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W106 2008951-2•BVwG W106 2008951-2
W106 2008951-2Bundesverwaltungsgericht12.03.2015
Behebung der Entscheidung, Bescheidqualität, Lehrer,<br/>Lehrverpflichtung, materielle Erledigung
W106 2008951-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 15.09.2014, BMBF-3369.210552/0001-II/5/2014, iA bescheidmäßige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(12.03.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung als AHS-Lehrer in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben des Landesschulrates für Steiermark (LSR) vom 31.05.2012 wurde dem BF auf seinen Antrag die Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen wie folgt gewährt:
"Sehr geehrter Herr XXXX,
auf Ihr Ansuchen vom 10.5.2012 wird Ihnen auf Grund des fachärztliches Gutachtens vom 15.5.2012 für die Dauer des Schuljahres 2012/2013 gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 1 und Abs. 4 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes vom 15.7.1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, in der derzeit geltenden Fassung, eine Lehrpflichtermäßigung im Ausmaß von bis zu 50% gewährt. Gemäß § 12f Absatz 3 des Gehaltsgesetzes 1956, in der derzeit geltenden Fassung, gebührt Ihnen auf Grund der aus gesundheitlichen Gründen herabgesetzten Lehrverpflichtung der Monatsbezug im Ausmaß von 75%.
Sollte Ihre tatsächliche Lehrverpflichtung 75% der vollen Lehrverpflichtung übersteigen, gebührt Ihnen der der tatsächlichen Lehrverpflichtung entsprechende aliquote Teil des Monatsbezuges.
Diese Bewilligung gilt als aufgehoben, sobald Sie während dieses Zeitraumes eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben, die unter die Bestimmungen des §§ 56 und 216 BDG 1979, in der derzeit geltenden Fassung, fällt (unter anderem auch die Erteilung von Nachhilfeunterricht).
Gleichzeitig wird Ihnen mitgeteilt, dass gem. § 116 d Absatz 3 Gehaltsgesetz 1956, in der derzeit geltenden Fassung die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen umfasst.
Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, dass Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 8 Absatz 5 BLVG nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren zulässig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Amtsführenden Präsidenten:
..."
I.2. Mit Antrag vom 05.11.2012 beantragte der BF die bescheidmäßige vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit 30.11.2012, in eventu - sollte aus zwingenden dienstlich-pädagogischen Gründen eine Beendigung mit 30.11.2012 nicht möglich sein - mit Wirksamkeit 31.01.2013. Mit (neuerlichem) Antrag vom 07.11.2012 begehrte der BF die Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit allen Rechtsfolgen ab 01.12.2012, in eventu ab 09.02.2013.
Mit Schreiben vom 08.11.2012 teilte die Schule dem LSR mit, dass die Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit 30.11.2012 aufgrund einer Änderung der Lehrfächerverteilung nicht möglich sei.
Mit Note des LSR vom 17.12.2012 wurde der BF zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert, aus dem hervorgeht, dass die volle Arbeitsbelastung über das gesamte verbleibende Schuljahr gegeben sei.
Am 21.12.2012 legte der BF zwei fachärztliche Bestätigungen vor, welche die Dienstfähigkeit des BF mit 01.12.2012 bzw. im zweiten Fall ab 10.12.2012 bescheinigten.
Da die vom BF vorgelegten Bestätigungen nur die Dienstfähigkeit des BF belegten, nicht aber, in welchem Ausmaß sie gegeben sei, wurde der BF mit Schreiben des LSR vom 21.12.2012 aufgefordert, eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, aus der hergeht, dass keine Gefahr bestehe, dass das vom Vertrauensarzt Dr. XXXX diagnostizierte latente Erschöpfungssyndrom - durch die eventuelle Erhöhung Ihres Beschäftigungsausmaßes um mindestens 10 Werteinheiten - sich manifestieren könne.
Nach einer am 13.03.2013 durchgeführten Untersuchung des BF stellte der Facharzt für Neurologie Priv. Doz. Dr. XXXX in seinem Gutachten vom selben Tag die Dienstfähigkeit des Untersuchten in vollem Ausmaß und ohne Einschränkungen in seinem Arbeitsfeld fest.
I.3. Mit Schreiben des LSR vom 02.04.2013 erging an den BF folgende Mitteilung:
"Sehr geehrter Herr XXXX,
aufgrund des von Herrn XXXX übermittelten fachärztlichen Sachverständigenbeweises wird die mit Schreiben vom 31.05.2012 aus gesundheitlichen Gründen gewährte Lehrpflichtermäßigung mit Wirksamkeit des 03.04.2013 aufgehoben.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Amtsführenden Präsidenten
......"
I.4. Wegen Säumnis des Landesschulrates für Steiermark beantragte der BF mit an das Bundesministerium für Unterricht adressiertem Devolutionsantrag vom 16.06.2013 die Erlassung nachstehenden Bescheides:
"1. Die aus gesundheitlichen Gründen bewilligte Herabsetzung der Lehrverpflichtung wird mit Wirksamkeit des 01.12.2012 und den damit verbundenen Rechtsfolgen aufgehoben.
In eventu
2. Die aus gesundheitlichen Gründen bewilligte Herabsetzung der Lehrverpflichtung wird mit Wirksamkeit spätestens des 20.12.2012 und den damit verbundenen Rechtsfolgen aufgehoben."
Wegen Ablaufs der Entscheidungsfrist durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur erhob der BF mit Note vom 04.01.2014 Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte den Beschwerdeantrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur beauftragen, innerhalb gesetzlicher Frist einen Bescheid zu erlassen."
Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2014 erging an die nunmehr zuständige Bundesministerin für Bildung und Frauen gemäß § 16 VwGVG der Auftrag, den verfahrensgegenständlichen offenen Antrag binnen drei Monaten bescheidmäßig zu erledigen. Dieses Schreiben ist dem Bundesministerium für Bildung und Frauen nachweislich am 03.07.2014 zugegangen.
I.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2014, GZ BMBF-3369.210552/0001-III/5/2014, wurde der Antrag vom 05.11.2012 in der modifizierten Form vom 07.11.2012 auf bescheidmäßige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung im Schuljahr 2012/2013 zurückgewiesen.
Begründend wird hierzu wie folgt ausgeführt:
"Herabsetzung der Lehrverpflichtung gem. § 50a BDG oder § 8 BLVG sind gem. der Sonderbestimmungen für Lehrkräfte für ein Schuljahr oder ein Vielfaches von Schuljahren im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu gewähren. Eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat jedoch bescheidmäßig zu erfolgen. Das Schreiben des Landesschulrates für Steiermark vom 31.05.2012 kann jedoch nicht als bescheidmäßige Erledigung verstanden werden, da darin insbesondere auch eine Bedingung mit der Herabsetzung verknüpft ist, die das Beamtendienstrecht in der gegenständlichen Form nicht kennt.
Gerade dann, wenn eine behördliche Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter oder die Gliederung eines Bescheides in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung aufkommen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für die Frage der Einordnung essenziell (vgl. die zum Bescheidcharakter ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnend mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, VwSlg. 9458 A/1977; zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 95/21/0894).
Im konkreten enthält das Schreiben des Landesschulrates für Steiermark vom 31.05.2012 weder die Bezeichnung als Bescheid noch eine Rechtsmittelbelehrung.
Nachdem die Genehmigung zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung aber nicht bescheidmäßig, sondern mit einem formlosen Schreiben des Landesschulrates für Steiermark ergangen ist, kann aber auch eine beantragte vorzeitige Beendigung der Herabsetzung nicht bescheidmäßig erfolgen. Ein Beendigungsbescheid kann nur der contrarius actus zu einem Herabsetzungsbescheid sein. Ein Antrag bzw. Ihr Devolutionsantrag auf Erlassung eines solchen rechtsgestaltenden Bescheides ist daher abzuweisen, da sich der Antrag auf die bescheidmäßige Beendigung einer Maßnahme richtet, die jedoch ursprünglich nicht bescheidmäßig verfügt worden ist und somit eine Rechtshandlung beantragt wurde, deren zwingend notwendige vorhergehende Rechtshandlung nicht vorliegt."
Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 18.09.2014 zugestellt.
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens wird vom BF ausgeführt, dass mit 30.11.2012 ein Fachkollege in den Ruhestand versetzt worden sei und er zur Erreichung der vollen Lehrverpflichtung ohne Änderung des Dienstplanes die Unterrichtsstunden dieses Kollegen mit 01.12.2012 hätte übernehmen können. In offensichtlicher Absicht, die Beendigung der Herabsetzung nicht zu bewilligen, habe der LSR die erforderliche Rücksprache mit der Dienststelle nicht gehalten.
Den Behörden werde vorgehalten, dass sie den maßgebenden Sachverhalt nicht ermittelt haben, ua. nicht die alleinige Zuständigkeit eines orthopädischen Facharztes und die Dienstpläne/Stundenpläne für das Schuljahr 2012/2013 geprüft haben.
Die formlose und nicht bescheidmäßige Ablehnung der 2. Behörde vom 27.11.2012 entspringe der Befangenheit der Beamtin und sei willkürlich begründet. Zumindest nach dem Antrag vom 07.12.2012 hätte die belangte 1. Behörde einen Bescheid in der Sache selbst erlassen müssen. Sie setzte sich zwar rechtlich damit auseinander, dass das BDG explizit keine Beendigung der Herabsetzung der Dienstzeit bei der Erteilung von Nachhilfe vorsehe, verkenne aber, dass dies durchaus im Ermessenspielraum der 2. Behörde liege. Die Zurückweisung der Devolution durch die 1. Behörde werde insbesondere dadurch belastet, dass sie den Antrag vom 07.12.2012 nicht erledigt habe. Überdies habe sie sich nicht damit auseinander gesetzt, ob und inwiefern eine Beendigung unter den sachlich vorliegenden Voraussetzungen mit 30.11.2012 auszusprechen gewesen wäre. Sie ziehe sich auf den formalen Standpunkt zurück, dass sie keinen Bescheid erlassen könne. Der Standpunkt der 1. Behörde sei auch deshalb widersprüchlich, weil sie selbst die Mangelhaftigkeit des Verfahrens der belangten 2. Behörde bemängle, da diese bei der Bewilligung einen Bescheid hätte erlassen müssen. Sie hätte jedenfalls formlos wie die 2.Behörde die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen mit 30.11.2012 aussprechen müssen.
Es werden folgende Anträge gestellt:
1. den angefochtenen Bescheid vom 15.09.2014 zu beheben;
2. die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das BM für Frauen und Bildung zurückzuverweisen oder
3. die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit 30.11.2012 sowie deren Rechtsfolgen auszusprechen.
I.7. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Note der belangten Behörde vom 01.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf bescheidmäßige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung zurückgewiesen.
Der BF erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf bescheidmäßige materielle Erledigung seiner Anträge auf Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung als verletzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum § 66 Abs. 4 AVG ist im Fall, dass die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, Sache im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 30.10. 1991; 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. u.a. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0429; 09.11.2010, 2007/21/0493; 18.12.2006, 2005/05/0142; 22.12.2005, 2004/07/0010; 19.10.1988, 88/01/0002, und uam).
Diese Rechtsprechung hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) neu geschaffene Rechtslage - hier insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG - als übertragbar angesehen, in dem er ua. wie folgt ausführte:
"Wenngleich also § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".
Dies ist damit zu begründen, dass der zitierten, zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten:
Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2012, 2012/11/0013, vom 27. April 2004, 2004/21/0014, vom 23. Oktober 2002, 2002/12/0232, vom 28. April 1995, 94/18/1046, uam).
Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen."
Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsauffassung.
Im Beschwerdefall war infolgedessen lediglich zu prüfen, ob die Behörde den Antrag des BF vom 05.11.2012 in der modifizierten Form vom 07.11.2012 zu Recht zurückgewiesen hatte.
§ 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes - BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002 lautet auszugsweise:
"§ 8. (1) ...
(2) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:
1. aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, oder
...
(3) ...
(4) Das Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis zu 50%. Lehrpflichtermäßigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.
(5) Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 und nach Abs. 2 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen.
(6) ...
(7) ..."
Gemäß § 12e Abs. 2 GehG gebührt einer Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person der Lehrperson liegen, herabgesetzt ist, im Ausmaß von 75%.
Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 BLVG kann eine Lehrpflichtermäßigung auf Antrag der Lehrperson aus den näher aufgezählten Gründen gewährt werden. Ein absoluter Rechtsanspruch auf Lehrpflichtermäßigung besteht daher nicht. Daraus folgt weiter, dass die Genehmigung ebenso wie die Versagung derselben - nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen - in jedem Fall einer bescheidmäßigen Erledigung durch die Dienstbehörde bedarf.
Nach der Bestimmung des § 50d Abs. 1 BDG 1979 kann die Dienstbehörde auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Diese Bestimmung ist als lex generalis auch auf den dem BLVG unterliegenden Personenkreis anzuwenden, dh. dass auch die vorzeitige Beendigung einer gewährten Lehrpflichtermäßigung einer bescheidmäßigen Erledigung bedarf.
Die belangte Behörde argumentiert im angefochtenen Bescheid, dass im Beschwerdefall die Genehmigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nicht bescheidmäßig, sondern nur mit formlosem Schreiben des LSR ergangen sei, daher auch die beantragte vorzeitige Beendigung der Herabsetzung nicht bescheidmäßig erfolgen könne, der Antrag des BF daher zurückzuweisen war.
Damit ist die Behörde nicht im Recht.
Gemäß § 18 Abs. 4 erster Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Nach § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG muss jeder schriftlich ausgefertigte Bescheid unter anderem die Bezeichnung der Behörde enthalten, die ihn erlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg. 9458/A, mit der Frage der Bescheidqualität einer behördlichen Erledigung näher befasst und ausgesprochen, enthalte eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann sei das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid könne aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergebe, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt habe, sondern auch, dass sie normativ entschieden habe (siehe dazu näher die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 56 AVG, mwN.)
Zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides zählt die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden. Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Erledigung eindeutig ein normativer Wille entnommen werden kann, kommt nach der Rechtsprechung des VwGH auch der sonstigen Form der Erledigung Bedeutung zu. So indiziert zwar nach der Rechtsprechung des VwGH sowohl die Verwendung der Briefform oder von Höflichkeitsfloskeln als auch die Bezeichnung einer Äußerung als Gutachten oder Aktenvermerk deren fehlenden Bescheidcharakter. Enthält jedoch eine Erledigung eindeutig einen normativen Abspruch, so ist das Fehlen von Rechtsmittelbelehrung sowie der Gliederung der Erledigung nach Spruch und Begründung für deren Bescheidcharakter nicht entscheidend. Ohne Zweifel wird ein bescheidmäßiger Abspruch auch anzunehmen sein, wenn eine beantragte Bewilligung "nicht erteilt" wird oder einem Antrag durch formlose Erledigung "stattgegeben" wird bzw. dieser "abgewiesen" wird (s. Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 58 AVG, S 679 und die dort zit. Rechtsprechung).
Am Maßstab dieser in der Rechtsprechung dargelegten Kriterien kommt der Erledigung des LSR vom 31.05.2012 zweifellos Bescheidcharakter zu, wird damit doch in Erledigung des Antrags des BF vom 10.05.2012 für die Dauer des Schuljahres 2012/2013 die Lehrpflichtermäßigung im Ausmaß von 50% gewährt und über seine besoldungsrechtlichen Ansprüche normativ abgesprochen. Die mit Amtssignatur versehene Erledigung ist auch ohne Zweifel dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Steiermark als zuständige Dienstbehörde zuzurechnen. In Anbetracht des eindeutigen normativen Abspruchs kommt dem Umstand, dass die Erledigung keine Gliederung nach Spruch und Begründung und auch keine Rechtsmittelbelehrung aufweist, nach der oben dargelegten Rechtsprechung des VwGH keine wesentliche Bedeutung mehr zu.
Aufgrund dieser Beurteilungskriterien ist auch der Erledigung des LSR vom 02.04.2013, womit die gewährte Lehrpflichtermäßigung mit Wirksamkeit des 03.04.2013 aufgehoben und daher normativ abgesprochen wurde, Bescheidcharakter beizumessen. Auch diese mit Amtssignatur versehene Erledigung ist ohne Zweifel dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Steiermark als zuständige Dienstbehörde zuzurechnen.
Nun beantragte der BF jedoch die (vorzeitige) Aufhebung der Lehrpflichtermäßigung zu einem früheren Zeitpunkt: im Antrag vom 05.11.2012 wird als Zeitpunkt der 30.11.2012, in eventu der 31.01.2013 genannt; im (neuerlichen) Antrag vom 07.11.2012 wird der 01.12.2012, in eventu der 09.02.2013 genannt.
Ungeachtet des Umstandes, dass - wie oben dargelegt - die Aufhebung der Lehrpflichtermäßigung mit 03.04.2013 bescheidmäßig erfolgte, wären die Anträge des BF 05.11.2012 bzw. 07.11.2012 inhaltlich (materiell) zu erledigen gewesen. Indem die belangte Behörde diese Anträge des BF jedoch nicht materiell erledigte, sondern ausgehend von einer verfehlten Rechtsansicht zurückwies, wurde der BF in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt. In Ansehung der oben wiedergegebenen Judikatur des VwGH, wonach es auch dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, wird die belangte Behörde in der Folge über die Anträge des BF vom 05.11.2012 bzw. 07.11.2012 inhaltlich abzusprechen haben. Auf die Rechtsprechung des VwGH, derzufolge eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit unzulässig ist, wird hingewiesen (vgl. VwGH 20.10.2014, 2010/12/0134, mwH).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
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