BVwG W166 2009622-1

W166 2009622-1Bundesverwaltungsgericht10.03.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>naher Angehöriger, Pflegekarenzgeld

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2009622-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2009622.1.00

Spruch

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (nunmehr: belangte Behörde) einen Antrag auf Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) im Rahmen einer Familienhospizkarenz zur Betreuung ihrer Tante für die Zeit vom XXXX bis XXXX.

Die Mutter der Beschwerdeführerin verstarb als die Beschwerdeführerin eineinhalb Jahre alt war, und ab diesem Zeitpunkt wurde die Beschwerdeführerin von der Tante gemeinsam mit ihrem Vater großgezogen.

Mit E-Mail vom XXXX hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie vom AMS XXXX mit einer Niederschrift die Freigabe für Pflegekarenz bekommen habe.

In weitere Folge wurden eine Bestätigung für den Bezug von Familienbeihilfe für den Sohn der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung der Gemeinde XXXX, eine Sterbeurkunde der Mutter und ein Übergabsvertrag vorgelegt.

Mit Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass in ihrem Fall kein Anspruch auf Pflegekarenzgeld bestehe, da die Beschwerdeführerin nicht dem erforderlichen Personenkreis angehöre und sie daher nicht als nahe Angehörige anzusehen sei.

Weiters wurde mit Schreiben vom XXXX bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin die XXXX mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe, und es wurde bei der belangten Behörde beantragt bescheidmäßig festzustellen, dass kein Anspruch auf Pflegekarenzgeld bestehe.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, hat mit Bescheid vom XXXX den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3 Bundespflegegeldgesetz abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine Abmeldung vom Leistungsbezug im Sinne des § 32 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erfolgt und folglich keine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen worden sei. Daher sei die Gewährung eines Pflegekarenzgeldes nicht möglich gewesen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde, wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten. Es wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde die Abweisung damit begründe, dass keine Abmeldung vom Leistungsbezug im Sinne des § 32 AlVG erfolgt und daher keine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch am XXXX beim AMS XXXX mit ihrer Betreuerin den Antrag auf Pflegekarenzgeld ausgefüllt, und die Betreuerin ersucht, sie vom Arbeitslosengeld abzumelden. Der gegenständliche Antrag sei bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt. Die AMS Betreuerin habe der Beschwerdeführerin zugesagt, sie werde ihr die Unterlagen und die Anmeldebestätigung zukommen lassen. Trotz mehrfacher Urgenz sei das nicht passiert. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr nicht vom Arbeitslosenbezug abgemeldet worden sei, handle es sich dabei nicht um einen Fehler der Beschwerdeführerin und würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Pflegegeldes vorliegen, da die Tante die Pflegemutter der Beschwerdeführerin sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei der Beschwerdeführerin Pflegekarenzgeld zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 idgF und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

Gemäß § 21c Abs. 3 Z 2 BPGG gebührt Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 oder 2 AlVG in Anspruch nehmen, für die Dauer der Familienhospizkarenz ein Pflegekarenzgeld.

Gemäß § 21d Abs. 1 BPGG entscheidet über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mittels Mitteilung. Der Antragsteller hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen.

Gemäß § 21d Abs. 2 Z 3 BPGG sind Anträge auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes unter Anschluss einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß § 32 Abs. 1 AlVG beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 32 Abs. 1 AlVG sind Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich

1. der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des § 14a Abs. 1 AVRAG,

2. der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des § 14b AVRAG oder

3. der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 14c AVRAG (Pflegekarenz)

widmen im Fall der Z 1 für längstens sechs Monate, im Fall der Z 2 für längstens neun Monate und im Fall der Z 3 für längstens drei Monate kranken- und pensionsversichert.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die Beschwerdeführerin beantragte Pflegekarenzgeld gem. § 21c Abs. 3 BPGG zum Zwecke der Sterbebegleitung ihrer Tante.

Die belangte Behörde hat gemäß § 21d Abs. 1 BPGG entschieden, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Pflegekarenzgeld hat. Pflegekarenzgeld gebühre nur Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen. Als nahe Angehörige würden Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten und jeweils deren Kinder, Eltern, Wahl-, Adoptiv- und Pflegeeltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder gelten. Die Beschwerdeführerin gehöre diesem Personenkreis nicht an und sei daher nicht als nahe Angehörige anzusehen. Aus den dargelegten Gründen sei die Gewährung von Pflegekarenzgeld daher nicht möglich.

Mit dem von der belangten Behörde am XXXX auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin erlassenen Bescheides, wurde der Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld gemäß 21c Abs. 3 BPGG abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine Abmeldung vom Leistungsbezug im Sinne des § 32 AlVG erfolgt sei, und folglich keine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen werden könne, und daher die Gewährung eines Pflegekarenzgeldes nicht möglich sei.

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vorgebracht, dass die Tante ihre Pflegemutter gewesen sei und sie großgezogen habe. Ihre leibliche Mutter sei verstorben, als die Beschwerdeführerin eineinhalb Jahre gewesen sei.

Betreffend die Klärung der Frage, ob die Tante dem Kreis der nahen Angehörigen angehört wurde seitens der belangten Behörde lediglich im Verfahren festgestellt, dass es keinen Anspruch auf Familienhospizkarenz für eine Tante gäbe, und die Beschwerdeführerin auch nicht von ihr adoptiert worden sei.

Zur schlüssigen und umfassenden Beurteilung wäre es jedoch erforderlich gewesen sich mit der Frage bzw. dem Umstand eingehend auseinanderzusetzen und zu klären, ob die Tante die Funktion eines Pflegeelternteils hatte, und somit die Pflege und Erziehung der Beschwerdeführerin ganz oder teilweise besorgt hat, und zwischen der Beschwerdeführerin und ihr eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht.

Denn wie die belangte Behörde selbst ausführte, sind nicht nur Adoptiveltern sondern auch Pflegeeltern vom Begriff der nahen Angehörigen erfasst.

Außerdem ist festzuhalten, dass in der Entscheidung der belangten Behörde vom XXXX ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht dem erforderlichen Personenkreis angehört und nicht als nahe Angehörige anzusehen ist. Da die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag zum Zwecke der Sterbebegleitung einer nahen Angehörigen gestellt hat, ist zu prüfen, ob die zu pflegende Person eine nahe Angehörige ist.

Überdies ist auch für das Bundesverwaltungsgericht völlig unklar und nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde gemäß § 21d Abs. 1 BPGG über den Antrag der Beschwerdeführerin entschieden hat, dass der Anspruch auf Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3 BPGG nicht gebührt, weil keine nahe Angehörigeneigenschaft vorliege, und im von der Beschwerdeführerin diesbezüglich beantragten Bescheid, der auf Grundlage dieser Entscheidung erlassen wurde, den Antrag dann gemäß § 21c Abs. 3 BPGG nicht mit der Begründung der nahen Angehörigeneigenschaft, sondern mit der Begründung, dass keine Abmeldung der Beschwerdeführerin vom Leistungsbezug im Sinne des § 32 AlVG erfolgt sei, abweist.

Auf Grund der unterschiedlichen Begründungen ist es für das Bundesverwaltungsgericht weder schlüssig noch nachvollziehbar, wie die belangte Behörde in einer Entscheidung zu zwei unterschiedlichen Begründungen gekommen ist. Es könnte nun einerseits davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde doch zum Ergebnis gekommen ist, dass die erforderliche Angehörigeneigenschaft vorliegt und die diesbezüglichen Antragsvoraussetzungen somit erfüllt sind, Pflegekarenzgeld aber dennoch nicht gebühre, da eine Bestätigung des AMS über die Abmeldung gemäß § 32 Abs. 1 AlVG nicht vorliege. Wobei dann in diesem Fall zu prüfen wäre, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht abgemeldet wurde bzw. aus welchen Gründen eine Abmeldung im Sinne des AlVG nicht erfolgte.

Andererseits könnte die belangte Behörde aber auch weitere Ermittlungen zur Feststellung der Angehörigeneigenschaft unterlassen haben.

Da das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich dem Akt keine Sachverhaltsfeststellungen entnehmen kann, hat die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Pflegekarenzgeld auf Grund der nur ansatzweise erfolgten Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren als mangelhaft, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich der Fragen, ob die Tante als Pflegeelternteil anzusehen ist oder nicht, und gegebenenfalls ob eine Anmeldung im Sinne des AlVG erfolgte oder aus welchen Gründen sie nicht vorgenommen wurde, weitere Ermittlungen zu führen bzw. Sachverhaltsfeststellungen zu treffen haben.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) Bezug genommen.

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