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L507 1422528-1•BVwG L507 1422528-1
L507 1422528-1Bundesverwaltungsgericht12.03.2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, Religion
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Edward D. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2011, Zl. 11 01.092-BAL, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.02.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der assyrisch katholischen Kirche sei. Er habe im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX gelebt und seine Heimat Ende Jänner 2011 verlassen. Da der Beschwerdeführer Christ sei und für die amerikanische Streitkräfte übersetzt habe, würde er von Moslems im Irak umgebracht werden. Der Beschwerdeführer habe große Angst, dass man ihn nach islamischen Gesetzen mit dem Messer (Gesicht Richtung Mekka) enthaupten würde. Mehrere christliche Übersetzer in XXXX seien auf diese Weise umgebracht worden. Von gesetzlicher Seite würden dem Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Sanktionen drohen, aber die Leute, welche für den Staat arbeiten würden, seien in Wirklichkeit diejenigen, welche für die Terroranschläge im Irak verantwortlich seien.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.08.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er assyrischer Christ sei und an der Universität in XXXX englische Literatur studiert habe. Nach dem Abbruch seines Studiums habe sich der Beschwerdeführer im Oktober 2008 bei der XXXX als Dolmetscher beworben. Danach habe er für diese Organisation als Dolmetscher bei den amerikanischen Streitkräften bei unterschiedlichsten Einheiten gearbeitet. Sein letzter Arbeitstag sei Ende Februar 2010 gewesen.
Die Situation für Christen habe sich im Irak sehr verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei von den Mahdi Milizen im Jahr 2010 telefonisch bedroht worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er mit den Ungläubigen zusammengearbeitet habe und ihn bedroht, weil er Christ sei. Der Beschwerdeführer habe damals auf der amerikanischen Basis am Flughafen von XXXX gearbeitet.
Der Beschwerdeführer sei auch Mitglied der assyrischen Bewegung gewesen, mit der der kurdische Geheimdienst verfeindet sei. Der kurdische Geheimdienst habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass er Kurde werde und mit ihnen zusammenarbeiten solle. Der Beschwerdeführer würde dies aber nie machen. Im Mai, Juni und Juli 2010 sei der Beschwerdeführer zur Dienststelle des kurdischen Geheimdienstes in XXXX zitiert worden. Nachdem er nicht hingegangen sei, sei er von ihnen abgeholt worden. Insgesamt sei er 45 Mal abgeholt und befragt worden.
Zu Weihnachten 2010 habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, den Irak zu verlassen. Er habe Angst gehabt in die Kirche zu gehen und habe deshalb Weihnachten nicht gefeiert.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2011, Zl. 11 01.092-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.10.2012 erteilt.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid wörtlich folgende Feststellungen:
"[...]
Es konnte nicht festgestellt werden, dass ihnen im Irak eine asylrelevante Verfolgung durch unbekannte Dritte droht.
Es konnte keine asylrelevante Verfolgung im Irak aufgrund ihres Religionsbekenntnisses festgestellt werden.
Festgestellt wird, dass sie mit den Behörden ihres Heimatstaates keine Probleme hatten.
Auch aus den sonstigen Umständen konnte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Gründe der GFK nicht festgestellt werden.
Asylausschluss- und Endigungsgründe liegen nicht vor.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Irak dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wären.
Es bestehen aber Gründe für die Annahme, dass sie im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage im Irak einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sind.
[...]
[...]
Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung Leiden die im Irak beheimateten religiösen Minderheiten unter weitreichender Diskriminierung und Verfolgung; auch die schiitische Mehrheitsbevölkerung ist immer wieder Ziel von Gewalt und Angriffen.
[...]
Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet zwar nicht in systematischer Weise, aber in signifikantem Umfang statt. Dabei führt die häufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen dazu, dass sich die Verantwortung für bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen lässt. Angesichts der allgemein prekären Sicherheitslage und der schleppenden Wiederherstellung des staatlichen Gewaltmonopols kann der Staat den staatlichen Schutz der Minderheiten nicht ausreichend sicherstellen.
[...]
Die Mitglieder der kleinsten religiösen Minderheiten des Landes leiden noch immer unter gezielter Gewalt, Drohungen und Einschüchterung, gegen die sie nur ungenügenden Schutz der Regierung erhalten. Die Täter solcher Angriffe werden selten identifiziert, überprüft oder bestraft, was ein Klima der Straflosigkeit schafft. Die kleinen Gemeinschaften erfahren auch ein Muster offizieller Diskriminierung, Marginalisierung und Vernachlässigung besonders in Gebieten des nördlichen Irak, über welche die irakische Regierung [und] die Kurdistan Regionalregierung im Streit liegen. Zusätzlich gibt es weiterhin Gewalt zwischen schiitischen und sunnitischen Irak kann sowie religiös motivierter Gewalt und Einschüchterung gegen Frauen und säkulare Iraker.
[...]"
Im angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde beweiswürdigend ausgeführt:
"[...]
Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich, sowie mit Widersprüchen behaftet und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Andere Umstände brachten sie nicht vor und ergaben sich auch nicht. Die Behörde geht vielmehr davon aus, dass sie durch ihre Asylantragstellungen lediglich versuchen ihren Aufenthalt in Österreich so lange als möglich zu verlängern.
Ungeachtet ihrer Widersprüche verfolgten die irakischen Behörden strafrechtlich zudem derartige Übergriffe und sind diese auch unter Strafe gestellt, setzen also konkrete Schritte zur Strafverfolgung solcher Straftaten, was eindeutig auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates, Bürger zu schützen, hinweist.
Derartige Umstände können auch nicht dem irakischen Staat angelastet werden, gehen sie doch von Privatpersonen aus und können dort die gesamte Bevölkerung im Irak betreffen.
Wenngleich man zwar davon ausgeht, dass sie der assyrisch christlichen Glaubensgemeinschaft angehören und diesbezüglich als Christ im Irak einer Minderheit angehören, so konnte aus ihren Angaben jedoch keine unmittelbare Bedrohung ihrer Person in diesem Zusammenhang glaubwürdig nachvollzogen werden. Zuletzt konnten Sie sich auch fast ein Jahr ohne weitere Probleme im Irak aufhalten und auch ihre restlichen Familienangehörigen, die dergleichen Glaubensgemeinschaft angehören, halten sich auch weiterhin im Irak auf.
Auch dass sie nicht vor politisch aktiv bzw. nie inhaftiert waren und auch sonst keine Probleme hatten, ergibt sich schlüssig aus ihrem Vorbringen, in dem sie derartiges nie ausführten. Wären sie politisch aktiv gewesen und hätten sie deshalb oder aus sonstigen Gründen Probleme gehabt, hätten sie dies sicher bei der Vernehmung angegeben.
[...]
[...]
Ungeachtet dessen bleibt für die Behörde doch zu befinden, dass aufgrund der allgemeinen Lage im Irak derzeit noch eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten ist. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben ist, setzt das hierfür aus der Lehre und der Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lagegerät.
[...]
Die Feststellungen zu ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom August 2011. [...]
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. [...]
[...]"
In der rechtlichen Beurteilung wurde vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid wie folgt ausgeführt:
"[...]
Der allgemeinen Situation bzw. Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat, kann nicht allein ausschlaggebende Bedeutung bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zukommen.
Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa infolge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt.
Soweit sie geltend machen, Angehöriger einer Minderheit zu sein, so sind sie darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen und können auch nur dann als konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen gewertet werden, wenn sie dessen Lebensgrundlage massiv bedrohen. Eine konkrete massive Bedrohung der Lebensgrundlage kann ihren Angaben jedoch nicht entnommen werden. So konnte sie dort selber für ihren Lebensunterhalt sorgen und zuletzt auch für fast ein Jahr ohne weitere Probleme leben.
Auf ihren Fall sind diese Entscheidungsgrundlagen anzuwenden, weshalb aufgrund der von Ihnen dargelegten Sachverhalte die Gewährung von Asyl nicht in Frage kommt.
[...]
Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass in ihrem Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage zwar aufgrund individueller Umstände nicht, aber derzeit aufgrund der allgemein schwierigen Sicherheitslage im Irak vorliegen, und somit objektiv gesehen derzeit die Voraussetzungen zur Gewährung des Subsidiärschutzes noch vorliegen.
[...]"
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses dem Beschwerdeführer am 14.10.2011 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides wurde am 20.10.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei zur Begründung das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und detailliert ausgeführt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen unter anderem darauf, dass er im Irak wegen seiner Zugehörigkeit zur assyrisch christlichen Religion und wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Dolmetscher, der für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet habe, bedroht worden sei.
In der angefochtenen Entscheidung kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei.
Dieser Entscheidung wurden die Feststellungen zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger und Angehöriger der assyrischen Glaubensgemeinschaft ist, und dass eine asylrelevante Verfolgung im Irak aufgrund des Religionsbekenntnisses des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte.
Demgegenüber legte die belangte Behörde im Hinblick auf die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers der angefochtenen Entscheidung die Feststellung zu Grunde, dass eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden zwar nicht in systematischer Weise, aber in signifikantem Umfang stattfindet. [...] Angesichts der Allgemein prekären Sicherheitslage und der schleppenden Wiederherstellung des staatlichen Gewaltmonopols kann der Staat den staatlichen Schutz der Minderheiten nicht ausreichend sicherstellen.
Bei genauer Betrachtung der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen ergibt sich eindeutig, dass die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung sich widersprechende Feststellungen zur Situation der religiösen Minderheiten im Irak getroffen hat.
Einerseits finden sich in den ungefähr zehn Seiten umfassenden - aus einer wahllosen und unstrukturierten Aneinanderreihung verschiedener sich auf unterschiedlichste Quellen stützenden Berichtsteilen und sich aus großteils wiederholenden Absätzen bestehenden - Feststellungen eindeutige Aussagen, dass von einer staatlichen Verfolgung religiöser Minderheiten im Irak nicht auszugehen ist und es lediglich in bestimmten Gebieten des Irak zu einer Diskriminierung, gewaltsamen Vertreibung und Marginalisierung oder zu sonstigen Übergriffen durch private Dritte auf Mitglieder religiöser Minderheiten kommt oder kommen kann, wobei die betroffenen Mitglieder religiöser Minderheiten keinen oder nur ungenügenden staatlichen Schutz erhalten würden.
An anderer Stelle (z.B. Seite 25 des angefochtenen Bescheides) finden sich Feststellungen, die die eindeutige Aussage treffen, dass eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden zwar nicht in systematischer Weise, aber in signifikantem Umfang stattfindet.
Da es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid offensichtlich unterlassen hat, eindeutige, nachvollziehbare und sich nicht widersprechende Feststellungen betreffend die Situation von Mitgliedern religiöser Minderheiten im Irak zu treffen bzw. Ermittlungen über die Situation von Mitgliedern religiöser Minderheiten im Irak durchzuführen, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Asylrelevanz im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und/oder teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt und insbesondere mit der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und diesbezüglich eindeutige und sich nicht widersprechende Feststellungen zu treffen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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