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W212 2008260-1•BVwG W212 2008260-1
W212 2008260-1Bundesverwaltungsgericht10.03.2015
Einreisetitel, Manuduktionspflicht, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Risikoabwägung, Wiedereinreise
W212 2008260-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 28.04.2014, GZ. XXXX-XXXX, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, StA. Sudan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 02.02.2014, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG)
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige von Sudan, stellte am 15.01.2014 bei der Österreichischen Botschaft in XXXX (im folgenden ÖB XXXX) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengenvisums C.
Begründend erklärte sie, dass sie ihren Ehemann XXXX, österreichischer Staatsbürger, in Begleitung des gemeinsamen Kindes XXXX in XXXX, Sudan, österreichische Staatsbürgerin, für einen Zeitraum von 90 Tagen besuchen wolle.
Unter einem legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
Sudanesischen Reisepass, ausgestellt am XXXX
Sudanesische Heiratsurkunde Nr. XXXX, wonach die Beschwerdeführerin und XXXX in beiderlei Abwesenheit mittels bevollmächtigter Personen die Ehe geschlossen haben
Arbeitsbestätigung der "XXXX" wonach sie dort als Buchhalterin beschäftigt ist und über ein monatliches Einkommen von ca € 570 verfügt
Schreiben der "XXXX", wonach die Beschwerdeführerin einen Urlaubsaufenthalt von 1 Monat in Österreich beabsichtige
Bankbestätigung mit einem Guthaben von ca. umgerechnet € 5.000
Elektronische Verpflichtungserklärung von XXXX, wonach dieser als Hilfsarbeiter bei XXXX beschäftigt ist und dem Monatseinkommen von €
1. 497 monatliche Belastungen in der Höhe von € 557 gegenüberstehen
Reservierte Flüge XXXX-XXXX am XXXX sowie XXXX-XXXX am XXXX samt Versicherungspolizze
Einzahlungsbestätigung betreffend die Visagebühr.
I.2. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine geringe soziale Verwurzelung in ihrem Heimatland aufwies, bereits 2013 ein von ihr in Österreich angestrebter Aufenthaltstitel vom Amt der XXXXer Landesregierung negativ entschieden wurde, den finanziellen Mitteln des Einladenden hohe monatliche Belastungen gegenüberstanden sowie die von der Beschwerdeführerin angegebenen Eigenmittel als nicht ausreichend für einen 90-tätigen Aufenthalt in Österreich angesehen werden mussten, hegte die ÖB XXXX Zweifel an der gesicherten Wiederausreise und an der Tragfähigkeit der elektronischen Verpflichtungserklärung.
Mit Schreiben vom 15.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin wie folgt zur Stellungnahme bezüglich der genannten Bedenken aufgefordert:
"Sie haben am 15.01.2014 bei der ÖB XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C eingebracht.
Eine Prüfung hat ergeben, dass im Grunde der Verordnung (EG) Nr 810/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EU Visakodex) folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie dies von Ihnen beantragt wurde, bestehen.
Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.
Die angegebenen Mittel reichen nicht aus. Ihre Absicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben. Genaue Begründung Rückkehrabsicht ist nicht feststellbar.
Es wird Ihnen die Gelegenheit gegeben innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache (per E-Mail, im Post- oder Faxweg) dieses Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten Sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen, oder sollte Ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die oben angeführten Bedenken zu zerstreuen, wird aufgrund der Aktenlage entschieden."
I.3. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin am 02.02.2014 eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher sie ausführte, dass die geschiedene Ehefrau ihres Ehemannes, auch bereit wäre, eine Kostengarantie abzugeben. Weiters wurde der Reisepass sowie der Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX, wonach diese am XXXX in XXXX, Sudan, geboren wurde und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, vorgelegt. Auf den Ablehnungsgrund der nichtgesicherten Wiederausreise ging die Beschwerdeführerin insofern ein, indem in der Stellungnahme festgehalten wurde, dass Herr XXXX sehr unter der Trennung von seiner kleinen Tochter und seiner Gattin leiden würde und die Familie zusammengehöre.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.02.2014, zugestellt am 03.02.2014 durch eigenhändige Übernahme, verweigerte die Österreichische Botschaft XXXX der Beschwerdeführerin das Visum mit der Begründung, dass ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte sowie kein Hinweis über ausreichend finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts vorliege.
I.5. Per E-Mail vom 21.02.2014 kontaktierte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin die ÖB XXXX, ob der Beschwerdeführerin nicht ein Visum D aus humanitären Gründen gemäß § 22 FPG erteilt werden könne. Er wurde in der Folge dahingehend informiert, dass das gegenständliche Visumverfahren bereits abgeschlossen sei und Auskünfte zur Erfolgsaussicht zukünftiger Visaanträge ohne konkretes Vorliegen eines Antrages nicht getroffen werden können.
I.6. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Österreich verbleiben wolle: "Ich beabsichtige mit meinem österreichischen Kind nach Österreich zu reisen und dort zu verbleiben, sodass eine Wiederausreise gar nicht in Rede stand und kann ich (bzw. mein arbeitsloser österreichischer Ehegatte) nach Einreise des Kindes Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld beziehen, sodass jedenfalls von einem ausreichenden Einkommen auszugehen ist". In der Folge wird im Wesentlichen - unter Hinweis auf Art 3 Abs 2 4.ZP EMRK - näher dargelegt, dass das Kind der Beschwerdeführerin, welches österreichischer Staatsbürger sei, noch gestillt werde und daher nicht ohne die Mutter nach Österreich reisen könne; unter Hinweis auf die RS Zambrano des EuGH sei es unzulässig der Mutter die Einreise zu verweigern, weil damit das Kind auf sein Unionsbürgerrecht des Aufenthaltes verzichten müsse. Weiters wird unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen ein Visum D nach § 22 FPG zu erteilen gewesen wäre.
I.7. In der Folge erlies die ÖB XXXX mit Bescheid vom 28.04.2014, Zahl: XXXX-XXXX eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend hielt die Botschaft im Wesentlichen fest, dass die Beschwerde ganz offen belege, dass die Verweigerung eines Schengenvisums nach Artikel 32 Absatz 1 lit. b Visakodex wegen Zweifel, das Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, rechtens war, weil die Beschwerdeführerin ohnedies beabsichtige, in Österreich zu bleiben. Der Tatbestand des Artikels 32 Absatz 1 lit. b Visakodex sei damit außer jeden Zweifel erfüllt und wäre daher das beantragte Schengenvisum zu verweigern gewesen. Auch die vorgelegten finanziellen Mittel seien nicht ausreichend, weshalb auch gemäß lit. a leg. cit. abzulehnen gewesen wäre. Wegen des Fehlens eines Antrags auf Erteilung eines Visums D aus humanitären Gründen, könne § 22 FPG gar nicht zur Anwendung kommen und waren daher allein die Erteilungsvoraussetzungen des Visakodex anzuwenden. Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Artikel 47 GRC die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Prozesskostenhilfe begehre, liege hier ausschließlich eine zu klärende Rechtsfrage vor und siehe das VwGVG nur hinsichtlich Verwaltungsstrafverfahren die Gewährung von Verfahrenshilfe vor, dessen § 40 Artikel 47 Absatz 3 GRC nicht entgegenstehe.
I.8. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte begründend vor, dass ihr als jenen für das Wohl des Kindes unverzichtbaren Elternteil die Einreise zu gestatten sei, andernfalls das in Artikel 21 AEUV garantierte Recht des Kindes, sich in der Union frei zu bewegen und aufzuhalten, verletzt würde. Die Ablehnung des Einreiseantrages sei zu Unrecht erfolgt und hätte die ÖB XXXX ein Einreisevisum mit räumlich beschränkten Gültigkeit, üblicherweise sei das ein Visum D, ausstellen müssen; ein allenfalls falsch bezeichneter Antrag wäre nach entsprechender Manuduktion der ÖB XXXX korrigiert worden. Es liege auch eine humanitäre Ermessungsentscheidung vor, sodass eine mündliche Verhandlung unverzichtbar erscheine.
I.9. Mit dem am 27.05.2014 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 15.01.2014 bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines, für den Zeitraum von XXXX für 90 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden, Visums der Kategorie C für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Sie bezeichnete den österreichischen Staatsangehörigen XXXX, als Einlader, Ehemann sowie Vater der gemeinsamen Tochter XXXX in Sudan, österreichische Staatsbürgerin, mit welcher sie gemeinsam reisen wolle.
Im Zuge des Verfahrens kam eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, mit dem Kind nach Österreich zu reisen und hier zu verbleiben.
Die Beschwerdeführerin erbrachte auch keinen Nachweis, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft XXXX.
Die konkrete Feststellung, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, nicht mehr in den Sudan zurückzukehren, ergibt sich letztlich aus ihrer ausdrücklichen Erklärung in der Beschwerde. Diese Äußerung steht zudem im Einklang mit dem früheren Vorbringen in ihrer Stellungnahme zur beabsichtigten Ablehnung des Visumsantrags, wonach die Familie zusammengehöre und der Ehemann XXXX unter der Trennung von seiner Familie sehr leide.
Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
"Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[ ... ]
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
[ ... ]
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ ... ]"
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
Im Ergebnis kann der ÖB XXXX nicht entgegengetreten werden, wenn diese mangels tiefgreifender sozialer Verwurzelung im Heimatstaat der Beschwerdeführerin und angesichts des Umstandes, dass sie im Bundesgebiet ihren Ehemann besuchen wolle, der auch der Vater der gemeinsamen Tochter sei, Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführerin letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich beabsichtigt hat, dauerhaft im Bundesgebiet zu verbleiben und (über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus) nicht in den Sudan zurückzukehren, ergibt sich letztlich - wie bereits oben festgestellt - unzweifelhaft auf Grund ihrer diesbezüglichen, ausdrücklichen Äußerung im Beschwerdeschriftsatz.
Vor diesem Hintergrund wurde zum einen das beantragte Visum seitens der ÖB XXXX zu Recht gemäß Artikel 32 Absatz 1 lit. b Visakodex mangels gesicherter Wiederausreise verweigert, zum anderen die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen, und war die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
Die im Vorlageantrag geltend gemachte Verfahrensrüge der mangelnden Manuduktion geht schon deshalb ins Leere, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Manuduktionspflicht sich ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen erstreckt und nicht auch auf Unterweisungen eines Antragstellers, wie der Antrag gestaltet sein müsse, um damit Erfolg zu haben (vgl. z. B. VwGH 21.01.1992, 88/07/0057, und 17.12.1990, 90/19/0326).
Es steht der Beschwerdeführerin jederzeit frei, einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D zu stellen.
Wie schon ausführlich in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt, war das Beschwerdeverfahren gemäß § 11a Abs. 2 FPG ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, unbeschadet dessen zeigte sich auch sonst keine Tat-, oder Rechtsfrage, die nur in einem solchen Rahmen zu klären gewesen wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin - ebenfalls unter Berufung auf Art. 47 GRC - "Prozesskostenhilfe für alle anfallenden Kosten und Gebühren" einfordert, ist darauf hinzuweisen, dass das VwGVG nur hinsichtlich Verwaltungsstrafverfahren die Gewährung von Verfahrenshilfe vorsieht (§ 40). Dem steht auch Art. 47 Abs. 3 der Charta nicht entgegen, weil die Grundrechte, wie die Wahrung der Verteidigungsrechte, keine absolute Rechte sind, sondern Beschränkungen unterliegen können, wobei diese (nur) keine offensichtlichen und unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der auf diese Weise gewährleisteten Rechte darstellen dürfen (vgl. EuGH 2. 4. 2009, Gambazzi, C-394/07, Slg. 2009, I-2563, Randnr. 29), was hier nicht der Fall ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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