BVwG W141 2001109-1

W141 2001109-1Bundesverwaltungsgericht11.03.2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2001109-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2001109.1.00

Spruch

W141 2001109-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter

Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, VN XXXX, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Gabriele STAUFFER mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG .

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. hat am 20.02.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden :

Kurzbrief Anästhesie, XXXX vom 07.06.2009

Entlassungsbericht, XXXX vom 12.06.2009

Entlassungsbericht, XXXX vom 11.06.2011

Entlassungsbericht, XXXX vom 07.07.2009

Arztbrief, Neurologische Rehab, XXXX vom 29.08.2011

Entlassungsbericht, XXXX vom 15.02.2012

OP-Bericht Anästhesie, XXXX vom 15.02.2012

von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 14.03.2012, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Bandscheibenoperation, zweifache Revision und ICS Sondenimplantation.

Oberer Rahmensatz, da nur mäßige Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule und klinisch weitgehende Beschwerdearmut nach erfolgreicher SCS-Sondenimplantation - deutliche klinische Besserung gegenüber Vorgutachten.

190

30 v.H.

02

L4/5 Syndrom links

g. Z.

491

20 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H., da die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung unter Nr. 2 wegen Leidensüberschneidung nicht erhöht wird.

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Deutliche klinische Besserung durch erfolgreiche Sondenimplantation und dadurch Besserung des Gesamt-GdB."

Die belangte Behörde hat das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 17.04.2012 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

hat mit Schreiben vom 04.05.2012 folgende Einwendungen vorgebracht.

Es sei ihr 2009 eine Schmerzsonde implantiert worden. Es handle sich dabei nicht um eine ICS sondern um eine SCS Sonde. Einer der Drähte sei umgehend zur Behandlung des linken Fußes aktiviert worden. 2011 seien auch im rechten Fuß Schmerzen aufgetreten und im Jänner 2012 sei der zweite Draht aktiviert worden. Sie unterziehe sich jährlich einer Rehabilitation, um die Schmerzen in erträglichem Ausmaß zu halten.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden :

Neurochirurgischer Bericht, Dr. XXXX vom 07.01.2010 und 26.04.2012

Spinales Mehrschicht Spiral CT der LWS, XXXX vom 17.11.2011

Die belangte Behörde veranlasste eine Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin durch Dr. XXXX, Amtssachverständiger für Medizin.

In der am 08.05.2012 durch Dr. XXXX verfassten medizinischen Stellungnahme wird Folgendes festgehalten:

"Bei der Angabe ICS Sonde im Gutachten von Dr. XXXX vom 14.03.2012 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. In der Anamnese wird noch korrekt SCS angeführt. Eine Änderung der vorliegenden Einstufung ergibt sich daraus nicht, die - laut Attest Dr. XXXX vom 26.04.2012 - gebesserten Fußschmerzen sind hier miterfasst. Keine Änderung des Grades der Behinderung."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.05.2012 hat die belangte Behörde gemäß

§§ 2, 14 und 27 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) festgestellt, dass mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Der Grad der Behinderung wurde mit 30 (dreißig) von Hundert (v.H.) festgesetzt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 24.06.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die letzte Untersuchung während des Heilungsprozesses durchgeführt worden sei und daher keine endgültige Prognose zulasse. Sie habe weitere Untersuchungen vor sich und habe auch einen Termin beim Techniker des Schmerzimplantates, da noch immer Schmerzen bestehen würden. Sie leide weiters an einer Paraproteinämie und habe alle drei Monate eine Kontrolle im XXXX. Auch nehme sie Medikamente wegen erhöhtem Blutdruck. Im Falle einer Aberkennung der Behinderung sei ihr Arbeitsplatz in Gefahr.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Patiententagebuch betreffend Paraproteinämie

Arztbrief, Neurologische Rehabilitation, XXXX vom 06.09.2012

Befund, CT der LWS, XXXX vom 10.09.2012

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (BBK) ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX XXXX, Neurologie, Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie, und Dr. XXXX XXXX, Facharzt für Innere Medizin sowie den Ergänzungen von Dr. XXXX XXXX und

Dr. XXXX wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen am 19.09.2012, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Bandscheibenoperation, zweifache Revision und SCS-Sondenimplantation.

Oberer Rahmensatz dieser Position, da nur mäßige funktionelle Einschränkung der LWS.

190

30 v.H.

02

L4/5 Syndrom rechts bei Zustand nach mehrmaligen Discusoperationen.

Fixposition.

g. Z.

491

20 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Zum Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 von Hundert festgestellt. Die führende funktionelle Einschränkung 1 werde durch die funktionelle Einschränkung 2 nicht erhöht, da eine Leidensüberschneidung bestehe.

Die bestehenden Restschmerzen seien in Leiden 1 in ausreichend hohem Maß berücksichtigt. Weitere Interventionen seien derzeit nicht geplant. Die nervenärztlich relevanten Einschränkungen (diskrete muskuläre Schwäche) seien berücksichtigt worden. Der Befundbericht vom 06.09.2012 bestätige die getroffene Einschätzung (muskuläre Schwäche im Bereich der rechten unteren Extremität); ohne Hilfsmittel mobil, Gehdistanz 1 km, alternierendes Stiegen steigen sei möglich. Die seit 2009 bekannte Paraproteinämie erreiche bei Beschwerdefreiheit und fehlender Notwendigkeit einer Therapie keinen Grad der Behinderung. Die mit Monotherapie gut eingestellte arterielle Hypertonie erreiche bei fehlender Dokumentation von Endorganschäden keinen Grad der Behinderung.

Zu den Befunden: Die in erster und zweiter Instanz vorgelegten Befunde seien eingesehen und berücksichtigt worden. Die im CT der LWS vom 10.09.2012 angeführte Osteochondrose und Protrusion L3/L5 seien in Leiden 1 erfasst.

Zum Vergleichsgutachten: Das Leiden 1 wurde um drei Stufen niedriger eingestuft, da durch die erfolgreiche Sondenimplantation eine Besserung eingetreten sei. Es sei insofern eine Besserung eingetreten, als durch die Sondenimplantation der Analgeticaverbrauch gesenkt worden sei. Wie auch im Befundbericht Dr. XXXX vom 07.01.2010 erfasst, seien nunmehr leichte Arbeiten möglich, was ebenso für eine Besserung des Leidens sprechen würde. Weiters sei auch im Entlassungsbericht des Neurologischen Rehabilitationsaufenthaltes vom 30.08.2011 beschrieben, dass eine starke Schmerzreduktion der in das rechte Bein ausstrahlenden Schmerzen erzielt werden konnte. Somit sei die geringere Einschätzung des WS-Leidens ausreichend gerechtfertigt. Leiden 2 wurde unverändert eingestuft. Es komme dadurch zu einer um drei Stufen geringeren Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung.

Zum Gutachten erster Instanz: Keine Änderung der Einschätzung der einzelnen Gesundheitsschädigungen und des Gesamtgrades der Behinderung gegenüber dem Gutachten erster Instanz.

5. Der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 11.12.2012 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Nach Ersuchen der Beschwerdeführerin auf Fristerstreckung wurde die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör seitens der belangten Behörde bis zum 15.01.2013 erstreckt.

Mit Schreiben vom 11.01.2013 wurde in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass neue Befunde vorliegen würden und sie um Beibehaltung ihres Behindertenstatus bitte.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Spinale CT der LWS, XXXX vom 10.09.2012

Befundbericht inkl. Behinderungsfragebogen, Dr. XXXX XXXX vom 03.01.2013

Zur Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin war die Einholung von medizinischen Stellungnahmen erforderlich.

In den am 13.02.2013 durch Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und am 27.03.2013 durch Dr. XXXX verfassten medizinischen Stellungnahmen wird zusammenfassend Folgendes festgehalten:

Vorliegend sei ein Befundbericht des FA für Anästhesiologie vom 03.01.2013. Angabe einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule in Seitneigung/Rotation und Ante/Retroflexion. Eine etwaige Kraftgradminderung werde nicht angeführt. Die Gehdistanz sei nach Durchführung der Rehabilitation auf 1 km verlängert worden. Stiegen steigen sei möglich. Nach der Rehabilitation hätte sich die zu bewältigende Gehdistanz wieder auf 500 m reduziert. Die Schmerzmedikation idem zur eigenen Untersuchung 09/2012. Die getroffene Diagnose und Einstufung durch Dr. XXXX XXXX werde durch den nachgereichten Befund nicht geändert. Zwischenzeitlich sei offensichtlich auch keine Therapieeskalation als notwendig erachtet worden. Die Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule würden bei zusätzlich fachärztlich orthopädischer Begutachtung keinen Teil der neurologischen Einstufung darstellen. Im orthopädischen Sachverständigengutachten von 09/2012 seien diese als mäßig eingestuft worden.

Der Befundbericht von Dr. XXXX vom 03.01.2013 dokumentiere laut Dr. XXXX XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, keine wirklich signifikant andere Beweglichkeit der Wirbelsäule als der Befund des Gutachtens von Dr. XXXX. Daher sei keine Änderung der Beurteilung vorzuschlagen.

Zur konkreteren Objektivierung der Verbesserung des Gesundheitszustandes war die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie erforderlich.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden nachträglich in Vorlage gebracht:

Befund, XXXX vom 25.01.2013

Befund, XXXX vom 05.03.2013

Neurologisches Konsilium, XXXX vom 18.03.2013

Konsiliarbefund, XXXX vom 21.03.2013

Konsiliarbefund, XXXX vom 22.04.2013

Konsiliarbefund, XXXX vom 27.05.2013

Laborbefund, XXXX vom 27.05.2013

medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX XXXX, Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 07.06.2013, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerativer Wirbelsäulenschaden, Zustand nach Bandscheibenoperation und SCS Sondenimplantation.

Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da lediglich segmentale Bewegungseinschränkung der unteren Lendenwirbelsäule mit guter Gesamtfunktion jedoch belastungsabhängige Schmerzen.

190

30 v.H.

02

L4/5 Syndrom

Fixer Rahmensatz.

g. Z.

491

20 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 v.H. festgestellt, da das führende Leiden 1 durch Leiden 2, nicht weiter erhöht werde, da Leidensüberschneidung vorliege.

Die angegebenen Restbeschwerden seien in der vorliegenden Beurteilung inkludiert. Weitere Erkenntnisse seien aus der Stellungnahme nicht gegeben.

Die in erster Instanz vorgelegten Befunde würden den Krankheitsverlauf, die Sondenimplantation und die Korrekturnotwendigkeit sowie die Besserung nach der Korrektur belegen.

Die in zweiter Instanz vorgelegten Befunde würden die erfolgreiche Neurorehabilitation belegen, aber auch die Restschmerzen, die zu regelmäßigen Behandlungen führen würden.

Zum Vergleichsgutachten: Durch die Sondenimplantation sei es zu einer maßgeblichen Verbesserung der Schmerzsituation gekommen, wenngleich die Restbeschwerden eine Dauertherapie erfordern würden. Die Funktionseinschränkung sei auf die untere Lendenwirbelsäule konzentriert. Die übrigen Abschnitte sind von guter Funktion, die Muskulatur sei seitengleich und kräftig. Lähmungen lägen keine vor. In Zusammenschau der Untersuchungsbefunde und der Befundvorlagen, Neuro-Rehab sei aus orthopädischer Sicht eine Rückstufung vorzunehmen.

Zum Gutachten erster Instanz: Soweit das orthopädische Fachgebiet betroffen ist, könne keine Änderung der Beurteilung vorgenommen werden.

Der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines zweiten Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 12.07.2013 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Mit E-Mail vom 29.07.2013 wurde unter nachträglicher Vorlage von medizinischen Beweismitteln erneut Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, dass sie auf Grund der bestehenden Unsicherheit hinsichtlich des möglichen Arbeitsplatzverlustes eine psychische Betreuung in Anspruch genommen habe. Der Arzt habe ihr empfohlen eine Psychotherapie zu machen. Weiters lege sie den Befund eines Lungenfacharztes vor.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Schmerzverlaufsdiagramm, XXXX vom 09.03.2009

CT-Ausdrucke

Befund, Dr. XXXX XXXX, Facharzt für Lungenkrankheiten vom 27.08.2013

Zur Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin war die Einholung von weiteren Sachverständigengutachten auf Aktenbasis erforderlich.

In den am 18.09.2013 durch Dr. XXXX XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde, und am 15.11.2013 durch Dr. XXXX XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, verfassten aktenmäßigen medizinischen Sachverständigengutachten wird zusammenfassend Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerativer Wirbelsäulenschaden, Zustand nach Bandscheibenoperation und SCS Sondenimplantation

Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da lediglich segmentale Bewegungseinschränkung der unteren Lendenwirbelsäule mit guter Gesamtfunktion jedoch belastungsabhängige Schmerzen.

190

30 v.H.

02

L4-5 Syndrom rechts.

Fixer Rahmensatz.

g. Z.

491

20 v.H.

03

Geringgradige Strömungsbehinderung der peripheren Luftwege.

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da eine nur geringgradige Einschränkung der Atemfunktion ohne Hinweis auf eine relevante COPD oder Lungenüberblähung vorliegt. Es bestanden klinisch ein unauffälliger Untersuchungsbefund und normale Sauerstoffwerte.

g. Z.

285

10 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 v.H. festgestellt, da das führende Leiden 1 durch Leiden 2, es liegt Leidensüberschneidung vor, nicht weiter erhöht werde. Leiden 3 erhöhe wegen Geringfügigkeit nicht weiter.

Im Schmerzverlaufsdiagramm sei die belastungsabhängige und Tageszeit abhängige, besonders am Abend auftretende Schmerzsituation dokumentiert. Daraus ergebe sich auch ein entsprechender Behandlungsbedarf. Eine Erhöhung der getroffenen Beurteilung leite sich dadurch nicht ab. Die Schmerzhaftigkeit und der Behandlungsbedarf seien dadurch aber dokumentiert. Die Papierkopien der CT, MR und RÖ Aufnahmen seien auf Grund mangelnder Qualität nicht verwertbar.

Zur Lungenfunktionsmessung von Dr. XXXX: Die Vitalkapazität war mit 82% im Normbereich gelegen, der FEV 1 absolut bei 79%, in seinem Anteil an der Vitalkapazität 81%, somit liege keine COPD, sondern lediglich eine geringe periphere Obstruktion der kleinen Luftwege vor. Die Volumina seien unauffällig. Der handschriftliche dazugehörige Kommentar beschreibe korrekterweise eine periphere Ventilationsstörung. Im dazugehörigen Befund seien folgende Angaben enthalten: klinisch unauffälliger Befund, in der Durchleuchtung normale Verhältnisse, normale Sauerstoffsättigung, als Diagnosen werden Nikotinabusus und "Small-Airways-Disease" angegeben und mit einer rein bedarfsorientierten Behandlung versorgt.

Der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines dritten Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 02.12.2013 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Mit Schreiben vom 11.12.2013 wurde unter Vorlage von Beweismitteln erneut Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, dass sie die Original CDs der in Papierform vorgelegten CT und MR Befunde vorlege. Auch sei sie beim Neurologen gewesen, dessen Befund sie ebenfalls in Vorlage bringe. Sie sei wieder in der Schmerzambulanz gewesen und lege diesen Befund ebenfalls vor. Sie müsse auf Grund der Schmerzen mittlerweile Opiate zu sich nehmen. Es sei also keinesfalls zu einer Besserung des Leidenszustandes gekommen. Weiters habe sie der Einschätzungsverordnung entnommen, dass der Grad der Behinderung bei neurogenem Dauerschmerz, Opiatindikation und Schmerzschrittmacher 80% ausmachen würde. Dies habe sie auch im Bundesgesetzblatt gelesen.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Auszug aus der Einschätzungsverordnung

Bundesgesetzblatt vom 18.08.2010 - 261. Verordnung

Bundesgesetzblatt vom 13.07.2012 - 251. Verordnung

CD XXXX vom 29.08.2013 - CR-LWS (Inhalte Angabe der Beschwerdeführerin)

Mit Schreiben vom 02.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, die in ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör angekündigten Befunde vorzulegen

Am 19.04.2014 wurden folgende medizinische Beweismittel von der Beschwerdeführerin nachgereicht:

Konsiliarbefund, XXXX vom 09.12.2013

Befund, XXXX vom 29.08.2013

Befund Dr. XXXX XXXX, Facharzt für Neurologie vom 25.09.2013

Mit Schreiben vom 03.07.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes

zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes um Einholung eines

ärztlichen Sachverständigengutachtens durch Dr. XXXX XXXX, Facharzt für Orthopädie, ersucht.

Im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung wurden von der Beschwerdeführerin folgende medizinische Beweismittel vorgelegt:

Arztbrief, Neurologische Rehabilitation, XXXX vom 22.08.2014

Befund, XXXX vom 25.06.2014

Im orthopädischen Ergänzungsgutachten von Dr. XXXX XXXX, Facharzt für Orthopädie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.10.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Vorgutachten:

11/2013, Aktenblatt 129/102-104, Gesamt GdB 30 v.H.

Orthopädische Leiden:

Degenerativer WS Schaden, Z.n. Bandscheiben OP und SCS

Sondenimplantation 30 v.H.

L4-5 Syndrom rechts 20 v.H.

Vergleichsgutachten, 13.12.2006, Aktenblatt 68-72 und Stellungnahme 11.04.2007,

Aktenblatt 80-82, Gesamt GdB 60%.

Orthopädische Leiden:

Z.n. Bandscheiben OP und 2facher Revision 60 v.H.

L4-5 Syndrom links 20 v.H.

Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:

Seit November 2013 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.

Aktuelle Beschwerden:

Seit 2 Jahren idente Beschwerden zusätzlich Kreuzschmerzen mit gürtelförmiger Ausstrahlung in die Leiste, den Oberschenkel bis zu den Zehen 2-5 rechts. Krämpfe in Zehen und Waden beider Seiten. Subjektiv keine Besserung. Nervenleitgeschwindigkeitsmessung beider Hände wurde heuer angefertigt. CTS Beschwerden links stärker als rechts. Rechtshänderin.

Schmerzstillende Medikamente:

Oxygerolan ret.20 mg 2x1, Oxygerolan 5 mg bis 4xtägl., Lyrica 200 2x1, Pram 20 mg 1x1, Molaxole 1x1, Leavolac 1x1.

Voltaren 100 1x1 bei CTS Beschwerden, seit 08/2014 nicht mehr.

Letzte physikalische Therapie:

08/2014 REHAB XXXX. Alle Behandlungen gut vertragen.

Befunde, Röntgen, MRT:

Mitgebrachte:

Arztbrief neur. REHAB XXXX 22.08.2014.

MRT XXXX 25.06.2014 LWS:

Ergebnis: Rechts laterale Diskusherniation bei L5/51, vermutlich als derzeit klinisch relevantester Befund.

Osteochondrose bei L4/5 mit bilateralen Neuroforamenstenosen.

RÖ LWS und Beckenübersicht, Spiral CT LWS + 3-D Rekonstruktion (2CD), XXXX, Bilder im Original vorliegend. Nach orthopädischer Beurteilung keine Befundergänzung zu Abl. 129/121.

Im Akt vorhandene (auszugsweise):

Spiral CT LWS + 3-D Rekonstruktion XXXX, 29.08.2013, Abl. 129/121:

Ergebnis: Es zeigt sich heute ein flacher, breitbasiger, rechts paramedian betonter Rezidivprolaps L4/5, der sich um 4 mm Richtung Spinalkanal vorwölbt, den rechten Recessus lateralis etwas einengt und die Nervenwurzel L5 rechts im Abgang geringfügig tangiert. Der Prolaps ist etwas gasmaskiert. Zustand nach Laminektomie L4/5 links.

Deutliche Osteochondrose L4/5 (Typ Modic III).

Unverändert geringfügige Osteochondrose und deutliche rechts paramedian betonte Diskusprotrusion L5/S1. Auch diese wölbt sich ca. 3mm Richtung Spinalkanal vor, dellt den Duralsack ein und drängt die Nervenwurzel S 1 rechts im Abgangsbereich etwas nach dorsal ab.

Geringfügige Osteochondrose L3/4, L2/3.

Unverändert 2 Sonden mit Eintritt in den Spinalkanal bei L213.

Ambulanzkarte, Schmerzambulanz XXXX, 09.12.2013, AbI.129/123:

Diagnose: Postdiskektomiasyndrom.

Beschwerden: Kontrolle, mit Einstellung zufrieden, leidet an Obstipation. Seit 2 Tagen SCS nicht geladen.

Therapie: Oxygerolan auf 2x20 mg erhöhen, SCS-System für 1 Woche Pause. Röntgen LWS ap. KO 10.02.2014.

Befundbericht Ordination Dr. XXXX, 25.09.2013, Abl. 129/119: Klin. neur.

Untersuchung: bestehen keine Defizite, Angabe von Schmerzen im rechten Bein, links nahezu schmerzfrei. Vorhandene Fußheberparese hat sich vollständig zurückgebildet. Neurovegetative Begleitsymptome bestehen nicht.

Orthopädischer Status:

Größe (cm) 160 cm.

Gewicht (kg) 70 kg.

Allgemein Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe.

Guter AZ und EZ. Rechtshänder.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.

Haut ist rosig, normal durchblutet mit reizloser OP-Narbe L4-S1.

Gangbild Flüssig, normalschnittig, Zehen- Fersenstand möglich, links mit Hilfe.

Wirbelsäule

Gesamt Lot, Becken- Schultergeradstand, phys. Krümmungen, seitengleiche Muskulatur.

HWS S30/0/20, R je 70, F je 30.

BWS R je 20, Ott 30/32.

LWS FBA +50, Reklination 10 Grad, Seitneigen schmerzhaft je 10 Grad, Druckschmerz L5/S1 bds.

Grob

neurologisch Hirnnerven frei. OE: mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.

UE: mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität im re. Bein herabgesetzt ohne Dermatomzuordnung. Kraftkoordination aber symmetrisch und seitengleich.

Obere Extremität

Allgemein Rechtshänderin, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar.

Schulter re S60/0/180, F 180/0/10, Rotation frei.

Schulter li S60/0/180, F 180/0/10, Rotation frei.

Ellbogen re S0/0/135, R je 80, bandfest, kein Erguss, kein Druckschmerz.

Ellbogen li S0/0/135, R je 80, bandfest, kein Erguss, keine Druckschmerz.

Handgelenk re S je 70, Radial- und Ulnarduction frei, bandfest.

Handgelenk li S je 70, Radial- und Ulnarduction frei, bandfest.

Langfinger re Frei beweglich.

Langfinger li Frei beweglich.

Nackengriff Sehr gut.

Schürzengriff Sehr gut.

Kraft Sehr gut.

Fingerfertigkeit

Untere Extremität

Allgemein Normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Abschwächungen, Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.

Hüfte re S0/0/130, R je 40, F je 40.

Hüfte li S0/0/130, R je 40, F je 40.

Knie re S0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Knie li S0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Ob. Sg Frei beweglich.

Unt. Sg. Frei beweglich.

Füße Unauffällig.

Diagnosen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Deg. WS Schaden, Z.n. Bandscheiben OP und SCS-Sondenimplantation

Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da lediglich

Segmentale Bewegungseinschränkung der LWS mit chronischem Schmerzbild

190

30 v.H.

02

L4-5 Syndrom rechts.

Fixer Rahmensatz.

491

20 v.H.

Beurteilung - Stellungnahme:

Resultiert aus den Einwendungen (Abl. 129/106-107) oder aus den nach neuerlicher Gutachtenerstellung vorgelegten medizinischen Beweismitteln (Abl. 129/119-123 + 2 CD) eine abweichende Beurteilung oder kann das Vorbringen entkräftet werden?

Bei der XXXX-Jährigen findet sich das typische Bild einer mehrsegmentalen Abnützung nach mehrfachen Bandscheibenoperationen mit daraus resultierender segmentaler Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule und einem wechselnden chronischen Schmerzbild, welches durch orale Schmerzmedikation und SCS-Sondenimpinatation gut beherrscht werden kann. Neurologische Defizite sind nicht dokumentiert.

(Bericht Schmerzambulanz Abl. 129/122-123 und Befund von Dr. XXXX Abl.129/119, REHAB Bericht XXXX 08/2014).

Bildgebend konnten die Originalbilder vom 29.08.2013 (CD-dokumentiert) eingesehen werden. Aus rein orthopädischer Sicht ergibt sich nach Beurteilung der Bilder keine Änderung zu den vorliegenden Befunden und Beurteilungen

(Abl. 129/120-121 und Abl. 129/119).

Zusammenfassend ist durch die Befundvorlage keine Änderung zur Beurteilung vom November 2013 gegeben.

Die vorliegende Beurteilung ist nach der Richtsatzverordnung § 7 und § 9 KOVG 1957 vorzunehmen. Die neue EVO kommt hier nicht zur Anwendung.

Welche Gesundheitsschädigungen werden - in welchem Ausmaß - durch die neuerlich vorgelegten Befunde dokumentiert?

Die orthopädischen Leiden der Diagnosenliste unter Lfd. Punkt 1 und 2 sind durch die neuerlichen Befundvorlagen dokumentiert. Der im Rahmen der Untersuchung vorgelegte REHAB Abschlussbericht aus XXXX vom August 2014 rundet das Bild ab und sichert die vorliegende Beurteilung ab.

Bedingen diese Befunde (AbI. 129/119-123 + 2 CDs) eine Änderung bzw. eine Erweiterung der Beurteilung bzw. wodurch werden diese im Rahmen der bereits eingeholten SVGA berücksichtigt oder entkräftet?

Die vorliegenden Befunde zeigen ein stabiles Krankheitsbild, welches im zeitlichen Verlauf durch umfassende multimodale Schmerztherapie auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Aus gutachterlicher Sicht ist dies bei Kenntnis der Vorgeschichte und durch die aktuellen Befundvorlagen zu werten. Die Befundvorlagen runden zudem das durch die bisherigen SVGA gewonnene Bild ab. Neue Erkenntnisse sind dadurch nicht gegeben.

Um konkrete und schlüssige Begründung der Verbesserung gegenüber dem Vergleichsgutachten (Abl. 68-72 + 80-82 damals GdB 60 %) wird ersucht.

In der Begutachtung des Jahres 2006 wird eine höhergradige Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule beschrieben. Im zeitlichen Verlauf erstreckt sich die Funktionsbehinderung auf die Wirbelsäulensegmente L4 bis S1, die auch in den Untersuchungsbefunden der behandelnden Ärzte, der Rehabilitationsanstalten und der Untersuchungsbefunde im Rahmen des Begutachtungverfahrens ausreichend dokumentiert ist. Dieser Umstand ist gutachterlich zu werten.

Es liegt ein chronisches Schmerzbild vor, welches unter Zuhilfenahme und Anwendung derzeitiger Therapiestandards auf niedrigem Niveau gehalten werden kann, sodass die Belastbarkeit und die Funktion verbessert werden kann. Die im Akt vorliegenden Befunde belegen den Verlauf seit 2006. Gutachterlich muss dies entsprechend gewertet werden.

Eine neurologische Defizitsymptomatik in Form von dauernden Lähmungen ist in der Verlaufbeurteilung über Jahre ebenfalls nicht vorliegend. Eine zwischenzeitlich aufgetretene Vorfußheberschwäche links (Neurol. Befund Abl. 129/119) hat sich vollständig zurückgebildet. In der Beurteilung ist seit 2006 damit eine Verbesserung gegeben.

Von Seiten der bildgebenden Verfahren zeigt sich ebenfalls seit Jahren ein stationäres Bild. Die Hauptabnützung findet sich im Segment L4/5, die nach der letzten CT Beurteilung lediglich ein minimales Fortschreiten zeigt. Nennenswerte Anschlussdegenerationen der benachbarten Segmente sind nicht dokumentiert. Über den zeitlichen Verlauf ist das in der Begutachtung als Verbesserung zu werten, da erfahrungsgemäß die Anschlussdegeneration bei mehrfachen Voroperationen ein viel größeres Ausmaß annimmt.

Zusammenfassend ist unter Zugrundelegung der RSVO 1957 im Vergleich zu 2006 eine Verbesserung dokumentiert und eine Rückstufung vorzunehmen."

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.02.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Weder von Seiten der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 20.02.2012 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Personendatenauszug aus dem Melderegister mit Stichtag 04.03.2015 sowie aus den weiteren in Vorlage gebrachten Dokumenten und dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 04.03.2015.

Zu 1.2.) Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX XXXX, Facharzt für Orthopädie, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der Inhalt des Sachverständigengutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX XXXX, Facharzt für Orthopädie, wird ausführlich und schlüssig dargelegt, dass sich bei der Beschwerdeführerin das typische Bild einer mehrsegmentalen Abnützung nach mehrfachen Bandscheibenoperationen mit daraus resultierender segmentaler Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule und einem wechselnden chronischen Schmerzbild zeigt. Jedoch kann dieses durch orale Schmerzmedikation und SCS-Sondenimplantation gut beherrscht werden. Neurologische Defizite sind laut Sachverständigengutachter nicht dokumentiert.

In dem Gutachten werden auch alle relevanten von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und nachgereichten Befunde berücksichtigt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass sich aus rein orthopädischer Sicht, nach Beurteilung der Original-Röntgenbilder vom 29.08.2013, keine Änderung zu den vorliegenden Befunden und Beurteilungen ergibt. Darüber hinaus sind in den neuerlichen Befundvorlagen lediglich die orthopädischen Leiden der Diagnoseliste unter lfd. Punkt 1 und 2 dokumentiert und auch der vorgelegte Rehab Bericht aus XXXX sichert die vorliegende Beurteilung ab. Der Sachverständigenguatchter gibt weiters an, dass die vorgelegten Befunde ein stabiles Krankheitsbild zeigen, welches durch umfassende multimodale Schmerztherapie auf einem niedrigen Niveau gehalten werden kann. Somit runden die Befundvorlagen laut

Dr. XXXX XXXX das durch die bisherigen Sachverständigengutachten gewonnene Bild ab und es sind keine neuen Erkenntnisse dadurch gegeben. Zusammenfassend wird im Sachverständigengutachten ausdrücklich festgehalten, dass es zu keiner Änderung der Beurteilung kommt und somit weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung mit 30 von Hundert vorliegt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist dem, nicht als unschlüssig zu erkennenden, Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von

Dr. XXXX XXXX, Facharzt für Orthopädie, wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 20.02.2012 auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs. 3 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen.

Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt

(§ 27 Abs. 1 BEinstG).

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen,

als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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