BVwG W141 2003980-1

W141 2003980-1Bundesverwaltungsgericht11.03.2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2003980-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2003980.1.00

Spruch

W141 2003980-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter

Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.12.2013, VN XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.).

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hat am 21.08.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel und Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

Kopie des Personalausweises

Patientenbrief, XXXX vom 24.05.2013

Im von der belangten Behörde eingeholten aktenmäßigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.09.2013 wird von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, Folgendes festgestellt:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

5/13 stat. Aufenthalt an der 1. med. Abtlg. der XXXX wegen eines neu manifestierten

DM - Diagnosestellung eines LADA/Typ I Diabetes. Einstellung auf eine intensive konventionelle Insulintherapie.

Sozialanamnese:

XXXX.

Hilfsbefunde:

Befundbericht der 1. med. Abtlg. der XXXX vom 24.05.2013.

Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Diabetes mellitus Typ I.

Unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf Folgeschäden.

09.02. 02

30 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit 2013. Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

Es liegt ein Dauerzustand vor."

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 23.09.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 13.10.2013 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Stellungnahme abgegeben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln gibt er an, dass er sich momentan in einer intensiven Insulintherapie befinde und er werde ab dem 13.01.2014 auf ein Basis-Bolus-System umgestellt. Derzeit seien für ihn täglich 5 Insulininjektionen und 5 Blutzuckermessungen notwendig. Er sei durch diese Therapie wesentlich in seiner Lebensführung beeinträchtigt. Insulin, Messungen und Nahrungsaufnahme müsse er dynamisch auf seine körperliche Belastung, Arbeitszeiten und Universitätsbesuche anpassen, was einen erheblichen Aufwand für ihn bedeute. Zusätzlich müsse er bestimmte Abstände im Tagesablauf einhalten, wann Therapieschritte notwendig seien. Dies beeinträchtige seine Leistung in den genannten Bereichen maßgeblich, was zu Komplikationen führe. Er bitte daher um erneute Bewertung des Behinderungsgrades.

Folgendes medizinisches Beweismittel wurde nachträglich in Vorlage gebracht:

Ambulanzbrief, XXXX vom 16.10.2013

In dem von der belangten Behörde daraufhin eingeholten ergänzenden aktenmäßigen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, am 04.11.2013, Folgendes ausgeführt:

"Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Insulinpflichtiger Diabetes mellitus.

Oberer Rahmensatz, da häufige Blutzuckerselbstmessungen erforderlich; für die nächste Zukunft geplante funktionelle Insulintherapie.

09.02. 02

40 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Aufgrund der glaubhaft notwendigen häufigen BZ-Selbstmessungen sowie mehrmals täglich notwendiger Insulinapplikation wurde das Leiden um 1 Stufe höher als im VGA eingestuft. Eine höhere Einschätzung ist nach den verbindlichen Richtsätzen der EVO allerdings nicht mehr möglich, auch nicht nach Umstellung auf eine Basis-Bolus-Therapie.

Es liegt ein Dauerzustand vor."

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 18.11.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß

§§ 2, 3 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, abgewiesen, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 (vierzig) von Hundert (v.H.) festgestellt wurde.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, könne vom Ermittlungsverfahren nicht abgegangen werden.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 12.02.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln bringt er im Wesentlichen vor, dass er in seinem täglichen Leben durch die häufigen Blutzuckermessungen sowie dynamischen und notwendigen Anpassungen des Blutzuckerspiegels sehr stark beeinträchtigt sei. Leider habe die Umstellung auf die neue Therapieform keine Besserung gebracht, sodass die genannten Probleme weiterhin bestünden.

Zusätzlich zu dem Diabetes habe er weitere Begleiterscheinungen, die ihm teilweise schon vor der eigentlichen Diabetesdiagnose belastet hätten und nun vermehrt und konstant auftreten würden. Diese seien dem beigelegten Befund zu entnehmen. Er bitte um eine neuerliche Prüfung des Behinderungsgrades von 40%.

Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:

Diagnoseliste, Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 12.02.2014

Mit Schreiben vom 22.05.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes um Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie und um ein zusammenfassendes Gutachten durch einen Facharzt für Innere Medizin ersucht.

Mit Schreiben vom 28.10.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Adressänderung des Beschwerdeführers bekannt gegeben.

Laut Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2014 wurde der Beschwerdeführer, laut telefonischer Rücksprache mit dem ÄD, am 21.10.2014 untersucht.

Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.10.2014, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Vorgutachten: Abl. 22=28 mit 40 v.H., insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit 40% Grad der Behinderung.

Neue Befunde: Abl. 34/2 diagnostiziert der Allgemeinarzt und Psychiater Dr. XXXX am 12.02.2014 u.a. eine Schlafstörung. Therapie:

Insulin wegen Diabetes mellitus.

Sozialanamnese: Er sei Student der XXXX und werde im Februar 2015 fertig, er arbeitet seit drei Jahren mit 40 Stunden als Angestellter bei einer XXXX.

Aktuelle Beschwerden: Er habe keine psychiatrischen Befunde. Er komme mit der Diabeteserkrankung nicht klar, er habe Schlafstörungen. Er habe Hypos, sei fast gekündigt worden, er sei in einer XXXX, er war wegen neu entdecktem Diabetes 7 Wochen im Krankenstand und könne nicht mehr Sport machen. Er schlafe wenig, weil er Angst habe, nachts in einem Hypo nicht mehr aufzuwachen. Er habe eine lnsulinpumpe. Mirtazapin habe zum Schlafen nicht geholfen, Mianserin habe er länger genommen, jetzt nehme er Zolpidem, damit schlafe er besser.

Therapie: Insulin, Zolpidem.

Psychischer Status: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Beschwerdeführer ist kooperativ, krankheitseinsichtig, agitiert im Antrieb, logorrhoisch, im Affekt ängstlich, die Stimmungslage depressiv, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

Neurologischer Status: unauffällig.

Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: keine.

Stellungnahme und Beurteilung:

Diagnosen:

Depressive Episode 03.05.01 20%.

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da deutliche depressive Symptomatik und Schlafstörung.

Gesamtgrad der Behinderung siehe Zusammenfassung Dr. XXXX.

Die/Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes ihrer/seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet.

Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab Antragstellung.

Zu den Einwendungen der Partei: die Einwände sind berechtigt, es liegt eine deutliche Symptomatik mit nachvollziehbarem Leidensdruck vor. Die angegebenen Beschwerden werden durch den fachärztlichen Befund bestätigt. Der Beschwerdeführer nimmt eine Behandlung in Anspruch. Daraus rechtfertigt sich eine gesonderte Einschätzung nach der EVO.

Aus Klinik und Befundlage lässt sich aus fachärztlicher Sicht die ergänzende Diagnose zum Gutachten erster Instanz rechtfertigen.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

Es wurden vom Beschwerdeführer weitere Beweismittel im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung nachgereicht:

Sonographiebefund, XXXX

XXXX vom 12.05.2014

Ärztliches Attest, Praxisgemeinschaft XXXX vom 13.06.2014

Laborbefund, XXXX vom 05.09.2014

Tabelle zur Insulindosierung

Befund, Dr. XXXX, Fachärztin für Haut und Geschlechtskrankheiten vom

08.10. 2014

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.10.2014, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde bisher nicht persönlich untersucht, im Akt findet sich in Aktenseite 21 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 04.11.2013 durch den Facharzt für Innere Medizin, Herrn Dr. Reinhart, dabei wurde ermittelt:

1. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus 09.02.02 40 %

Oberer Rahmensatz, da häufige Blutzuckerselbstmessungen erforderlich; für die nächste Zukunft geplante funktionelle Insulintherapie.

In den Einwendungen, Abl. 34/3, gibt der Beschwerdeführer an, dass er im täglichen Leben stark beeinträchtigt sei, auch habe die Umstellung auf eine neue Therapieform keine Besserung gebracht. Verwiesen wird auf einen beiliegenden Befund. Bei diesem Befund handelt es sich um eine Diagnoseliste des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX. Angaben zum Status, zur Behandlung sowie Hinweise auf zugrundeliegende Befunde finden sich darin nicht.

Im Rahmen der amtlichen Begutachtung wurde der Beschwerdeführer von Frau Dr. XXXX untersucht.

Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer:

Er gibt an, dass von Februar bis Juni 2014 die Basis-Bolus-Therapie durchgeführt wurde, dies aber nicht mit dem erwarteten Effekt. Er legt nun einen Befund aus der Praxisgemeinschaft XXXX in XXXX vor:

daraus geht hervor, dass er nun mit einer Insulinpumpe versorgt wurde. Er leidet außerdem unter seborrhoischer Dermatitis, legt dazu auch einen hautärztlichen Befund vor, außerdem einen Sonografiebefund des Oberbauches, welcher eine Vergrößerung der Milz zeigt. Ein Laborbefund vom 04.09.2014, der ebenfalls in Kopie zum Akt genommen wird, zeigt eine normale Senkung und ein normales Blutbild, Blutzucker 159, HbA1c 7,4 %, Leberenzymmuster, Nierenfunktionsparameter, Natrium, Kalium, Kalzium normal, im Harnbefund Zucker positiv. Eiweißspuren, Schilddrüsenhormone normal. Die Basalrate beträgt derzeit nach eigenen Angaben 13,3 Einheiten in 24 Stunden, in der Nacht senkt er etwas ab. Die Insulindosierung zur Nahrungszufuhr hängt von Tageszeit und Aktivität ab, dazu hat er eine Tabelle mitgebracht, welche ebenfalls in Kopie zum Akt genommen wird.

Diabetes mellitus Typ I seit Mai 2013, damals hatte er 70 kg, hat in der Initialphase auf 60 kg abgenommen, nun wieder auf 64 kg zugenommen.

Sonstige Erkrankungen: Mandel-OP, sonst keine.

Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:

Insulin lt. Liste.

Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:

s. o.

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand/Ernährungszustand etwas reduziert, 180 cm, 64 kg.

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: Hautveränderungen im Gesicht und am Kopfhaar.

Lymphknoten nicht tastbar.

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion.

Zunge: normal, Zähne: eigene.

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, elastisch.

Lunge: sonorer Klopfschall. vesikuläres Atemgeräusch.

Herz: reine rhythmische Herztöne.

RR 125/80, Frequenz 80/min, rhythmisch.

Abdomen: Bauchdecken mager, Muskulatur gut.

Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar.

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei.

Extremitäten und Wirbelsäue: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme.

Gangbild normal.

Zusammenfassende Diagnosen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Diabetes mellitus Typ I.

Auswahl dieser Position, da eine Behandlung mit der Insulinpumpe erforderlich ist, unterer Rahmensatz, da damit nun zufriedenstellender Verlauf.

09.02. 04

50 v.H.

02

Seborrhoische Dermatitis.

Auswahl dieser Position, da Gesicht und Kopfhaut betroffen sind, unterer Rahmensatz, da dadurch keine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung gegeben ist.

01.01. 02

20 v.H.

03

Depressive Episode.

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da deutliche depressive Symptomatik und Schlafstörung.

03.05. 01

20 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

Splenomegalie und rezidivierende Hordeola laut Befund 34/2 bedingen keinen zusätzlichen GdB.

Beurteilung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%, da keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen.

Stellungnahme zu den Einwendungen und zu den medizinischen Beweismitteln:

Den Einwendungen des Beschwerdeführers kann durch neuerliche Erhebung der Anamnese, Erörterung des Krankheitsverlaufes und Berücksichtigung der vorgelegten Befunde entsprochen werden.

Dies begründet die Anhebung des Grades der Behinderung in Position

1.

Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:

Es gilt sinngemäß das oben festgestellte.

Die Basis-Bolus-Therapie, die den damaligen Grad der Behinderung begründet hat, hat sich nicht als ausreichend erwiesen. Höherreihung, da nun Behandlung mit der Insulinpumpe erforderlich ist.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.11.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Weder von Seiten des Beschwerdeführers noch von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung ist mit 50 v.H. festzustellen.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 21.08.2013 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Meldenachweis mit Stichtag 22.10.2014 sowie aus den weiteren in Vorlage gebrachten Dokumenten und dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 27.02.2015.

Zu 1.2.) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie und Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, sind - ihr jeweiliges Fachgebiet betreffend - schlüssig und nachvollziehbar. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es durch eine neuerliche Erhebung der Anamnese, Erörterung des Krankheitsverlaufes und Berücksichtigung der vorgelegten Befunde zu einer Anhebung des Grades der Behinderung in Position 1 kommt. Die Basis-Bolus-Therapie, die den damaligen Grad der Behinderung begründet hat, hat sich nicht als ausreichend erwiesen. Daher kommt es laut Sachverständigengutachter zu einer Höherreihung, weil nun eine Behandlung mit der Insulinpumpe erforderlich ist. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 v.H.

Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 21.08.2013 auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).

Da ab Antragstellung ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher

ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie und von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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