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W124 1238022-4•BVwG W124 1238022-4
W124 1238022-4Bundesverwaltungsgericht11.03.2015
Gesamtbetrachtung, Integration, Interessensabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit
W124 1238022-4/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 Z. 1 und erster Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.12.2002 einen Asylantrag. Der Antrag wurde in der Folge vom Bundesasylamt, Aussenstelle Salzburg, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gleichzeitig die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass er nicht in der Lage gewesen wäre die Bedrohung durch die Terroristen und auch durch die Polizei konkret auszuführen. Seine Angaben seien auf Grund von Nachfragen äußerst oberflächlich und ungenau geblieben. Zudem sei auf Grund seiner Aussagen der Zweck der Bedrohungen durch die Terroristen in keiner Weise nachvollziehbar. Eine Anwerbung von Mitgliedern durch Bedrohung und Ermordung eines Angehörigen würde jeglicher Logik entbehren und sei keinesfalls zielführend.
Der Bescheid des Bundesasylamtes, Aussenstelle Salzburg, wurde gemäß § 8 Abs.2 iVm § 23 Abs. 2 ZustellG hinterlegt und erwuchs am 01.08.2003 in Rechtskraft.
2. Am 07.05.2003 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Aussenstelle Traiskirchen, vom 12.05.2003, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden könne, dass er in seiner Heimat Verfolgungshandlungen aus Konventionsgründen zu befürchten habe. Auf die Frage einer möglichen Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens habe man bei diesem Ergebnis nicht eingehen müssen, da dem gesamten Asylvorbringen kein Kausalzusammenhang zu den in der GFK genannten Gründen zu entnehmen gewesen sei und der Asylantrag auch unter Zugrundelegung dieses Vorbringens unbegründet sei.
Die gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachte Berufung wurde in der Folge vom seinerzeit zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen und gleichzeitig der Antrag auf Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG abgewiesen.
3. Am 12.01.2004 stellte der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass er in Indien politisch verfolgt werden würde und bei einer offiziellen Rückkehr im Weg einer Abschiebung nach Indien kontrolliert und verhaftet werden würde einen neuerlichen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Aussenstelle Traiskirchen, vom 29.06.2004 gemäß § 7 AsylG negativ beschieden und gegen den Beschwerdeführer die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs.2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller in seinem Heimatland in keiner Weise Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt und solche auch zukünftig nicht zu erwarten gewesen wäre. Dagegen wurde vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter eine Berufung eingebracht. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat in Erledigung dieser Berufung den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2004 dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten habe, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde.
4. In der Folge gab der VwGH dem Antrag des Beschwerdeführers diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen mit Beschluss vom 07.03.2005 statt.
5. Am 26.09.2005 wurde ein neuerlicher Asylantrag gestellt, welcher gemäß § 31 Abs. 1 AsylG als gegenstandslos abgelegt wurde, da der Beschwerdeführer dem schriftlichen Antrag der Aufforderung nach § 24 Abs. 2 AsylG nicht nachkam.
6. Am 13.06.2006 wurde die zwischen dem Beschwerdeführer und Frau
XXXX geschlossene Ehe vom Bezirksgericht Innere Stadt aufgelöst.
7. Am 06.06.2007 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, mitgeteilt, dass beabsichtigt sei gegen ihn wegen Eingehen einer "Scheinehe" mit
XXXX ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.
8. Am XXXXwurde das Urteil des Bezirksgerichtes vom XXXXals nichtig aufgehoben und diesem die Neudurchführung des Verfahrens aufgetragen.
9. Aus dem Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 06.08.2007 geht hervor, dass der Scheidungsklage zu entnehmen ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehegattin eine intime Beziehung bestand. Daraus wurde geschlossen, dass es sich um keine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
10. Am 07.08.2007 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, dem Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, mit, dass nach umfangreichen Erhebungen gegen den Beschwerdeführer das eingeleitete Aufenthaltsbeendigungsverfahren eingestellt werde.
11. Am 03.11.2007 wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gemäß § 53 Abs. 1 FPG, ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sowohl der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX von der Magistratsabteilung 35 abgelehnt worden sei. Ebenso seien sämtliche Asylanträge negativ entschieden worden.
Einer dagegen erhobenen Berufung wurde in der Folge von der Sicherheitsdirektion Wien mit Bescheid vom XXXX keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.
12. Am 18.03.2008 bestätigte IOM, International Organization for Migration, dem Bundesministerium für Inneres, dass der Beschwerdeführer am 11.03.2008 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
12. Am 11.06.2008 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag im Zuge der Einvernahme zu einer Festnahme nach § 47 Abs. 1 AsylG. In seiner Erstbefragung gab dieser an, dass er Angst um sein Leben habe. Die Polizei würde nach den Beschwerdeführer nach wie vor suchen und habe auch einmal den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen. Er wisse nicht, welche Strafe ihm im Falle einer Verurteilung drohen würde. Er wisse aber, dass die Polizei in Indien foltern würde. Außerdem würde diese mit der Waffenmafia zusammenarbeiten und könne es sein, dass diese Leute die Polizei von seiner Rückkehr nach Indien verständigt hätten.
13. Am 17.06.2008 gab der Beschwerdeführer im Zuge einer Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost an, dass er im Jahr 2003 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und bis zum 11.03.2008 in Österreich gewesen sei. An diesem Tag sei er von Österreich aus nach Indien zurückgekehrt. Er sei mit den Austrian Airlines direkt nach
XXXX geflogen. Der Flug habe um 11:55 Uhr stattgefunden. Um 23:45 Uhr Ortszeit sei er dann in XXXX gewesen. Dort habe er bei der Einreise keine Probleme gehabt. Österreich habe er am 11.03.2008 deshalb verlassen, weil seine drei Asylanträge abgelehnt worden wären. Außerdem sei er in Österreich verheiratet gewesen. Zudem sei sein Visum abgelehnt worden, weil er im Dezember 2007 geschieden worden sei. Er habe sich dann einen Monat Zeit genommen, um aus Österreich auszureisen. Die Zeit zur Ausreise aus Österreich sei ihm von der Fremdenpolizei Wien gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe darum gebeten ihm einen Monat Zeit zur Ausreise zu geben. Er habe dabei die Aufträge erhalten sich jeden Tag bei der Polizeistation in der Nähe der Meidlinger Hauptstraße zu melden. Er sei mit Hilfe der Rückkehrberatung der Caritas zurückgeflogen. Ein Berater der Caritas habe ihn zum Flughafen gebracht.
In Österreich habe er keine lebenden Angehörigen. Die deutsche Sprache habe er in einem Deutschkurs in Wien im Jahr 2004, welcher ein halbes Jahr gedauert habe, gelernt. Zur Zeit werde er von Freunden unterstützt. In Österreich habe er einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt. Diesen habe er aber nicht erhalten, weil er geschieden worden sei und im Jahre 2005 darum angesucht habe. Sie hätten sich deshalb scheiden lassen, weil sie sich nicht gut verstanden hätten.
Als er im März 2008 nach Indien zurückgekehrt sei, habe er jemanden eine Obst und Gemüsegroßhandelsfirma abgekauft. Einen Angestellten dieser Firma habe er übernommen. Sie seien nach K. gefahren und hätten dort Obst geholt. Als er im April im Zuge einer Fahrt in Richtung P. unterwegs gewesen wäre, sei er von einem Militärauto verfolgt worden. Sein Mitarbeiter habe ihm gesagt, dass ihnen das Militär folgen würde, weil mit ihrer Ladung etwas nicht stimmen würde. Er habe auch gesagt, dass sie weglaufen würden, weil sie sonst Probleme bekommen würden. Sie hätten das Fahrzeug stehen lassen und seien dann in einem Wald gelaufen. Nachdem sie ungefähr 15 km marschiert seien, hätten sie sich ein Taxi organisiert und seien nach J. gefahren. Von dort aus seien sie mit dem Zug nach H. gelangt. Er habe dann seinen Heimatort aufgesucht. Um halb 3:00 Uhr morgens habe die Polizei an der Haustür geklopft.
An der Rückseite des Hauses habe sich ein Ausgang befunden, durch den dem Beschwerdeführer die Flucht vor der Polizei gelungen sei. Er habe sich dann nach L. zu einem Freund begeben. Die Personen, von denen er das Obst geholt habe, hätten die Telefonnummer seines Freundes, bei dem er sich aufgehalten habe, irgendwie herausgefunden und den Beschwerdeführer telefonisch bedroht. Sie hätten gesagt, dass er verschwinden solle, dass sie ihn ansonsten umbringen würden. Er habe auch Angst, dass ihn die Polizei erwischen könne und auch die Leute die das Obst geliefert hätten, Probleme erhalten würden. Sein Freund L. habe sich erkundigt und erfahren, dass die Polizei sein Geschäft gesperrt habe. Sein Freund habe ihm gesagt, dass sein Onkel jemanden in D. kennen würde, der ihm bei seiner Ausreise behilflich sein könne. So sei die Ausreise organisiert worden. Außerdem habe er erfahren, dass die Polizei, die in seinem Geschäft gelagerten Obstkisten durchsucht habe und darin befindliche Waffen gefunden hätte. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.06.2008 angegeben habe, dass er mit einem Passersatz, den der Beschwerdeführer von der indischen Botschaft in Wien erhalten habe, nach Indien zurückgekehrt sei und nunmehr vorgebracht habe mit seinem eigenen Reisepass, der für ihn im Jahr 2004 von der indischen Botschaft in Wien ausgestellt worden sei, am 11.03.2008 von Wien aus nach Indien zurückgekehrt sei, gab dieser an dies nicht so gesagt zu haben. Er habe gesagt, dass er mit seinem Reisepass, der von der indischen Botschaft ausgestellt worden sei, zurückgekehrt sei.
14. Am 01.07.2008 legte der Beschwerdeführer im Rahmen einer mit ihm aufgenommenen Niederschrift ein so genanntes Affidavit und eine Bestätigung von IOM über seine freiwillige Rückkehr nach Indien vor. In der Folge wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Bescheinigungsmittel (Passagierliste der AUA zum Flug von Wien nach Delhi am 11.03.2008, Rückkehrbestätigung IOM) glaubwürdig nach Indien freiwillig zurückgekehrt sei und aufgrund des neuen Sachverhaltes keine Entscheidung nach § 68 AVG getroffen werden könne.
15. Am 26.08.2008 wurde gemäß § 26 Abs. 1 AsylG gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen, da dieser sich dem Verfahren entzogen habe; dieser sei längstens bis 25.08.2010 aufrecht und würde dann ab diesem Zeitpunkt als widerrufen gelten. Am 17.11.2008 wurde gemäß § 26 Abs. 3 AsylG der Festnahmeauftrag mit der Begründung, dass der Asylwerber aus eigenem seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben habe und nicht anzunehmen sei, dass er sich dem Verfahren entziehen werde, widerrufen.
16. Am 30.01.2009 wiederholte der Beschwerdeführer in der mit ihm vor dem Bundesasylamts aufgenommenen Niederschrift im Wesentlichen sein am 17.08.2006 vorgebrachtes Fluchtvorbringen.
17. Eine vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, in Auftrag gegebene Recherche, ergab, dass die Angaben hinsichtlich seiner Familie bzw. seines Aufenthaltes in Indien im Zeitraum vom 12.03.2008 bis Ende Mai 2008 bestätigt würden, als dessen Familie angab, dass er sich in diesem Zeitraum bei ihnen aufgehalten habe. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gemachten Angabe, dass er eine Firma übernommen habe und bei ihm Waffen gefunden worden wären, ergab diese, dass der Beschwerdeführer nach Auskunft von dessen Vater in diesem Zeitraum nie gearbeitet habe. Er sei die ganze Zeit krank gewesen, weil er Probleme mit dem Wasser gehabt habe. Eine mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen tätige Firma sei auf dem Gemüsemarkt nicht gefunden wurden. Es würde überhaupt kein Geschäft am Gemüsemarkt geben, welches mit Obst handeln würde. Lediglich etwas außerhalb des Marktgebietes würde sich ein Obstgeschäft mit einem anderen als dem vom Beschwerdeführer genannten Namen befinden. Nach Auskunft des Vaters des Beschwerdeführers habe es auch keinen vom Beschwerdeführer beschriebenen Waffenfund gegeben. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen etwas zu arbeiten. Er wisse auch nichts über einen himmelblauen LKW. Auch habe die Familie des Beschwerdeführers nichts mit der Polizei zu tun gehabt.
Auf Vorhalt des Ergebnisses des Rechercheberichtes, gab dieser in der mit ihm am 15.06.2009 aufgenommenen Niederschrift an, dass sein Vater aus Angst nichts gesagt habe. Auf Vorhalt, dass die Recherchen am Gemüsemarkt die Angaben des Beschwerdeführers nicht bestätigen würden, gab dieser an, dass die Geschäftsleute schnell wechseln würden.
17. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf Sachverhaltsfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, speziell zum Punjab, im Besonderen zur allgemeinen politischen Lage, zur Sicherheitssituation, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zum Rechtsschutz und zu Rückkehrfragen in den Herkunftsstaat.
Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen ausgeführt habe, dass er Indien verlassen habe, da er im Anschluss an seine Rückkehr aus Österreich einen Gemüsegroßhandel betrieben habe und in diesem Zusammenhang in seinem firmeneigenen Transporter Waffen gefunden worden wären. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass er anlässlich der Niederschrift vom 17.06.2008 ausgeführt habe, dass er von einem Militärauto verfolgt worden wäre. Im Gegensatz dazu habe er in der Niederschrift vom 30.01.2009 ausgeführt, dass er von einem Polizeiauto verfolgt worden wäre bzw. habe er anlässlich der Erstbefragung am 12.06.2008 ausgeführt, dass dieser einen Gemüsegroßhandel mit dem Namen "F.H."
geführt habe, hingegen er in der Niederschrift vom 30.01.2009 ausgeführt habe wegen Waffen flüchten hätte müssen. Des weiteres sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise anführen habe können auf welcher Strecke (zwischen welchen Ortschaften) sich dieser Vorfall ereignet habe. Des Weiteren sei er auch nicht im Stande gewesen die Namen seiner Angestellten R. und S. anzuführen und habe darüber hinaus die Kennzeichen der firmeneigenen Transporter nicht angeben können. Er habe auch nicht gewusst, was sein Mitarbeiter R. jetzt machen würde. Ebenso sei er nicht im Stande gewesen die Namen der Besitzer der benachbarten Geschäftslokale dieses Marktes in H. zu nennen. Aufgrund all dieser in höchsten Maße vagen Angaben sei seinem Gesamtvorbringen nicht einmal ansatzweise die Glaubwürdigkeit zuerkennen, da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend substantiiert sein müsse, um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen. Diese insgesamt höchst vagen Schilderungen entscheidenden Umstände würden für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse nicht ausreichen. Des weiteres müsse das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Sein Vorbringen habe diese Anforderungen in keiner Weise erfüllt. Somit sei von der erkennenden Behörde davon auszugehen, dass das gesamte Vorbringen auf in den Raum gestellten Behauptungen beruhen würde, welche infolge von Vagheit und mangelnden Realitätsbezug dem Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht werden würde. Überdies würde die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens durch den Recherchebericht bestätigt.
Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne in dem Fall von einer Glaubhaftmachung der Asylgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden könne oder für ihn als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgegangen werden könne.
Auch sei der Beschwerdeführer auszuweisen gewesen, da es die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers, Aufenthaltsberechtigungen von Personen, die sich bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten würden, zu verhindern (VwGH vom 26. Juni 2007,2 1007/01/0497). Dem Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sein könne. Würde ein Fremder generell in einer solchen Situation erfolgreich sich auf ein Privat-, und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und den geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
18. Am 16.07.2009 brachte der seinerzeit den Beschwerdeführer vertretene Rechtsanwalt eine Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte ein und brachte gleichzeitig einen Antrag auf aufschiebende Wirkung ein.
19. Am 23.05.2013 teilte der nunmehrige rechtsfreundliche Rechtsvertreter mit, dass die Beschwerde lediglich hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer verhängten Ausweisung aufrechterhalten würde.
Zu seinen persönlichen Familienverhältnissen und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer vor mehr als 10 Jahren nach Österreich gekommen sei, er über gute Deutschkenntnisse, welche er durch ein Sprachzertifikat "Deutsch A2" belegen könne, erworben habe. Der Beschwerdeführer habe sich von Anfang an um die Integration am Arbeitsmarkt bemüht und legte als Beweis dafür einen Versicherungsdatenauszug vom 15.03.2012 vor. Seit 2011 würde der Beschwerdeführer einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, sodass die Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sei. Als Nachweis dafür wurde ein Auszug aus dem Gewerberegister vom 15.07.2011, ein Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2011 und sogenannte Gutschriften aus dessen Erwerbstätigkeit vorgelegt. Darüber hinaus wurde auf eine Aufstellung einer Vielzahl in Österreich lebender naher Verwandter und Freunde verwiesen.
20. Am 27.09.2014 teilte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter mit, dass bei einer Entscheidung des BVwG über den einzig verbliebenen Beschwerdepunkt eine Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen vorzunehmen sei. Es sei auf den durchgehenden mehr als zehnjährigen Aufenthalt besonders Bedacht zu nehmen. Nach ständiger Judikatur des VwGH sei bereits bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt von einem Überwiegen der privaten gegenüber dem öffentlichen Interesse auszugehen. In Ausnahmefällen würde eine aufenthaltsbeende Maßnahme nur dann für zulässig erachtet werden, wenn der Fremde seine Zeit in Österreich überhaupt nicht genutzt habe, um sich zu integrieren. (VwGH vom 16.10.2012, 2012/18/0062). Als Beilage wurde eine Kopie des Mietvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vermieter vom XXXX, ein Kontoauszug mit der Überweisung von 370 Euro an den Vermieter, eine Honorarbestätigung in der Höhe von 394 Euro vom März 2014 an die "XXXX" und eine Rechnung in der Höhe von 1648,20 vom Beschwerdeführer an die XXXX übermittelt. Außerdem wurde in Kopie der Nachweis der bestandenen Deutschprüfung auf dem Niveau A 2 vom 03.02.2012 und ein Auszug aus dem Gewerberegister vom 15.07.2011 als Nachweis dafür, dass dem Beschwerdeführer die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen einräume, vorgelegt.
21. Am 30.10.2014 wurden ergänzend Rechnungen vom Juni 2012 vorgelegt. Gleichzeitig wurde in einem am selben Tag eingebrachten Schriftsatz im Wesentlichen mitgeteilt, dass nach Bestätigung der steuerrechtlichen Vertretung er in den letzten drei Monaten einen Gewinn erzielt habe. Gleichzeitig wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 29.10.2014 neuerlich eine Sprachprüfung abgelegt habe. Ein vorläufiges Sprachzeugnis solle am 03.11.2014 ausgestellt werden. Das Diplom würde in ca. zwei Wochen vorliegen.
22. Am 04.11.2014 wurde eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi durchgeführt.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an im Jahr 2003 in Indien Student an einem College gewesen zu sein und dort seinen Schulabschluss gemacht zu haben, bevor er im Jahr 2003 nach Österreich gekommen sei. Danach habe er noch in einem Kleidergeschäft gearbeitet. Hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich führte der Beschwerdeführer zunächst an seit 2003 durchgängig in Österreich gewesen zu sein. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 17.06.2008 angegeben habe Anfang Juni 2008 wieder den Entschluss gefasst zu haben Indien zu verlassen, gab dieser an zwischenzeitig ein Monat lang in Indien gewesen zu sein und im Juni 2008 wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein. In Österreich habe er seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller bestritten und später eine Firma gegründet, um seine Lieferungen selbst zu machen. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an Deutsch zu sprechen und bereits die A 2 Deutsch Prüfung abgelegt zu haben. Fragen wurden in der Verhandlung zum Teil vom Beschwerdeführer in deutscher Sprache beantwortet. Der Beschwerdeführer gab überdies an weder gerichtlich vorbestraft zu sein noch eine schwere Verwaltungsübertretung begangen zu haben.
2005 habe er in Österreich Frau XXXX geheiratet. Mit dieser sei er bis 2007 verheiratet gewesen. Die Bundespolizeidirektion, Fremdenpolizeiliches Büro, sei von einer Aufenthaltsehe ausgegangen.
Mit seiner Familie in Indien habe er telefonischen Kontakt. In seiner Freizeit gehe er gerne am Rathausplatz und Stephansdom spazieren. Außerdem spiele er gerne Fußball. Er sei dabei in keinem Verein, sondern spiele mit Freunden. Sein Freundeskreis würde im Wesentlichen aus jugoslawischen, österreichischen und indischen Freunden bestehen. Außerdem würde er im Verein H. Cricket spielen.
23. Am 05.12.2014 wurden dem BVwG im Wege des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2011 bis 2014 an seine Kunden gestellten Rechnungen übermittelt.
24. Am 19.02.2014 wurden dem BVwG im Wege des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters sowohl eine Einnahmen und Ausgabenrechnung für das Jahr 2013 und die dazugehörige Einkommenssteuerklärung in der Höhe von mehr als 15.000 Euro als auch eine Einnahmen und Ausgabenrechnung für das Jahr 2014 und die dazugehörige Einkommenssteuerklärung in der Höhe von mehr als 13.000 Euro vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist indischer Staatsbürger.
Er hält sich seit seiner Antragstellung auf Asyl am 11.06.2008, also seit sechs eineinhalb Jahren, als Asylwerber durchgehend im Bundesgebiet auf. Zuvor war der Beschwerdeführer seit dem 31.12.2002 als Asylwerber in Österreich aufhältig und stellte bis zu seiner Ausweisung im Jahr 2007 mehrere Asylanträge, welche negativ abgewiesen wurden.
Infolge der Zurückziehung der Beschwerde zu den Beschwerdepunkten I. und II. mit Schriftsatz vom 06.05.2013, am 21.05.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt, ist der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2009 betreffend die Asylfrage und die Refoulemententscheidung in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer ging im Herkunftsstaat keiner Erwerbstätigkeit nach. Im Herkunftsstaat lebt noch seine Familie.
In Österreich lebt der Beschwerdeführer nicht in einer Lebensgemeinschaft und ist auch nicht mehr verheiratet. Die Bundespolizeidirektion Wien ging auf Grund ihrer ausführlichen Erhebungen bei der mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX eingegangen Ehe davon aus, dass es sich um keine Aufenthaltsehe gehandelt hat. Eine Verurteilung nach § 117 Abs. 4 FPG liegt nicht vor. Einer gegen den Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion erlassenen Ausweisung kam dieser nach, indem er am 11.03.2008 unter Gewährung der Rückkehrhilfe von Österreich nach Indien ausreiste.
Er hat sich Deutschkenntnisse auf dem Niveau von A2 angeeignet. Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 05.07.2011 über eine Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen und übt dieses Gewerbe aus. In der Zeit vom 01.04.2005 bis zum 31.12.2007 war der Beschwerdeführer beinahe durchgehend unselbständig erwerbstätig. Soziale Kontakte bestehen sowohl zu Landsleuten, zu anderen Staatsangehörigen als auch zu Österreichern und spielt in seiner Freizeit Cricket. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich nahezu gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Beschwerdepunkten I. und II. ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 23.05.2014.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 22.09.2014 hat sich ferner unzweifelhaft ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner ersten Asylantragstellung am 31.12.2002 - abgesehen von seiner Ausreise von Österreich nach Indien im Jahr 2008 - bis zur teilweisen Zurückziehung der Beschwerde als Asylwerber im Bundesgebiet aufhielt, über Deutschkenntnisse und ein eigenes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit verfügt. Dies ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 11.03.2015.
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ua. eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend Asyl und Refoulement ist infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit nur mehr über die Ausweisung/Rückkehrentscheidung abzusprechen.
Zu A) Zur Rückkehrentscheidung
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:
Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:
Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers. Dieser hält sich seit 2002 mit einer kurzen Unterbrechung im Jahr 2008 im österreichischen Bundesgebiet auf. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer am 31.12.2002 im Bundesgebiet seinen ersten Asylantrag gestellt hat. In der Folge wurden weitere Asylanträge gestellt, welche abgelehnt wurden Am 11.06.2008 stellte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von Indien in Österreich einen neuerlichen Asylantrag, welcher ihn zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn auch nur vorläufig, berechtigte.
Überdies weist der entsprechende aktuelle Strafregisterauszug vom 11.03.2015 keine Verurteilungen auf. Unabhängig davon verfügt der Beschwerdeführer insofern über einen hohen Integrationsgrad, als der Beschwerdeführer durch eine Reihe von Unterlagen (insbesondere dem Versicherungsdatenauszug vom 15.03.2012, der aktuellen Versicherungsbestätigung vom 26.02.2015, dem aktuellen Gewerberegisterauszug vom 04.03.2015) belegt, dass er im Bundesgebiet seit dem 01.04.2004 immer wieder legal unselbständig Erwerbstätigkeit war und seit Juli 2011 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen, welche er im Zeitraum 2011 bis 2014 an dessen Vertragspartner gelegt hat und den Einkommenssteuererklärungen für das Jahr 2013 und 2014 lässt sich überdies erkennen, dass es dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren gelungen ist seine Selbsterhaltungsfähigkeit soweit zu steigern, als er den in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsatz für Einzelpersonen mittlerweile erreicht hat. Außerdem verfügt er über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2, welche er u.a. in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beweis gestellt hat, indem er den Eindruck erweckte auch ohne der beigezogenen Dolmetscherin der Verhandlung Folge leisten zu können, wenngleich im sprachlichen Ausdruck entsprechende Defizite erkennbar sind. Unabhängig davon hat sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auch ein soziales Netzwerk u.a. zu Österreichern aufbauen können.
Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen. So ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst zwar nicht rechtswidrig, allerdings basiert er doch nur auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge eines Asylantrages. Über einen anderen Aufenthaltstitel beispielsweise nach dem NAG hat der Beschwerdeführer nicht verfügt.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts liegen nicht vor; der Beschwerdeführer ist- wie bereits oben ausgeführt- seit dem 31.12.2002 als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig. Aus einem Vermerk der Bundespolizeidirektion Wien vom 06.08.2007 geht hervor, dass diese bei der vom Beschwerdeführer eingegangen Ehe von keiner Aufenthaltsehe ausgeht und dem Amt der Wiener Landesregiering, MA 35, am 07.08.2007 mitteilte, dass keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorgesehen sind. Aus dem aktuellen Strafregister geht im Übrigen nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nach § 117 Abs. 4 FPG 2005 verurteilt worden wäre. Unabhängig davon scheint auch seit diesem Zeitpunkt im Strafregister des Beschwerdeführers keine anderweitige Verurteilung auf.
Bezüglich der Bindungen zu seinem Herkunftsstaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat. Durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich erhebliche Integrationsschritte setzte, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht zurücktretende Sozialisation anzunehmen, obwohl noch seine Familie im Herkunftsstaat lebt.
Zukunftsprognose:
Es wird nicht verkannt, dass der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung aller Argumente aus den dargelegten Gründen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet höher zu bewerten. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 04.11.2014 einen in persönlicher Hinsicht sehr gefestigten Eindruck hinterlassen; aufgrund der vorliegenden Integrationsbemühungen und einer doch anzunehmenden Sozialisation hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen, erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Indien als auf Dauer unzulässig, als die drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienleben auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.
Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.
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