BVwG W212 2017642-1

W212 2017642-1Bundesverwaltungsgericht10.03.2015

Regest

Antragsrecht, Aufenthaltsrecht, geänderte Verhältnisse, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Wiederausreise

Gesamter Gesetzestext

BVwG W212 2017642-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W212.2017642.1.00

Spruch

W212 2017642-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 13.12.2014, GZ. XXXX, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 05.11.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG)

Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Syrien, wohnhaft in XXXX/Saudi-Arabien, stellte am 02.10.2014 zusammen mit seiner Ehegattin bei der Österreichischen Botschaft

XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines, für den Zeitraum von XXXX bis XXXX gültigen, und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden".

2. Die vorgelegten Unterlagen zur Antragstellung waren vollständig, aus welchen sich ergab, dass der Sohn XXXX, geb. XXXX, österreichischer Staatsbürger, polizeilich gemeldet in Österreich, berufstätig in Deutschland, als einladende Person auftrat.

3. Der Beschwerdeführer stellte bei der Österreichischen Botschaft

XXXX zuvor am 04.05.2014 einen Antrag auf Visumerteilung, welcher jedoch nach Kontaktaufnahme mit der Deutschen Botschaft XXXX, welche ihrerseits einen entsprechenden Visumantrag D am 22.04.2014 abgelehnt hat, verweigert wurde. Begründend führte die Deutsche Botschaft XXXX auf konkrete Nachfrage am 05.05.2014 aus, dass seitens der Antragsteller im Rahmen des deutschen Syrien-Aufnahmeverfahrens falsche Angaben getätigt worden seien und der dringende Verdacht bestehe, dass diese ein Schengen-Visum dazu nutzen würden, nach Deutschland zu ihrem Sohn zu reisen, ein Sohn lebe, ein zweiter arbeite in Deutschland, um dort mit diesem dauerhaft zu leben und die deutschen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen. Es sei jedenfalls von keinem Rückkehrwillen der Eltern auszugehen.

4. Im Zuge der gegenständlichen Antragstellung wurde am 05.10.2014 erneut Rücksprache mit der Deutschen Botschaft XXXX gehalten und ergab sich die Prolongierung der oben genannten Bedenken. Weitere Bedenken der ÖB XXXX ergaben sich daraus, dass der Beschwerdeführer mit XXXX das 65. Lebensjahr erreicht, demgemäß seine Berufstätigkeit in einem Krankenhaus in XXXX beendet würde, das Schreiben des XXXXHospitals vom 16.09.2014 keine "Wiedereinstellungszusage" enthielt und er als syrischer Staatsangehöriger nach Beendigung seines Dienstverhältnisses auch Saudi-Arabien verlassen müsse.

5. Mit Schreiben vom 23.10.2014 wurde der Beschwerdeführer wie folgt zur Stellungnahme bezüglich der genannten Bedenken aufgefordert:

"Sie haben am 02.10.2014 bei der ÖB XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C eingebracht.

Eine Prüfung hat ergeben, dass im Grunde der Verordnung (EG) Nr 810/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EU Visakodex) folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie dies von Ihnen beantragt wurde, bestehen.

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben.

Es wird Ihnen die Gelegenheit gegeben innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache (per E-Mail, im Post- oder Faxweg) dieses Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten Sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen, oder sollte Ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die oben angeführten Bedenken zu zerstreuen, wird aufgrund der Aktenlage entschieden."

6. In der Folge wurde ein weiteres Schreiben des XXXX-Hospitals mit demselben Inhalt wie das erste, jedoch mit Datum 29.10.2014, vorgelegt.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.11.2014, zugestellt am selben Tag durch eigenhändige Übernahme, verweigerte die Österreichische Botschaft XXXX dem Beschwerdeführer das Visum mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft waren sowie die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet in den Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte.

Weiters wurde in einem Beiblatt vermerkt, dass bei der Entscheidung über die Erteilung eines Schengen-Visums unter anderem der Zweck des beabsichtigten Aufenthaltes der Sichtvermerkswerber, deren persönliche, wirtschaftliche und soziale Verhältnisse berücksichtigt, sowie auch alle Schengen-Partner (das sind derzeit 26 Staaten) in der Entscheidungsfindung involviert würden. Im vorliegenden Fall habe sich ein Schengen-Partner gegen die Erteilung eines Sichtvermerkes ausgesprochen.

8. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt dieser vor, dass der einladende Sohn XXXX vorübergehend seit Juli 2012 seine medizinische Fachausbildung in Deutschland absolviere, was jedoch nichts an der Tatsache ändere, dass er zusammen mit seiner Ehegattin und mit dem Sohn und dessen Frau einen Urlaub in XXXX verbringen wolle. Seit dem Jahr 1981 wäre ihm und seiner Ehegattin mehr als 12mal ein Visum für Österreich erteilt worden und jedesmal wären sie unaufgefordert vor Ablauf des Visums aus Österreich bzw. anderen EU-Mitgliedstaaten wieder ausgereist.

Weiters wäre ihm wohl mehrmals telefonisch und persönlich mitgeteilt worden, dass sich ein Schengen-Partner gegen die Erteilung eines Sichtvermerkes ausgesprochen habe, jedoch wäre dies in keinerlei Art und Weise in dem offiziellen Ablehnungsbescheid erwähnt worden. Seines Erachtens wäre der wahre Grund des Bedenkens das abgelehnte Visum der Kategorie D der Deutschen Botschaft XXXX.

Überdies erscheine die Vorgangsweise der Österreichischen Botschaft unprofessionell und unverständlich, zumal vorgeschlagen worden wäre, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel für Österreich zu stellen oder die Reisepässe auszutauschen und ein Schengen-Visum von einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen.

9. In der Folge erließ die ÖB XXXX mit Bescheid vom 13.12.2013, Zahl: KONS/233/2014 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend hielt die Österreichische Botschaft im Wesentlichen fest, dass in der Aufforderung zur beabsichtigten Ablehnung des Visumsantrages der Einspruch eines EU-Mitgliedsstaates gegen die Visa-Ausstellung nicht ausdrücklich angeführt worden wäre, da die Antragsteller von Deutschland nicht im SIS ausgeschrieben gewesen wären.

Was die angesprochenen ausgestellten Vor-Visa und die jeweils zeitgerechte Wiederausreise betrifft, sei darauf hinzuweisen, dass von den Beschwerdeführern die geforderte Rückkehrmeldung (bestätigt vom Arbeitgeber) nicht vorgelegt worden wäre.

Außerdem hätten keine unprofessionellen Ratschläge seitens der Botschaft stattgefunden, sondern sei lediglich die Frage der Partei, ob eventuell eine Antragstellung bei einer anderen Schengen-Vertretungsbehörde wie z.B. Griechenland gemacht werden könne, nicht verneint worden.

10. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

11. Mit dem am 26.01.2015 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Syrien, wohnhaft in XXXX/Saudi-Arabien, stellte am 02.10.2014 zusammen mit seiner Ehegattin bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines, für den Zeitraum von XXXX bis XXXX gültigen, und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden".

Die vorgelegten Unterlagen zur Antragstellung waren vollständig, aus welchen sich ergab, dass der Sohn XXXX, geb. XXXX, österreichischer Staatsbürger, polizeilich gemeldet in Österreich, berufstätig in Deutschland, als einladende Person auftrat.

Die Absicht des Beschwerdeführers vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte jedoch nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft XXXX, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der beschwerdeführende Partei sowie allen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Von Seiten der beschwerdeführenden Partei wurde den getroffenen Feststellungen zu Person und Verfahrensablauf nicht substantiiert entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[ ... ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ ... ]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]"

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Im Ergebnis kann der Österreichischen Botschaft XXXX nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise des Beschwerdeführers vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens des Beschwerdeführers letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.

Festgehalten wird, dass die Deutsche Botschaft XXXX für den Fall der Ausstellung eines Schengen-Visums begründete Bedenken dagegen mitgeteilt hat, dass von einem Rückkehrwillen des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin auszugehen sei. Dieser Verdacht gründete sich darauf, dass die vom Beschwerdeführer im Zuge eines über die Deutsche Botschaft geführten Verfahrens getätigten Angaben zur Situation des Beschwerdeführers und seiner Gattin nicht korrekt gewesen wären und wäre daher am 22.04.2014 eine Ablehnung eines Visums D von der Deutschen Botschaft XXXX erfolgt.

Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer naturgemäß bekannt und wurde ein bei der Österreichischen Botschaft XXXX im Mai 2014 gestellter Antrag auf Ausstellung eines Visums C vor diesem Hintergrund schon einmal abgelehnt.

All dies hält der Beschwerdeführer in seiner eingebrachten Beschwerde auch ausdrücklich fest. Außerdem merkt er an, dass ihm im gegenständlichen Verfahren die Ablehnung des EU-Mitgliedstaates zwar nicht ausdrücklich und schriftlich, jedoch mehrmals telefonisch und persönlich mitgeteilt worden wäre. Es ist daher in casu davon auszugehen, dass die zur Kenntnis gebrachten Bedenken, rechnet man telefonische und persönliche Gespräche mit ein, ausreichend konkretisiert wurden, auch wenn die Botschaft, nachdem kein formeller Einspruch Deutschlands im SIS ausgeschrieben wurde, Abstand genommen hat, verbaliter in einer schriftlichen Erledigung darauf hinzuweisen.

Nachdem die Bedenken seitens der Deutschen Behörde nach wie vor bestehen, was im gegenständlichen Verfahren zwischen der Österreichischen und Deutschen Botschaft XXXX nachweislich eruiert wurde, und die Umgehung von deutschen ausländerrechtlichen Bestimmungen befürchtet wird, muss diesem Umstand auch Beachtung geschenkt werden. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den diesbezüglichen Bedenken substantiiert entgegen zu treten.

Die bevorstehende Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers, die trotz Aufforderung fehlenden vom Arbeitgeber XXXX Hospitals bestätigte Rückkehrmeldung des Beschwerdeführers sowie der Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung für Saudi-Arabien mit 08.06.2015 stellen sich als weitere begründete Unsicherheiten dar, sodass die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gesichert erscheint.

Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer schon mehrmals nach der Erteilung von Schengen-Visa wieder unaufgefordert aus den Mitgliedsstaaten ausgereist ist, liegen doch nunmehr einerseits in der Person des Beschwerdeführers selbst geänderte Umstände vor, andererseits hat Deutschland dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin (über das deutsche Syrien-Aufnahmeverfahren) zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland kommen wolle.

Das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.

Vor obig Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die Bedeutung, die dem fremdenrechtlich betrachtet korrekten Vorverhalten des Beschwerdeführers zukommt, hat im vorliegenden Einzelfall nicht genügend Gewicht, die zu Recht an der Wiederausreise bestehenden Zweifel ausreichend klar aus dem Weg zu räumen.

Die Beschwerde wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen und war daher die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Angemerkt wird, dass Auskünfte zur Erfolgsaussicht zukünftiger Visa-Anträge wie z.B. eines Antrages auf Erteilung eines Visums D ohne konkretes Vorliegen eines Antrages nicht getroffen werden können. Es steht dem Beschwerdeführer und dessen Ehegattin jederzeit frei, einen solchen Antrag zu stellen und hat auf der diesbezüglich anwendbaren Rechtsgrundlage ein verfahrens- und materiellrechtlich ordnungsgemäßes Verfahren zu erfolgen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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