BVwG L516 2012537-1

L516 2012537-1Bundesverwaltungsgericht12.03.2015

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L516 2012537-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.2012537.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2014, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens vor dem damals für das Verfahren zuständigen Bundesasylamt am 06.03.2009 niederschriftlich einvernommen.

1.1. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen vor, wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters verfolgt worden zu sein. Sein Vater sei 2002 oder 2003 für fünf Jahre zum "General Councelar" gewählt worden, eine Position direkt unter dem Bürgermeister. Ein älterer Bruder des Beschwerdeführers namens Said habe dem Vater damals bei dessen Wahlkampagne am meisten geholfen und sei ungefähr einen Monat nach der Wahl bei einem Autounfall verstorben, wobei im Dorf gesagt worden sei, dass jener umgebracht worden sei. Aufgrund seines Bruders Said habe sein anderer Bruder Said psychisch erkrankt. Am 25.10.2008 seien gegen Mitternacht vier bis fünf bewaffnete Männer in ihr Haus eingedrungen und haben dem Vater gedroht, dessen Söhne umzubringen, wobei auch der Name des Beschwerdeführers persönlich genannt worden sei. Es sei geschossen worden, wodurch die Nachbarn geweckt und in ihr Haus gekommen seien, weshalb die Täter geflohen seien. Es habe viele Einschusslöcher in ihrer Tür gegeben. In der Früh sei von ihnen dann bei der Polizei eine Anzeige erstattet worden und habe die Polizei das Haus besichtigt und alles dokumentiert. Aus Angst vor den Drohungen jener Männer sei er von seinem Vater aus Pakistan fortgeschickt worden.

1.2. Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme am 06.03.2009 ein von ihm als jene Anzeige vom Oktober 2008 bezeichnetes Schriftstück in Vorlage. Weiters wurde der Beschwerdeführer in der Einvernahme aufgefordet, Fotos von seinem Haus und den Einschusslöchern innerhalb von einer Frist von vier Wochen nachzureichen. Am 16.04.2009 langten beim Bundesasylamt mehrere Fotos ein.

1.3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.02.2010 den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und seiner Rückkehrbefürchtung für nicht glaubhaft.

1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen jenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010 Beschwerde und ergänzte im Laufe des Beschwerdeverfahrens sein Vorbringen mit Schriftsätzen vom 08.03.2010, 12.04.2010, 17.12.2013 und 20.01.2014 und brachte zusammen mit diesen mehrere Zeitungsausschnitte, zwei von ihm als Anzeigen bezeichnete Schriftstücke vom 12.02.2010 und 04.03.2010, die Kopie einen österreichischen Führerschein, ein Sprachzertifikat Deutsch A2, Deutschkurs- und anmeldebestätigungen sowie eine Bestätigung über eine Mitgliedschaft in einem österreichischen Cricket-Club sowie Referenzschreiben von verschiedenen Personen in Vorlage (hg Ordnungszahlen (OZ) 2, 4, 10 und 11).

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 zur Fortführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen (ersten) Beschwerdeverfahrens zuständig geworden war, behob den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010 mit Beschluss vom 30.05.2014, L516 1411780-1/12E, und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen (Hervorhebungen nicht im Original):

"2.2.8.4. Im gegenständlichen Fall erfolgten die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 06.03.2009 durch den Organwalter Herrn Referent XXXX. Im Gegensatz dazu wurde der hier angefochtene Bescheid vom 16.02.2010 von Herrn Amtsdirektor XXXX erlassen. Eine Einvernahme durch den letztlich den Bescheid erlassenden Organwalter unterblieb. Zwar wurde in einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 16.02.2010 ausgeführt, dass der im gegenständlichen Fall zur Entscheidung berufene Organwalter auf unbestimmte Zeit nicht dienstfähig sei und ein Zuwarten mit der Entscheidung und eine Einvernahme durch einen anderen Referenten einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, doch ist für das Bundesverwaltungsgericht anhand des gegenständlichen Aktes weder ersichtlich, dass eine (ergänzende) Einvernahme durch den letztlich entscheidenden Organwalter selbst tatsächlich nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich gewesen wäre noch erfolgte eine begründete Darlegung des entscheidenden Organwalters dahingehend, warum auch eine (ergänzende) Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ nicht erfolgen konnte, während es demgegenüber dem Bundesasylamt offensichtlich möglich war, für die Übersetzung eines einseitigen Dokumentes rund zehn Monate zuzuwarten.

2.2.8.4. Ein Verstoß gegen § 19 Abs 2 vorletzter Satz AsylG 2005 ist somit offenkundig, weshalb dadurch das erstinstanzliche Verfahren mit einem Verfahrensmangel behaftet ist. Im Lichte der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeitigt dieser Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinzip insbesondere Relevanz für die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers sowie der Glaubwürdigkeit dessen Vorbringens durch den entscheidenden Organwalter. Das persönliche Vorbringen des Asylwerbers und dessen Glaubwürdigkeitsbeurteilung steht gerade im Asylverfahren im Zentrum des Ermittlungsverfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ist doch das häufige Fehlen anderweitiger, objektiver Bescheinigungsmittel evident.

2.2.8.5. Im fortgesetzten Verfahren wird daher der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung befugten Organwalter des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu befragen sein, wobei diesbezüglich darauf hingewiesen wird, dass im fortgesetzten Verfahren auch das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel, Länderberichte und ein allfällig zwischenzeitlich entstandenes Privat- und Familienleben zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls auf die vollständige Ermittlung des Sachverhalts hinzuwirken haben wird. Soweit die zuvor unter Punkt I.9-12. angeführten und vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel dem BFA oder dem Beschwerdeführer selbst nicht (mehr) vorliegen, können diese jederzeit beim Bundesverwaltungsgericht angefordert werden."

1.6. Das BFA hat in der Folge den Beschwerdeführer am 31.07.2014 durch dessen Organwalter Herrn XXXX niederschriftlich einvernommen.

1.6.1. Die konkrete Befragungspassage zu seinen Ausreisegründen gestaltete sich laut der dazu aufgenommenen Niederschrift wie folgt (Verwaltungsakt des BFA, Aktenseite (AS) 555):

"LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!

VP: Zu meinem Fluchtgrund kann ich nur angeben, dass ich nicht mehr sagen kann, ich bin in Österreich integriert und ich möchte nicht nach Hause gehen. Sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe.

LA: Können Sie nicht mehr angeben?

VP: Nein.

LA: Wollen bzw. können Sie mehr angeben?

VP: Nein. Das ist alles.

LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr?

VP: Ich möchte bitte hier bleiben.

LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?

VP: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Nein das war alles."

1.7. Das BFA hat sich im fortgesetzten Verfahren in keiner Weise mit den vom Beschwerdeführer im Laufe des - vorangegangen - Beschwerdeverfahrens erstatteten Schriftsätzen vom 08.03.2010, 12.04.2010, 17.12.2013 und 20.01.2014 und ebenso wenig mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsausschnitten und zwei von ihm als Anzeigen bezeichnete Schriftstücken vom 12.02.2010 und 04.03.2010 (Verwaltungsverfahrensakt des BFA, Seite 203 ff; hg OZ 2, 4, 10 und 11) auseinandergesetzt. Insbesondere wurden die fremdsprachigen Dokumente auch keiner Übersetzung und keiner Überprüfung unterzogen.

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.1. Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.

2.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid "betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes" (angefochtener Bescheid, Seiten 647 ff) erweisen sich hierbei vollumfänglich als wortident mit jenen beweiswürdigenden Ausführungen, die bereits im zuvor behobenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010 (Verwaltungsverfahrensakt des BFA, Seiten 151 ff) von einem damals den Bescheid erlassenden anderen Organwalter getätigt worden waren.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 18.09.2014 zugestellten Bescheid des BFA fristgerecht am 29.09.2014 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,

3.2. Mit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer auch einen "Arbeitsrechtlichen Vorvertrag" sowie zwei Unterstützungserklärungen in Vorlage.

4. Mit Schriftsatz vom 26.02.2015 gab der ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreter bekannt, vom Beschwerdeführer zu dessen Vertretung bevollmächtigt und beauftragt worden zu sein (OZ 6).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.

Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesasylamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2.10. Zum gegenständlichen Verfahren

2.10.1. Durch die Behebung des ersten Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.02.2010 und die Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2014, L516 1411780-1/12E, trat das Verfahren in jene Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA im fortgesetzten Verfahren das im Rahmen des - ersten - Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen und die dazu vorgelegten Bescheinigungsmittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken gehabt hätte, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden, worauf auch vom Bundesverwaltungsgericht im zuvor genannten Beschluss vom 30.05.2014 hingewiesen wurde (ebendort Pkt II.2.2.8.5., wiedergegeben oben unter I.1.5.). Diese dem BFA bereits einmal vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Ermittlungsschritte sind nach wie vor unerledigt.

2.10.2. Der Beschwerdeführer hat konkret im Laufe des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens sein Vorbringen mit Schriftsätzen vom 08.03.2010, 12.04.2010, 17.12.2013 und 20.01.2014 ergänzt und brachte mit diesen insbesondere mehrere fremdsprachige Zeitungsausschnitte sowie zwei von ihm als Anzeigen vom 12.02.2010 und 04.03.2010 bezeichnete Schriftstücke als Bescheinigungsmittel in Vorlage (Verwaltungsverfahrensakt des BFA, Seite 203 ff sowie hg OZ 2, 4, 10 und 11), welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen (vgl dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Das BFA hat sich im zweiten Verfahrensgang - entgegen den ausdrücklichen Aufträgen des Bundesverwaltungsgerichtes - in keiner Weise mit den genannten Schriftsätzen und Bescheinigungsmittel auseinandergesetzt, was im vorliegenden Fall jedoch zur Klärung des Sachverhaltes unerlässlich gewesen wäre und muss dieses Versäumnis des BFA vor dem Hintergrund der getroffenen Ausführungen als besonders gravierende Ermittlungslücke angesehen werden, weshalb nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden kann.

2.10.3. Das BFA wird daher im nun neuerlich fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer noch einmal - und dabei nunmehr erstmals auch zu den zuvor (II.2.10.2.) bezeichneten schriftlich erstatteten Vorbringen zu seinen Ausreisegründen - zu befragen haben. Das BFA wird des Weiteren erstmals die Übersetzung der ebenso zuvor bezeichneten fremdsprachigen Bescheinigungsmittel zu veranlassen und sich mit der Authentizität und Echtheit dieser Bescheinigungsmittel auseinanderzusetzen haben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es für das BFA nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw verfälschter Dokumente zurückzuziehen, sondern gegebenenfalls auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw Recherchen vor Ort durchzuführen sein werden. Bereits der Asylgerichtshof hat mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vorneherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele: AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011). Es wird mit dem Beschwerdeführer aber auch zu klären sein, wie er nunmehr zu den vorgelegten Dokumenten gekommen ist.

2.10.4. Das Bundesverwaltungsgericht weist - wie bereits im ersten Verfahrensgang - erneut darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftsätze und Bescheinigungsmittel (OZ 2, 4, 10 und 11), soweit sie dem BFA oder dem Beschwerdeführers selbst nicht (mehr) vorliegen, jederzeit beim Bundesverwaltungsgericht angefordert werden können.

2.10.5. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 30.05.2014 unter Verweis auf § 19 Abs 2 vorletzter Satz AsylG 2005 sowie die Judikatur des Verwaltungsgerichtes (zB VwGH 30.08.2005, 2004/01/0602; 11.11.1998, 98/01/0308) dem BFA aufgetragen, dass der Beschwerdeführer durch das zur Entscheidung berufene Organ zu seinen Ausreisegründen einzuvernehmen ist (ebendort Pkt II.2.2.8.4., wiedergegeben oben unter I.1.5.). Zwar führte in der Folge das zur Entscheidung berufene Organ des BFA am 31.07.2014 eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, doch wurde dabei dem Beschwerdeführer - zu seinen Ausreisegründen - tatsächlich im Wesentlichen lediglich eine allgemein gehaltene Frage "Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen?" gestellt, ohne dass in weiterer Folge das zur Entscheidung berufene Organ eine nähere Befragung zu dem vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren bis dahin dokumentierten Vorbringen zu seinen Ausreisegründen durchgeführt hat, wie sich anhand der dazu angefertigten Niederschrift zeigt (vgl oben I.1.6.1.). Stattdessen stützte sich das zur Entscheidung berufene Organ des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheides zur Begründung der Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates vollinhaltlich und ausschließlich auf eine Beweiswürdigung, die wortident mit jenen beweiswürdigenden Ausführungen ist, die bereits im zuvor behobenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010 (Verwaltungsverfahrensakt des BFA, Seiten 151 ff) von einem damals den Bescheid erlassenden - und den Beschwerdeführer selbst nicht befragt habenden - anderen Organ getätigt worden waren. Mit dieser Vorgehensweise hat das BFA weder dem Willen des Gesetzgebers noch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen und deren Sinn und Zweck geradezu konterkariert und wird auch dies im fortgesetzten Verfahren zu beachten sein.

2.10.6. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass weder aus der Niederschrift vom 31.07.2014 noch aus dem sonstigen Verwaltungsverfahrensakt des BFA ersichtlich ist, ob bzw welche Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA tatsächlich zur Kenntnis gebracht wurden, sodass für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachprüfbar ist, ob diesbezüglich das Recht des Beschwerdeführers auf Wahrung des Parteiengehörs tatsächlich gewahrt wurde.

2.10.7. Abschließend wird - erneut - darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit der Inhalt der Beschwerde vom 29.09.2014 (Verwaltungsverfahrensakt des BFA, Seiten 681 ff) - und allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.

2.10.8. Da im gegenständlichen Fall das gesamte, den Kern des Fluchtvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Behörde durchzuführen sind, vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes eine Heranziehung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG. Auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20 mwN).

2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.17. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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