BVwG W227 1424602-1

W227 1424602-1Bundesverwaltungsgericht10.03.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W227 1424602-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.1424602.1.00

Spruch

W227 1424602-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Jänner 2012, Zl. 11 12.980-BAT, nach einer mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 28. Oktober 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus dem Dorf XXXX, Provinz Kunduz, das unter der Kontrolle der Taliban stehe. Im Jahr 1383 (entspricht: 2004) sei in seinem Heimatdorf die Schule "XXXX", die durch Kämpfe zerstört gewesen sei, wieder aufgebaut worden. Ein paar Familien hätten sich dann getraut, auch ihre Töchter in diese Schule zu schicken. Auch dem Beschwerdeführer, der als Kind nicht in die Schule habe gehen können, sei Bildung - v.a. für Mädchen - ein sehr wichtiges Anliegen. Im Dorf habe es deswegen Gegner dieser Schule gegeben, darunter sein StiefcousinXXXX ein Taleb. Dieser sei der Meinung gewesen, dass Mädchen "ihren Weg verlieren" würden, wenn sie eine Schule besuchten. Am 10. Saratan 1388 (entspricht: 1. Juli 2009) seien der Beschwerdeführer und seine Freunde XXXX um 9.00 Uhr früh Zeugen eines Selbstmordanschlages auf diese Schule geworden. Sie seien vor ihren Häusern gesessen und hätten beobachtet, wie ein Motorrad an ihnen vorbeigefahren sei; vorne sei der Selbstmordattentäter gesessen, der vermummt gewesen sei, und hinten ein Mann, den der Beschwerdeführer schon mehrere Male zusammen mit seinem Stiefcousin gesehen habe. Dieser Mann sei dann vom Motorrad abgestiegen und verschwunden. Einige Minuten später hätten sie eine Explosion gehört. Sie seien zur Schule gelaufen, wo der Selbstmordattentäter "zerstückelt" gelegen sei; vier (unschuldige) Menschen seien verletzt gewesen. Sie hätten den Mann, der vom Moped abgestiegen gewesen sei, dort stehen sehen. Dann sei die Polizei gekommen und habe nur die Dorfältesten zum Vorfall befragt. Dies habe den Beschwerdeführer wütend gemacht, weil er und seine Kinder nur deswegen Analphabeten seien, weil Taliban "eine Schule nicht zulassen" würden. Er habe zur Polizei gesagt, dass er den Mittäter vom Motorrad absteigen gesehen habe. Seine Freunde hätten dies bezeugt. Daraufhin sei der Mann festgenommen worden, der in Folge zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Schule sei wieder geschlossen worden. Fünf bzw. sechs Tage nach dem Selbstmordattentat seien der Stiefcousin des Beschwerdeführers und vier Taliban um Mitternacht zu ihm nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführer als "Spion" bezichtigt. Sie hätten ihn aufgefordert, seine Zeugenaussage zurückzuziehen, damit der Mittäter wieder aus der Haft entlassen würde. Da er sich geweigert habe, sei er zunächst so stark geschlagen worden, dass er etliche Knochenbrüche erlitten habe; auch sein Fuß sei stark verletzt gewesen. Sein Vater habe diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt, die aber nichts unternommen habe. Dann sei der Beschwerdeführer monatelang von seinem Stiefcousin und anderen Taliban unter Druck gesetzt worden - u.a. mit der angedrohten Zwangsverheiratung seiner 12-jährigen Schwester -, damit er und seine Freunde ihre Zeugenaussagen zurückzögen. Als nach elf Monaten XXXXerschossen worden sei, habe der Beschwerdeführer zunächst fünf Monate bei seiner Schwester im 35 km entfernten Dorf XXXXa versteckt gelebt. Als er dort von Taliban gefunden worden sei, sei er zu seinem Onkel mütterlicherseits in die Provinz Takhar geflohen. Am 1. September 2011 sei er mit seiner Familie nach Karachi geflüchtet. Auch sein Freund XXXX sei dorthin geflüchtet, wo er kurz darauf getötet worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer weiter bis nach Österreich geflohen; seine Ehefrau, Kinder, Eltern und Geschwister lebten nach wie vor in Pakistan.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status des Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenen des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchteil II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchteil III.). Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, weil dieses zu "vage" und zu "oberflächig" gewesen sei; auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die "Geschichte aus [seiner] ganz persönlichen Sicht mit all den persönlichen Wahrnehmungen und Emotionen zu schildern". Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm bei einer Rückkehr die "notdürftigste" Lebensgrundlage entzogen wäre. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer keineswegs nur vage Angaben gemacht habe.

4. Mit Schreiben vom 3. September 2012 legte der Beschwerdeführer seine Deutschkursbestätigung und einen Nachweis zu seiner Integration vor.

5. Am 9. Oktober 2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (entschuldigt) fern. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer ausführlich sein Fluchtvorbringen, wobei sich zusätzlich im Wesentlichen Folgendes ergab: Der Mann, der gemeinsam mit dem Selbstmordattentäter den Anschlag auf die Schule verübt habe, heiße XXXX. Dieser sei aufgrund der Zeugenaussagen des Beschwerdeführers, XXXX zunächst elf Monate in Untersuchungshaft genommen worden und dann zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er im Gefängnis XXXXverbüße.

7. Mit Schreiben vom 17. November 2014 legte der Beschwerdeführer (weitere) Bestätigungen zu seiner Integration vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zum Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am XXXX, Provinz Kunduz, geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen.

Der Beschwerdeführer wurde am 1. Juli 2009 Zeuge eines Selbstmordanschlages von Taliban auf die wieder errichtete Schule "XXXX" seines Heimatdorfes. Da ihm Bildung - v.a. für Mädchen - ein sehr wichtiges Anliegen ist, revidierte er seine Zeugenaussage trotz körperlichen Übergriffen und Drohungen seines Stiefcousins XXXX und anderer Taliban nicht.

Aus Angst vor weiteren Übergriffen lebte der Beschwerdeführer zunächst versteckt bei Verwandten und flüchtete schließlich am 1. September 2011 endgültig aus Afghanistan. Seine Familie lebt in Pakistan.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und hat in Österreich Deutschkurse absolviert. Bewohner und der Bürgermeister seiner österreichischen Heimatgemeinde sprechen sich für seinen Verbleib in Österreich aus.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan:

1.2.1. Sicherheitslage allgemein

In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.

Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.

(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 15)

1.2.2. Sicherheitslage in Kunduz

Kunduz zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen.

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in Kunduz um 60 Prozent gestiegen.

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 65f.)

Am 6. August 2014 liefen in der Provinz Kunduz zehn Polizisten zu den Taliban über.

Am 10. September 2014 endete eine einmonatige Militäroperation in der Provinz Kunduz mit 130 gefallenen Taliban-Kämpfern.

In der Woche vom 29. September bis zum 5. Oktober 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen mit Aufständischen, Bombenanschlägen, Drohnen- und Luftangriffen in Logar, Baghlan, Faryab, Kunduz, Nangarhar, Laghman, Zabul, Helmand und Kandahar.

Am 6. Oktober 2014 wurden in der Hauptstadt von Kunduz drei Zivilisten verletzt, als eine Bombe auf ein afghanisches Armeefahrzeug traf.

Am 13. Oktober 2014 wurden in Kunduz bei einem gezielten Bombenanschlage ein Berater der Finanzbehörde und zwei seiner Begleiter verletzt.

Am 25. Oktober 2014 erklärten lokale Politiker, dass die Distrikte Dasht-I-Archi und Imam Sahib der nordöstlichen Provinz Kunduz an die Taliban fallen könnten.

Am 22. Oktober 2014 kam es in der Provinz Kunduz zu schweren Kämpfen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften mit jeweils sechs Toten auf beiden Seiten.

Am 5. November 2014 wurde u.a. in der Provinz Kunduz gegen Taliban vorgegangen.

Am 11. November 2014 wurden in Kunduz drei afghanische Soldaten entführt.

Nach Angaben des Polizeisprechers der Provinz Kunduz vom 25. Jänner 2015 wurden bei einem gemeinsamen Einsatz der Streitkräfte, der Polizei und des Inlandsgeheimdienstes im Bezirk Imam Saheb, Provinz Kunduz, 63 Taliban-Kämpfer getötet sowie etwa 50 verletzt. Die Aufständischen seien aus mehreren Dörfern vertrieben worden. Auch zehn Angehörige der Sicherheitskräfte sollen ums Leben gekommen sein.

Am 10. Februar 2015 griffen fünf Talibankämpfer das Polizeihauptquartier in der Provinz Kunduz an.

Am 15. Februar 2015 gab es weitere Militäroperationen in den südlichen Provinzen Uruzgan und Helmand sowie im nordöstlichen Kunduz, wobei mindestens 30 Aufständische und mehrere Soldaten getötet wurden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014, 15. September 2014, 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014, vom 10. und 17. November 2014, vom 26. Jänner 2015 sowie vom 16. Februar 2015)

1.2.3. Rückkehrfragen

Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [zusammenfassende Übersetzung] vom 6. August 2013)

Trotz erhöhtem Druck durch Iran und Pakistan ist die Zahl der Rückkehrenden 2013 wegen der prekären Sicherheitslage sowie der politischen Situation zurückgegangen. Durchschnittlich sollen 2013 etwa 40 Prozent weniger Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt sein als 2012. 2014 ist die Zahl um weitere 56 Prozent gesunken. Seit der Ankündigung des Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte 2014 haben zahlreiche gut ausgebildete Afghanen das Land verlassen.

Laut UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, weil öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär er-scheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Oktober 2014)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

1.2.4. Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR u. a. bei "Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen" von einem "möglicherweise gefährdeten Personenkreis in Afghanistan" aus.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers basieren auf seinen vorgelegten Unterlagen, seinen glaubwürdigen Angaben, die - entgegen der Argumentation des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid - schon vor dem Bundesasylamt sehr detailliert waren, sowie auf der am 5. März 2015 eingeholten Strafregisterauskunft; zusätzlich zeigte der persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, dass er das Geschilderte selbst erlebt hat.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die darauf aufbauenden Berichte wurden aufgrund ihrer Aktualität von Amts wegen eingefügt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Der Beschwerdeführer ist wegen seiner Zeugenaussage gegen ein Mitglied der Taliban in deren Blickfeld geraten und wird aufgrund seiner Überzeugung, wonach Bildung v.a. auch Mädchen zukommen soll, von den Taliban als politischer bzw. religiöser Gegner gesehen.

Er fällt damit (auch) in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich "der Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen" (siehe oben Punkt 1.2.4.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

Da der Beschwerdeführer bereits Bedrohungen und massiven Übergriffen ausgesetzt war, läuft er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität betroffen zu sein.

Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bestehen.

Somit würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer ihm von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen bzw. religiösen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden (vgl. jüngst auch VwGH 28.1.2015, Ra 2014/18/0108 m. w.N.).

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiert für den Beschwerdeführer wegen der derzeitigen Situation in Afghanistan nicht.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Zu Spruchpunkt B)

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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