BVwG W124 2012990-1

W124 2012990-1Bundesverwaltungsgericht11.03.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Glaubhaftmachung, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung, staatlicher<br/>Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 2012990-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.2012990.1.00

Spruch

W124 2012990-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Indien, vertreten durch den XXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXX, XXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs.1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der "Sheikh" an, ist moselmisch-sunnitischen Glaubens und ledig, war im Herkunftsstaat in XXX, Bezirk XXX, im Bundesstaat XXX wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte 07.07.2014 einen Asylantrag.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass es seit Anfang August 2013 einen Konflikt zwischen Hindus und Moslems gegeben habe, bei dem Menschen angezündet und durch Schüsse hingerichtet worden seien; es seien ca. 400 Menschen dabei ums Leben gekommen und ca. 50.000 seien vertrieben worden, wodurch sie ihr Eigentum verloren hätten. Dann seien verschiedene Parteien gekommen, weil bald danach "NR-Wahlen" abgehalten worden seien; diese Parteien hätten das Volk gegen die Moslems provoziert und aufgehetzt und die Situation für sich politisch ausgenutzt. Seitens des Staates habe es für die Moslems keine Unterstützung gegeben. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien aus dem Bezirk geflüchtet und hätten einander auf der Flucht verloren. Er sei dann alleine nach XXX gefahren, um das Land zu verlassen. Im Fall der Rückkehr habe er Angst, durch die Regierung politisch und religiös verfolgt zu werden, weil die regierende Partei eine Hindu-Dominanz aufweise. Konkrete Hinweise dafür, dass ihm bei seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht.

Weiters brachte er vor, neben seiner Muttersprache Hindi noch mittelgut Englisch zu sprechen. Er habe von 1988 bis 2000 die Grundschule besucht und sei zuletzt als Transportmanager berufstätig gewesen. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern lebten noch in Indien im namentlich genannten Dorf in XXX. Er sei am 04.07.2014 mit einem Flugzeug von XXX schlepperunterstützt nach Moskau geflogen und dann mit einem PKW weiter nach Österreich gelangt. Einen Reisepass habe er nicht besessen. Die Reise habe 800.000.- indische Rupien gekostet.

1.2. Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 09.07.2014 brachte der Beschwerdeführer auf Befragen zusammengefasst vor, es gehe ihm gut, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Seine bisherigen Angaben im Verfahren würden der Wahrheit entsprechen und er wolle nichts ergänzen. Nach Wiederholung seines Geburtsdatums gab er an, in Indien geboren zu sein und dort die Grundschule besucht zu haben, ledig, ohne Kinder zu sein und nicht gearbeitet und bei seinen Eltern gelebt zu haben. Indien habe er am 07.04.2014 verlassen, der Schlepper habe ihm in Istanbul den Reisepass weggenommen. Er habe keine Dokumente oder Barmittel. Er sei nie bei einer politischen Partei gewesen, auch nicht bei bewaffneten Gruppierungen. Seit seiner Ausreise aus Indien habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in der Heimat. Im Bundesgebiet lebe er nach wie vor in der Bundesbetreuungsunterkunft. Er selbst habe nichts. In Österreich habe er keine Verwandten, mache keine Kurse oder Ausbildungen und sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Er habe hier keine Freunde oder Bekannten.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei Moslem. In Indien gebe es Probleme zwischen Hindus und Moslems; dort könne man nicht in Ruhe leben, wenn man Moslem sei, er sei seit Geburt Moslem. Auf Befragen gab er an, beschimpft worden zu sein, so habe er das Land verlassen. Sonst habe er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Auf die Frage, ob es konkrete Gegner gebe, gab er an, die Hindus. Er würde die Leute vom Sehen kennen, es seien Leute aus dem Dorf und aus den Nachbardörfern. Er habe mit ihnen selbst nichts zu tun gehabt. Hinsichtlich der Frage, ob es einen konkreten Vorfall mit ihm und den Gegnern gegeben habe, verschwieg er sich. Auf die wiederholte Frage, ob es einen konkreten Vorfall gegeben habe, brachte er vor, dass es allgemeine Ausschreitungen gegeben habe; am

30. und 31. August 2013.

Zur Aufforderung alle Details zu nennen und wie er involviert gewesen sei, führte er aus, dass man ihn beschimpft habe und dass es natürlich auch andere Moslems gegeben habe. Zwischen Hindus und Moslems hätte es Auseinandersetzungen gegeben. Er sei sofort geflüchtet, als er von den Ausschreitungen gehört habe. Er meine damit, dass er weggelaufen sei. Er sei in einem staatlichen Flüchtlingscamp gewesen. Dann habe er den Entschluss gefasst, Indien zu verlassen. Er habe seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Zur Aufforderung, den Tag seiner Flucht genauer zu schildern, gab er an, auch verprügelt worden zu sein. Auf nähere Befragung meinte er nichts mehr dazu zu wissen. Die konkreten Gegner habe er nicht gekannt. Es seien bewaffnete Leute gewesen, es habe Mord und Totschlag gegeben. Er sei ins Flüchtlingslager geflüchtet. Auf die Frage in welches, gab er an "eines". Er wisse (es) nicht mehr, woher er gewusst habe, wohin er gehen müsse, um Unterkunft zu bekommen. Danach sei er nach XXX gefahren und ins Ausland gegangen. Befragt, warum er nicht in XXX geblieben sei, fragte er, was er dort solle. An einen anderen Ort in Indien sei er nicht gezogen und habe die innerstaatliche Fluchtalternative nicht genutzt, weil er alleine gewesen sei. Hinsichtlich der Herkunft des Geldes für die Schleppung verschwieg sich der Beschwerdeführer. Mehr könne er zum Fluchtvorbringen nicht angeben. Im Fall der Rückkehr habe er Angst umgebracht zu werden. Sein Vorbringen sei korrekt und entspreche der Wahrheit, er habe nichts hinzuzufügen. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen sowie dem angenommenen, der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhalt (ausgehend davon, dass sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei und die Behörden seines Herkunftsstaates schutzfähig sowie schutzwillig seien) gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab, sondern schwieg. Wenn er eine negative Entscheidung in Österreich erhalte werde er nicht freiwillig zurückkehren. Mehr könne er nicht angeben; den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 /FPG) idgF erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Nach Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei, weil es nicht Aufgabe der Behörde sei, Details zu erfragen, sondern Personen erfahrungsgemäß von sich aus bereit seien, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte unter Angabe von Befürchtungen und Gefühlen zu Protokoll zu geben, ohne dass immer wieder nachgefragt werden müsse. Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise wie er den behaupteten Fluchtgrund am 09.07.2014 geschildert habe, völlig ungeeignet, um sein Vorbringen als glaubhaft beurteilen zu können; weder habe er von sich aus Details vorgebracht, noch seien aus seiner Schilderung Ausführungen hervorgegangen, welche von einer Erzählung sprechen ließen, welche sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. So habe er erklärt, dass es allgemeine Spannungen und Ausschreitungen zwischen Hindus und Moslems gegeben habe, habe jedoch keinen einzigen konkreten Vorfall ihn betreffend schlüssig und nachvollziehbar darlegen können. Er habe nicht einmal konkrete Gegner von sich aus benennen können bzw. wollen, obwohl er aufgefordert worden sei, seine Fluchtgründe detailliert zu schildern. Offenbar in Erklärungsnot habe er sein Vorbringen vor dem Bundesamt gesteigert, indem er vorab erklärt habe, sofort die Flucht ergriffen zu haben, als er von den Ausschreitungen gehört habe. Auf Nachfrage habe er dann angegeben, sogar einmal beschimpft worden zu sein. Schlussendlich habe er erklärt, dass er doch auch verprügelt worden sei. An Details habe er sich auf Nachfrage dann nicht erinnern können. Aus seinem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhaltes ergebe sich, dass er sich lediglich der Eckpfeiler einer erfundenen Geschichte bediene. Bei der Befragung sei er geistig und örtlich völlig orientiert gewesen, jedoch sei es offensichtlich gewesen, dass die konkrete Befragung seine Rahmengeschichte immer unschlüssiger hätte erscheinen lassen. Abgesehen davon sei sein Vorbringen viel zu blass und wenig detailreich geschildert worden, da ein reales Erlebnis in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet sei; bei Personen ohne Erlebnishintergrund bleibe das berichtete Ereignis eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte.

Im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Es würden keine Hinweise bestehen, dass eine Abschiebung unzulässig wäre. In "Pakistan" bestehe nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung ausgesetzt sei. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, würde es in "Pakistan" keine Bürgerkriegssituation mehr geben und herrsche keine Hungersnot. Im vorliegenden Fall werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung nicht glaubhaft gemacht habe. Weder sei ersichtlich gewesen, dass er im Fall der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne, auch aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat lasse sich eine solche nicht ableiten und stehe ihm zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es könne erwartet werden, dass er sich als gesunder Mann im Heimatland eine Existenz aufbaue. Auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sei keine Gefährdung ersichtlich. Seine Religionszugehörigkeit als Moslem führe nach den Länderfeststellungen in Indien zu keiner Verfolgung, vielmehr bemühe sich die Regierung mit erheblichem Einsatz um die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen (zu Spruchpunkt II.) Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat-oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 FPG betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, welche der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe und die die Gründe für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen würden (zu Spruchpunkt III.).

1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 22.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG die XXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.5. In der gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 05.09.2014 durch den bevollmächtigten Vertreter XXX fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten.

Darin wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, welcher sich mit der aktuellen Situation in Indien befasse, zu recherchieren, ob die Fluchtgründe des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprächen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und jedenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Indien unzulässig sei.

Des Weiteren wurde nach zusammengefasster Wiederholung seiner Fluchtgründe im Wesentlichen gerügt, dass die Ausführungen des Bundesamtes, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen nicht ausreichend detailliert geschildert und er daher unglaubwürdig sei, in keiner Weise nachvollziehbar seien und nicht mit dem Protokoll der Einvernahme übereinstimmen würden. Die Vorwürfe des Bundesamtes hätten daher keinen erkennbaren Begründungswert, insbesondere, da das Bundesamt nur selektiv, in tendenziöser Weise Aussagen "herausklaube", welche der Argumentation des Bundesamtes zuträglich seien. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes bestehe fast ausschließlich aus Textbausteinen. Aus dem Protokoll der Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass die indischen Behörden ihm gegenüber schutzunwillig oder schutzunfähig gewesen seien. Es möge zutreffen, dass die indische Polizei in mancher Hinsicht funktionsfähig sei, aber im Fall des Beschwerdeführers sei dies nicht zutreffend. Mit der Frage der Schutzwilligkeit der indischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer habe sich das "Bundesasylamt" überhaupt nicht auseinander gesetzt. Generell sei die äußerst kurze Einvernahme zu beanstanden, bei der keinerlei Versuch vorgelegen sei, den Sachverhalt tatsächlich herauszuarbeiten bzw. auf die Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers einzugehen. Nach ständiger Judikatur könne auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Dass der Beschwerdeführer keine Details zu seinen Fluchtgründen angegeben habe, sei aktenwidrig; er habe genaue Zeit und Ortsangaben gemacht und habe die Ereignisse chronologisch geschildert.

Zur behaupteten innerstaatlichen Fluchtalternative sei noch festzuhalten, dass die pauschale Behauptung des Bundesasylamtes, in Indien gebe es immer und für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative, nicht zutreffend sei.

Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es dem Bundesamt aus den oben genannten Gründen in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen; dies sei im Wesentlichen nicht einmal versucht worden. Auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sei in der Beweiswürdigung nicht substantiell in irgendeiner erkennbaren Weise eingegangen worden; die fluchtauslösenden Ereignisse seien im Bescheid überhaupt nicht in erkennbarer Weise beurteilt worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Es drohe dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen.

Weiters stelle es Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem Bundesamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsse, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.

Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich.

1.6. Anlässlich der am XXX beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigter Weise nicht teilnahm, brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines anwaltlichen Vertreters im Wesentlichen Folgendes vor:

"[...]

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Hindi.

R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: In Hindi.

R befragt die Beschwerdeführer ob sie die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.

R befragt die Beschwerdeführer, ob diese geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Die Beschwerdeführer sind in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF: Ich kann an der heutigen Verhandlung teilnehmen, ich habe keine Krankheiten.

[...]

R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?

BFV legt vor: Seinen Angaben nach einen Auszug aus einer indischen Tageszeitung vom XXX, welche als Beilage A zum Akt genommen wird.

BF: Ich habe einstweilen keine neuen Beweise vorzulegen.

R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?

BF: Ja.

[...]

R: Wie ist Ihr Name? Schreiben Sie diesen bitte auf!

BF: Ich wurde nur als XXX genannt, aber ich habe doch einen Familiennamen. XXX.

R: Beim BAA haben Sie angegeben, dass Sie XXX heißen.

BF: Ich habe keinen Familiennamen erwähnt. Ich habe mich nur als XXX genannt. Weil das System hier einen Familiennamen braucht, wurde auch der Name XXX auch als Familienname angegeben.

R: Warum haben Sie nicht wie heute den Familienname XXX angegeben?

BF: Ich habe diesen Familiennamen nie verwendet.

R: Wo haben Sie in Indien genau gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Bitte geben Sie chronologisch Ihre Adressen an.

BF: Ich habe in Indien im Bundesstaat XXX, Stadt XXX, im Dorf XXX, Street 6, House Nr. 10, Distrikt XXXgelebt.

R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse bis zur Ihrer Ausreise in Indien gelebt.

BF: Nein, ich war in XXX, nach den Ausschreitungen.

R: Bitte schreiben Sie die genaue Adresse auf.

BF: XXX, XXX.

R: Bei wem haben Sie an der angegebenen Adresse in XXX gewohnt?

BF: Bei meinem Onkel väterlicherseits. Ich war auch während meines Studiums dort wohnhaft.

R: Wohnt Ihr Onkel noch an der von Ihnen angegebenen Adresse?

BF: Ja.

R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse alleine gewohnt?

BF: An dieser Adresse habe ich mit meinen Eltern und einer Schwester gemeinsam gelebt. Die anderen zwei Geschwister sind nach deren Eheschließung ausgezogen.

R: Wo wohnen die anderen zwei Geschwister?

BF: Die Schwester namens XXX lebt in XXX, der Schwager heißt XXX. Die beiden leben in XXX. Ein Bruder lebt in XXX, im Dorf XXX, dieses liegt auch in XXX, aber in einem anderen Distrikt.

R: Wie weit ist das von Ihrem Heimatdorf entfernt?

BF: Ca. 150 km.

R: Wo wohnen Ihre Eltern jetzt?

BF: Sie wohnen auch bei meinem Onkel in XXX.

R: Warum wohnen sie nicht mehr zuhause?

BF: Sie wurden im Dorf wegen mir verfolgt und mussten deswegen nach XXX zu meinem Onkel ziehen.

R: Wo lebt Ihre Schwester, die auch mit Ihnen zuhause mit Ihren Eltern gelebt hat?

BF: Sie lebt auch mit den Eltern beim Onkel in XXX.

R: Seit wann leben Ihre Eltern bzw. Ihre Schwester in XXX?

BF: Seit ca. einem Jahr.

R: Haben Sie mit Ihren Eltern bzw. mit Ihrer Schwester die dort leben Kontakt?

BF: Ja, ich habe sie angerufen und herausgefunden wo sie sich aufhalten.

R: Wie geht es Ihren Eltern und Ihrer Schwester?

BF: Telefonisch haben sie mir gesagt, dass es ihnen gut geht. Aber sie haben auch gesagt, dass ich nicht zurückkommen soll.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie in Indien genossen?

BF: Ich habe 12 Jahre Schulausbildung, dann zwei Jahre College, aber ich habe meine College-Ausbildung nicht beendet.

R: Wie haben Sie in Indien Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich habe meinem Vater bei unserem Transportunternehmen geholfen.

R: Führt Ihr Vater das Transportunternehmen?

BF: Ich weiß es nicht genau, aber soweit ich weiß war dieses Unternehmen nur in XXX, und seitdem mein Vater in XXX ist, weiß ich nicht ob er einer Arbeit nachgeht.

R: Wie lange haben Sie im Transportunternehmen gearbeitet?

BF: Ich habe nicht eine fixe Anstellung im Unternehmen gehabt, ich war nur ab und zu dort.

R: Wie lange haben Sie dort gearbeitet?

BF: Solange ich mich im Dorf aufgehalten habe, habe ich bei dieser Transportfirma gearbeitet und auch in den Ferien, in denen ich von XXX nachhause gefahren bin, habe ich mit meinem Vater in der Firma gearbeitet.

R: Wie bestreitet Ihr Bruder den Lebensunterhalt?

BF: Mein Bruder hat auch ein eigenes Unternehmen in der Zuckerindustrie.

R: Wie viele Arbeitnehmer beschäftigt Ihr Bruder?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Ist das ein kleines oder großes Unternehmen?

BF: Es ist nicht so groß. Es ist genug, dass er für sich und seine Familie sorgt.

R: Welche Religion haben Sie?

BF: Ich bin Moslem und Suniit.

R: Welche Religion haben Ihre Eltern?

BF: Dieselbe.

R: Und Ihre Geschwister?

BF: Sie haben alle die gleiche Religion.

R: Wie sind Sie aus Indien ausgereist?

BF: Mit dem Flugzeug.

R: Sind Sie mit dem eigenen Reisepass ausgereist?

BF: Nein.

R: Mit welchem Reisepass sind Sie dann ausgereist?

BF: Der Schlepper hat einen Reisepass für mich besorgt.

R: Hat es bei der Ausreisekontrolle von Seiten der Polizei irgendwelche Probleme gegeben?

BF: Nein, der Schlepper hat alles bis nach Moskau organisiert, und dann auch der weitere Weg bis hier her wurde von ihm organisiert.

R: Wie lange haben Sie sich in XXX aufgehalten, nachdem Sie Ihr Heimatdorf verlassen haben?

BF: Im Zuge der Ausreise hielt ich mich ca. fünf Monate in XXX auf. In dieser Zeit hat der Schlepper die Ausreisevorbereitungen unternommen.

R: Wie viel haben Sie dem Schlepper für die Ausreise bezahlen müssen?

BF: Ich glaube es waren ca. 800.000,-- indische Rupien.

R: Woher hatten Sie das Geld?

BF: Ein Teil von Verwandten und ein Teil von anderen Personen, denen wir auch Zinsen zahlen müssen.

R: Haben Sie das Geld von diesen Personen ausgeborgt?

BF: Ja.

R: Wie zahlen Sie das Geld zurück?

BF: Ich weiß nicht, ob meine Familie in der Zwischenzeit zum Teil oder zur Gänze zurückgezahlt hat. Ich habe nichts geschickt.

R: Woher hat oder hätte Ihre Familie das Geld zum zurückzuzahlen?

BF: Ich habe darüber nicht so lange mit Ihnen darüber gesprochen, aber es kann sein, dass sie unser Grundstück in XXX, was sie gehabt haben, verkauft haben.

R: Wie haben Sie in den fünf Monaten in XXX gelebt?

BF: Ich war sehr verängstigt und blieb die meiste Zeit nur zuhause bei meinem Onkel. Ich hatte Angst, dass diese Leute mich finden werden.

R: Wo haben Sie sich aufgehalten, wenn Sie nicht zuhause waren?

BF: Ich habe mich öfters mit dem Schlepper getroffen, um mich über die Ausreisevorbereitungen zu erkundigen.

R: Wo haben Sie sich mit dem Schlepper getroffen?

BF: Irgendwo draußen, er wollte nicht dass ich zu ihm nach Hause komme, damit ich nicht weiß wo er wohnt.

R: Wo haben Sie sich dann draußen getroffen?

BF: Entweder in einem Park, in einem Restaurant oder einem Kaffee. Dieser Schlepper wurde von einem Freund von mir, welcher mit mir ausgereist ist, organisiert.

R: Wie heißt Ihr Freund, der mit Ihnen ausgereist ist?

BF: XXX.

R: Wo hält sich Ihr Freund jetzt auf?

BF: Er ist mit mir bis nach Moskau gekommen, dann weiß ich nicht weiter, wohin er geschleppt worden ist.

R: Warum haben Sie Ihr Heimatdorf verlassen?

BF: Es gab Ausschreitungen, danach war ich von acht oder zehn Personen verfolgt.

R: Bitte schildern Sie näher.

BF: Die Mehrzahl von meinem Dorf ist Muslimisch, aber es leben auch die JAT (D erklärt: es handelt sich dabei um eine Volksgruppe der Hindu.). Angeblich wurde ein JAT-Mädchen von Muslimen sexuell belästigt. Als das Mädchen ihrer Familie von dem Vorfall erzählt hat, haben sich beide Väter, der Vater von dem jungen Mann, der sie belästigt hat und der Vater des Mädchens, sich getroffen und sich ausgesprochen. Aber der Bruder hat diese Versöhnung nicht akzeptiert und ist mit einem Freund zu diesem muslimischen Mann gegangen und hat ihn mit einem Messer verletzt. Dieser Mann verstarb an seinen Verletzungen auf dem Weg ins Krankenhaus. Es wurde zwar eine Polizeianzeige erstattet, aber in der Zwischenzeit haben die Brüder des ermordeten muslimischen Mannes einige andere Muslime mitgenommen und haben die zwei Täter ermordet.

R: Welche Religion haben die zwei Täter gehabt?

BF: Sie waren beide JAT. Danach gab es die Ausschreitungen zwischen Hindus und Moslems.

R: Was haben Sie jetzt mit der Ermordung dieses Mannes zu tun?

BF: Nachdem diese Ausschreitungen im gesamten Dorf ausgeweitet sind, waren auch ich und meine gesamte Familie betroffen. Ich habe sowohl zugeschlagen und wurde aber auch verletzt. Ich habe diese Narbe am rechten Kinn (BF zeigt auf die Stelle) von diesen Auseinandersetzungen. Ich hatte auch leichte Frakturen. Zwischen 80 und 90 Personen wurden auf beiden Seiten (JAT und Moslems) bei lebendigem Leib verbrannt und zerstückelt. Und 150 bis 200 wurden verletzt. Viele wurden obdachlos und wurden in Flüchtlingszelten aufgenommen. Politiker und Polizei waren anwesend, aber das hat die Ausschreitungen noch mehr angefacht.

R: Sie haben allgemein geschildert. Inwiefern waren Sie von diesen Ausschreitungen betroffen?

BF: Als diese Ausschreitungen stattgefunden haben, habe ich mich gewehrt und habe auch zurückgeschlagen, das war nur um mein eigenes Leben zu retten.

R: Wo haben Sie sich aufgehalten, als es zu diesen von Ihnen geschilderten Ausschreitungen gekommen ist?

BF: Ich war zuhause bei meiner Familie.

R: Wie hat sich das alles abgespielt?

BF: Diese Ausschreitungen begannen Ende August und dauerten ca. zehn bis 12 Tage. In dieser Zeit wurde ich auch von meiner Familie getrennt, weil jeder um sein Leben gerannt ist. Ich hielt mich zwar im Dorf auf, aber ich wusste nicht, wo sich meine Familie befand.

R: Wo haben Sie sich im Dorf aufgehalten?

BF: Es wurden Flüchtlingszelte von der Regierung aufgebaut, dort hielt ich mich auf.

R: Sie haben alles allgemein geschildert. Wie haben sich nun konkret die Auseinandersetzungen für Sie abgespielt?

BF: Es war zuerst ein Vergeltungsschlag von Seiten der JAT¿s, wo zwei Männer von den Moslems ermordet wurden. Als Rache haben die Moslems die JAT¿s ermordet und so ist es immer weiter eskaliert.

R: Ich frage nun zum letzten Mal, wie sich die Auseinandersetzungen die Sie zuerst angesprochen haben, abgespielt haben.

BF: Ich wurde mindestens zwei bis drei Mal attackiert. Das erste Mal war es glaube ich am 31. August. Ich habe zurückgeschlagen, dann haben unsere Gegner auch die Familien geschlagen und so ist das Ganze in einer Vergeltungsschlacht eskaliert.

R: Was bedeutet es, wenn Sie sagen, dass Sie zurückgeschlagen haben? Was ist genau passiert?

BF: Jeder hat gewusst, dass es zu Ausschreitungen kommen wird, weil zwei von denen und einer von uns ermordet wurde. Deswegen haben beide Seiten Gruppierungen gebildet und waren vorbereitet. Aber die JAT¿s waren reicher und hatten auch bessere Waffen, deswegen konnten sie sich besser vorbereiten.

R: Wann hat sich diese Auseinandersetzung zugetragen?

BF: Angefangen haben die Ausschreitungen entweder am 25. oder 26. August, und dauerten bis 10. oder 12. September.

R: Wann war die Ausschreitung, die Sie persönlich erlebt haben?

BF: Ich glaube es war der 31. August oder 1. September. Ich wurde verletzt und habe mich dann in den Feldern verletzt.

R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass die allgemeinen Ausschreitungen am 30. und 31. August gewesen wären. Von einem längeren Zeitraum haben Sie nichts erwähnt. Was sagen Sie zu diesen unterschiedlichen Datenangaben, die Sie heute gemacht haben?

BF: Die Befragung war nicht detailliert. Ich wurde gefragt, wann diese Ausschreitungen waren. Ich habe dieses Datum angegeben, aber ich wurde nicht gefragt, wie lange diese Ausschreitungen angedauert haben. Sie wollten lediglich wissen, was mit mir geschehen ist.

R: Wer wollte wissen, was mit Ihnen geschehen ist?

D: Das Bundesasylamt.

R: Wer waren die gegnerischen Leute der JAT, haben Sie diese gekannt?

BF: Einige waren die Hindus aus meinem Dorf, und wir waren sogar vor diesen Auseinandersetzungen befreundet. Aber es sind auch Hindus von den Nachbardörfern dazugekommen.

R: Haben Sie die Gegner, mit denen Sie eine Auseinandersetzung gehabt haben, gekannt?

BF: Namentlich nicht.

R: Haben Sie die Personen mit denen Sie eine Auseinandersetzung gehabt haben gekannt?

BF: Nein, die waren nicht aus meinem Dorf.

R: Wer waren die Personen, die Sie als Hindus bezeichnet haben, aus Ihrem Dorf?

BF: Während dieser Auseinandersetzungen waren die Hindus aus meinem Dorf beteiligt, aber auch die Hindus aus den umliegenden Dörfern. Aus meinem Dorf sind zwar die Moslems in der Mehrzahl, aber in den umliegenden Dörfern sind die Hindus in der Mehrzahl.

R: Erklärt noch immer nicht meine Frage. Zum letzten Mal frage ich Sie, waren Ihnen die Personen, die bei der von Ihnen erzählten Auseinandersetzungen, bekannt?

BF: Nein, ich habe sie nicht gekannt.

R: Wer waren dann die Personen, die Ihnen bekannt waren, die bei einer Auseinandersetzung beteiligt waren?

BF: Ich habe Ihnen gesagt, die Ausschreitungen haben mehrere Tage gedauert, und da waren hauptsächlich die Hindus aus meinem Dorf beteiligt, aber auch die Hindus aus den umliegenden Dörfern. Die Hindus welche aus meinem Dorf dabei waren habe ich gekannt, aber die anderen nicht. Ich möchte noch ergänzen, dass solche Hindu-Moslem-Ausschreitungen sehr häufig stattfinden.

R: Meine Frage war: ob bei der von Ihnen geschilderten Auseinandersetzungen mit Ihnen und Ihrer Familie, die Täter Ihnen bekannt waren.

BF: Nein.

R: Wer waren dann die Personen, die Ihnen bekannt waren?

BF: Das waren die Leute die unsere Nachbarn attackiert haben.

R: Erklären Sie das genauer bitte.

BF: In dieser Auseinandersetzung waren alle beteiligt. Alle von meinem Dorf und von den Nachbardörfern.

R: Wer waren jetzt die Personen, die Sie gekannt haben?

BF: Es waren meine Bekannten aus meinem Dorf. Wir haben gemeinsam Cricket gespielt und uns auch gemeinsam begrüßt.

R: Und inwiefern waren diese Personen an diesen Auseinandersetzungen beteiligt?

BF: Alle Dorfbewohner aus unserem Dorf waren an diesen Ausschreitungen entweder als Opfer oder als Täter beteiligt.

R: Wer waren jetzt die Personen, die bei der Auseinandersetzung gegen über Ihrer Familie bzw. gegenüber Ihnen beteiligt waren.

BF: Diese Leute kenne ich nicht. Außerdem als sie zu uns in der Nacht kamen erkannt ich sie nicht.

R: Was haben diese Personen gemacht, als es zu diesen Auseinandersetzungen bei Ihnen und Ihrer Familie kam?

BF: Wir wurden geschlagen, dann kamen noch mehr Leute und die Situation ist eskaliert.

R: Sind Sie dann zur Polizei gegangen?

BF: Die Polizei war ohnehin dort anwesend. Aber erst als die Armee dorthin gerufen wurde, ist die Situation unter Kontrolle geraten.

R: Wohnen dort heute noch Moslems und Hindus?

BF: Das weiß ich nicht, ich bin heute hier.

R: Sind dort alle Leute aus dem Dorf geflohen?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Wohin haben Sie sich nach der Auseinandersetzung begeben?

BF: Ab dem 15. September habe ich mit meiner Familie in Flüchtlingszelten gewohnt. Das war auch in XXX.

R: Wo in XXX?

BF: 15 bis 20 km außerhalb unseres Dorfes. Die Hindus wurden in andere Zelte untergebracht, damit eine Distanz zwischen den Hindus und den Moslems bleibt.

R: Wer hat diese Zelte betrieben?

BF: Die Regierung.

R: Wie lange haben Sie sich in diesen Zelten aufgehalten?

BF: Ca. zwei bis drei Monate.

R: Hatte es in der Zeit, wo Sie sich dort aufgehalten haben, noch Ausschreitungen gegeben?

BF: Nein, die Armee, die Polizei und die BSF hat dafür gesorgt, dass es keine Ausschreitungen mehr gab.

R: Wer ist die BSF?

BF: Border Security Force.

R: Warum sind Sie nicht länger in diesen Flüchtlingszelten geblieben?

BF: Nach dieser Zeit bin ich dann nach XXX zu meinem Onkel gegangen, weil ich Angst hatte, dass mich die Gegner suchen werden.

R: Sind Sie in der Zeit, in der Sie sich dort aufgehalten haben, jemals aufgesucht worden? Hat es dort eine Auseinandersetzung gegeben?

BF: Nein, wie gesagt, die Armee und die Polizei waren alle dort.

R: Wie sind Sie dann nach XXX gefahren?

BF: Mit dem Bus.

R: Hat es im Bus einen Vorfall gegeben?

BF: Nein, wie gesagt, es waren sehr viele Polizisten und Soldaten anwesend. Die Polizei hat CURFEW gesetzt (D: Wenn Ausschreitungen waren, haben die Leute nur gewisse Ausgehzeiten gehabt.).

R: Wie lange waren Sie dann in XXX?

BF: Wie gesagt, mindestens vier bis fünf Monate. Von Jänner bis Juni 2014.

R: Warum sind Sie nicht länger in XXX geblieben?

BF: Ich hatte große Angst, dass diese Leute mich suchen und finden werden. Ich bin um mein Leben geflüchtet.

R: Haben Sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Es waren tausende Leute in diese Ausschreitungen involviert, und die Polizei hat alles aufgenommen. Die Polizei hat damals, wie die Männer von beiden Seiten verstorben sind, nichts unternommen, und deswegen sind diese Ausschreitungen eskaliert. Erst als die Armee gerufen wurde, ist diese Situation unter Kontrolle geraten.

R: Warum kehren Sie nicht zurück in Ihr Heimatdorf, nachdem die Situation jetzt unter Kontrolle ist?

BF: Ich habe Angst um mein Leben dort.

R: Warum?

BF: Meine Familie hat mir erzählt, dass diese Männer mich suchen, und dass sie mich töten wollen.

R: Warum sollten die Männer Sie suchen?

BF: Weil ich auch an diesen Ausschreitungen beteiligt war, und habe Leute von denen verletzt.

R: Warum sind Sie nicht länger in XXX oder an einem anderen größeren Ort in Indien geblieben?

BF: Ich habe große Angst.

R: Warum können Sie nicht in einem anderen größeren Ort in Indien leben?

BF: Sie werden mich finden, es ist sehr leicht. Vielleicht nicht sofort, aber irgendwann. Sie haben sogar meine Familie in XXX kontaktiert und nach mir gefragt. Meine Familie hat gesagt, dass ich mich im Ausland befinde.

R an BFV: Wollen Sie noch eine Frage stellen?

BFV: Ist Ihnen bewusst, ob die allgemeinen Antworten, die Sie gemacht haben, auf konkret gestellten Fragen, zu wenig waren, und diese konkretisieren können, insbesondere auf den auf Sie bezogenen Vorfall?

BF: Wie soll ich Ihnen das noch besser erklären. Diese Leute wollten mich töten, und ich habe mich gewehrt. Von beiden Seiten sind Schüsse gefallen, viele Leute wurden zerstückelt. Es war eine schreckliche Situation, die über Tage gedauert hat. Wie soll ich das noch besser erklären. Ich bin froh, dass ich von dort flüchten konnte und mein Leben retten konnte. Die Hindu-Moslemischen-Ausschreitungen sind überall in Indien, sowie in der Hauptstadt XXX auch. Ich habe Ihnen alles erzählt was ich weiß. Wenn ich mehr sagen würde, würde ich lügen.

BFV: Sonst habe ich keine Fragen mehr. Ich würde noch ein Plädoyer halten.

[...]

R an BF: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Einen Teil habe ich von meiner Familie schicken lassen, ungefähr 500,-- Euro. Ab und zu nehme ich Gelegenheitsjobs an, für die ich ungefähr 5 bis 6,-- Euro pro Stunde bekomme.

R: Welcher Erwerbstätigkeit gehen Sie hierbei nach?

BF: Ich helfe z.B. bei Umzügen.

R: Für wen arbeiten Sie da?

BF: Für Privatpersonen, für keine Unternehmen.

R: Für welche Privatpersonen?

BF: Die kenne ich nicht. Es war ungefähr acht bis zehn Mal für unterschiedliche Leute. Es ist keine regelmäßige Arbeit.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein. Ich lebe nur mit einigen Mitbewohnern in einer Wohnung.

R: Teilen Sie sich mit den Mitbewohnern die Wohnung?

BF: Ja, aber ich muss nicht regelmäßig die Miete zahlen, weil ich kein Einkommen habe.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Ich bin nicht verheiratet, woher sollte ich Kinder haben.

R: Leiden Sie an einer Krankheit bzw. waren Sie im Krankenhaus wegen einer schweren Krankheit?

BF: Soweit ich weiß habe ich keine Krankheiten, ich war auch nicht im Spital.

R: Haben Sie in Österreich eine schwere Verwaltungsübertretung begangen, z. B. Alkohol am Steuer?

BF: Nein.

R: Sind Sie strafrechtlich vorbestraft?

BF: Nein.

R: Sind Sie in einem Verein, Kirche oder in einer sonstigen Organisation tätig.

BF: Ich besuche die Moschee regelmäßig, ich habe dort auch früher gewohnt. Aber ich bin ansonsten kein Mitglied in einem Verein.

R: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Nein, keine.

R: Wie gestalten Sie sonst Ihre Freizeit?

BF: Ich bin entweder zuhause oder in der Moschee, weil ich sonst nicht weiß was ich mit meiner Zeit anfangen soll. Ich habe keine Arbeitserlaubnis, sonst würde ich gerne arbeiten.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Nein. Aber ich möchte Deutsch lernen.

R: Verstehen Sie Deutsch?

BF: Ich kenne nur drei bis vier Worte, wie z.B. "Danke schön". Aber wie gesagt, ich möchte gerne Deutsch lernen.

R: Besuchen Sie einen Deutschkurs?

BF: Nein. Ich habe zwar mich erkundigt in einer Schule. Aber die wollten 400,-- Euro haben, und die habe ich nicht.

R: Wo wohnen Sie derzeit?

BF: Im XXX.

R: In welcher Straße?

BF: Ich kann Ihnen meinen Meldezettel zeigen. BF lest vor: XXX.

R: Seit wann leben Sie dort?

BF: Seit einem Monat. Davor habe ich auch im XXX, in einer Moschee gelebt.

R an BFV: Haben Sie dazu noch Fragen?

BFV: Nein.

BFV: Hohes Gericht, ich bedanke mich im Namen meines Mandanten, für die große Geduld und die wiederholt gestellten Fragen. Ich habe meinem Mandanten noch einmal die Situation dargelegt, worauf er mir erklärt hat, dass er noch einmal die Situation erklären könnte. Ich möchte hinzufügen, dass es sich hier tatsächlich um ein Ereignis handelt, wobei dieses tagelang gedauert hat, und nach dem Auszug aus WIKIPEDIA sind dabei 62 Menschen ums Leben, 42 davon waren Moslems und 20 waren Hindus, 93 sind schwer verletzt gewesen und 50.000 waren auf der Flucht. Aus den Schilderungen meines Mandanten geht hervor, dass er am 31.08. bzw. 01.09.2013 bestimmte Leute geschlagen haben soll, und auch selbst dabei attackiert wurde. Allerdings hat der BF keine konkreten Angaben machen können, da es sich tatsächlich um ein sehr großes Ereignis gehandelt hatte, wo sehr viele Menschen teilgenommen haben. Für uns mag das jetzt unvorstellbar sein. Allerdings kann man anscheinend ein so großes Ereignis nicht im Einzelnen so erklären, weil dabei jeder gegen jeden in irgendeiner Art und Weise verwickelt ist. Er hat auch dazu angegeben, dass er sich in Feldern versteckt hat. Insofern kann ich nur das Vorbringen, und bitten, dass der BF keine mehreren konkreten Angaben machen konnte, und er die Schilderungen selbst erlebt hat. Dies kann man nicht bestreiten. Zum Schluss darf ich das Gericht bitten, dem BF noch einmal das Wort zu geben, um die Situation zu erklären. Beilage B - WIKEPEDIA-Ausdruck vom 11.02.2015.

[...]

R: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

BF: Ich bin großteils mit den Länderfeststellungen einverstanden, aber mit einigen Sachen nicht. Z.B. im Bundesstaat JAMMU und KASHMIR dürfen nur Bewohner dieses Staates sich niederlassen. Das ist aufgrund des Artikels 370 von der indischen Verfassung. In diesen Bundesländern sind auch nicht alle Telefonnetzwerke vom restlichen Indien zugelassen. Man muss von dort eine Telefonnummer nehmen. Niemand kann im JAMMU- und KASHMIR-Land Häuser kaufen, es sei denn er ist von diesem Bundesstaat. Besonders im Zuge der Wahlen gibt es immer Auseinandersetzungen, das ist um die Wählerschaft zu beeinflussen und es ist alles politisch kontrolliert, weil die Politiker die Leute gegeneinander aufhetzen wollen, um für sich maximale Stimmen zu bekommen. Die Reichen werden reicher, die Armen werden ärmer. Die Verfahrensdauer ist so lange, dass die Beteiligten manchmal sterben, und es kommt zu keinem Ergebnis. Nur die Leute die Geld haben können die Verfahren durch Bestechungsgelder kürzen. Auch die Polizei ist sehr bestechlich und selbst ein Mörder kann die Polizei bestechen, um sich schützen zu lassen. Die Armen und mittelständischen Leute beten zu Gott, dass sie weder etwas mit der Polizei oder dem Gericht zu tun haben. Es gibt viele gute Sachen in Indien, aber auch schlechte. Aber ein Menschenleben ist dort nicht viel wert. Hier ist ein Menschenleben die höchste Priorität.

R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der "Sheikh" sowie der Religionsgemeinschaft der Moslems an und war im Herkunftsstaat im oben genannten Ort im Bundesstaat XXX wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung, hat zwei Jahre lang ein College besucht und spricht neben seiner Muttersprache Hindi auch noch Englisch. Außerdem verfügt er über Berufserfahrung im Transportgewerbe, zumal er im Transportunternehmen des Vaters mitgeholfen hat. Der Beschwerdeführer ist ledig. Seine Eltern und drei (verheirateten) Geschwister leben in Indien, ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in XXX.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Indien am 04.07.2014 mit dem Flugzeug. Der Beschwerdeführer reiste schließlich unrechtmäßiger Weise schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 07.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu seiner möglichen Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4)

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.

(BICC - Bonn International Centre for Conversion (XXX):

Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)

Punjab

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.

(XXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)

Justiz:

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.

Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8)

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion (AA 3.3.2014). Die nationale Regierung respektierte Religionsfreiheit im Allgemeinen. Einige bundesstaatliche und lokale Regierungen beschränkten jedoch die Religionsfreiheit durch die Umsetzung von einschränkenden Gesetzen und eine Strafverfolgung, die bei Attacken gegen Minderheiten, nicht effektiv war (USDOS 28.7.2014).

Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2014). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (80,5 Prozent), Muslime (13,4 Prozent), Christen (2,3 Prozent) und Sikhs (1,9 Prozent) (CIA Factbook 22.6.2014).

In Indien entstanden verschiedene Religionen wie Hinduismus, Buddhismus, Jainismus und Sikhismus und das Land ist seit über tausend Jahren die Heimat für jüdische, zoroastrische, muslimische und christliche Gemeinschaften (USDOS 28.7.2014).

Religionsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und im Allgemeinen respektiert. Die Gesetzgebung verbietet jedoch in mehreren Staaten religiöse Konversion, die aus Zwang oder Verführung erfolgt (FH 19.5.2014). Berichten zufolge gab es Verhaftungen, aber keine Berichte über Verurteilungen unter diesen Gesetzen (USDOS 27.2.2014). Straflosigkeit für Gewalt gegenüber religiösen Minderheiten ist nicht ungewöhnlich (FH 23.4.2013).

Hindus verschiedener Richtungen und Ethnien machen 80 Prozent der Bevölkerung aus, doch der Staat ist säkular. Manche nationalistische Hindu-Organisationen und Medien verbreiten Anti-Minderheiten-Ansichten (FH 19.5.2014).

Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 28 Bundesstaaten: Gujarat, Odisha, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Himachal Pradesh und Arunachal Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor induziertem Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 28.7.2014).

Das Ministerium für die Angelegenheiten von Minderheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und das Nationale Komitee für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) sind Regierungsbehörden, die geschaffen wurden, um Beschwerden über Diskriminierung u. a. aufgrund der Religionszugehörigkeit zu untersuchen und um Vorschläge zu machen, diese zu beseitigen. Obwohl die Empfehlungen der NHCR nicht verbindlich umzusetzen sind, hielten sich die zentralen und lokalen Behörden im Allgemeinen daran (USDOS 28.7.2014).

Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert (AA 3.3.2014).

Es gibt verschiedene Bundesstaatengesetze, die nur bei gewissen religiösen Gemeinschaften (bekannt als Personenstandsgesetz) in Bezug auf Ehe, Scheidung, Adoption und Erbe, angewandt werden. Die Regierung gewährt einen wesentlichen Teil an Autonomie dem Personenstandsgremium beim Ausarbeiten dieser Gesetze. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 28.7.2014).

Unter dem Minderheiten Akt der nationalen Kommission gelten fünf Religionsgemeinschaften - Muslime, Sikh, Christen, Parsis und Buddhisten - als Minderheitengemeinschaft. Dieses Gesetz sorgt dafür, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt (USDOS 28.7.2014).

Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen (AA 3.3.2014). Soziale Auseinandersetzungen aufgrund von Religion waren auch weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Trotz der Bemühungen der Regierung kommunale Harmonie zu fördern, sahen manche Extremisten weiterhin ineffiziente Untersuchungen und Strafverfolgung bei Attacken gegen Minderheiten als Zeichen, dass diese Gewalt straflos bleibt, wobei allerdings zahlreiche Fälle in den Gerichten während des Jahres verfolgt wurden. Das demokratische System, die offene Gesellschaft, unabhängige rechtliche Institutionen, die lebendige Zivilgesellschaft und die Medien stellen Mechanismen dar, um Verletzungen der Religionsfreiheit zu untersuchen (USDOS 28.7.2014).

Regierungsschätzungen zufolge, wurden 451 Vorfälle gemeinschaftlicher Unruhen in den ersten acht Monaten des Jahres 2013 registriert, verglichen mit 410 Vorfällen im gesamten Jahr 2012. Es besteht die Gefahr, dass es zu mehr Ausschreitungen aufgrund der bevorstehenden Wahlen 2014 kommt, indem politische Gruppen die Spannungen der beiden Gemeinschaften nutzen (HRW 21.1.2014). Im September des Jahres 2013 verlautbarte der Bundesstaaten Innenminister, dass die Vorfälle der kommunalen Gewalt sich vom Vorjahr gesteigert hatten. Nach offiziellen Angaben in Bezug auf kommunale Ausschreitungen im September, starben 107 Menschen, 1.647 wurden verletzt im Zuge von 479 Vorfällen kommunaler Gewalt (USDOS 28.7.2014).

Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung in der Regel nicht geduldet. (AA 3.3.2014).

Häftlinge haben das Recht ihre religiösen Aktivitäten auszuüben, und in den meisten Fällen wurde dieses Recht respektiert (USDOS 27.2.2014).

Eine Nationale Kommission für Bildungseinrichtungen von Minderheiten wurde eingerichtet, die Beschwerden in Bezug auf Verletzung der Bildungsrechte von Minderheiten nachgeht. Die Regierung bot den Minderheiten einen starken offiziellen rechtlichen Schutz, wobei jedoch manchmal eine schwache Rechtsdurchsetzung, ein Mangel an ausgebildeten Polizeikräften und ein überlasteten Gerichtssystem eine Rolle spielte. Rechtlicher Schutz gegen Diskriminierung oder Verfolgung durch private Akteure existierte (USDOS 28.7.2014).

Es gab Berichte zu gesellschaftlichen Misshandlung und Diskriminierungen aufgrund von religiöser Affiliation, Glaube oder Praktizierung (USDOS 27.2.2014).

Ca. 15 % der indischen Bevölkerung, also mehr als 150 Mio. Menschen, sind Muslime, mehrheitlich (ca. 70 %) Sunniten. Sie bilden die mit Abstand größte religiöse Minderheit (AA 3.3.2014). Es gibt große muslimische Gemeinschaften in den Bundesstaaten Uttar Pradesh (UP), Bihar, Maharashtra, West-Bengalen, Andhra Pradesh, Karnataka und Kerala. In Jammu und Kaschmir stellen sie sogar die Mehrheit. Indien hat, laut Zensus 2001, weltweit die dritthöchste muslimische Bevölkerungszahl. Ungefähr 85 Prozent der Muslime sind Sunniten, der Rest gehört zum Großteil dem Schiimus an (USDOS 27.2.2014 vgl. auch: USDOS 28.7.2014).

Muslime sind nach Erkenntnissen des von der Regierung in Auftrag gegebenen sog. Sachar-Berichts von 2006 in wesentlichen Lebensbereichen (Gesundheit, Bildung, Arbeit) besonders häufig benachteiligt. Für eine staatliche Verfolgung von Muslimen gibt es aber keine Anzeichen; vielmehr bemüht sich die Regierung mit erheblichem finanziellem Einsatz um die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen. Im Familienrecht mit seinen diversen religiösen Teilrechtsordnungen genießen die Muslime wie auch Christen besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen ermöglichen (AA 3.3.2014).

Während des Untersuchungsjahres berichteten Medien, das mehrere Bildungsstätten in Mangalore und Karnataka, muslimischen Mädchen verboten hatten Kopftücher zu tragen. Seit 2009 verbieten Schulen und Universitäten, die sowohl einer von hinduistischen als auch einer christlichen Administration betrieben werden, muslimischen Schülerinnen/Studentinnen und Lehrerinnen das bedecken ihres Kopfes, mit dem Verweis auf die einheitliche Kleidervorschrift (USDOS 20.5.2013).

Im Familienrecht mit seinen diversen religiösen Teilrechtsordnungen genießen die Muslime wie auch Christen besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen ermöglichen (AA 3.3.2014).

Das am 29.01.2006 gegründete Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Hebung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden sollen. Aktuelle Untersuchungen stellen allerdings kaum Verbesserungen, in einigen Themenfeldern (z.B. Bildung) sogar Verschlechterungen fest. Im Familienrecht mit seinen diversen religiösen Teilrechtsordnungen genießen die Muslime wie auch Christen besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen ermöglichen. Die schlimmsten Auseinandersetzungen in jüngerer Zeit, der Pogrom an Muslimen in Gujarat (2002) mit bis zu 2.000 Toten ist bis heute nicht vollständig aufgeklärt. Schuldige wurden nicht in allen Fällen ermittelt bzw. verurteilt und Opfer nicht oder nur unzureichend entschädigt (AA 3.3.2014).

Grundversorgung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Medizinische Versorgung:

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh.

Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.

(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010; XXX, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.

(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft, seine Angaben über seine Religionszugehörigkeit sind nachvollziehbar und werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.

2.2. Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Wie zudem aus der Niederschrift vom 09.07.2014 klar hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe seiner Fluchtgründe und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Am Ende dieser Befragung gab der Beschwerdeführer auf dezidierte Nachfrage des einvernehmenden Organs sogar ausdrücklich an, dass er nicht mehr angeben könne. Die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe genaue Orts- und Zeitangaben gemacht und die Ereignisse chronologisch geschildert sowie dass die Ausführungen der Behörde, wonach er keine Details zu seinen Fluchtgründen angegeben habe, aktenwidrig seien, finden jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in der Aktenlage keine Deckung, zumal der Beschwerdeführer auch beim Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage war, ausführliche und detaillierte Schilderungen von ihn betreffenden Vorfällen, welche eine asylrelevante Verfolgung darstellen würden, zu machen.

Außerdem ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde in zeitlich kurzem Abstand hintereinander sowie kurz nach seiner Antragstellung stattgefunden haben, so dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassend inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstadt verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zur Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um dem beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunft dort geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der oben wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht im Stande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte vorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.

Wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, ist es dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Verfolgungsgründe in nachvollziehbarer Weise vorzubringen. Vielmehr war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der uneinheitlichen, durchwegs vagen, detailarmen bzw. sogar ausweichenden Angaben sowie deren Steigerung bzw. verspätetes Vorbringen insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Der Beschwerdeführer hat als Fluchtgrund die Auseinandersetzungen zwischen Hindus und Moslems im August/September 2013 im Dorf XXX im Bezirk XXX im Bundesstaat XXX vorgebracht. Er beschränkte sich im gesamten Verfahren stets auf oberflächliche und vage Angaben und überließ es insbesondere beim Bundesamt aber auch beim Bundesverwaltungsgericht jeweils dem Einvernahmeleiter bzw. dem erkennenden Richter, durch konkrete und wiederholende Fragen zu versuchen, die Geschehnisse in Erfahrung zu bringen. Damit vermittelte der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, über ein selbst Erlebtes Geschehen zu berichten. Die Vorlage von (Internet)Berichten zu diesem Vorfall belegt zwar, dass sich derartige Ausschreitungen ereignet haben, jedoch lässt dies keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer darin involviert gewesen ist oder konkret deswegen aktuell verfolgt würde.

2.3. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen bei der sicherheitsbehördlichen Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das Bundesamt sowie beim Bundesverwaltungsgericht insofern keine übereinstimmenden Angaben getätigt, als er im Rahmen seiner Erstbefragung am 07.07.2014 vorbrachte, dass es seit Anfang August 2013 einen Konflikt zwischen Hindus und Moslems gegeben habe, bei dem Menschen angezündet und durch Schüsse hingerichtet worden seien; dabei seien ca. 400 Menschen ums Leben gekommen. Hingegen brachte er beim Bundesamt am 09.07.2014 dazu vor, es habe erst Ende August, am 30. und 31. August 2013, allgemeine Ausschreitungen gegeben, [...] es hätte Auseinandersetzungen zwischen Hindus und Moslems gegeben [...] es hätte Mord und Totschlag gegeben. Nähere Angaben machte er trotz wiederholter Fragen nicht, sondern schwieg dazu. Schließlich gab er auf entsprechende Fragen beim Bundesverwaltungsgericht an, dass es wegen einer angeblichen Belästigung eines Mädchens Ende August 2013 zu Ausschreitungen zwischen Hindus und Moslems gekommen sei, welche zehn bis 12 Tage gedauert hätten, wobei zwischen 80 und 90 Personen bei lebendigem Leib verbrannt und zerstückelt worden seien sowie 150 bis 200 verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer war demnach offenbar nicht in der Lage, die von ihm behaupteten Gründe für seine Ausreise gleichbleibend zu schildern, weshalb auch nicht glaubhaft ist, dass er in diese Auseinandersetzungen selbst involviert war.

Hinzu kommt, dass er im Zuge seiner Erstbefragung im Wesentlichen vorbrachte, dass er Moslem sei und mit seiner Familie aus dem Heimatbezirk geflüchtet sei. Es habe Anfang August 2013 einen Konflikt zwischen Hindus und Moslems gegeben, bei welchem 400 Menschen ums Leben gekommen und ca. 50.000 vertrieben worden seien. Danach seien verschiedene Parteien gekommen, weil Wahlen bevorgestanden wären, und hätten das Volk gegen die Moslems aufgehetzt. Seitens des Staates habe es keine Unterstützung für die Moslems gegeben. Im Fall der Rückkehr befürchte er, durch die hinduistisch dominierte regierende Partei politisch und religiös verfolgt zu werden. Konkrete Hinweise darauf gebe es nicht. Eine konkrete Bedrohung seiner Person machte er nicht geltend.

Beim Bundesamt gab er sodann am 09.07.2014 in diesem Zusammenhang an, dass er nie bei einer politischen Partei gewesen sei, auch nicht bei einer bewaffneten Gruppierung. Es gebe in Indien Probleme zwischen Hindus und Moslems und man könne als Moslem dort nicht in Ruhe leben und brachte auf Befragen vor, dass er beschimpft worden sei, so habe er das Land verlassen. Im Zuge der weiteren Befragung brachte er vor, dass die Gegner Hindus seien. Er habe mit ihnen selbst nichts zu tun gehabt. Auf die Frage, ob es einen konkreten Vorfall mit ihm und den Gegnern gegeben habe, schwieg er, und auf die wiederholte Frage räumte er nur ein, dass es allgemeine Ausschreitungen am 30. und 31. August 2013 gegeben habe. Auf die erneute Nachfrage, ob er involviert gewesen sei, gab er sodann an, man habe ihn beschimpft und auf nochmalige Nachfrage, brachte er vor, sofort geflüchtet zu sein, als er von den Ausschreitungen gehört habe. Er meine damit, dass er weggelaufen sei, er sei in einem staatlichen Flüchtlingscamp gewesen, dann habe er den Entschluss gefasst, Indien zu verlassen. Der Beschwerdeführer machte zwar auch damit noch keine konkrete Bedrohung seiner Person geltend, steigerte jedoch sein Vorbringen gegenüber seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung in unglaubwürdiger Weise.

Beim Bundesverwaltungsgericht stellte er sein Fluchtvorbringen schließlich so dar, dass er sein Heimatdorf verlassen habe, weil er von acht oder zehn Personen verfolgt worden sei. Nachdem Ausschreitungen zwischen Hindus und Moslems sich im gesamten Dorf ausgeweitet hätten, seien auch er und seine Familie betroffen gewesen. Trotz der mehrfachen Aufforderung den konkreten Ablauf der Auseinandersetzung zwischen den Gegnern und dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie zu beschreiben, beschränkte sich dieser lediglich auf allgemeine Aussagen, indem er dazu ausführte sich gewehrt und zurück geschlagen zu haben, um sein eigenes Leben zu retten. Der neuerlichen Frage der Schilderung des Ablaufs des Geschehnisses wich dieser erneut aus. Er gab dazu lediglich allgemein gehalten an, dass die Ausschreitungen Ende August begonnen hätten und zehn bis 12 Tage gedauert hätten, ohne neuerlich auf die konkrete Bedrohungssituation einzugehen. Auf mehrfaches Hinterfragen der in den Raum gestellten Auseinandersetzungen, gab der Beschwerdeführer wiederum ohne nähere Ausführungen dessen lediglich an, dass er zwei bis drei Mal attackiert worden sei und beschränkte sich darauf zu glauben, dass dies am 31. August 2013 gewesen sei; dabei habe er "zurückgeschlagen", worauf die Gegner auch die Familien geschlagen hätte und so das Ganze in einer Vergeltungsschlacht eskaliert sei. Auf weitere Nachfragen gab er an, dass er verletzt worden sei und sich in den Feldern versteckt habe. Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Beschreibung der Gegner im Rahmen der konkreten Auseinandersetzung mit diesen und seiner Familie unterschiedlich schilderte, indem er zunächst ausführte diese namentlich nicht gekannt zu haben, auf Nachfrage ausführte, dass diese nicht aus seinem Dorf gewesen wären und später auf die Frage wer die Personen gewesen wären, die bei der Auseinandersetzung gegenüber seiner Familie bzw. gegenüber ihn beteiligt gewesen wären, damit beantworte, dass er die Leute deshalb nicht gekannt hätte, da es in der Nacht gewesen wäre, als diese zu ihnen gekommen wären.

Abschließend wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem verspäteten Vorbringen den Versuch des Beschwerdeführers erkennt, sein Vorbringen zur Bedrohung bzw. Verfolgung seiner Person in weiterer unglaubwürdiger Weise zu steigern, weshalb dieses auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch als unglaubwürdig erachtet wird. Angemerkt wird der Vollständigkeit darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer selbst auf Vorhalt seines rechtsfreundlichen Vertreters unter Hinweis, dass dieser auf die ihn in der Verhandlung konkret gestellte Fragen nur allgemeine Antworten gemacht hat und der Möglichkeit seine Ausführungen hinsichtlich seines den Beschwerdeführer betreffenden Vorfalls nochmals näher zu schildern, neuerlich in allgemeinen Darstellungen seines Fluchtvorbingens verblieben ist.

Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht - entgegen seinen Behauptungen bei der Erstbefragung und jenen beim Bundesamt am 09.07.2014, dass der Staat die Moslems nicht unterstütze bzw. dass man als Moslem in Indien nicht leben könne, - selbst vor, dass die Polizei anlässlich dieser von ihm geltend gemachten Ausschreitungen anwesend gewesen ist, auch die Armee und das BSF (Border Security Force) dorthin beordert wurde und die Situation unter Kontrolle gebracht werden konnte. Er räumte des weiteres selbst ein, dass die Regierung sowohl für die Moslems als auch für die Hindus Flüchtlingsunterkünfte zur Verfügung gestellt hat und es in der Zeit seines mehrmonatigen Aufenthaltes dort, zu keinen weiteren Ausschreitungen mehr gekommen sei. Auch aus den oben getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich keine staatliche Verfolgung von Moslems in Indien, sondern bemüht sich danach die indische Regierung vielmehr mit erheblichem finanziellem Einsatz um die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen. Demnach sind ca. 15 % der indischen Bevölkerung Moslems, also mehr als 150 Mio. Menschen, und bilden mit Abstand die größte Minderheit. Es gibt große moslemische Gemeinschaften in den Bundesstaaten Uttar Pradesch, Bihar, Maharashtra, West-Bengalen, Andhra Pradesch, Karnataka und Kerala; in Jammu und Kaschmir stellen sie sogar die Mehrheit.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er dann aus Angst, dass die Gegner ihn suchen würden, zu seinem Onkel nach XXX gegangen sei, obwohl ihn nach seinen Angaben während seines mehrmonatigen Aufenthaltes im Flüchtlingscamp niemand dort aufsuchte, ist nicht plausibel. Abgesehen davon bestünde selbst in diesem Fall die Möglichkeit, sich an die auch nach seinen Angaben schutzfähigen und schutzwilligen indischen Behörden zu wenden, als diese auch die Auseinandersetzung zwischen den Molsems und Hindus beendete und entsprechende Vorkehrungen getroffen hat.

Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angab, er befürchte im Fall der Rückkehr von der Regierung politisch und religiös verfolgt zu werden, weil die regierende Partei eine Hindu-Dominanz aufweise, hingegen beim Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, dass seine Familie ihm erzählt habe, dass "diese Männer" ihn suchen würden und ihn töten wollten, weil er auch an diesen Ausschreitungen beteiligt gewesen sei und "Leute von denen" verletzt habe, womit er sein Vorbringen bezüglich seiner Verfolger gänzlich auswechselte, sodass auch diese Angaben nicht glaubwürdig sind. Auch aus den übrigen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass er zuletzt eine Verfolgung durch Hindus behauptete.

2.4. Unabhängig davon handelt es sich bei einer vom Beschwerdeführer befürchteten Bedrohungssituation durch Hindus allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen.

Wie den Länderberichten zu Indien entnehmen ist, kann nicht angenommen werden, dass die indischen Behörden grundsätzlich schutzunfähig und schutzunwillig wären und ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, dass die Polizei und die Armee die Ausschreitungen unter Kontrolle bringen konnten. Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichenden nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen bieten würden.

Von einer tatsächlichen Schutzverweigerung seitens der indischen Behörden kann schon vor dem Hintergrund seiner als nicht glaubhaft anzusehenden Angaben nicht ausgegangen werden. Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits in vorhinein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen in derartigen Bedrohungssituationen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehelende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

2.5. Selbst wenn man diesen Darstellungen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung durch Hindus folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Parteiengehörs eingeräumten Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten darüber, dass die Möglichkeit besteht, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, trat der Beschwerdeführer nicht vollumfänglich entgegen, sondern merkte dazu lediglich an, dass es nicht möglich sei, sich in XXX niederzulassen, dass die Verfahrensdauer in Indien lang sei und ein Menschenleben dort nicht viel wert sei.

Demgegenüber wird jedoch aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er spricht neben seiner Muttersprache Hindi auch mittelgut Englisch und verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung samt Arbeitserfahrung im Transportgewerbe, sodass davon auszugehen ist, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich auch in einem anderen Bundesstaat in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Es hat sich im Zuge seiner Einvernahme kein plausibler Grund ergeben, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch aus den vagen Ausführungen des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich seine Gegner tatsächlich die Mühe machen sollten, gerade ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen. Es haben sich auch keine substantiierten Hinweise für landesweite Probleme mit den indischen Behörden ergeben und hat der Beschwerdeführer solche auch nicht vorgebracht. Ebenso hat der Beschwerdeführer, welcher auf dem Luftweg aus seinem Heimatland unter Verwendung eines Reisepasses ausgereist ist, dabei mit den Behörden keine Probleme gehabt. Auch lässt sich aus den Länderberichten keine landesweite Verfolgungsgefahr für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich, selbst wenn die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zutreffen würden, zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

2.6. Die Feststellung über seine illegale Einreise basiert auf seinen Angaben sowie der Nichtvorlage von Reisedokumenten. Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat bzw. seiner persönlichen Verhältnisse beruhen schließlich auf den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt bzw. Bundesverwaltungsgericht.

2.7. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus der dem Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebrachten Zusammenfassung aktueller Länderberichte. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

3.1.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 07.07.2014 gestellt und darüber mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) abgesprochen. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch Drittpersonen ist außerdem auszuführen, dass eine solche im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant ist, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was im konkreten Fall, wie unter Punkt 2.4. dargelegt, nicht angenommen werden kann. Vielmehr wird auf Grund der Quellenlage davon ausgegangen, dass allfällige Bedrohungen und Übergriffe durch private Personen in der Regel durch Sicherheitsorgane hinreichend effektiv begegnet wird. Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.

Sofern der Beschwerdeführer Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der junge gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer mit Schulbildung und verschiedenen Sprachkenntnissen, der zusätzlich in Indien über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.4.2.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Anfang Juli 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.4.2.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.4.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.4.3.2. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.4.4.2. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise Anfang Juli 2014 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben, der Beschwerdeführer neben seiner Muttersprache Hindi noch mittelgut Englisch spricht, dort auch zwölf Jahre die Grundschule sowie zwei Jahre lang ein College besucht sowie Berufserfahrung als Transportmanager gesammelt hat.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.4.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.4.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.4.6.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.

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