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W114 1430388-1•BVwG W114 1430388-1
W114 1430388-1Bundesverwaltungsgericht12.03.2015
Befragung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Glaubwürdigkeit,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W114 1430388-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2012, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Kittsee AGM am 06.10.2012 führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, er stamme aus XXXX in Bangladesch. Er habe sein Land verlassen, weil er mit Personen in Streit geraten sei. Diese Personen hätten gegen seine gesamte Familie eine falsche Anzeige erstattet. Diese Leute hätten ihn töten wollen, weswegen er geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von seinen Feinden getötet zu werden.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 24.10.2012 gab der BF an, dass seine wirtschaftliche Situation zur Zeit seiner Ausreise sei sehr schlecht gewesen sei. Er sei Sympathisant der BNP, jedoch kein Parteimitglied. Er sei erstmals vom politisch gegnerischen Gemeinderat vor ca. acht Jahren fälschlicherweise wegen Diebstahls angezeigt worden. Er habe jedoch seine Unschuld beweisen können. Vor zwei Jahren sei er einmal festgenommen und geschlagen worden. Hinter diesem Vorfall hätten dieselben Leute gesteckt. Der BF habe dagegen Anzeige erstatten wollen; die Polizei habe seine Anzeige jedoch nicht entgegen genommen. Der BF sei von denselben Personen Ende 2010, Anfang 2011 nochmals zusammen mit seiner ganzen Familie wegen Diebstahls angezeigt und von der Polizei aufgrund eines Haftbefehls gesucht worden. Die Polizei sei insgesamt drei oder vier Mal bei ihm zuhause gewesen. Der BF sei der Hauptbeschuldigte. Der BF sei nach finanzieller Unterstützung durch seine Familie von Bangladesch nach Dubai ausgereist. Zur Zeit seines Aufenthaltes in Dubai hätten seine Gegner nach ihm gesucht. Bei einer Rückkehr fürchte er sich sowohl vor einer Verfolgung durch seine einflussreichen Gegner als auch vor einer Verfolgung durch die Polizei.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2012, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab; der BF wurde gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. (Spruchpunkt III.).
Im Wesentlichsten zusammengefasst führte das Bundesasylamt in seiner Begründung aus, dass das Gesamtvorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstelle, weil der BF dem Bundesasylamt trotz Nachfragen einen höchst oberflächlichen, unkonkreten und gesteigerten Sachverhalt ohne Angabe jeglicher Details geschildert habe. Der BF habe zudem kein Beweismittel in Vorlage gebracht. Für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens spreche, dass bei tatsächlichem behördlichem Interesse an seiner Person der BF seinerseits zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes keinen Kontakt mit Behörden aufgenommen hätte. Aufgefallen sei weiters, dass der BF in seiner Erstbefragung angegeben habe, in seinem Herkunftsort fünf Jahre lang die Grundschule besucht zu haben, während er sich vor dem Bundesasylamt als Analphabet präsentiert habe. Als erwachsener, gesunder und erwerbsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in seinem Heimatland könne der BF zudem bei einer Rückkehr auch in einem anderen Teil seines Heimatlandes ein zumutbares Auskommen, etwa durch Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten, finden.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde vom 30.10.2012, in der der BF den angefochtenen Bescheid vollumfänglich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anficht.
Infolge eines Streits sei der BF von einer politisch einflussreichen Person wegen Diebstahls angezeigt worden. Der BF und weitere Familienangehörige seien von ihren Gegnern geschlagen und der BF von ihnen auch mit dem Umbringen bedroht worden. Die Polizei habe jedoch keine Anzeige entgegen genommen. Den Länderfeststellungen zufolge sei die Polizei in Bangladesch sehr korrupt, unterstütze die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Der BF habe keine Möglichkeit gehabt, Schutz bei den staatlichen Behörden zu suchen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht offen.
Das Bundesasylamt habe sich in ihrer Entscheidung nur unzureichend mit dem konkreten Vorbringen und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation des BF auseinandergesetzt. Dem BF sei auch keine Gelegenheit zur Vorlage von Beweismitteln gegeben worden.
6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 24.10.2012 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5. Stock, 1150 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
7. Im Zuge einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage legte der BF mit Schreiben vom 23.11.2012 Übersetzungen in die englische Sprache von Unterlagen bezüglich von in Bangladesch gegen ihn anhängiger Strafverfahren - insbesondere Übersetzungen von zwei gegen seine Person gerichteten Haftbefehlen vor.
8. Mit E-Mail vom 27.02.2015 übermittelte die Rechtsberatung des BF dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über das Absolvieren gemeinnütziger Arbeit im Ausmaß von insgesamt 120 Stunden, einen in Bangladesch ausgestellten Arztbrief betreffend den Gesundheitszustand seiner Ehefrau, und eine Zuweisung der Salzburger Gebietskrankenkasse des BF wegen chronischer Halsschmerzen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsbürger von Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und ist sunnitischer Moslem. Er reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 05.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterblieben erforderliche Ermittlungen des Sachverhaltes. Die belangte Behörde hat sich nur unzureichend mit dem Fluchtvorbringen auseinandergesetzt und auch nicht auf eine Beibringung von Beweismitteln durch den BF hingewirkt. Insbesondere hat sie keine Ermittlungen hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Anzeigen und daraus allenfalls resultierender Strafverfahren Vorort im Heimatland des BF angestellt.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Nationalität, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zu seiner Religion des BF erschließen sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben. Insofern steht seine Identität auch fest.
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A)
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. Die wesentlichen Aussagen lauten:
"a) Die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
b) Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das VwG "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das VwG über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das VwG hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
c) Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 VwGVG erfüllt sind.
d) Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das VwG festgelegt.
e) Das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär.
f) § 28 Abs. 4 VwGVG sieht auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
g) Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
h) Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht."
3.2.2. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Die Behörde hat sich im gegenständlichen Fall bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der BF zu seinen Fluchtgründen oberflächliche, unkonkrete und gesteigerte Angaben gemacht hat. Sie ist von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen, ohne sich näher mit diesem auseinanderzusetzen.
Wie aus dem Verwaltungsakt zu ersehen ist, wurde der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme nur oberflächlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Die Behörde hat sich vor dem Hintergrund der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte, nicht näher mit dem Fluchtvorbringen des BF - insbesondere mit den von ihm dargelegten Anzeigen gegen seine Person in Bangladesch auseinandergesetzt. Der BF gab an, Sympathisant der BNP zu sein. Ob allenfalls die von ihm dargelegten Anzeigen einerseits tatsächlich bestehen und noch aufrecht sind bzw. zu Strafverfahren in Bangladesch geführt haben und dem BF immer noch eine Verurteilung oder Bestrafung in Bangladesch droht und andererseits, ob diese Anzeigen, Verfahren und drohenden Bestrafungen politisch motiviert sind, kann der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden. Diesbezüglich fehlt es an den diesbezüglichen Ermittlungen bzw. Feststellungen im Bescheid. Das Bundesasylamt hätte - auf der Grundlage ergänzender Ermittlungen im Heimatland des BF - sich mit dem Fluchtvorbringen in seiner Gesamtheit näher auseinandersetzen müssen.
Die Behörde hat den BF insbesondere nicht dazu befragt, ob er Beweismittel zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens beibringen könne und hat selbst auch nicht von Amtswegen versucht, solche Beweismittel beizubringen.
Ohne die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des BF auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Beschwerde ausgeschlossen.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist bereits vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Diese Rolle kommt nunmehr gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) dem Bundesamt zu. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 5 BFA-G zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die seinerzeitige Rechtsprechung des VwGH, wonach der unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde verpflichtet sei, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen insbesondere in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf dem neuesten Stand zu halten (98/01/0287 v. 09.03.1999, 2000/01/0348 v. 04.04.2001), auf das Bundesverwaltungsgericht als zentrale Rechtsschutzinstanz im Bereich der Bundesverwaltung nicht übertragbar ist, was auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sein wird, in welchem Umfang Ermittlungs- und Feststellungsmängel einer Spezialbehörde im Beschwerdeverfahren zu sanieren sind.
Die Vornahme geeigneter Ermittlungen über vorgelegte Dokumente aus dem Herkunftsstaat von Asylwerbern und zur Gewinnung von Erkenntnissen über die dortige Situation ist eine der Kernaufgaben des Bundesamtes, das gesetzlich auch zum Betrieb einer geeigneten Organisationsstruktur, der Staatendokumentation, verpflichtet wurde.
Die Behörde hat es offensichtlich unterlassen, auf die Beibringung von Beweismaterial zum Fluchtvorbringen hinzuwirken, damit diesbezügliche Ermittlungen gegebenenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
3.2.3. Da Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA in Hinblick auf vorstehende Erwägungen zu beheben war, können auch die dessen rechtliche Existenz voraussetzenden weiteren Teile des Spruches keinen Bestand haben.
3.2.4. Ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Judikate unter zu A)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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