Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
G308 2007595-1•BVwG G308 2007595-1
G308 2007595-1Bundesverwaltungsgericht12.03.2015
Beweise, Notstandshilfe, Vereitelung, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmegrund, zumutbare Beschäftigung
G308 2007595-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER als BeisitzerInnen über die Beschwerde bzw. den Vorlageantrag von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice Feldbach vom 08.04.2014, Zl. RGS6040/SfA/0566/2014-Dr.Si/S,
A)
beschlossen:
I. Dem Antrag der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 01.09.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG wird gemäß
§ 28 Abs.1, § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 VwGVG idgF stattgegeben.
und zu Recht erkannt:
II. Die wiederaufgenommene Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF und
§ 10 in Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.01.2014 wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers (BF) gemäß § 38 iVm § 9 Abs. 1 AlVG idgF ab 27.01.2014 eingestellt.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass der BF eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Dies insofern, als bei der zugewiesenen Firma XXXX (im Folgenden: Unternehmen) laut deren Aussage vom 27.01.2014 keine Bewerbung eingelangt sei. Da es sich um die dritte Vereitelung binnen eines Jahres im Sinne des § 10 AlVG handle, sei laut VwGH von Arbeitsunwilligkeit auszugehen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 03.02.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.03.2014, fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte der BF aus, dass er die Aufnahme einer Beschäftigung nicht vereitelt habe. Er habe sich entgegen der ersten Aussage des Unternehmens sehr wohl beworben, allerdings postalisch, da er aus finanziellen Gründen über keinen Mail-Zugang verfüge. Eine Angestellte dieses Unternehmens habe gesagt es wäre möglich, dass die Bewerbung verlegt worden wäre, insbesondere da 100 Mails eingegangen seien, und bestätigte schließlich mit Mail vom 04.02.2014 die Bewerbung des BF. In diesem Mail führte sie auch aus, dass sie dies auch am 27.01.2014 dem AMS Feldbach telefonisch mitgeteilt habe.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2014 bestätigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Bewerbung per Mail, wie vom Unternehmen gefordert, zweifellos nicht erfolgt sei. Das Vorhandensein einer postalischen Bewerbung sei fraglich, es gebe keinen Nachweis über die Aufgabe eines solchen Schriftstücks, es könne sich auch um eine Gefälligkeitsbestätigung handeln.
Darüber hinaus sei durch das Erwähnen von Unstimmigkeiten mit der belangten Behörde ein Desinteresse an der ausgeschriebenen Stelle zu erkennen. Der Leistungsbezug sei daher gemäß § 24 Abs. 1 AlVG gänzlich einzustellen, wie auch der VwGH im Fall der mangelnden Arbeitswilligkeit festgestellt habe.
Da im Jahr 2013 bereits zweimal der Bezug von Notstandshilfe wegen Vereitelung einer zumutbaren Arbeitsstelle ausgeschlossen worden sei, sei von einer generellen Ablehnung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung und von Arbeitsunwilligkeit auszugehen.
4. Mit Schreiben vom 14.04.2014 stellte der BF einen Vorlageantrag.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2014 von der belangten Behörde vorgelegt.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2014 wurde der gegenständlichen Beschwerde des BF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das Erkenntnis wurde dem BF am 12.08.2014 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt.
7. Am 02.09.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 01.09.2014 datierter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der belangten Behörde gemäß § 32 VwGVG ein. Die belangte Behörde führte aus, dass die dem Vorlageantrag vom 16.04.2014 beigefügte Bewerbungsbestätigung des Unternehmens schon zu diesem Zeitpunkt der belangten Behörde unbekannt gewesen sei und sich nicht mit den bisherigen Aussagen des BF gedeckt habe. Da die Bestätigung erst mit dem Vorlageantrag mitgeschickt worden sei, habe die belangte Behörde keine Möglichkeit mehr gehabt, diese zu überprüfen. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes habe sich herausgestellt, dass die dem Vorlageantrag beigelegte Bestätigung nicht vom Unternehmen ausgestellt worden sei und es sich somit um eine Fälschung der Partei handle, um sich eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu erschleichen. Die belangte Behörde habe am 21.08.2014 erfahren, dass die Bestätigung nicht vom Unternehmen ausgestellt worden sei, weshalb die 14-tätige Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrages eingehalten worden sei. Es werde daher binnen offener Frist der Antrag gestellt, das Verfahren betreffend Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit in der gegenständlichen Angelegenheit wieder aufzunehmen und den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung wieder abzuerkennen.
Dem Antrag wurde der Schriftverkehr der belangten Behörde mit dem Unternehmen beigefügt.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2014 wurde die zuständige Mitarbeiterin des Unternehmens, Frau XXXX, ersucht mitzuteilen, ob sich der BF jemals mit der Bitte um Ausstellung einer Bestätigung gewendet habe sowie, ob sie eine solche Bestätigung - in welcher Form auch immer - jemals ausgestellt habe bzw. eine solche der Wahrheit entsprochen hätte. Sie werde ersucht, das Schreiben binnen 14 Tagen zu beantworten.
9. Mittels E-Mail vom 02.10.2014 gab Frau XXXX bekannt, dass die mit dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes zugestellte PDF-Bestätigung nicht vom Unternehmen stamme. Der BF habe sich für die im Jänner 2014 vakante Stelle als LKW-Fahrer nicht beim Unternehmen beworben. Diese Bestätigung sei nicht vom Unternehmen ausgestellt worden.
Im Anhang dieses E-Mails wurde eine Musterbestätigung für Bewerber des Unternehmens mitgeschickt, die sich gänzlich von jener unterscheidet, die der BF im Rahmen seines Vorlageantrages vorgelegt hat.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 iVm.
§ 17 VwGVG verständigt und unter Hinweis auf die strafrechtliche Relevanz der (Ver)Fälschung von Beweismitteln eine Stellungnahmefrist von 3 Wochen eingeräumt. Soweit die Stellungnahme des BF nichts anderes erfordere, werde die Entscheidung des Gerichts auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens getroffen.
Eine diesbezügliche Stellungnahme des BF langte bis dato nicht ein.
11. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte den BF mit einem Schreiben vom 04.12.2014 über die Wiederaufnahme seines Beschwerdeverfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 29.08.2013 und vom 12.11.2013 verlor der BF für die im jeweiligen Bescheid angeführten Zeiträume seinen Anspruch auf Notstandshilfe wegen der Vereitelung einer möglichen Arbeitsaufnahme. Nachsicht wurde jeweils nicht erteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2014 wurde die Notstandshilfe des BF mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 33 Abs. 2 iVm. §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mit 27.01.2014 eingestellt, da der BF erneut eine mögliche Arbeitsaufnahme mutwillig vereitelt hat und es sich bereits um die dritte Vereitelung innerhalb eines Jahres handelte. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erließ die belangte Behörde am 08.04.2014 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie den angefochtenen Bescheid bestätigte. Darauf beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und legte zusammen mit dem Vorlageantrag eine Bestätigung seiner Bewerbung vor.
Es liegt ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, GZ.:XXXXvor, mit welchem der Beschwerde des BF gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 38 und § 10 AlVG stattgegeben wurde und der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde behoben wurde.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem BF am 11.08.2014 postalisch als RSa-Schreiben mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt und war ab 12.08.2014 zur Abholung bereit. Der belangten Behörde wurde das Erkenntnis elektronisch am 07.08.2014 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision endete für den BF daher am 23.09.2014 und für die belangte Behörde am 18.09.2014.
Die vom BF vorgelegte Bestätigung über die Bewerbung beim Unternehmen stammt nicht von diesem Unternehmen. Es wird festgestellt, dass sich die originalen Bewerbungsbestätigungen des Unternehmens von der durch den BF vorgelegten massiv unterscheiden. Der BF hat sich daher entgegen seinen Angaben tatsächlich nicht beim gegenständlichen Unternehmen beworben.
Der BF hat dem erkennenden Gericht ein gefälschtes Beweismittel, mit dem offensichtlichen Vorsatz sich durch Täuschung über Tatsachen und Verleitung zu einem Handeln unrechtmäßig zu bereichern, vorgelegt.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Angesichts der schriftlichen Bestätigung der Mitarbeiterin des Unternehmens, dass die vom BF vorgelegte Bewerbungsbestätigung vom Unternehmen zum einen nie ausgestellt wurde und zum anderen auch eine gänzlich andere Form gehabt hätte, was mit einem Muster belegt wurde, und der BF keine Stellungnahme zu der Feststellung der Fälschung der Bestätigung abgegeben hat, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass die vom BF zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegte Bestätigung nicht vom Unternehmen ausgestellt und damit gefälscht wurde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Zu Spruchpunkt I.: Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
3.1. Laut § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, oder
nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
§ 32 Abs. 2 VwGVG normiert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG kann unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z. 1 stattfinden.
Laut Abs. 4 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.
Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 - 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
3.2.1. Gemäß § 18 VwGVG ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch die belangte Behörde. Die belangte Behörde wird daher infolge dieser Bestimmung zur Amtspartei in jedem anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten kommen der belangten Behörde die gleichen Parteirechte zu, wie dem Beschwerdeführer oder sonstigen Parteien des Verfahrens, wozu unter anderem das Recht auf Akteneinsicht, Parteiengehör, Ladung zur Verhandlung und Zustellung der Entscheidung zählen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte - Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, nwv 2013, § 18 VwGVG K 1 und K 14). Die belangte Behörde war daher zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens legitimiert (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Manz 2013, § 32 VwGVG Anm. 4).
3.2.2. Neben dem Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist ein weiters Erfordernis zur Stattgabe eines Antrages einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 VwGVG, dass eine Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes beim Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig ist.
3.2.3. Die sechs-wöchige Frist zur Erhebung der (außerordentlichen) Revision ist wie oben zur Zustellung des Erkenntnisses bereits ausgeführt wurde, zwischenzeitig abgelaufen.
3.2.4. Ein Verfahren ist nach § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG wieder aufzunehmen, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Diese Bestimmung entspricht wortwörtlich dem § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG. In seiner Judikatur zur § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG hat der VwGH ausgesprochen, dass das Vorliegen der gerichtlich strafbaren Handlung nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein muss (vgl. VwGH v. 08.05.1998, Zl. 97/19/0132; 18.02.2002, Zl. 99/10/0238; VSlg 4998/1965). Wenn es bislang zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist, hat die wieder aufnehmende Behörde (Gericht) selbst als Vorfrage zu prüfen und beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid (Erkenntnis) herbeigeführt wurde (vgl. VwGH vom 18.02.2002, Zl. 99/10/0238). Dabei muss die Begehung der Straftat von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde (Gericht) aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht reicht nicht aus (vgl. VwGH vom 24.03.1988, Zl. 87/08/0298; 19.04.1994, Zl. 93/11/0271). § 69 Abs. 1 Z 1 AVG verlangt nur, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist und nicht, dass die Straftat von der betroffenen Partei gesetzt wurde. Wer die strafbare Handlung begangen hat, ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz. 9).
§ 293 StGB lautet:
Fälschung eines Beweismittels
§ 293. (1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht.
Falsch im Sinne dieser Rechtssprechung ist ein Beweismittel dann, wenn es bei seinem Gebrauch geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken, sei es weil es unecht ist, sei es weil es einen unrichtigen Inhalt hat (s. OGH, RS 0104980).
Der in §293 StGB verwendete Begriff "Beweismittel" ist im weiten Sinn zu verstehen, er umfasst alles, was dazu dienen kann eine Behörde von der Wahrheit einer Behauptung zu überzeugen (s. OGH RS 0096383). Nach der herrschenden Rechtsprechung des OGH zum Behördenbetrug sind vorsätzliche Falschangaben von Parteien gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögenswerter Leistungen auch dann als Täuschung über Tatsachen zu beurteilen, wenn die Behörde zur Überprüfung verpflichtet ist und keine falschen Beweis- oder Bescheinigungsmittel aufgeboten werden (SSt 59/66 = EvBl 1989/44, EvBl 1998/8, 2008/152). Diese Rechtsprechung wird im Hinblick auf die erst später erfolgte Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch auf die Verwaltungsgerichte zu übertragen sein, und umso mehr gelten, als der BF falsche Beweismittel vorgelegt hat, um das Gericht über seinen Rechtsanspruch auf Notstandshilfe zu täuschen.
Als Beweismittel gemäß § 147 Abs. 1 Z. 1 vierter Fall StGB ist alles zu verstehen, was geeignet ist, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Verfahrensbehauptung zu überzeugen. Es handelt sich um sachliche Beweismittel, die nicht Messgeräte, Grenzzeichen oder Wasserstandszeichen sind (Fabrizy, StGB Kurzkommentar, Manz 2010, § 147 StGB Rz. 3). Falsch ist ein Beweismittel iSd. § 293 StGB dann, wenn es nicht nur unecht, sondern auch inhaltlich unrichtig ist (Fabrizy, StGB, § 293 StGB Rz. 3). Genau dies ist hier der Fall, da der BF zum einen eine E-Mail erstellt hat, die erstens nicht vom behaupteten Aussteller stammt und zweitens auch inhaltlich unrichtig die Bewerbung des BF beim Unternehmen bestätigt, obwohl dieser sich tatsächlich nicht beworben hat.
Durch die Vorlage dieses gefälschten Beweismittels wurde das Bundesverwaltungsgericht über Tatsachen getäuscht und es somit zu einer Entscheidung veranlasst, die es dem BF ermöglicht hat, weiterhin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (konkret Notstandshilfe) zu beziehen, obwohl ihm diese tatsächlich nicht zugestanden wären. Er hat mit Bereicherungsvorsatz gehandelt, da es ihm ja gerade darauf ankam, weiter Notstandshilfe zu erhalten, obwohl er wusste, dass er die Aufnahme einer Beschäftigung vereitelt hatte.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde daher durch die soeben dargestellte strafbare Handlung herbeigeführt. Das gegenständliche Verfahren war daher nach § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG wieder aufzunehmen.
3.3. Zu Spruchpunkt II.: Abweisung der wiederaufgenommenen Beschwerde
3.3.1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Dabei ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
§ 10 AlVG lautet:
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglichen zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Arten, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus (vgl. VwGH vom 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26.05.2000, Zl. 200/02/0013).
3.3.2. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass er sich nicht - wie in der Stellenbeschreibung verlangt - per E-Mail beworben habe, da er aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Internetzugang habe. Mit seinem Vorlageantrag legte er eine Bestätigung des Unternehmens über die erfolgte postalische Bewerbung seinerseits auf die ausgeschriebene Stelle vor, welche sich im weiteren Verlauf als gefälscht herausgestellt hat.
Der BF hat sich tatsächlich nie auf die ausgeschriebene Stelle beworben und damit vorsätzlich die Aufnahme der Beschäftigung vereitelt. Die Kausalität des Handelns des BF zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung ist evident und muss daher nicht weiter geprüft werden. Er hat auch in keiner Weise eine Unzumutbarkeit der für ihn vorgesehenen Stelle behauptet. Innerhalb eines Jahres hat der BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung bereits zum dritten Mal vereitelt.
Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Annahme jedweder zumutbarer Beschäftigung abgelehnt wird (VwGH vom 26.05.2000, Zl. 2000/02/0013) oder der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist. So kann man laut Rechtsprechung des VwGH bei drei Weigerungen innerhalb eines Jahres von einer generellen Arbeitsunwilligkeit ausgehen (VwGH vom 13.05.2009, Zl. 2009/08/0038 und vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0095). Für dieses (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration tritt für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd. § 7 AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (hier Notstandshilfe) gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ein. Die Einstellung der Notstandshilfe erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.