BVwG W121 1414432-1

W121 1414432-1Bundesverwaltungsgericht12.03.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, gesamtes<br/>Staatsgebiet, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete<br/>Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W121 1414432-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1414432.1.00

Spruch

W121 1414432-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte am 19.11.2009 einen Asylantrag. Er gab den Namen BAH Alassane sowie das Geburtsdatum XXXX an.

Im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 30.11.2009 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, er sei wegen des Krieges geflüchtet.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 20.01.2010 im Beisein einer vom Bundesasylamt bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Französisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Die Befragung gestaltete sich wie folgt:

"(...)

Frage: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die Vernehmung in Ihrem Asylverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen?

Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

Antwort: Nein. Ich bin gesund.

Frage: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

Antwort: Nein.

Frage: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie ein Vertreter für Ihr Asylverfahren?

Antwort: Nein.

Feststellung: Sie wurden bereits am 30.11.2009 in Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit?

Antwort: Nein.

Angaben zur Person und Lebensumstände:

Ich wurde im Dorf XXXX (phonetisch) in der Provinz T lim l geboren und bin dort bei meinen Eltern in unserem eigenen Haus aufgewachsen. Ich habe nie die Schule besucht. Ich kann sehr wenig lesen und schreiben. Mein Vater hat in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Die Landwirtschaft ist eher klein. Er baut dort Getreide und Erdnüsse an. Meine Mutter ist Hausfrau. Ich habe einen älteren Bruder und einen Zwillingsbruder. Mein älterer Bruder ist verheiratet und lebt in einem eigenen Haushalt in der Hauptstadt Conakry. Mein Zwillingsbruder noch bei den Eltern. Zuerst habe ich meinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen und die letzten beiden Jahre vor meiner Ausreise habe ich dann bei meinem Bruder in Conakry gewohnt. Wir haben in einer 2-Zimmer Mietwohnung gelebt. Mein Bruder hat noch einen Extraraum dazugemietet. In dieser Zeit habe ich in der Stadt Zigaretten verkauft. Damit habe ich nur sehr wenig verdient, deshalb hat mein Bruder die Miete bezahlt und mich unterstützt. Er arbeitet als Mechaniker. Er hat dort eine eigene Werkstatt. Von diesen Einkünften konnten wir leben. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Meine Familie und ich sind Fulla und Moslems.

Angaben zum Fluchtweg:

Frage: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

Antwort: Ich wollte mein Land eigentlich nicht verlassen. Dann ist aber der Krieg ausgebrochen und man wollte mich zwingen mitzumachen. Deshalb habe ich die Heimat verlassen.

Frage: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in Traiskirchen gemacht haben, erinnern?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?

Antwort: Nein.

Frage: Wie viel mussten Sie für die Reise/ Schleppung bezahlen?

Antwort: Mein älterer Bruder, Ousmane, hat alles organisiert. Ich weiß nicht wie viel er bezahlt hat.

Frage: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

Antwort: Ich hatte kein Dokument.

Frage: Wurden Sie auf der Reise kontrolliert?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie zu Hause noch Personaldokumente?

Antwort: Ich hatte zu Hause nur einen Identitätsausweis. Dieser wurde mir aber im Krieg von Militärangehörigen abgenommen.

Frage: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

Antwort: Das war nicht meine Entscheidung.

Frage: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

Antwort: Nein.

Angaben zum Fluchtgrund:

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).

Antwort: Der Militärführer von Guinea, Dadis CAMARA, hat am 28.09.2009 versucht die Oppositionsführer Sidya TOURE, Cellou DIALLO und Jean-Marie DORE umzubringen. Dies ist ihm aber Gott sei Dank nicht gelungen. Der Krieg ist schon früher ausgebrochen. Wann genau das war, kann ich mich nicht erinnern. Das Militär hat mich beschuldigt an einer Demonstration teilgenommen und zu Verwüstungen aufgerufen zu haben.

Anmerkung: Der Antragsteller macht lediglich vage und unzusammenhängende Angaben. Er wird nochmals auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen.

Im Stadion von Conakry gab es am 28.09.2009 einen Krieg. (Anmerkung: gemeint Demonstration). Dort wurde ich vom Militär kontrolliert. Ich wurde beschuldigt Steine geworfen und Dinge beschädigt zu haben. Sie haben mir meine Identitätskarte abgenommen und mich in ein Auto gebracht. Sie wollten mich in eines ihrer Büros bringen. Nach der Fahrt, also nachdem ich aus dem Auto ausgestiegen war, redeten die Militärbeamten miteinander und ich nutzte die Gelegenheit um zu flüchten. Im Auto habe ich mitgehört, dass ich getötet werden sollte. Ich bin zu meinem Bruder geflüchtet und dieser hat mich zu einem weißen Mann gebracht. Bei diesem blieb ich etwas länger als 2 Wochen. Das war in der Stadt Kamsar. Der Mann ist Russe und arbeitet dort in einer Fabrik. Danach hat dieser gemeinsam mit meinem Bruder meine Ausreise organisiert.

Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

Antwort: Nein. Das war der Grund für meine Ausreise. Ich habe alles erzählt.

Frage: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

Antwort: Nein.

Frage: Wie viele Leute waren bei der Demonstration?

Antwort: Das kann ich nicht sagen.

Frage: Was genau haben Sie bei der Demonstration gemacht?

Antwort: Ich habe an der Demonstration teilgenommen. Wir haben gegen den Militärführer Dadis CAMARA, er gehört zur Volksgruppe Peulh, demonstriert.

Frage: Was konkret haben Sie dabei gemacht?

Antwort: Ich habe auf jeden Fall nichts verwüstet und nichts kaputt gemacht. Ich habe Parolen gerufen.

Frage: Was für Parolen haben Sie gerufen?

Antwort: Wir haben demonstriert, damit der Regierungsführer abtritt. Wir haben gerufen, dass die Menschen leiden und er zurücktreten soll.

Aufforderung: Schildern Sie den genauen Ablauf der Demonstration am 28.09.2009.

Antwort: Unter den Demonstranten gab es einige Personen die Stühle beschädigten und Steine warfen. Dann wurde ich kontrolliert und man warf mir vor, dass ich das getan hatte. Andere Teilnehmer der Demonstration leisteten Widerstand gegen das Militär, ich blieb aber ganz ruhig. Dann haben sie mir meinen Identitätsausweis abgenommen und gesagt, dass sie mich umbringen werden. Den Rest habe ich bereits erzählt. Das ist alles was ich dazu sagen kann.

Aufforderung: Schildern Sie Kontrolle am 28.09.2009

Antwort: Ich habe Ihnen (gemeint Leiterin der Amtshandlung) erklärt wie das abgelaufen ist. Alles was ich dazu weiß habe ich Ihnen bereits gesagt. Das ist alles.

Aufforderung: Schildern Sie Ihre Flucht am 28.09.2009.

Antwort: Sie haben mich ins Auto gebracht. 3 Militärbeamte waren bei mir im Auto. Bei der Ankunft an Ihrem Stützpunkt ließen sie mich aussteigen. Einer der 3 ging um die Tür zum Büro aufzumachen und die beiden anderen haben neben mir diskutiert. Ich bin schnell weggelaufen. So gelang mir die Flucht. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

Frage: Wo genau liegt dieser Stützpunkt bzw. das Büro?

Antwort: In der Stadt Conakry. Den Namen des Stadtteiles weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass das Büro nicht weit weg vom Militärcamp Samori (phonetisch) liegt.

Frage: Woher wissen Sie das?

Antwort: Es gibt 2 Militärcamps. Ich kenne das Camp Samori, deswegen kann ich das sagen. Ich bin einmal daran vorbeigefahren.

Frage: Waren noch andere Personen, außer den 3 Militärbeamten, mit Ihnen im Auto?

Antwort: Nein.

Frage: War das eine legale oder illegale Demonstration?

Antwort: Die Demonstration war legal.

Frage: Wurden bei der Demonstration Personen verletzt oder getötet?

Antwort: Ja. Es gab Verletzte und Tote. Im Stadion wurde auch der Oppositionsführer Cellou Dalain DIALLO verhaftet. Er gehört zur Partei UPR.

Frage: Wie viele Verletzte und wie viele Tote gab es bei diesem Vorfall?

Antwort: Daran kann ich mich leider nicht erinnern. Es gab mehrere Verletzte und Tote. Genaueres kann ich nicht sagen.

Frage: Wurden bei der Demonstration Gegenstände beschädigt bzw. gab es Sachschäden?

Antwort: Ja.

Frage: Was genau wurde beschädigt?

Antwort: Verschiedene Dinge. Stühle, Absperrungen, Mauern und so weiter. Es wurden auch Steine gegen das Militär geschleudert.

Frage: Haben Sie irgendjemanden verletzt, getötet oder etwas beschädigt?

Antwort: Nein.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Die Militärbeamten haben gesagt, dass sie mich umbringen werden. Wenn ich zurückgehe bringen sie mich sicher um.

Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

Antwort: Ich war ja in Kamsar bei dem weißen Mann. Das Militär hatte aber meine Identitätskarte. An einem anderen Ort in Guinea zu leben wäre nicht möglich gewesen, da sie mich überall gefunden hätten.

Frage: Ist in der Zeit - bis zu Ihrer Ausreise- in der Sie sich in Kamsar aufgehalten haben irgendetwas vorgefallen?

Antwort: Es gab keine Vorfälle, ich habe das Haus aber auch nicht verlassen.

Frage: Warum haben Sie an dieser Demonstration teilgenommen?

Antwort: Weil es nichts zu Essen gab, keine Nahrungsmittel und weil alles blockiert ist.

Frage: Was meinen Sie mit "alles blockiert"?

Antwort: Nichts hat funktioniert. Viele haben gehungert.

Frage: In welchem Stadtteil befindet sich das Stadion, in dem die Demonstration stattgefunden hat?

Antwort: Ich kenne nur den Namen des Stadions. Es heißt "28. September". Wo es genau liegt kann ich nicht angeben.

Frage: Welche Nationalfarben hat die Flagge von Guinea?

Antwort: Die Farben sind Rot, Gelb und Grün.

Frage: Wie leitet der Leitspruch von Guinea?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Wann waren die letzten Präsidentschaftswahlen in Guinea?

Antwort: Das war 2009. An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern.

Frage: Wie lange ist Regierungszeit des Präsidenten laut Gesetz?

Antwort: In Afrika und Europa ist das unterschiedlich. Normalerweise sind das 5 Jahre.

Frage: Wer ist der Premierminister unter Moussa Dadis CAMARA?

Antwort: Das kann ich nicht sagen. Ich habe den Namen vergessen. Ich weiß nur die Namen der rechten Arme von CAMARA. Sie heißen TOTO und KONATE (phonetisch).

Frage: Wann genau ist Moussa Dadis CAMARA an die Macht in Guinea gekommen?

Antwort: Das war 2009. Das genaue Datum kann ich nicht sagen.

Frage: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Guinea bescheid?

Antwort: Nein.

Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Guinea zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können entweder auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Haben Sie die Belehrung verstanden?

Antwort: Ja, ich habe das verstanden.

Frage: Was möchten Sie?

Antwort: Ich möchte die Feststellungen gerne mitnehmen.

Belehrung: Ihnen wird eine Frist bis zum 03.02.2010 eingeräumt um im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zu den Feststellungen des Bundesasylamtes zu Guinea einzubringen. Haben Sie das verstanden und sind Sie damit einverstanden?

Antwort: Ja. Ich bin einverstanden.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

Frage: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

Antwort: Ich glaube das war der 28.09.2009. Am Sonntag den 29.09.2009 habe ich um Asyl angesucht.

Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

Antwort: Nein.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

Antwort: Ich wohne in einem Flüchtlingsheim und bin in der Grundversorgung.

Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

Antwort: Ich habe keinen Deutschkurs besucht und bin nirgends Mitglied.

Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Wurden Sie jemals persönlich angegriffen oder verletzt?

Antwort: Ja. Am 28.09.2009 vom Militär. Sie warfen mich zu Boden und ich stürzte mit der linken Brustseite auf ein Stück Holz aus dem ein Nagel ragte. Der weiße Russe, namens Sascha, brachte mich ca. 2 Tage später in eine Klinik. Dort wurde ich ambulant behandelt. Sonst wurde ich nie angegriffen oder verletzt.

Frage: Können Sie von sich aus noch mehr zu den besagten Vorfällen angeben?

Antwort: Nein. Ich habe alles was ich weiß erzählt. Ich kann keine näheren oder weiteren Angaben dazu machen. Dinge die ich nicht weiß kann ich nicht erzählen. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

(...)"

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Identität könne mangels Dokumenten nicht festgestellt werden. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer Französisch spreche, zur Volksgruppe der Fulla gehöre und Moslem sei. Fest steht aufgrund seiner Angaben, dass er physisch und psychisch gesund sei. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar und glaubwürdig vorgebracht habe, die Heimat aufgrund der dort allgemein herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse verlassen zu haben. Seine Angaben zum Ausreisegrund seien detailliert, weitestgehend nachvollziehbar, plausibel und würden sich großteils mit den Feststellungen des Bundesasylamtes zu seinem Heimatland decken, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Glaubwürdigkeit zugesprochen werde. Der Beschwerdeführer habe von staatlicher Seite nichts zu befürchten und seien gegen ihn nie irgendwelche Sanktionen seitens der Behörden gesetzt worden. Dem Bundesasylamt würden auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliegen, sodass er bei einer Rückkehr von staatlicher Seite nichts zu befürchten habe.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel behaftet sei. Die belangte Behörde habe im Verfahren den Sachverhalt unrichtig beurteilt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in seinem Heimatland aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant verfolgt werde. Deshalb hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Asylstatus zuerkannt bzw. in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.01.2015 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht zur Verhandlung.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 27.01.2015 gestaltete

sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende

Richterin, BF = Beschwerdeführer):

"(...)

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Im Jahr 2009 gab es zwar keinen Krieg aber so ähnliche Auswüchse. Deshalb bin ich geflohen und hierher gekommen. Das war zu dem Zeitpunkt wo der Präsident Conte gestorben ist und der Nachfolger Camara an die Macht gekommen ist und da gab es Unruhen. Ich bin dann in einem Fußballstadion festgenommen worden. Es gab eine Veranstaltung gegen die Politik und dort wurden auf die Militärleute Steine geworfen. Die haben dann gesagt, ich habe auch teilgenommen. Ich war dort, ich habe aber keine Sachen geworfen. Die haben gesagt, ich habe Sachen geworfen. Man hat mich dann in die Nähe von einem Militärcamp gebracht. Das Camp hieß Samori. Man hat mich nicht ins Militärcamp gebracht, sondern in die Nähe. Sie wollten, dass ich in ein Haus hineingehe und in diesem Moment bin ich geflohen. Sie haben mich dann verfolgt und ich habe nochmal geschafft zu fliehen. Wenn ich mich nicht versteckt hätte, hätten sie mich erwischt. Ich bin zwischen den Häusern gelaufen und habe mich in einem Mistkübel versteckt. Sie haben danach weiterhin versucht, mich zu finden. Sie hatten meinen Personalausweis. Mein Bruder hat mir dann gesagt, dass mich das Militär sucht. Bevor ich festgenommen wurde, haben sie mich auch geschubst und ich bin über die Stiegen gefallen und habe mich an der Seite verletzt. Mein Bruder hatte einen weißen Freund der mich zu einem Ort gebracht hat, der Kamsar heißt. Das ist ungefähr 275 km von der Hauptstadt entfernt. Nach 2 Tagen hat er mich in eine Klinik gebracht um meine Verletzung an der Seite zu heilen. Ich war an der Seite stark verletzt, es war in der Nähe vom Herz und hat sehr stark geblutet. In Kamsar bin ich 5 Tage geblieben. Der Freund meines Bruders hat dann organisiert, dass ich mit einem Boot wegfahren kann. Ich weiß nicht genau, wo wir mit diesem Boot angekommen sind. Wir waren fast ein Monat auf diesem Boot, wie wir angekommen sind, ging es mir überhaupt nicht gut. Ich weiß nicht, wo ich angekommen bin. Ich bin mit dem Zug nach Österreich gekommen. Ich weiß nicht in welchem Land ich gewesen bin. Ein Afrikaner hat mir eine Zugkarte gekauft, weil ich auch kein Geld hatte, er hat gesagt, fahr dort hin, dort werden sie dir helfen. Ich bin in Wien angekommen. Ich weiß nicht von wo ich weggefahren bin. Ich kann mich an den Namen des Bahnhofes nicht erinnern.

VR: Sind Sie im Zug kontrolliert worden?

BF: Nein.

VR: Haben Sie sich in den Zug gesetzt oder sind Sie auf und ab gewandert?

BF: Ich war nicht immer am selben Platz. Ich war auch am Klo längere Zeit weil ich keine Papiere hatte. Die Fahrkarte hatte ich.

VR: Die Verletzung beim Herz, wodurch ist diese entstanden?

BF: Es war so, im Stadion hat mich jemand gestoßen und ich bin hinunter gefallen gegen einen Holzpfosten. In dieser Klinik von der ich gesprochen habe, wurde das behandelt.

VR: Haben Sie noch Probleme mit dieser Verletzung?

BF: Wenn mir kalt ist, dann spüre ich es. Ich war auch am Finger verletzt.

VR: Warum haben Sie an der Demonstration teilgenommen?

BF: Es waren sehr viele Leute dort. Alle haben teilgenommen. Weil es einfach nicht normal ist, was da passiert ist. Sie haben Sachen gemacht ohne Erlaubnis. Die Militärleute machten Sachen ohne Erlaubnis vom Präsidenten. Es gab auch schon Tote davor.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Alles was ich sage, ist genauso passiert.

VR befragt den/die BF hinsichtlich dessen/deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand.

BF: XXXX, ledig.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: Nein.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Nein.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Meine Eltern wohnen aber in XXXX und ich war nicht so lange bei ihnen. Ganz genau weiß ich es nicht, ob sie noch leben, weil ich keinen Kontakt zu ihnen habe. Ich hatte die Telefonnummer meines Bruders auf einem Zettel, den ich verloren habe. Es gibt einen großen Bruder und meinen Zwillingsbruder. Ich hatte die Telefonnummer von meinem Bruder, habe sie jedoch verloren. Ich habe keinen Kontakt mit ihnen. Ich habe seine Telefonnummer nicht. Ich habe 2 Onkeln und eine Tante. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen. Die wohnen im Dorf meiner Eltern.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Nein.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Guinea.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Fula.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF: Ich bin Moslem. Früher habe ich meinen Glauben ausgeübt, aber im Moment nicht. Es gibt eine Moschee in der Nähe, neben dem Heim. Aber ich gehe dort nicht hin. Es ist sehr lange Zeit her, dass ich das letzte Mal gebetet habe.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich habe so gut wie keine Schule gemacht, ich war zwar offiziell bis zur 3. Klasse dort, aber meine Eltern hatten nichts, mein Bruder und ich haben sie finanziell unterstützt. Wir haben meinen Eltern geholfen, und uns um die Tiere gekümmert. Sie hatten Kühe, Schafe und Ziegen. Denen musste man zu essen geben. Es ist einfach so, dass wir die Felder mit der Hand bearbeiten, weil es dort keine Maschinen gibt, wir haben immer alles mit der Hand gemacht. So haben wir unseren Eltern geholfen.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF: Ich hatte nie einen Beruf.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert?

BF: Nein.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: In XXXX bin ich geboren und sehr lange dort bei meinen Eltern geblieben. Bis Ende 2007 ungefähr. Dann bin ich zu meinem Bruder gegangen. In Conakry. Er hatte eine Werkstatt und ich habe mit einem Tisch ein bisschen Zigaretten verkauft. Ich habe nirgendwo anders gelebt.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Nein.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: Nein.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF: Nein. Ich war nicht in Haft, aber ich wurde festgenommen. Es hat nicht so lange gedauert, weil ich wurde im Stadion festgenommen, dann hat man mich an diesen Ort gebracht, als sie mich ins Haus bringen wollten, bin ich geflohen.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Nein. Aber es gibt einen anderen Peuhl den ich gerne als Präsidenten gesehen hätte, das war Cellou Dalen Diallo. Ich war auch nicht so lange in Conakry, dass ich mich politisch engagiert hätte, ich war nur 2 Jahre dort und ich kannte die politische Situation nicht so gut.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Man hat mich nicht deswegen festgenommen, sondern wegen der Teilnahme an der Demonstration.

VR: Sie haben in der ersten Instanz gesagt, ich wollte mein Land eigentlich nicht verlassen, dann ist aber der Krieg ausgebrochen und man wollte mich zwingen, mit zu machen. Was haben Sie damit gemeint?

BF: Man hat mich nicht gezwungen. Vielleicht gab es ein Missverständnis mit dem D. Weil die D war ein bisschen aggressiv mit mir. Ihr Französisch war nicht so gut. Es waren auch sehr, sehr viele Leute in diesem Stadion, ich war nicht der einzige Betroffene.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält, somit auch, wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird: 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF: Nein. Aber wie hätte ich zur Polizei gehen können, wenn mich Militärleute suchen. Ich habe keine Hilfe beansprucht.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Ich bin geflohen, weil es gefährlich war für mich, weil man mich gesucht hat. Ich glaube auch, dass sich die Probleme in der Zwischenzeit verstärkt haben. Ich bin geflohen, weil ich dort in Gefahr war, das hat sich nicht geändert, ich glaube, dass die Situation schlimmer geworden ist. Was genau passiert, weiß ich nicht. Ich habe Angst, dass sie mich weiterhin suchen, jetzt bin ich auch noch geflohen. Die Militärleute, das ist nicht so wie hier in Europa, die foltern die Leute, sie behandeln die Leute wie Tiere, sie verletzen sie, sie brechen einem die Knochen. Sie fesseln die Leute und quälen sie einfach. Davor hätte ich Angst.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Im Gemeindeamt XXXX habe ich gemeinnützige Arbeit verrichtet (BF legt eine Bestätigung vom XXXX vor). Überdies werden Lohn und Gehaltszetteln von der Stadtgemeinde XXXX vorgelegt (vom Jahr XXXX). Der BF hat im XXXX gearbeitet. Ich habe draußen Müll am Boden eingesammelt, z.B. Papiere oder Flaschen. Man hat so ein Ding in der Hand um es aufzuheben und das schmeißt man dann in den Müll und das andere war in der Gemeinde XXXX. Ich habe das Gras gemäht mit einer Motorsense. Ich habe eigentlich nur das den Sommer gemacht, wir waren zu viert oder auch Unkraut jäten. Und dann kommt ein Traktor um dort alles aufzuladen. Aber es gab auch viele kleinere Arbeiten. Wir haben auch Mauern gemacht die Straße entlang. Oder in der Nähe der Straße das Gras oder Sträucher wegschneiden. Das Unkraut in den Blumenbeeten, Blumen gießen, wir haben auch den Bauhof geputzt und aufgeräumt. Die Bestätigungen werden als Beilage 1 zum Akt genommen.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich bekomme die Sozialhilfe. Wenn ich arbeite, bekomme ich auch was, aber da bekomme ich nur XXXX Euro in der Stunde.

VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?

BF: Nein.

VR: Wie sehen Ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus?

BF: Ich wohne mit einer XXXX Person. Die Arbeit die ich bekomme, da unterstützt mich unser Chef. Unser Chef war immer sehr nett zu mir.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperlich anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF: Ja.

VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BF: Nein. Ich habe es nicht gemacht, ich habe mich mental nicht in der Lage gefühlt. Es ist schwierig, wenn man in ein Land kommt und niemanden kennt und sich immer alleine fühlt, Kontakte zu knüpfen.

VR: Wie verbringen Sie derzeit ihren Alltag?

BF: Ich bin den ganzen Tag im Heim. Ich gehe in Imst spazieren, dann komme ich zurück nach Hause, es gibt eigentlich nicht sehr viel zu tun.

VR: Wo und wann haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

BF: Der BF legt Deutschkursbestätigungen des BFI XXXX vom XXXX und eine Bestätigung über die ÖSD-Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2" vom XXXX vor. Die Bestätigungen werden als Beilage 2 zum Akt genommen.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern))

BF: Mir gefällt es in Österreich gut. Ich finde das Land sehr gut und schön. Mein Hobby ist Deutsch lernen. Im Heim gibt es einen Sportsaal. Ich gehe Joggen.

VR stellt fest, dass der BF gute Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?

BF: Die Zeitungen lese ich nicht wirklich, aber ich schaue manchmal auf dem Laptop. Im Winter gibt es Schifahrorte und viele Touristen, die kommen. In XXXX gibt es auch Touristen. Es gibt größere Kaufhäuser so wie das FMZ, da gehen sehr viele Leute hin. Da kommen auch viele Leute von XXXX hin, die dort einkaufen. Es ist nicht so groß wie XXXX aber auch nicht so klein wie XXXX. Wir haben im Zimmer keinen Fernseher. Ich muss runter gehen in den Gemeinschaftsraum, wenn ich runter gehe dann meistens mit dem Laptop. Ich schaue im Internet. Ich schaue Sport oder Theaterstücke aus meinem Land oder Musik. Ich schaue Komödien aus Guinea auf Youtube. Es gibt viele Sachen, die mich zum Lachen bringen. Das sind keine Sportliveübertragungen, sondern Sachen, die früher waren.

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.

BF: Ich habe keine echten Freunde. Das liegt daran, dass ich nicht sehr oft weggehe, sondern die ganze Zeit im Heim bin.

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF: Nein.

VR: Was würden Sie für einen Beruf ausüben, wenn Sie in Österreich bleiben könnten?

BF: Auf einer Baustelle arbeiten.

Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:

Die VR befragt den/die BF ob er/sie zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchten.

BF: Ich habe gehört, die Krankheit Ebola ist ansteckender als Aids. Ich hätte Angst davor, durch Ebola angesteckt zu werden, man kann sich sehr schnell mit dieser Krankheit anstecken.

(...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 29.11.2009, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 27.01.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Lage in Guinea wird festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea

(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).

Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).

Quellen:

KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).

Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).

Quellen:

2. Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).

Quellen:

10. Wehrdienst

Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

15. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).

Quellen:

16.1. Religiöse Gruppen

85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

17.1. Minderheitengruppen

Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18. Frauen/Kinder

Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18.1. Kinder

Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).

FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

19. Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

23. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

24. Behandlung nach Rückkehr

24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen

Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):

• Appui aux femmes du secteur informel

• Association des femmes de Lanseboundji

• Association des femmes entrepreneurs de Guinée

• Association des femmes pour la recherche et le developpement

• Association guinéenne des femmes chercheurs

• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès

• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée

• Coopérative de construction des femmes de lansébundji

• Femme et développement

• Groupement des femmes d'affaires de guinée

• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée

• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix

Quellen:

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

Zu der Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Fulla an.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am 29.11.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland aufgrund von Anhaltungen und Bedrohungen durch die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates, da ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgungshandlungen drohen.

Festgestellt wird daher, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an einer gewaltsamen Demonstration gegen die Regierung im Herkunftsstaat somit aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung von den Sicherheitskräften des Herkunftsstaates festgenommen und bedroht wurde, jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Guinea maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.

Festgestellt wird im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht und weist gute Deutschkenntnisse auf. Er ist laut aktuellem Strafregisterauszug in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und stellt das Bundesverwaltungsgericht auch die Identität des Beschwerdeführers aufgrund dessen glaubhaften Angaben fest.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war in der Lage vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2015, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei nochmaliger Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ, den Umstand, dass er aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung ins Blickfeld der heimatlichen Behörden gelangt ist, glaubhaft darzulegen.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig und dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen wäre, vor dem Bundesasylamt eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, nicht zu teilen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde als Indiz der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers insbesondere darauf verwiesen, dass die Angaben zum Ausreisegrund vage, pauschal, nicht plausibel und daher auch nicht glaubwürdig wären, überdies wurde auf geringe Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers verwiesen.

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung jedoch im Gegensatz zu den Feststellungen der belangten Behörde glaubhaft ausgeführt, dass er aufgrund seines politischen Engagements insbesondere im Zuge der Demonstration im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist. Die Angaben zum Ausreisegrund waren detailliert, weitestgehend nachvollziehbar, plausibel und decken sich grundsätzlich mit den Feststellungen zu seinem Heimatland, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Glaubwürdigkeit zugesprochen wird.

Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass dessen Angaben hinsichtlich der Verfolgungsgefahr und dessen Anhaltungen und Bedrohungen aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung sehr wohl der Wahrheit entsprechen. Dabei ist vor allem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an der gewaltsamen Demonstration ins Blickfeld der Sicherheitskräfte des Herkunftsstaates gelangt.

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch glaubhaft darzustellen und schilderte er nachvollziehbar Anhaltungen und Bedrohungen durch Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer führte glaubwürdig und nachvollziehbar in der Beschwerdeverhandlung aus, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung aufgrund seiner Teilnahme an einer gewaltsamen Demonstration asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat droht. Der Beschwerdeführer konnte durch seine Angaben, welche keine auffallenden Widersprüche enthalten, die nicht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgeklärt werden konnten, nachvollziehbar darlegen, dass er somit in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Demonstration in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Im Detail ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea hinsichtlich der Sicherheitskräfte, dass Korruption weit verbreitet ist. Die verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte interne und externe Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems. Zu Oppositionsparteien im Herkunftsstaat wird in den aktuellen Länderfeststellungen festgestellt, dass Sicherheitskräfte im gesamten Berichtsjahr (2012) Demonstrationen unterdrückten, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 zwar ab, aber es gibt laut aktuellen Länderfeststellungen dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt.

Letztlich war der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen im Wesentlichen widerspruchsfreien Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, geht die belangte Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des erstatteten fluchtrelevanten Vorbringens aus.

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer - insbesondere durch seinen persönlich glaubwürdigen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung - gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften gesucht wegen dessen Teilnahme an einer Demonstration gegen die Regierung im Herkunftsstaat somit aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung von den Sicherheitskräften des Herkunftsstaates festgenommen und bedroht wurde, und der Beschwerdeführer somit in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner zumindest (unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegebenen Berichtslage zu Guinea insbesondere mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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