BVwG W160 1267300-4

W160 1267300-4Bundesverwaltungsgericht11.03.2015

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsrecht, Interessenabwägung,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt

Gesamter Gesetzestext

BVwG W160 1267300-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.1267300.4.00

Spruch

W160 1267300-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2014, Zl. 810435407/14126985/RDNÖ, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG 2005 idgF. als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.06.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.06.2002 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ein und hielt sich der Beschwerdeführer im Vereinigten Königreich auf. Am 19.01.2003 stimmte Österreich seiner Übernahme gemäß dem Dublin-Übereinkommen (di. dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages BGBl. III 165/1997) zu; am 28.01.2005 wurde er nach Österreich überstellt.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.06.2005 schilderte der Beschwerdeführer, einer seiner Brüder werde vermisst, seit die Mujaheddin 1371 (nach afghanischer Zeitrechnung, nach gregorianischer Zeitrechnung: 1992) die Macht ergriffen hätten. Den anderen hätten 1380 (2001) Männer der neuen Regierung abgeholt, weil er sich - wie auch der Beschwerdeführer - den Taliban angeschlossen hatte. Er selbst habe befürchtet, getötet zu werden, weil er in der Taliban-Zeit gegen Leute vorgegangen sei, die an der neuen Regierung beteiligt seien.

2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.12.2005, Zl. 267.300-0/2008/29E, gemäß § 7 iVm § 13 Abs. 1 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei nicht zulässig. Das Bundesasylamt ging von den Angaben des Beschwerdeführers aus. Rechtlich folgert es, dass die von ihm geschilderten Handlungen gegen Gefangene Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. Kriegsverbrechen seien. Damit sei Art. 1 Abschnitt F der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) verwirklicht und der Asylantrag auf Grund des Ausschlussgrundes des § 13 Abs. 1 AsylG 1997 abzuweisen. Das Bundesasylamt gehe aber davon aus, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 bedroht oder gefährdet sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2005 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.01.2006 Beschwerde. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 17.05.2010 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt II ausdrücklich zurück.

4. Am 11.09.2006 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG 1997 auszustellen. Mit Bescheid vom 12.09.2006, 02 15.145-BAT, wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.09.2006 eine Berufung.

5. Am 17.5.2010 und am 15.11.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

6. Mit Erkenntnis vom 29.10.2010, C5 267.300-2/2010/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2006 gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ab. Dabei kam der Asylgerichtshof zum Schluss, dass gemäß § 8 Abs. 3 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen wäre, da ein Aberkennungsgrund vorliege; es wäre jedoch damit die Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei. Genau diese Feststellung habe das Bundesasylamt in Spruchpunkt II des Asylbescheides getroffen, wenn auch auf Grund der Rechtslage nach dem AsylG 1997. Der Grund für diese Parallelität liege daran, dass das AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 für Personen, bei denen ein Asylausschlussgrund vorliege, zum Konzept des AsylG 1997 zurückgekehrt ist: dass ihnen nämlich Refoulementschutz zu gewähren, nicht aber eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei. Damit habe der österreichische Gesetzgeber Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie) umgesetzt, der unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes normiert (vgl. auch die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 9; Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 214 und FN 136). Nach der nun anzuwendenden Rechtslage wäre daher genauso vorzugehen wie nach dem AsylG 1997. Für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sei unter diesen Umständen kein Raum.

7. Mit Erkenntnis vom 30.12.2010, C5 267.300-0/2008/29E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2005 gemäß § 7 iVm § 13 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unbegründet ab. Zusammengefasst kam der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer den Taliban angeschlossen habe und sich als kleiner Kommandant an Schikanierungen der Bevölkerung, Festnahmen und Entwaffnungen von Mudjaheddin-Kommandanten beteiligt. Bei Verhören habe er sich am Schlagen der Verhörten mit Kabeln und Stöcken beteiligt. Hunderte Menschen seien auf diese Art - auch vom Beschwerdeführer - geschlagen worden. Im Sommer 1996 seien dabei drei namentlich genannte Kommandanten ums Leben gekommen, sie seien totgeschlagen worden. Nach dem Sturz der Taliban seien der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers von dessen Feinden getötet worden (Blutrache), weil dieser andere Menschen schwer geschädigt, uU getötet habe. Anknüpfungspunkt für die dem Beschwerdeführer drohende Vergeltung sei nicht die politische Gesinnung des Beschwerdeführers oder seine Eigenschaft als Talib, sondern der Umstand, dass er anderen Menschen schweren Schaden zugefügt habe. Der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe (von Blutrache bedrohte Familie eines Täters) scheide aus, da er selbst der Täter sei. Im Übrigen liege auch ein Asylausschlussgrund vor. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei wegen der drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK nicht zulässig, aber anders als bei Fremden, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen, werde keine befriste Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2012, Zl. 11 04.354-EASt Ost wurde ein neuerlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.05.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2013, Zl. C5 267.300-3/2010/8E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG abgewiesen.

9. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge - seinem Antrag vom 27.03.2012 entsprechend - eine Karte für Geduldete übermittelt, auch den Verlängerungsanträgen wurde entsprochen und ihm jeweils gem. § 46a FPG eine Karte für Geduldete ausgestellt.

10. Am 26.04.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - besonderer Schutz gem. § 69a NAG. Die Bezirkshauptmannschaft wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23.05.2013, BNS3-F-131628, zurück. Der dagegen erhobenen Beschwerde entsprechend wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 08.10.2013, Zl.165.590/2-III/4/13, der angefochtene Bescheid behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die zuständige Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Aufenthaltsbewilligung zwar nicht in Betracht käme, ihm aber diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte werden müssen. Bei Gewährung von Parteiengehör hätte ein Vorbringen vom Gründen des Art. 8 EMRK eine behördliche Belehrung gem. § 23 Abs. 1 NAG erforderlich gemacht, aufgrund derer der Beschwerdeführer seinen Antrag modifizieren könne.

11. Mit einer Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 14.11.2013 wurde eine dem obengenannten Auftrag (siehe Bescheid des BMI) entsprochen und der Beschwerdeführer auch gem. § 23 Abs. 1 NAG belehrt. In weiterer Folge brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers am 03.12.2013 eine "Ergänzung zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" ein und beantragte die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot- Karte plus" gem. § 41a Abs. 9 NAG. Zur Begründung des Antrages wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer wohne seit über zehn Jahren in Österreich, habe sich hier ein soziales Umfeld aufgebaut, die deutsche Sprache erlernt und sich so integriert. Er habe ein Sprachzertifikat (Niveau A2) erlangt. Die Erlangung eines Führerscheins belege seine Integration und dass er ein sehr gutes deutsches Sprachniveau erlangt habe. Er lebe in einer Wohngemeinschaft und habe eine enge Freundschaft zu seinen Mitbewohnern. Durch den langjährigen Aufenthalt habe er ein differenziertes Bild von der afghanischen Lebensweise und sei dem westlichen Lebensstil verbunden, was sich auch darin zeige, dass er das Fitnesscenter besuche und viele Freundschaften zu Österreichern und Menschen verschiedenster Kulturen pflege. Er habe sich stets um Integration am Arbeitsmarkt bemüht - aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen sei es ihm nicht möglich gewesen, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er habe bereits einen Arbeitsvorvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Arbeitsbewilligung erteilt werde. Ein weiteres Zeugnis seines Integrationswillens stelle seine (verwaltungs-)strafrechtliche Unbescholtenheit dar. Den Schutz des Art. 8 EMRK wegen der Duldung zu versagen, wäre konventionswidrig, weil für den Antragsteller eine Möglichkeit bestehen müsse, einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel und eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. In der deutschen Rechtsprechung sei ausgeführt worden, dass Art. 8 EMRK eine Legalisierung des Aufenthalts gebieten könne, wenn durch die Vorenthaltung des Aufenthaltstitels um Einzelfall das Privatleben des lediglich Geduldeten unverhältnismäßig beeinträchtigt werde (VGH XXXX). Unter Berücksichtigung der ausgezeichneten Integration des Beschwerdeführers und der nicht mehr bestehenden Bindung zum Herkunftsstaat würde sich ergeben, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels eine Verletzung des Rechts auf Privatleben darstelle. Der Beschwerdeführer habe das Modul 1 der Integrationsvereinbarung durch erfolgreiche Absolvierung der Sprachprüfung auf "Niveau A2B1" und Erlangen des Führerscheins erfolgreich absolviert.

12. Mit Schreiben vom 19.12.2013 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX die verfahrensgegenständlichen Akten aufgrund des Zuständigkeitsübergangs an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2014, Zl. 810435407/14126985/RDNÖ, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK vom 04.12.2013 gem. § 55 AsylG idgF. abgewiesen. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe kein Aufenthaltsrecht in Österreich, sondern sei sein Aufenthalt lediglich iSd § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten und lebe er nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er habe ein Sprachzertifikat der Niveaustufe A2 erlangt und in Österreich den Führerschein gemacht. Er verfüge über freundschaftliche Kontakte zu Österreichern. Dies würde sich aus dem gegenständlichen Antrag und seinen diesbezüglichen Angaben im Asylverfahren ergeben. Rechtlich führte das Bundesamt aus, das der vom Beschwerdeführer am 04.12.2013 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (gem. § 41a Abs. 9 NAG) gem. § 81 Abs. 24 NAG ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach dem Bestimmungen des 7. Hauptstücks des ASylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 zu Ende zu führen seien. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 sei im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, sei eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliege. Gem. § 60 Abs. 3 AsylG dürften Aufenthaltstitel Drittstaatangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreite. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreite dem öffentlichen Interesse, wenn (Z 1) dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden könnten. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK seien insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Beim Beschwerdeführer liege kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Da er sich seit zwölf Jahren in Österreich befinde, sei vom Vorliegen eines Privatlebens auszugehen. Er habe ein Sprachzertifikat der Niveaustufe A2 erlangt und den Führerschein gemacht, außerdem verfüge er über einige soziale Kontakte. Aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen dürfe er nicht erwerbstätig sein und sei auf öffentliche Unterstützung angewiesen. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen gewesen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Im vorliegenden Fall könne eine solche Abwägung nicht erfolgen, da in seinem Fall eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen worden sei, sondern er über eine Duldung im Bundesgebiet verfüge. Es könne daher nur eine Abwägung zwischen seinen persönlichen Interessen an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und den dem entgegenstehenden öffentlichen Interessen vorgenommen werden. Es sei weiter zu prüfen, ob eines der Erteilungshindernisse des § 60 AsylG vorliege. Er sei seit 2002 in Österreich aufhältig. Er sei nicht asylberechtigt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen nicht zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe den bewaffneten Taliban angehört und sei an Festnahmen und Schikanen der Bevölkerung beteiligt gewesen. Er habe sich persönlich daran beteiligt, hunderte Menschen zu prügeln und drei Kommandanten totzuprügeln. Sein Aufenthalt in Österreich sei lediglich geduldet, was bedeute, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Die Duldung würde ihm lediglich aufgrund seiner Angehörigkeit zu einer terroristischen Organisation und der Beteiligung an kriminellen Aktivitäten (Folter, ev. auch mit Todesfolge) zukommen. In seinem Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels habe er angeführt, dass er gut Deutsch spreche, über soziale Kontakte verfüge, im Falle einer Arbeitsgenehmigung seinen Unterhalt selbst bestreiten würde, kurz: seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Er habe ein freundschaftliches Verhältnis zu seinen Mitbewohnern und würden drei Schreiben (offenbar von österreichischen Staatsbürgern) bescheinigen, dass er freundlich und kommunikationsfreudig sei. Zwei der Schreiben würden von Rezeptionistinnen einer Therme stammen, wobei sich der Kontakt auf die Besuche des Beschwerdeführers in dieser Therme bzw. des Fitnessstudios dort beschränke. Mit dem dritten Verfasser eines Schreibens würde er gelegentlich die Freizeit verbringen. In Anbetracht seiner zwölfjährigen Aufenthaltsdauer stelle das Sprachzeugnis Niveau A2 keine besondere integrative Leistung dar. Außerdem habe er die Prüfung erst im Jahre 2013 (nach über zehnjährigem Aufenthalt) abgelegt und dabei lediglich 54 von 100 Punkten erreicht. Auch stelle der Erwerb einer Lenkerberechtigung für sich allein kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal dar. Der Besuch eines Fitnesscenters zeuge ebenfalls nicht von Integration, sondern bringe nur ein Interesse an Sport und körperlicher Fitness zum Ausdruck - ein besonderer Zusammenhang mit Österreich oder eine Hinwendung zur westlichen Lebensweise sei darin nicht zu erblicken. Er habe bisher aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht aus eigenem bestreiten können. Der vorgelegte Arbeitsvorvertrag komme nur unter der aufschiebenden Bedingung des Erhalts eines Aufenthaltstitels zustande. Die Ausübung einer ihm als Asylwerber erlaubten Tätigkeit habe er nicht nachgewiesen. Dass er in Österreich unbescholten sei, vermöge allein seine persönlichen Interessen am Verbleib hier nicht entscheidend zu verstärken. Insbesondere unter Berücksichtigung seines langjährigen Aufenthalts verfüge er über keine nennenswerte Integration in Österreich. Die geschilderten Integrationsschritte würden gerade einmal ein Mindestmaß an sozialer Integration erreichen. Es sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass seine Duldung auf seine kriminelle Aktivität im Herkunftsland zurückzuführen sei - eine darauf beruhende aufenthaltsrechtliche Besserstellung könne nicht im Interesse des Gesetzgebers liegen. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gem. § 55 Abs.1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei und keiner der Hinderungsgründe des § 60 Abs. 1 oder Abs. 3 Z 1 AsylG vorliege. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG nicht in Betracht komme. Über eine Rückkehrentscheidung sei gegenständlich nicht zu entscheiden gewesen, da gegenständlich eine Duldung iSd § 46a Abs. 1 Z 2 FPG vorliege.

13. Gegen diesen am 11.06.2014 zu Handen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers zugestellte Bescheid wurde fristgerecht am 25.06.2014 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, der belangten Behörde sei eine unrichtige Beweiswürdigung unterlaufen. Sie verkenne, dass keine glaubwürdigen Beweise für eine kriminelle Vergangenheit bestehen würden und dass der Beschwerdeführer trotz des Verbots, Arbeit aufzunehmen, seit zwölf Jahren unbescholten sei. Weiters verkenne das Bundesamt, dass die Integration des Beschwerdeführers als ausgezeichnet anzusehen sei. Der regelmäßige Besuch des Fitnesscenters sei nur ein Aspekt von mehreren, die seine soziale Vernetzung in Österreich zeigen würden. Neben neu aufgebauten Freundschaften zu Österreichern und Menschen verschiedener Kulturen sei auch seine Unbescholtenheit während der letzten zwölf Jahren sowie seine Zuwendung zu der westlichen Lebensweise und zur Integration zu berücksichtigen; dies, obwohl es ihm verwehrt sei, zu arbeiten. Die festgestellte kriminelle Vergangenheit des Beschwerdeführer gründe auf einer entsprechenden Feststellung im ersten Verfahren vor dem Asylgerichtshof, bei dem der Beschwerdeführer nicht "ordentlich vertreten" gewesen sei, andernfalls diese Unrichtigkeit, die nur auf eine falsche Übersetzung zurückzuführen sei, gerügt worden wäre. Die Feststellungen würden nicht darauf Bedacht nehmen, dass die erfolgreiche "Wandlung" des Beschwerdeführers zu einem unbescholtenen Menschen und die Lossagung von seiner kriminellen Vergangenheit das beste Beispiel für eine Integration in eine weltoffene und von kultureller Vielfalt geprägten Gesellschaft seien und dass die durchgängige Unbescholtenheit auch den Feststellungen des Asylgerichtshofs widerspreche. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der angeblichen kriminellen Handlungen erst 17 Jahre alt gewesen. Es werde nicht beachtet, dass die Feststellungen des Asylgerichtshofes, der Antragsteller sei ein "Anführer" und nicht wesentlich beteiligt gewesen, sehr unglaubwürdig seien. Bei richtiger Würdigung wäre das Bundesamt zu der Erkenntnis gelangt, dass er keine kriminelle Vergangenheit habe, er seit seiner Ankunft in Österreich nicht straffällig gewesen sei und die privaten Interessen an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und der damit einhergehenden Arbeitserlaubnis überwiegen würden, weshalb ein Aufenthaltstitel erteilt werden hätte müssen. Das Bundesamt habe es weiters verabsäumt, sich ein besseres Bild von der ausgezeichneten Integration des Beschwerdeführers zu machen. Die Empfehlungsschreiben würden als Nachweis für ein Hobby und die Kontaktfreudigkeit des Antragstellers dienen. Das Schreiben eines österreichischen Freundes, mit dem er regelmäßig die Freizeit verbringe, werde nicht entsprechend berücksichtigt. Sein Kontakt zu Österreichern würde sich nicht auf diese drei Personen beschränken, sondern habe er wesentlich mehr Kontakte zu Österreichern und Personen mit verschiedenen kulturellen Hintergründen. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe diesbezüglich in mehreren Telefonaten nachgefragt - hätte der "Bearbeiter des BFA" erwähnt, dass die Integration nicht ausreichend nachgewiesen sei, wären sofort mehr Nachwiese geliefert worden. Bei richtiger Beweiswürdigung wäre das Bundesamt zur Erkenntnis gelangt, dass eine umfassende Integration vorliege und umfangreiche soziale Kontakte bestünden, weshalb die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden und ihm ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Vorgelegt wurden (neuerlich) ein Zeugnis über die Prüfung deutscher Sprachkenntnisse vom 18.02.2013 (Niveau A2 bestanden mit 54 von 100 möglichen Punkten), die Kopie seines Führerscheins, drei Unterstützungsschreiben (datiert mit 01.10.2013, 30.09.2013 und 01.10.2013), einen Arbeits-Vorvertrag (27.11.2013, unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel bekomme) sowie ein Schreiben des BFA vom 10.06.2014, wonach die neue Duldungskarte vom Beschwerdeführer abzuholen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, des Antrags auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 07.06.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer befand sich nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 07.06.2002 nur für kurze Zeit im Bundesgebiet, weshalb das Verfahren am 12.06.2002 eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer hielt sich im Vereinigten Königreich auf und wurde am 28.01.2005 von dort nach Österreich rücküberstellt. Während der Betreibung seines Asylverfahrens hielt er sich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seither ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet.

Der Beschwerdeführer verfügt über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Führerschein der Republik Österreich.

Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Wohnort in Österreich über soziale Kontakte und besucht dort regelmäßig ein Fitnesscenter.

Der Beschwerdeführer hat einen Arbeitsvorvertrag unter der aufschiebenden Bedingung des Erhalts eines Aufenthaltstitels abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder sonstige enge soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer setzte außer dem absolvierten Deutschkurs (Niveau A2) keine weiteren Bildungsmaßnahmen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Es liegt keine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Integration, Sprachkenntnissen und sozialen Umfeld in Österreich ergeben sich aus dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zum Spruchteil A)

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:

"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Da der Beschwerdeführer angab, keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben, liegt ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn nicht vor.

Zu überprüfen ist daher lediglich ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines vorerst nur auf das Asylgesetz und später auf eine bloße Duldung gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden:

Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich bereits seit gut zehn Jahren (gerechnet ab der Rücküberstellung am 28.01.2005 vom Vereinigten Königreich nach Österreich, wo er sich zuvor nur wenige Tage aufhielt) im Bundesgebiet aufhält, aufgrund der langen Aufenthaltsdauer ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers anzunehmen.

Ein solcher Eingriff ist jedenfalls aber insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen:

Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die nunmehrige Duldung des Beschwerdeführers im Bundegebiet beruht auf § 46a Abs. 1 Z 2 FPG idgF.. § 31a Abs. 1a Z 3 FPG bestimmt ausdrücklich, dass es sich bei der Duldung nicht um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt. Die Duldung soll damit klarerweise kein Aufenthaltsrecht darstellen, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Fremde nicht abgeschoben werden kann (ErläutRV BGBl I 2009/122; vgl. auch Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014 § 46a FPG).

Die Dauer der vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren ist insofern einzuschränken, als der Beschwerdeführer zwar am 07.06.2002 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, das Verfahren aber bereits am 12.06.2012 aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt werden musste. Tatsächlich war eine Verfahrensführung erst nach Rücküberstellung des Beschwerdeführers am 28.01.2005 möglich, die dadurch entstandene Verfahrensverzögerung von gut 2 1/2 Jahren ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen. In weiterer Folge erging am 16.12.2005 ein Bescheid des Bundesasylamtes und am 30.10.2010 das Erkenntnis des Asylgerichtshofes (Verfahrensdauer gesamt: ca. 5 Jahre 9 Monate). Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers vom 11.09.2006 auf Ausstellung befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG 1997 wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 12.09.2006 abgewiesen, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.10.2010 wurde die Beschwerde abgewiesen (Verfahrensdauer gesamt: ca. 4 Jahre 1 Monat). Zwar ist die Dauer der Verfahren als überdurchschnittlich lang anzusehen, doch ist dabei auch zu bedenken, dass die Verfahrensdauer auch durch das Vorliegen von Ausschlussgründen und der damit einhergehenden Lösung komplexer Rechtsfragen zurückzuführen ist. Folglich überstiegen die Asylverfahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Die Dauer des nächsten vom Beschwerdeführer angestrengten Asylverfahrens (Antrag 05.05.2011, Bescheid BAA 19.03.2012, Erkenntnis AsylGH 23.12.2013) übersteigt mit gut zweieinhalb Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist.

Es liegt somit insgesamt betrachtet kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wird weiter dadurch relativiert, dass dieser über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruhte, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat. Dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Hinzu kommt, dass bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2005 klar dargelegt wurde, dass aufgrund der von ihm geschilderten und getätigten Handlungen als Talib ein Asylausschlussgrund vorliegt. Schon aufgrund dieses Umstandes konnte für den Beschwerdeführer nicht der Eindruck geweckt werden, dass mit einer positiven Entscheidung des Asylverfahrens zu rechnen ist und musste ihm folglich sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Auch musste ihm bewusst gewesen sein, dass der ihm in weiterer Folge zugekommene Status der Duldung keinen rechtmäßigen Aufenthalt auslöst, sondern lediglich ausdrückt, dass sein weiterhin nicht berechtigter Aufenthalt für den Zeitraum des Vorliegens dieser Voraussetzungen von der Rechtsordnung hingenommen (geduldet) wird (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014 § 46a FPG, Anm. 1).

Aufgrund des vorgelegten Sprachzertifikats vom 18.02.2013 kann von grundlegenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Diesbezüglich ist aber auch beachtlich, dass das vom Beschwerdeführer damit belegten Niveau A2 nur der zweiten von sechs Niveaustufen entspricht, wobei die sechste das höchste Niveau im gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen darstellt. Bereits die belangte Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dies in Anbetracht des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich vor Ablegung dieser Prüfung und dem Erreichen von lediglich 54 von 100 möglichen Punkten keine besondere integrative Leistung darstellt. Die Erlangung eines Führerscheins zeugt zwar von einem Engagement des Beschwerdeführers zur Integration und einem für die Ablegung der Führerscheinprüfung hinreichendem Sprachniveau, kann aber für sich mangels Setzung weiterer Bildungsmaßnahmen nicht wesentlich zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen.

Auch die vom Beschwerdeführer dargetanen sozialen Kontakte, die zweifelsfrei aufzeigen, dass der Beschwerdeführer hier über einen Bekanntenkreis verfügt, sind nicht geeignet, seine Integration maßgeblich zu verstärken. Zwei der drei "Empfehlungsschreiben" stammen von Mitarbeiterinnen eines Fitnesscenters, dass der Beschwerdeführer regelmäßig besucht und ist diesen kein über Gespräche im Zuge des Aufsuchens dieses Fitnesscenters hinausgehender Kontakt zu entnehmen. Aus dem dritten "Empfehlungsschreiben" ist ein gelegentlicher Kontakt des Beschwerdeführers mit dem Verfasser herauszulesen, eine beachtliche enge soziale Verknüpfung vermag aber auch dieses Schreiben nicht darzutun. Insgesamt erscheinen die durch diese Empfehlungsschreiben und durch regelmäßige Besuche des Fitnesscenters belegten sozialen Kontakte des Beschwerdeführers (auch in Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und den sich daraus ergebenden - jedoch offenbar nur sehr eingeschränkt genutzten - vielfältigen Möglichkeiten für eine soziale Vernetzung) somit nicht geeignet, eine besondere Integration des Beschwerdeführers zu belegen. Zusammenschauend ist zwar aufgrund des Erwerbs von Deutschkenntnissen, des Führerscheins, sowie der Knüpfung einiger sozialer Kontakte und des regelmäßigen Besuchs des Fitnesscenters zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein Privatleben in Österreich entwickelt hat. In Relation zu der bereits über zehnjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers wird aber deutlich, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte bisher nur ein sehr geringes Ausmaß erreicht haben und keine der langen Aufenthaltsdauer entsprechende soziale Verfestigung erkennen lassen (zum hohen Maßstab einer gelungenen Integration vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195, in welchem ausgeführt wird, dass die Ausweisung einer im Jahr 2003 illegal nach Österreich eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführerin, die zahlreiche Deutschkurse sowie einen EDV-Kurs absolviert und ehrenamtlich in einer sozialen Einrichtung gearbeitet habe, über eine Einstellungszusage und zahlreiche Empfehlungsschreiben verfüge und zudem seit zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger führe, im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei).

Beachtlich ist weiters, dass keine Hinweise auf eine bisherige legale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und somit eine bisher erfolgte nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt vorliegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine (aufschiebend bedingte) Einstellungszusage verfügt, kann in der vorliegenden Fallkonstellation nicht entscheidungswesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen (vgl. dazu etwa auch das Erkenntnis des VwGH 14.12.2010, 2010/22/0186, in welchem der Ansicht zugestimmt wird, dass im Fall eines im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführers, der über eine Einstellungszusage verfügte und zudem in den Jahren 2006 bis 2008 als Straßenarbeiter tätig gewesen sei, nicht von einer solchen beruflichen Integration gesprochen werden könne, die die Erlassung einer Ausweisung unzulässig machen würde) und das Vorliegen einer aktuellen Selbsterhaltungsfähigkeit dartun, vielmehr ist eine solche Einstellungszusage an die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung geknüpft. Aus der vorgelegten aufschiebend bedingten Einstellungszusage ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. Die durch den Beschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage bildet eben keinen Beleg für seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls bloß einen Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, künftig in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung der vorhandenen sozialen Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich allfällig gesetzten Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier während der Betreibung seiner Asylverfahren nur auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Die nach Abschluss des Asylverfahrens eingetretene Duldung (als Ersatz des Abschiebungsaufschube, ehemals § 46 Abs. 3 FPG) stellt ausdrücklich (§ 31 Abs. 1a FPG) keinen rechtmäßigen Aufenthalt dar, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer nicht abgeschoben werden kann. Im Gegensatz zu einem Aufenthaltstitel ist mit der Karte für Geduldete keine konstitutive Wirkung verbunden: Eine ausgestellte (und nicht widerrufene) Karte bescheinigt die Verfahrensidentität und dokumentiert die Duldung. Fallen die Duldungstatbestände (ex lege) wieder weg, etwa weil die Gefahr nicht mehr besteht (...), ist die Duldungskarte mit Bescheid zu entziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014 § 46a FPG Anm. 8). Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er nicht einmal zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und sein Aufenthalt lediglich für den Zeitraum des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen von der Rechtsordnung hingenommen (geduldet) wird, was die inzwischen gesetzten Integrationsschritte weiter relativiert.

Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Nichts anderes kann für die Integrationsschritte, bei denen sich der Beschwerdeführer seines nur geduldeten Aufenthalts bewusst sein musste, gelten.

Weitere zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende integrative Schritte sind nicht erkennbar.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass trotz langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich nur wenige Integrationsschritte erkennbar sind, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat und seit mehreren Jahren unrechtmäßig, wenn auch geduldet, in Österreich aufhältig ist, nur in geringem Maße gegeben. Eine faktisch fortschreitende Integration des Beschwerdeführers in Österreich hat sich nicht ergeben.

Mangels Erkennbarkeit einer faktisch fortschreitenden Integration in Österreich ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer, der den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbrachte, dort sozialisiert wurde und auch eine Sprache des Herkunftsstaats als Muttersprache spricht, im Vergleich eine deutlich stärkeren Bindung zu seinem Herkunftsstaat vorhanden ist.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführer an seinem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des Beschwerdeführers (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers führen könnten.

Selbst wenn man vom Vorliegen einer geschützten Rechtssphäre ausginge, wäre der Eingriff, wie dargelegt, jedenfalls verhältnismäßig und zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu erteilen ist.

Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben, die Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 60 AsylG) konnte unterbleiben.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Falle ergänzender Ermittlungen von der Durchführung mündlichen Verhandlung abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs das Auslangen gefunden werden, wenn die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177).

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte vor, es wurden keine weiteren den Beschwerdeführer betreffenden Integrationsaspekte vorgebracht. Die Beschwerde hat im Übrigen den durch das Bundesamt festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten.

Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Mangels weiteren Vorbringens zur Integration des Beschwerdeführer ist die gebotene Aktualität unverändert gegeben. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Daher ergeben sich für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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