BVwG G304 2014077-1

G304 2014077-1Bundesverwaltungsgericht11.03.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Endigungsgründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG G304 2014077-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2014077.1.00

Spruch

G304 2014077-1/6E

Schriftliche Ausfertigung des am 09.02.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Karin HÖRMANN und die fachkundige Laienrichterin Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX,

geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice vom 29.10.2014,

Zl. RGS6160/SfA/0566/2014-Sch/S, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 56 iVm § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 04.08.2014 wurde zwischen der Beschwerdeführerin (im Folgenden: "BF") als Dienstnehmerin und der "XXXX" (im Folgenden: "XXXX"), einem gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser iSd § 9 Abs. 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (im Folgenden "AlVG"), als Dienstgeber ein Dienstvertrag abgeschlossen. Das dem Vertrag zu Grunde liegende Dienstverhältnis wurde beginnend mit 05.08.2014 befristet bis 13.10.2014 abgeschlossen.

Der Überlassungsmitteilung vom 30.07.2014, der BF übergeben am 04.08.2014, folgend sollte die BF der "XXXX" (im Folgenden: "XXXX") als Beschäftiger für die Tätigkeit Wachorgan/Gerichtsdienst für die Arbeitszeit von 30 Stunden und die Überlassungsdauer vom 05.08.2014 bis 13.10.2014 im Ausmaß von 30 Wochenstunden überlassen werden. Als Einsatzorte waren das Landesgericht XXXX sowie der XXXX beim Bahnhof XXXX vorgesehen.

Am 11.08.2014 sollte die BF in der Zeit von 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr im XXXX beim Bahnhof eingeschult werden.

Am 12.08.2014 wurde der BF von ihrem Beschäftigers mitgeteilt, dass sie ab sofort nicht beim XXXX eingesetzt werde und sich ihre Einsatzzeit somit auf 20 Wochenstunden reduziere.

Am 12.08.2014 beendete die BF ihr Arbeitsverhältnis bei XXXX durch Lösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS XXXX am 18.08.2014 brachte die BF im Wesentlichen folgende Nachsichtgründe zur Lösung ihres Dienstverhältnisses vor:

Sie sei für 30 Wochenstunden über die XXXX angestellt worden. Davon hätte sie 20 Stunden beim Landesgericht XXXX und 10 Stunden für die XXXX am Bahnhof eingesetzt werden. Am 11.08.2014 hätte sie ihren Dienst beim XXXX das erste Mal verrichtet und hätte sie dafür eine Einschulung von einer Mitarbeiterin der XXXX erhalten sollen. Die Arbeitszeit sei von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr vereinbart worden. Die Mitarbeiterin von XXXX beim XXXX, die die Einschulung vornehmen hätte sollen, habe aber die ganze Zeit kein Wort mit ihr gesprochen, sondern sich mit einer Mitarbeiterin der XXXX Österreichische Warenhandels-AG unterhalten. Sie habe keinerlei Einschulung erhalten und sei einfach die Gänge im XXXX auf- und abgegangen, da sie nicht gewusst habe, was ihre Tätigkeit genau wäre. Kurz vor Dienstschluss habe die Kollegin begonnen, mit einem Schlüssel zu hantieren. Sie hätte sie daraufhin nochmals um eine Einschulung gebeten, woraufhin diese ihr nur gesagt habe, sie solle nicht so unfreundlich sein. Ihr Arbeitstag sei dann schon beendet gewesen. Ihre Nachfrage am nächsten Tag bei XXXX habe ergeben, dass die Dame von XXXX nur behauptet habe, dass sie eine unfreundliche Person sei. Der Umstand, dass keine Einschulung erfolgt wäre, sei nicht erwähnt worden. Weiters sei ihr mitgeteilt worden, dass sie von nun an nicht mehr beim XXXX eingesetzt werden würde. Somit habe sich ihre Einsatzzeit auf 20 Stunden reduziert. Von der sich hieraus ergebenden Entlohnung hätte sie jedoch ihre Fixkosten nicht abdecken können und habe sie daher gekündigt. Über die Rechtsfolgen des § 11 AlVG sei sie aufgeklärt worden.

Der am 11.09.2014 angehörte Regionalbeirat entschied, dass die Einwendungen der BF für eine Nachsicht nicht berücksichtigt werden könnten.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2014, Versicherungsnummer: 2068 20 04 62, wurde festgestellt, dass die BF gem. § 11 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, für die Zeit von 13.08.2014 und 09.09.2014 kein Arbeitslosengeld erhalten sollte und eine Nachsicht nicht erteilt würde.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF ihr Dienstverhältnis bei der XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. hätten solche nicht berücksichtigt werden können.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 26.09.2014 Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass sie Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 13.08.2014 hätte.

Begründend wurde neben Darstellung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass sich für sie aufgrund des Umstandes, dass ihr am 12.08.2014 mitgeteilt worden sei, dass sie im Sparmarkt keinen Dienst mehr versehen sollte und somit lediglich der Gerichtsdienst verbleibe, ein erheblicher Verdienstverlust ergeben hätte. Daher habe sie das Dienstverhältnis innerhalb der Probezeit gelöst. Sie beziehe derzeit Arbeitslosengeld in der Höhe von € 28,31 täglich und ergebe sich bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche mit einem vereinbarten Stundenlohn von € 7,94 lediglich ein Betrag von €

687,61, womit sie massive Probleme bei der Bestreitung ihrer monatlichen Fixkosten hätte.

4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.10.2014, GZ: RGS6160/SfA/0566/2014-Sch/S, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 30.09.2014 abgewiesen wurde.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der relevanten rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass das AlVG grundsätzlich bei Selbstlösung eines Dienstverhältnisses eine vierwöchige Sperrfrist von Arbeitslosengeld vorsehen würde. Davon könne in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. im Fall der Aufnahme einer neuen Beschäftigung oder aus gesundheitlichen Gründen Nachsicht von der Sperrfrist ausgeübt werde. Zweck der Arbeitslosenversicherung sei es nämlich, unverschuldet arbeitslos gewordene Personen zu unterstützen. Selbst wenn Gründe ins Treffen geführt werden könnten, komme es dennoch auf deren Gewichtigkeit an, um eine Sperrfrist des Arbeitslosenbezuges zu verhindern. Bei deren Beurteilung würden insbesondere die oben angeführten Zumutbarkeitskriterien herangezogen. Die BF habe sich freiwillig für die Arbeitslosigkeit entschieden, ohne dass sie vor Selbstlösung des Dienstverhältnisses mit ihrem Arbeitgeber Kontakt für eine Aussprache aufgenommen habe. Die Einsatzzeit sei nach Angaben der XXXX und XXXX nicht grundlos und ungerechtfertigt von 30 auf 20 Stunden herabgesetzt worden. Es wäre an der BF gelegen gewesen, Angelegenheiten wie die ihrer Meinung nach nicht geeigneten Einschulung beim XXXX mit dem Dienstgeber zu klären, um die neuerliche Arbeitslosigkeit zu verhindern. Sie habe zwar beim Dienstgeber angerufen, aber nicht versucht, das Dienstverhältnis aufrecht zu erhalten - insbesondere den Wachdienst beim Sparmarkt, damit sie insgesamt auf eine Einsatzzeit von 30 Wochenstunden gekommen wäre, sondern habe sie sich bei der Geschäftsleitung über die zuständige Vorgesetzte beschwert. XXXX der XXXX gebe im Abschlussbericht an, dass die BF die XXXX sehr verärgert habe und es fraglich sei, ob diese mit XXXX in weiterer Folge überhaupt noch zusammenarbeiten wolle. Laut Abschlussbericht der XXXX sei seitens der XXXX weiters mitgeteilt worden, dass die BF wenig Interesse an der Tätigkeit gezeigt habe und sie zur Kollegin, welche sie beim XXXX einschulen hätte sollen, "pappig" gewesen sei, und sich nicht sagen hätte lassen. Zudem habe sie im Dienst telefoniert, obwohl sie darauf hingewiesen worden sei, dass dies nicht erwünscht sei. Berücksichtigungswürdige Gründe zur Auflösung ihres Dienstverhältnisses, wie sie das AlVG vorsehen würde und die sich vor allem aus arbeitsrechtlichen Verfehlungen oder persönlichen Umständen gesundheitlicher bzw. sittlicher Natur ergeben würden, seien in ihrem Fall nicht vorhanden. Die Sperre ihres Arbeitslosengeldes sei zu Recht erfolgt und sei ihrer Beschwerde daher keine Folge zu geben.

5. Die BF stellte fristgerecht einen mit 06.11.2014 datierten Vorlageantrag.

6. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 13.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden "BVwG") vorgelegt.

7. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.02.2015 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (Niederschrift OZ 4), an welcher neben der BF und ihrem Rechtsvertreter auch XXXX der XXXX als Zeugin und XXXXdes XXXX als Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 04.08.2014 wurde zwischen der BF als Dienstnehmerin und der XXXX als Dienstgeber ein Dienstvertrag abgeschlossen. Das dem Vertrag zu Grunde liegende Dienstverhältnis wurde beginnend mit 05.08.2014 befristet bis 13.10.2014 abgeschlossen.

Vertraglich wurde hierbei eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Wochenstunden vereinbart.

Der Überlassungsmitteilung vom 30.07.2014, der BF ausgehändigt am 04.08.2014, sollte die BF bei der XXXX als Beschäftiger für die Tätigkeit Wachorgan/Gerichtsdienst im Ausmaß von 30 Wochenstunden für die Dauer vom 05.08.2014 bis 13.10.2014 überlassen werden. Als Einsatzorte wurden das Landesgericht XXXX sowie der XXXX beim Bahnhof XXXX festgelegt.

Die BF erhielt am 11.08.2014 eine Einschulung im XXXX in XXXX.

Am 12.08.2014 wurde die BF von XXXX von XXXX mitgeteilt, dass sich ihre Dienstzeit ab sofort auf 20 Wochenstunden reduzieren sollte, da sie keinen Dienst mehr beim XXXX versehen sollte.

Die BF löste in der Folge am selben Tag freiwillig ihr Dienstverhältnis mit XXXX, da sie fürchtete, mit einer entsprechend reduzierten Entlohnung ihre Fixkosten nicht decken zu können.

Die BF wurde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 18.08.2014 über die Rechtsfolgen des § 11 AlVG, die durch ihre freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses eintreten würden, aufgeklärt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsakts sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung bezüglich des zwischen der BF und der XXXX abgeschlossenen Dienstvertrages und der darin vereinbarten Wochenarbeitszeit von 30 Stunden ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Dienstvertrag vom 04.08.2014.

Die Feststellung, dass die BF ihr Dienstverhältnis im Probemonat am 12.08.2014 freiwillig löste, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auflösungsschreiben der BF und ihren diesbezüglich unstrittigen Angaben sowie dem weiteren Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die BF am 12.08.2014 seitens ihres Beschäftiger über die Reduktion ihrer Arbeitszeit informiert wurde, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Der Umstand, dass dieser einseitig erfolgten Auflösung des Dienstverhältnisses seitens der BF ihre Ansicht, dass sie nunmehr aufgrund der reduzierten Arbeitszeit lediglich eine entsprechend geringere Entlohnung ausbezahlt werden sollte, zu Grunde lag, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen.

Die Feststellung, dass die BF über die Rechtsfolgen ihrer freiwilligen Auflösung des Dienstverhältnisses gem. § 11 AlVG aufgeklärt wurde, ergeben sich aus dem Umstand, dass die BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS XXXX nachweislich über das Eintreten dieser Rechtsfolgen entsprechend belehrt wurde, die BF dieses Protokoll nach dessen Durchsicht unterzeichnet und keinerlei diesbezügliche Einwendungen gemacht hat.

Bezüglich der ihrer Reduktion der Arbeitszeit angeblich zu Grunde liegenden Vorkommnisse - so soll die BF etwa während des Dienstes geraucht oder telefoniert haben - , ist auszuführen, dass der Wahrheitsgehalt dieser Anschuldigungen mangels rechtlicher Relevanz dahingestellt bleiben kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

§ 56 AlVG lautet wie folgt:

(1) Über Ansprüche auf Leistungen entscheidet die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 28/2015)

(4) Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

§ 11 AlVG lautet wie folgt:

(1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

3.1.1. Die BF hat ihr Dienstverhältnis in freier Entscheidung schriftlich beendet (vgl. Krapfl/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9 Lfg. (Jänner 2013) Rz 295), weshalb der gegenständliche Sachverhalt in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 AlVG zu fallen hat. Weiters wurde sie auf die rechtlichen Folgen des § 11 AlVG unmittelbar nach der Auflösung des Dienstverhältnisses aufgeklärt.

3.1.2. Gemäß § 11 zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 entfiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollten bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden.

Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden sollte. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (im Folgenden "VwGH") entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen." (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0096)

Vor dem Hintergrund sowohl dieser Judikatur des VwGH vermochte die BF Nachsichtsgründe iSd § 11 Abs. 2 AlVG letztlich nicht darzutun:

Soweit sie nämlich bezüglich des von ihr freiwillig gelösten Dienstverhältnisses vorbringt, dass sie aufgrund einer Verkürzung der Arbeitszeit von 30 auf 20 Wochenstunden einen erheblichen Dienstentgang zu befürchten gehabt hätte, verkennt die BF, dass es zu einer solchen Reduktion der Entlohnung nicht gekommen wäre, da die Verschiebung des wirtschaftlichen Risikos vom Beschäftiger auf den Überlasser gerade für den Wirtschaftsbereich der Arbeitskräfteüberlassung typisch ist (vgl. Resch, Arbeitskräfteüberlassung und Sozialrecht, RdA 2001, 399). Der Umstand, dass seitens des Beschäftigers (in casu die "XXXX") veranlasst wurde, dass die BF nur mehr 20 Stunden Dienst verrichten sollte, vermag nämlich nichts an der zwischen der BF und dem Überlassers (in casu die "XXXX") vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und der auf dieser Basis zu erfolgenden Entlohnung zu ändern. Die BF ist daher, indem sie ihr Dienstverhältnis zum Überlasserbetrieb aufgrund der infolge der seitens des Beschäftigers erfolgten Kürzung der Wocheneinsatzzeit fälschlicherweise befürchteten damit einhergehenden Reduktion des Entgelts gelöst hat, einem Rechtsirrtum unterlegen, der aber keinen Nachsichtsgrund iSd § 11 Abs. 2 AlVG darzustellen vermag, was auch von dem seitens der belangten Behörde einbezogenen Regionalbeirat festgestellt wurde. Darüber hinaus blieb die BF die Angabe sonstiger allenfalls berücksichtigungswürdiger Gründe (siehe dazu Krapfl/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 297) schuldig.

3.1.3. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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