mit einer Gruppe zu Predigten gegangen. Es wurde über Jesus gepredigt. Dort habe ich Interesse für das Christentum entwickelt. Als ich in Österreich in eine Flüchtlingspension "transferiert wurde", habe ich einen afghanischen Flüchtling kennengelernt, der mir geholfen hat und mir die "Iranische Kirche" gezeigt hat. Ich habe während meiner Zeit in der Flüchtlingspension regelmäßig die Bibel gelesen. Dadurch konnte ich mich für den Weg des Christentums entscheiden.

VR: Erzählen Sie bitte näheres über die konkrete Kirche, die Sie besuchen, den Standort und die Häufigkeit Ihrer Besuche.

P: Die Kirche befindet sich in der Quellenstraße im 10. Wiener Bezirk. Ich bin das erste Mal am 1. Februar 2012 mit dem Bekannten aus Afghanistan zuerst in diese Kirche gekommen. Ich konnte damals lediglich einmal monatlich an den Gottesdiensten teilnehmen, weil ich nur 40 Euro monatlich bekommen habe und ich mir ein Fahrticket für regelmäßige Fahrten nicht leisten konnte. Freitags habe ich an "Bibelkreisen" teilgenommen. Samstags bin ich von 18 - 20 Uhr bei den Gottesdiensten gewesen.

VR: Das war in jener Zeit, als sie im Texingtal gewohnt haben, von der Sie sprechen?

BF: Ja, das war in jener Zeit als ich in Texingtal gewohnt habe.

VR: Wie oft sind Sie in die Kirche gegangen bevor Sie getauft wurden, Sie sagen dass Sie im 1. Februar 2012 das erste Mal in der Kirche waren? Haben Sie durchgehend diese Kirche besucht? Und Sie waren dort einmal im Monat?

P: Ja. Ich konnte mit 40 Euro Taschengeld nicht jede Woche vom Texingtal kommen.

VR: Wie lange hat die Taufvorbereitung konkrete gedauert?

P: 4 Monate.

VR: Worin besteht Ihrer Meinung nach der große Unterschied zwischen Christentum und Islam?

P: Ich fühle mich wohler, seit ich den christlichen Glauben angenommen habe. Im Gegensatz zum Islam gibt es im Christentum, nicht allzu viele Gebote oder Verbote. Im Islam sind die Menschen gezwungen bestimmte Taten zu verrichten, im Christentum ist es anders.

VR: Was hat Sie persönlich am christlichen Glauben so interessiert, dass Sie übergetreten sind?

P: Es gibt mehrere Gründe, weshalb ich weiterhin in die Kirche gegangen bin und schließlich den christlichen Glauben endgültig angenommen habe. Einer der Gründe ist, dass ich mir immer die Frage gestellt habe, warum es in den islamischen Staaten immer nur Krieg gibt und Menschen getötet werden und in christlichen Staaten hingegen, Frieden herrscht. Ich möchte ebenfalls, einer von jenen Menschen sein, der sein Leben in Frieden mit anderen Bürgern führen kann. Außerdem habe ich in der Bibel sehr viel über Jesus Christus gelesen, unter anderem habe ich aus der Bibel erfahren, dass Jesus sich für die Christen geopfert hat, und dass somit die Sünden der Christen vergeben sind.

VR: Wie oft besuchen Sie derzeit die Kirche?

P: Nach der Taufe bin ich bis Ende 2012 einmal wöchentlich in die Kirche gegangen. In den Jahren 2013 und 2014 habe ich in St. Pölten eine österreichische Familie kennengelernt, mit der ich freitags in die Kirche gegangen bin. Es wurde hauptsächlich über Jesus gepredigt. Sonntags bin ich in eine andere Kirche zu Gottesdiensten gegangen. In die "Iranische Kirche" bin ich einmal in 2 Monaten gegangen,

VR: Ist es auch heute noch so? Gehen Sie auch im Jahr 2015 noch regelmäßig in die Kirche?

P: Ich bin im Jänner und Februar 2015 ca. dreimal in der "Iranischen Kirche" in Wien gewesen. Ich bin mit der österreichischen Familie in St. Pölten regelmäßig in Kontakt. Aber in den letzten 2 Monaten war ich nicht mit ihr in der Kirche. Das letzte Mal war ich vergangenen Montag in der "Iranischen Kirche".

VR: Welche christlichen Feste und Feiertage kennen Sie?

P: Die wichtigste Feiertage sind: Weihnachten, nämlich die Geburt Jesu, Ostern sowie Pfingsten.

VR: Kennen Sie den Pfarrer, den heutigen Zeugen? Wie lange kennen Sie ihn schon?

P: Seit 1. Februar 2012.

[...]

VR: Seit wann kennen Sie P?

Z: Ich kenne ihn seit Februar 2012. Da ist er zu unserer Gemeinde gekommen.

VR: Kommt der BF regelmäßig in Ihrer Gemeinde?

Z: Nein, der BF kommt nicht sehr häufig zu uns. Er kommt ungefähr alle 2 - 3 Monate zu uns. Dies bezieht sich auf die letzten beiden Jahre. Er besucht vor allem Veranstaltungen, die wir Freitag- und Samstagabend anbieten. Da der BF nicht in Wien wohnt, ist es ihm, aus meiner Sicht, nicht möglich, häufiger in unsere Gemeinde zu kommen. Im Jahr 2012 war er regelmäßiger bei uns, besonders am Taufunterricht hat er regelmäßig teilgenommen. Denn bei unserer Gemeinde ist es verpflichtend so, dass die "Täuflinge" den Taufvorbereitungsunterricht regelmäßig besuchen müssen. Zusätzlich ist der BF auch zu anderen Veranstaltungen in unserer Gemeinde gekommen. In dieser Zeit habe ich den BF besser kennengelernt, da er damals eben häufig bei uns in der Gemeinde war.

VR: Was können Sie mir über P erzählen?

Z: Ich habe auch schon damals das Interesse des BF gesehen - vor allem in verschiedenen Gesprächen - die wir gehabt haben, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen. Mit der Zeit hat er seinen Glauben an Jesus Christus "erläutert" und er hat über seinen Wunsch, getauft zu werden, mit mir gesprochen. Dann hat er am Taufunterricht teilgenommen. Am XXXX ist er getauft worden, als er den Taufunterricht abgeschlossen hat. Er war auch bis Ende 2012 regelmäßig bei uns; er ist also auch nach der Taufe vor allem am Freitag und am Samstag zu uns gekommen. Wir haben grundsätzlich mehrere Veranstaltungen. In dieser Zeit - in dem Jahr 2013 - hat er bei uns einen Herrn aus Südkorea kennengelernt, der vermutlich auch für andere christliche Einrichtungen arbeitet und die beiden haben Kontakt aufgenommen. Dieser Mann macht Hilfsdienste für verschiedenen Menschen, auch für Flüchtlinge. Da sich dieser Mann in verschiedener Weise mit dem Christentum beschäftigt und der BF mir gesagt hat, dass er Kontakt mit diesem Herrn hat, habe ich angenommen, dass sich der BF weiterhin mit dem Christentum beschäftigt. Dies bezieht sich vor allem auf die Pension, in der der BF in St. Pölten gelebt hat. Da er nicht in Wien gewohnt hat, konnte er eben nicht so häufig zu uns kommen. Dieser Mann unterstützt Menschen, unter anderem auch in Zusammenhang mit christlichen Festen und "sammelt" verschiedene Menschen zu solchen Festen.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und hat am 27.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.

Die Familie des Beschwerdeführers, zu der dieser seit seiner Ausreise aus Afghanistan Kontakt hat, lebt im Iran.

1.2. Zur Konversion des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer begann, sich Anfang Mai 2012 für das Christentum zu interessieren. Er lernte den christlichen Glauben über Bekannte in Österreich kennen. Seit dieser Zeit besucht er regelmäßig die Veranstaltungen seiner christlichen Gemeinde und nahm an der Taufvorbereitung teil. Am XXXX wurde er getauft. Er besucht auch weiterhin regelmäßig, wenn auch teilweise in größeren Abständen den Gottesdienst oder sonstige Veranstaltungen in seiner christlichen Gemeinde bzw. nimmt er auch an religiösen Veranstaltungen abseits seiner christlichen Gemeinde in Wien teil.

Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist. Er befürchtet, seinen christlichen Glauben in seinem Herkunftsstaat Afghanistan nicht offen leben zu können.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat

1.2.1. Zur Religionsfreiheit und Situation von Konvertiten in Afghanistan:

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum

konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.05.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012).

Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und eines Zeugen im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesasylamtes, in den angefochtenen Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die vom Beschwerdeführer erstatteten weiteren Schriftsätze inklusive vorgelegter Urkunden.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität und Nationalität des Beschwerdeführers und zu dessen familiären Situation gründen sich auf die insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind.

2.2. Zur Konversion des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterlassen. Seine Schilderungen erschienen plausibel und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer vermochte sein Interesse am Christentum und seine Motivation für den Religionswechsel überzeugend darzulegen. Seine Teilnahme an den Veranstaltungen seiner christlichen Gemeinde und seine Taufe wurden durch die Aussage des Zeugen und die vorgelegten Unterlagen bestätigt. Ebenso waren die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Besuches weiterer religiöser Veranstaltungen in St. Pölten glaubwürdig. Dass es für den Beschwerdeführer aufgrund der räumlichen Distanz zu seiner christlichen Gemeinde in Wien nicht möglich ist, diese häufiger aufzusuchen, wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert.

Der Beschwerdeführer ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Dafür, dass dies auch von innerer Überzeugung getragen ist, sprechen insbesondere seine Angaben im Rahmen der Verhandlung, welche durch die Angaben des Zeugen untermauert wurden, sowie die vorgelegten Unterlagen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht insoweit kein Grund, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum in Zweifel zu ziehen.

Infolge dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) beabsichtigt, die von ihm nunmehr gewählte Religion frei auszuüben. Der Beschwerdeführer äußerte im Verfahren ausdrücklich die Befürchtung, seinen christlichen Glauben in seinem Herkunftsstaat Afghanistan nicht offen leben zu können.

2.3. Zur Religionsfreiheit und Situation von Konvertiten in Afghanistan:

Die Länderfeststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c B-VG in der bis dahin geltenden Fassung, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Nach § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 68/2013, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des AsylG 2005.

Art. 131 Abs. 2 B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.

Die konkrete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 Z 2 BFA-G.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten, welches auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden ist.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Zu Spruchpunkt A):

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208;

26.02. 2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177;

28.10. 2009, Zl. 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191; 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793; 19.11.2010, Zl. 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191; 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793; 19.11.2010, Zl. 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256;

13.11. 2008, Zl. 2006/01/0191; 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793;

19.11. 2010, Zl. 2007/19/0203).

3.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, Zl. 99/20/0550; 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369; 17.10.2002, Zl. 2000/20/0102; 30.6.2005, Zl. 2003/20/0544; 14.11.2007, Zl. 2004/20/0485; 11.11.2009, Zl. 2008/23/0721).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614, 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539; 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).

3.6. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er als Konvertit Verfolgung durch afghanische Behörden, aber auch durch andere Personen fürchten muss, wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion bekannt werden. Damit ist aber jedenfalls zu rechnen, zumal dahingehend auch bereits Beweise vorliegen (Taufzeugnis, erkennbarer Besuch von Veranstaltungen in der Gemeinde).

Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass er aus diesen Gründen seiner Familie nichts von der erfolgten Taufe erzählt hat.

Diese vom Beschwerdeführer zu befürchtende Verfolgung gründet sich damit auf einen der in der GFK genannten Gründe, nämlich seine Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.

Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit nicht vorhanden ist, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind.

Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

Der Beschwerde war vor dem Hintergrund dieser Erwägungen stattzugeben und dem Beschwerdeführer spruchgemäß der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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