BVwG W209 2004191-2

W209 2004191-2Bundesverwaltungsgericht10.03.2015

Regest

Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Meldeverstoß, Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2004191-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2004191.2.00

Spruch

W209 2004191-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache XXXX, betreffend den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 18.11.2014, GZ 11-2014-BW-MS1Z3-002XN, mit dem ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG vorgeschrieben wurde, beschlossen:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2015, VA-VR 1491814/15-Schu, wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) vom 18.11.2014, GZ 11-2014-BW-MS1Z3-002XN, wurde der Beschwerdeführerin wegen Nichtvorlage bzw. nicht fristgerechter Vorlage von Sonderzahlungsmeldungen für 13 namentlich genannte Dienstnehmer gemäß § 113 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes (ASVG) ein Beitragszuschlag in der Höhe von 520,00 € vorgeschrieben.

2. Die gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 23.12.2014 fristgerecht erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausführte, dass es im Zuge der Nachmeldung zu mehreren Bescheiden seitens der belangten Behörde gekommen sei, man die vorangegangenen Beitragszuschläge bereits bezahlt habe und die belangte Behörde nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse Bedacht genommen habe, wurde seitens der WGKK mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2015 als unbegründet abgewiesen. Ohne nähere Ausführungen begründete sie ihre Entscheidung damit, dass bei der Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages sowohl auf die wirtschaftlichen Verhältnisse als auch auf die Tatsache Bedacht genommen worden sei, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwölf Monate bereits mehrmals gegen die gesetzlichen Meldebestimmungen verstoßen habe, wobei sie die Vorschreibung ausschließlich auf die Verspätung der Meldung stützte.

3. Am 09.02.2015 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend zu ihrer Beschwerde brachte sie vor aus, dass sie immer pünktlich alle Änderungsmeldungen erstattet und bezahlt habe. Lediglich im Jahr 2013 sei es (aus technischen Schwierigkeiten) zu Verzögerungen gekommen. Diese Meldeverstöße seien jedoch als eine Causa zu betrachten und nicht als lauter Einzelfälle. Auch sei sie der Ansicht, dass die belangte Behörde zu wenig auf die wirtschaftlichen Verhältnisse Bedacht genommen habe. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin für die Meldeverstöße bereits € 1.136,67 Strafe (gemeint wohl: Beitragszuschläge) bezahlt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang, der den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da weder ein Antrag gestellt wurde noch über eine Sache entschieden wird, in der eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Im gegenständlichen Fall erweist sich die Beschwerdevorentscheidung, die anstelle des belangten Bescheides getreten ist, in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die Vorschreibung des Beitragszuschlages gründet sich auf § 113 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 ASVG.

Diesen Bestimmungen zufolge kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag vorschreiben, wenn ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Dabei darf der Beitragszuschlag einerseits nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen und andererseits die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung aufgrund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages sind zudem die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen.

Die Nichtmeldung von Sonderzahlungen bedeutet die Verschweigung eines Entgeltbestandteiles und führt dazu, dass insgesamt ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (VwGH, 23.05.1985, Zl. 83/08/0169). Insofern ist die belangte Kasse richtigerweise davon ausgegangen, dass ein solcher Meldeverstoß unter § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG zu subsumieren wäre.

Die belangte Kasse begründete die Vorschreibung des Beitragszuschlages damit, dass die Sonderzahlungsmeldungen für Dezember 2013 für 13 Dienstnehmer nicht innerhalb der Meldefrist erstattet worden seien.

Eine unrichtige Meldung im Sinne des § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG liegt aber nicht allein schon dann vor, wenn die Meldung der Entgelterhöhung verspätet erfolgt, da die bloße Verspätung (wie der Unterschied zum Wortlaut des § 113 Abs. 1 Z 3 ASVG zeigt) nicht tatbildlich ist. Vielmehr muss es zusätzlich zu einer zu niedrigen Beitragsvorschreibung gekommen sein oder der Dienstgeber zumindest einen Beitrag in unrichtiger Höhe entrichtet haben (vgl. VwGH, 07.08.2002, Zl. 99/08/0103).

Die belangte Kasse hat die Vorschreibung des Beitragszuschlages allein auf die Verspätung der Meldung gestützt, zu den weiteren Voraussetzungen seiner Vorschreibung jedoch keine Ermittlungen angestellt. Zwar ist der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen, dass noch Beiträge in der Höhe von € 1.849,99 nachzuentrichten seien. Ob diese zuvor bereits vorgeschrieben wurden bzw. von der Beschwerdeführerin niedrigere Beiträge entrichtet wurden, ist weder den Verwaltungsakten noch der Begründung der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen.

Aber auch bei der Ermessensübung in Bezug auf die Festlegung der Höhe des Beitragszuschlages hat sie es unterlassen, den dafür maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG hat der Versicherungsträger bei der Festsetzung des Beitragszuschlages die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte die belangte Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft auffordern und ihr Gelegenheit geben müssen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend und entsprechend belegt, offen zu legen, um so bei der Bemessung des Beitragszuschlages - innerhalb der Grenzen des §§ 113 Abs. 3 ASVG - auch auf ihre wirtschaftliche Lage Bedacht nehmen zu können. Erst wenn die Beschwerdeführerin nach einer solchen Aufforderung ihrer dadurch ausgelösten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre, hätte für die belangte Behörde keine Verpflichtung mehr bestanden, im Rahmen der Ermessensübung auf die wirtschaftliche Lage der beschwerdeführenden Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hatte auch keine Veranlassung, Behauptungen über ihre wirtschaftliche Lage in das Beschwerdevorbringen aufzunehmen, weil auch der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse keine entsprechenden Ausführungen enthalten hat (vgl. VwGH, 05.06.2002, Zl. 99/08/0138).

Den Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, dass die belangte Kasse die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ermittelt hätte. Auch in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung fehlen die für die Ermessensübung maßgeblichen Erwägungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Wie die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung richtig ausführt, ist bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. VwGH, 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).

Aber auch hier hat sie unterlassen, zu ermitteln und in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung darzulegen, welche bisherigen Meldeverstöße sie bei der Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages berücksichtigt hat. Dem Verwaltungsakt liegt lediglich ein Computerausdruck bei, der alle bisherigen Meldeverstöße dokumentieren soll. Diesem Computerausdruck lässt sich aber nicht eindeutig entnehmen, welche konkreten Meldeverstöße der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden bzw. bei der Ermessenübung Berücksichtigung fanden. Wie der zuständige Sachbearbeiter der WGKK auf Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt hat, hat die Behörde auch keine weitergehenden Ermittlungen durchgeführt, sondern die Entscheidung lediglich auf den Computerausdruck gestützt.

Die Ermittlung der belangten Kasse in Bezug auf die Festlegung der Höhe des Zuschlages hat sich somit lediglich auf die Feststellung der Höhe der Verzugszinsen und der Beitragsschuld beschränkt. Dabei ist ihr aber auch insofern ein Verfahrensfehler unterlaufen, als sie der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben hat, zu den Ergebnissen ihrer Ermittlungen Stellung zu nehmen. Damit hat sie das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör verletzt (vgl. § 37 AVG).

Die ergänzende Ermittlung des für eine inhaltliche Entscheidung maßgebenden Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Die belangte Kasse hat - mit Ausnahme der Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - direkten Zugriff auf alle erforderlichen Daten, weswegen die Ergänzung des maßgebenden Sachverhaltes durch sie sowohl rascher als auch kostengünstiger ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek in Holoubek/Lang, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013) S 127, 137; siehe schon Merli in Holoubek/Lang, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2008) S 65, 73 f).

Diese Voraussetzungen treffen im gegenständlichen Fall zu, da die belangte Kasse außer der Feststellung des die Vorschreibung auslösenden Meldeverstoßes sowie der Ermittlung der Höhe der Verzugszinsen und der ausständigen Beiträge, welche überdies durch die damit gesondert befasste Beitragsabteilung erfolgte, keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat.

Von der belangten Kasse wird daher unter Wahrung des Parteiengehörs ein neuer Bescheid zu erlassen sein, in dessen Begründung die Ergebnisse des - nach Maßgabe der oben dargestellten Erfordernisse durchzuführenden - ergänzenden Ermittlungsverfahrens und die rechtlichen Schlüsse, die sich daraus ergeben, nachvollziehbar darzulegen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der (einheitlichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird.

Auch hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG deckt sich die vorliegende Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher zuletzt in seinem Erkenntnis 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0087, ausgesprochen hat, dass die Zurückverweisung einer Rechtssache durch das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken der Behörde zulässig ist.

Dementsprechend liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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