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W220 1427924-1•BVwG W220 1427924-1
W220 1427924-1Bundesverwaltungsgericht10.03.2015
Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, wirtschaftliche Gründe
W220 1427924-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, Zl. 11 13.638-BAT,
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er stamme aus einer Ortschaft im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei moslemischen Bekenntnisses. Er habe sechs Klassen Grundschule und eine Klasse Hauptschule besucht. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er sei vor 3 1/2 Monaten von Afghanistan aus über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, von wo er auf der Ladefläche eines LKWs versteckt in österreichisches Bundesgebiet verbracht worden sei. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass seine Herkunftsregion XXXX von den Taliban beherrscht würde. Die Taliban würden der Volksgruppe der Paschtunen angehören und seien Sunniten. Er gehöre der schiitischen Minderheit der Hazara an. Die Taliban würden sie bedrohen und an der Schulbildung hindern. Wenn sie in die Schule gehen würden, würden sie von den Taliban getötet.
Das Bundesasylamt veranlasste beim XXXX zum Zwecke der Altersschätzung die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchung des Beschwerdeführers. Ausgehend von den Ergebnissen einer körperlichen Untersuchung, einer Röntgenuntersuchung der linken Hand, eines Panoramaröntgens des Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung wurde mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 09.01.2012 seitens des genannten Instituts festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 18 Jahren aufgewiesen habe. Als wahrscheinliches Lebensalter ergäbe sich ein Alter von 20-23 Jahren. Weiters wurde ausgeführt, dass das von ihm zum Untersuchungszeitpunkt geltend gemachte chronologische Alter von 16 Jahren und 11 Monaten aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden könne. Im Rahmen einer diesbezüglichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.01.2012 gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt dieses Untersuchungsergebnisses zu Protokoll, seine Eltern hätten ihm sein Alter gesagt, er könne hierfür keine Beweismittel vorlegen. Auf Vorhalt, dass ihm aufgrund der festgestellten Volljährigkeit im gegenständlichen Verfahren kein gesetzlicher Vertreter zustehe, gab der Beschwerdeführer an, er sei doch 16 Jahre alt und würde dazu auch weiter nichts sagen.
Am 13. 01.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er stamme aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX. Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haus gewohnt, das nicht ihnen gehört hätte; andere Verwandte habe er im Dorf nicht gehabt. Nach weiteren Angehörigen in Afghanistan befragt gab er an, er habe einen Onkel väterlicherseits, kenne diesen aber nicht. Eine Tante mütterlicherseits wohne im Iran. In seinem Heimatdorf hätten nur Hazara gewohnt. Er habe bis zur siebten Klasse die Schule besucht. Er sei nicht weiter in die Schule gegangen, weil es keine Sicherheit gegeben habe und er auch arbeiten müssen habe. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Familie sei arm gewesen. Seine Ausreise habe er teils durch Erspartes finanziert, teils habe er sich Geld ausgeborgt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, in ihrem Dorf habe es keine Sicherheit gegeben. Sie seien von den Taliban bedroht worden. Sie hätten aus Angst vor den Taliban das Dorf nicht verlassen können, auch zum Bazar hätten sie nicht gehen können. Die Taliban hätten auch Schulen in Brand gesteckt. Es habe in seiner Wohngegend weder internationale Truppen gegeben noch seien Soldaten der afghanischen Nationalarmee in ihrem Gebiet gewesen. Es habe einen Stützpunkt der Amerikaner drei Autostunden entfernt gegeben, aber auch dort würden in der Nacht die Taliban regieren. Die Frage, ob er aufgrund der schlechten Sicherheitslage das Land verlassen habe, bejahte der Beschwerdeführer. Er sei einmal persönlich von den Taliban geschlagen worden. Er sei vor acht Monaten mit dem Sammeltaxi zum Bazar unterwegs gewesen. Das Auto sei von den Taliban angehalten worden. Alle Fahrgäste, so auch er, seien von den Taliban geschlagen worden, den Lenker hätten die Taliban mitgenommen. Gefragt, warum er seine Ersparnisse nicht für die Unterstützung seiner Familie (sondern für die Ausreise) verwendet habe, gab er an, sie würden als Hazara in Afghanistan schlecht behandelt. Auf Vorhalt, dass die geschilderten Maßnahmen alle Dorfbewohner betroffen hätten, führte er ins Treffen, er hätte außerhalb des Dorfes nicht leben können. Die Mieten seien hoch, er habe keine Berufsausbildung und finde daher schwer Arbeit. Bei einer Rückkehr hätte er Angst vor den Taliban. Er habe für die Reise viel Geld ausgegeben und sei verschuldet. Außerdem würden die Kutschis einmal im Jahr "über ihr Dorf ziehen" und ihre Felder zerstören. Auf Vorhalt, dass aus den Medien bekannt sei, dass die afghanische Regierung in den letzten Jahren diesbezüglich um Schlichtung bemüht sei, meinte der Beschwerdeführer, bei ihnen im Dorf gebe es keine Regierung und auch keinen Stützpunkt.
Der Beschwerdeführer gab nach Verlesung der Länderfeststellungen zu Afghanistan an, er wolle hierzu nicht Stellung nehmen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 02.07.2012, Zl. 11 13.638-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer habe schlussendlich glaubhaft schildern können, dass er aus rein wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen habe. Er würde im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Zur Situation der Hazara sowie der Kutschi in Afghanistan stellte die belangte Behörde Folgendes fest:
"Neben ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterscheidet sie sich auch in der Konfession von der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung, da ihre Angehörigen mehrheitlich Schiiten sind.
(ÖIF-Länderinfo: Minderheiten in Afghanistan - Hazara, Februar 2010)
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Im Kabinett sind die Hazara durch Vizepräsident Khalili und die amtierenden Minister of Higher Education, Danish, und Transportation, Najafi, vertreten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011).
Soziale Diskriminierung gegenüber den schiitischen Hazara bestand weiterhin.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011).
Die Volksgruppe der Hazara ist trotz nennenswerter Bestrebungen der Regierung, gegen historische ethnische Spannungen vorzugehen, weiterhin einem gewissen Grad an Diskriminierung ausgesetzt. Trotz der relativ stabilen Sicherheitslage in Provinzen und Distrikten, in welchen die Hazara die Mehrheit oder eine größere Minderheit darstellen, wie
die Distrikte Jaghatu, Jaghori und Malistan in der Provinz Ghazni, hat sich die Sicherheitslage in der restlichen Provinz, einschließlich der Zufahrtsstraßen zu und von diesen Distrikten, verschlechtert.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011).
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, da sie in besonderem Maße unter den ungeklärten Bode- und Wasserrechten leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)."
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus rein wirtschaftlichen Gründen Afghanistan verlassen habe, in sich schlüssig und plausibel sei. Zur Situation im Falle einer Rückkehr hielt die belangte Behörde fest, er würde in diesem Fall nicht in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werden, da er als gesunder, junger Mann einer Arbeit nachgehen könne. Auch wäre es seinen Verwandten in Afghanistan möglich, ihm finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, außerdem könne er sich an NGO¿s wenden. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solch- extreme Gefährdungslage herrschen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gerade aufgrund der von ihm vorgebrachten familiären Verhältnisse und dem Verbleib seiner sonstigen nahen Angehörigen zeige sich deutlich, dass die Gefährdung aller in Afghanistan lebenden Menschen unzulässig wäre und er über familiäre und damit sozioökonomische Anhaltspunkte verfüge. Rechtlich kam die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen Verfolgungshandlungen iSd GFK ausgesetzt gewesen sei und solche auch künftig nicht zu erwarten seien. Er habe derartige Verfolgungshandlungen seine Person betreffend im gesamten Verfahren nicht behauptet und keine definitiv seine Person betreffende Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen geltend gemacht. Schlussendlich habe er glaubhaft dargelegt, dass er ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen habe und ansonsten keine Probleme gehabt habe. Wirtschaftliche Gründe würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Die allgemein schlechte Situation in der Heimat sei nicht als geeignet anzusehen, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, weil aus solchen Verhältnissen resultierende Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt seien und daher nicht als konkrete, gegen den Antragsteller gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden könnten. Die Bürgerkriegssituation im Heimatstaat indiziere nach ständiger Rechtsprechung und Auslegung der GFK für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff sei die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbstkonkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen der Gruppe, welcher der Asylwerber angehöre, und anderen Gruppen im Heimatstaat gebe. Soweit er geltend mache, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein, sei er darauf hinzuweisen, dass seine Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Allgemeine, geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung angenommen hätten, würden sich nicht speziell gegen ihn richten und könnten daher nicht zur Gewährung von Asyl führen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass er aufgrund von in seiner Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wäre, weshalb eine Bedrohungssituation nicht festgestellt werden habe können. Er selbst habe sogar konkret vorgebracht, dass er im Falle einer Rückkehr nichts - außer Gerede von Nachbarn - zu befürchten habe. Die geforderte Exzeptionalität der Umstände sei in seinem Fall nicht ersichtlich. Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, der sich in Afghanistan aufhalte, schon aufgrund dieser in einer extremen Gefährdungslage befinde. Aufgrund der getroffen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in jeder Region Afghanistans eine nicht sanktionierte Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde, weshalb keine einem Refoulement nach Afghanistan entgegenstehenden Gründe erkannt würden. Jedenfalls könne er sich wieder in XXXX niederlassen, wo er auch wegen seiner Volkszugehörigkeit keine Nachteile zu befürchten habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan von seinen Verwandten in der Heimatregion unterstützt würde, ihm somit eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde, mit der die elementarsten Grundbedürfnisse gesichert seien. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund seiner individuellen Situation auch als zumutbar. So sei auch zu berücksichtigten, dass es ihm bis zu seiner Ausreise sehr wohl möglich gewesen sei, trotz der allgemein schlechten Sicherheitslage dort ohne Probleme zu leben. Es seien keine konkreten Probleme hervorgekommen, wonach er in seiner Heimatprovinz, wo sich die Sicherheitslage seither nicht grundsätzlich verschlechtert habe, nicht leben könne. Er könne sein familiäres Umfeld nutzen, um eine elementare Lebensversorgung zu beanspruchen, außerdem sei auf lokale Hilfsorganisationen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zu verweisen. Die Voraussetzungen für subsidiären Schutz würden nicht vorliegen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Hinsichtlich Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers vorliege und dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Gegen diesen am 03.07.2012 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.07.2012 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie die Ausweisung aufzuheben sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. In einem handschriftlichen Schreiben führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er hoffe, dass seine Probleme verstanden würden. Die Geschichte bezeuge, dass Fanatismus und ideologische, ethnische und sprachliche Konflikte zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit geführt hätten und Menschen diesen zum Opfer gefallen wären. Die Massentötung, Stammessäuberung, Zwangsübersiedlung und die Diskriminierung seien die wichtigsten Probleme, die es in Afghanistan geben würde. Bewaffnete Kochis (Nomaden) seien an der Tötung der Hazara-Bevölkerung, Plünderungen und Niederbrennen von Häusern, Grundstücken, Schulen und Ähnlichem beteiligt. Sie würden jedes Jahr ihre Ortschaft vernichten und ihnen das Leben schwer machen. Er wohne seit einigen Monaten in Österreich und würde dadurch eine Änderung seiner Meinung bemerken. Er wisse nun, dass die Zeit, die er dort verbracht habe, ohne Bedeutung gewesen sei. Da er sich an die Religion und Kultur der Bevölkerung in Afghanistan nicht halten könne, würde sein Leben aufgrund der Art und Weise, wie er jetzt hier lebe, in Gefahr sein.
In einer "Mitteilung" vom 16.08.2012 wurde ein "Dokument der Behörde aus XXXX" in Kopie übermittelt, welche die Probleme des Beschwerdeführers mit den Taliban nachweise. Dieses Dokument sei kein Original und stamme aus der Zeit vor seiner Flucht aus Afghanistan. Zudem wolle er mitteilen, dass er sich vom Islam abgewendet habe und sich geweigert hätte, zu fasten. Deshalb sei er im Grundversorgungsquartier von seinen Mitbewohnern schlecht behandelt worden. Sein Vater sei streng gläubig und würde ihn umbringen, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse. Aus dem übermittelten Dokument geht im Wesentlichen hervor, dass derzeit das Sicherheitsproblem eines der wichtigsten Probleme in Afghanistan sei. XXXX sei eine der unsichersten Provinzen Afghanistans. Der Hauptgrund dafür sei das Unterkommen der Terroristen in dieser Provinz, insbesondere im Distrikt XXXX. Diese würden aufgrund ihres extremistischen Glaubens gegen die Regierung vorgehen und der dort lebenden Bevölkerung das Leben schwer machen. Derjenige, der sich in diesem Distrikt für Bildung und Ruhe einsetze, sei mit ernsthafter Bedrohung konfrontiert. Die Probleme, die von flüchtigen Taliban bereitet worden wären, seien etwa die Niederbrennung der Schule in XXXX und die Bombenlegung in der Schule in XXXX. Die Taliban würden nicht zulassen, dass die Jugend ausgebildet würde. In dem Distrikt gebe es auch Probleme, wie Diebstahl und Straßenräuberei auf dem Weg vom Provinzzentrum in Richtung Hauptstadt sowie die Verminung dieser Straßen. Die Taliban seien gegen den Schulbesuch der Buben und Mädchen und würden diese mit Säuren bespritzen. Die Taliban würden nicht zulassen, dass die dort lebenden Menschen von ihren Menschenrechten Gebrauch machen würden.
Aus einem Abschlussbericht des Landeskriminalamtes XXXX vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine näher bezeichnete Straftat als Beschuldigter einvernommen worden sei.
Aus einer Benachrichtigung von der Beendigung eines Strafverfahrens des Landesgerichtes XXXX vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX, XXXX, wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (erster, zweiter und achter Fall), Abs. 4 Z 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden sei. Das Urteil sei seit dem 24.01.2015 rechtskräftig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim und stammt aus einer Ortschaft in dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX. Er reiste am 11.11.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Das Bundesasylamt ist zu Recht von der mangelnden Asylrelevanz des Fluchtvorbringens ausgegangen.
Zu der Situation der Hazara in Afghanistan sowie der Situation mit den Kutschi wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesasylamtes verwiesen.
Basierend auf den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen können keine abschließenden Aussagen zu Rückkehrmöglichkeiten, insbesondere zur Sicherheits- und Versorgungslage am Herkunftsort des Beschwerdeführers sowie einer allenfalls vorliegenden innerstaatlichen Fluchtalternative getroffen werden. Feststellungen zu diesen Themenbereichen stellen eine unverzichtbare Grundlage für die Beurteilung der Sicherheits- und Versorgungslage dar. Zudem ist die Erreichbarkeit der ursprünglichen Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt.
Die zur Person des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Einvernahmeprotokollen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Verfahren übereinstimmend und plausibel vorgebracht, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und aus der afghanischen Provinz XXXX, Distrikt XXXX, zu stammen, weshalb seinen diesbezüglichen Angaben Glauben zu schenken ist.
Die jeweiligen allgemeinen Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich Problemen der Volksgruppe der Hazara und Problemen der Bevölkerung seines Heimatdorfes mit den Taliban sowie mit den Kutschi stimmen im Wesentlichen überein, weswegen kein Grund besteht, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat ebenso glaubhaft vorgebracht, aufgrund der schlechten Sicherheitslage in seiner Wohnregion Afghanistan verlassen zu haben.
Soweit der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einen einmaligen Vorfall schilderte, bei dem alle Insassen eines Busses, so auch er, von Taliban geschlagen worden wären (und der Busfahrer von den Taliban mitgenommen worden wäre), kann daraus schon aufgrund der Betroffenheit aller Businsassen keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung ersehen werden. Hinzu kommt, dass dieser Vorfall angeblich bereits einige Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden hat (bei der Einvernahme gab er an, der Vorfall hätte acht Monate zuvor stattgefunden, was bei Zugrundelegung einer dreieinhalbmonatigen Reisezeit einen Vorfallzeitpunkt etwa viereinhalb Monate vor seiner Ausreise ergibt) und es deshalb bereits an einem zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise mangelt, weshalb sich dieses Vorbringen als nicht entscheidungsrelevant erweist (siehe dazu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).
Soweit der Beschwerdeführer in dem Schreiben vom 16.08.2012 vorbrachte, er hätte sich vom Islam abgewandt und die Fastenzeit nicht eingehalten, handelt es sich dabei um eine einmalige, unsubstantiierte Behauptung, aus der kein Substrat für ein glaubhaftes Vorbringen gewonnen werden kann. Auch mangels eines weiteren Vorbringens in diesem Zusammenhang in den seither vergangenen 2 1/2 Jahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers tatsächlich eine Änderung eingetreten ist.
Hinsichtlich der Situation der Hazara sowie Kutschi in Afghanistan wird auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, auf deren Unbedenklichkeit schon das Bundesasylamt in zutreffender Weise hinwies. Der Beschwerdeführer ist den allgemeinen Feststellungen weder nach dem Vorhalt im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt noch in der eingebrachten Beschwerde substantiiert entgegengetreten. Soweit es sich hierbei um Quellen älteren Datums handelt, hat sich das erkennende Gericht durch Überprüfung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert, dass sich diesbezüglich keine entscheidende Lageveränderung ergeben hat:
So geht etwa aus dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014 übereinstimmend mit den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen hervor, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara die Lage verbessert hat. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan).
Hinsichtlich der Situation der Kutschi verweisen auch aktuelle Berichte darauf, dass die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), welche mehrheitlich Paschtunen sind, in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden (AA 31.3.2014). Hinzu kommt ein politisierter Konflikt zwischen den Hazara und den Kutschis aufgrund des Zugangs zu Weideland (AAN 28.11.2013; AAN - Afghan Analyst Network (4.2013): The Social Wandering of the Afghan Kuchis,
http://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2013/11/20131125_FFoschini-Kuchis.pdf, Zugriff 12.9.2014 ). Die Kutschi verfügen teilweise über Dokumente, die ihnen die Nutzung der Weidegebiete im Hazarajat erlauben. Diese sind zum Teil über hundert Jahre alt und gehen auf die Zeit nach der Niederschlagung des Aufstandes der Hazara 1892 zurück. Die Hazara sehen das Hazarajat als ihr Territorium an und verweigern den Kutschi den Zugang, weil sie die beschränkten Ressourcen selbst benötigen. In den letzten Jahren kam es immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen zwischen Hazara und Kutschi (ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds (2.2010): ÖIF-Länderinfo N°5: Minderheiten in Afghanistan: die Hazara,
http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/minderheiten_in_afghanistan_die_hazara/, Zugriff 12.9.2014 ). Die Situation der Volksgruppe der Hazara sowie auch die Problematik aufgrund von Weidelandstreitigkeiten mit den Kutschi stellt sich aufgrund der Übereinstimmung der aktuellen Berichte mit jenen dem Bescheid zugrundegelegten Länderfeststellungen, auf die im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen wird, als unverändert dar.
Zu Spruchteil A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seines Verfahrens eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung geltend gemacht hat. Vielmehr hat er übereinstimmend die schlechte Sicherheitslage, die Aktivität der Taliban in seiner Heimatregion sowie Probleme mit einmal jährlich sein Heimatdorf aufsuchenden Kutschis ins Treffen geführt. Eine individuelle Betroffenheit einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung hat er somit (sowohl hinsichtlich der Taliban als auch der Kutschi) nicht behauptet, wodurch es aber bereits an einer zentralen Voraussetzung für eine mögliche Asylgewährung mangelt. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.10.2002, 2000/20/0358). Der Beschwerdeführer gehört als Hazara zwar einer ethnischen und als Schiit auch einer religiösen Minderheit an, doch ist festzustellen, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrundegelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenn gleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischer Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre.
Auch aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten einmaligen Ereignis, bei dem sämtliche Businsassen von Taliban geschlagen worden wären und der Busfahrer mitgenommen worden wäre, kann nichts gewonnen werden: Zum einen fehlt es diesem Vorfall an einem Zusammenhang zu einem Konventionsgrund, da nicht erkannt werden kann, dass diese kriminelle, alle Businsassen gleichermaßen betreffende Handlung einen Konnex zu Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung hätte. Da der Beschwerdeführer sein Heimatland erst viereinhalb Monate nach diesem Vorfall verließ, fehlt es zum anderen auch an einem zeitlichen Konnex zwischen diesem Vorfall und der Ausreise selbst (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle mit den Kutschi (Anm.: auch Kochi) stehen in keinem kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung). Die vom Beschwerdeführer geschilderten "Überfälle" der Kutschi (Zerstörung der Felder) sind nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen, sondern belegen auch die zugrundegelgten Länderberichte, dass diese ihren wesentlichen Grund vielmehr in der allgemein schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage sowie in den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen in Afghanistan haben, zumal sich die Überfälle bzw. Übergriffe der Kutschi wegen des von ihnen begehrten Weidelandes potenziell gegen alle Bewohner der betroffenen Region ohne Unterscheidung ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung richten. Der maßgeblichen Faktor für die Überfälle der Kutschi auf im zentralafghanischen Hochland lebende Hazara ist der (keinem Konventionsgrund zuzuordnende) Konflikt über Boden und Weiderechte (vgl. dazu etwa VwGH 14.01.2003, Zl. 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten).
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergaben sich keine geeigneten Anhaltspunkte dafür, dass das geltend gemachte Bedrohungsszenario über diesen Konflikt hinaus zu einem wesentlichen Teil auch auf andere Umstände (etwa auf die Zugehörigkeit der Familie des Beschwerdeführers bzw. der anderen im Dorf lebenden Familien zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgruppe der Schiiten) zurückzuführen sein könnte, woran auch die wiederkehrende Wanderung von Nomaden in fruchtbare Weidegebiete der Hazara und die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragenen Auseinandersetzungen nichts zu ändern vermögen (vgl. dazu die hg. Entscheidungen vom 14.07.2011, C10 411667-1/2010/2E; 28.06.2011, C10 416354-1/2010/4E;
18.02. 2010, C18 406530-1/2009/5E; 15.10.2009, C17 405246-1/2009/4E;
23.03. 2009, C2 400504-1/2008/2E, sowie 16.04.2012, C9 410761-1/2009/4E).
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen:
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; vgl. 28. 05 1994, 94/20/0034). Unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Kfz-Mechaniker von den (wohl ersparten) viertausend Afghani und von der Landwirtschaft gelebt hat, kann nicht von einer ernsthaften Bedrohung seiner Lebensgrundlage ausgegangen werden.
Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Zu II. A)
§28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."
§ 17 VwGVG nimmt u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesasylamtes über die (Nicht)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, ausreichend aktuelle Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, zu treffen. Im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers, weshalb es bereits an der wesentlichen Grundlage für die Beurteilung der Sicherheitslage (und Rückkehrsituation) mangelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in zahlreichen Erkenntnissen klargestellt, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde dazu verpflichtet ist, sich auf jeweils zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Beweismittel zu stützen bzw. diese zu erheben (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465). Die im gegenständlichen Fall herangezogenen Länderberichte entsprechen diesen Anforderungen jedoch nicht bzw. mangelt es an geeigneten Feststellungen zur Beurteilung der maßgeblichen (Sicherheits)Situation.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was sich allein schon daraus ergibt, dass keine Auseinandersetzung mit der Sicherheitssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Das Bundesasylamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem, aktuellem Länderdokumentationsmaterial (allenfalls nach einer neuerlichen, spezifischen Anfrage an die Staatendokumentation) eingehend mit den aktuellen individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben. Anhand von aktuellen Länderfeststellungen wird auch die Möglichkeit einer Rückkehr in ihre Heimatregion (insb. Erreichbarkeit, Vorhandensein eines sozialen Netzes, Sicherheitslage) bzw. das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu überprüfen sein. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.
Im fortgesetzten Verfahren wird - in Hinblick auf den Abschlussbericht des Landeskriminalamtes KÄRNTEN vom 23.09.2014 - auch das allfällige Vorliegen von Ausschlussgründen aktuell zu überprüfen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 29.04.2013) zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Zu Spruchpunkt II. B)
Die Behebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheids hatte in Entsprechung des § 28 Abs. 5 VwGVG notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) zur Folge, da Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bei Aufhebung des II. Spruchpunktes keinen Bestand haben kann (vgl. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt hat und sich dieser noch immer als aktuell und vollständig erweist. Bereits das Bundesasylamt hat zutreffenderweise auf die mangelnde Asylrelevanz des Vorbringens hingewiesen und teilt das Bundesverwaltungsgericht dessen tragenden Erwägungen. Die Beschwerde hält der vom Bundesasylamt getroffenen Beweiswürdigung keine konkreten Argumente entgegen. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die jeweils zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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