BVwG W121 1428151-1

W121 1428151-1Bundesverwaltungsgericht12.03.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, gesamtes<br/>Staatsgebiet, unterstellte politische Gesinnung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W121 1428151-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1428151.1.00

Spruch

W121 1428151-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste illegal ins Bundesgebiet und stellte am 12.01.2012 einen Asylantrag, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Guinea zu stammen und am XXXX geboren zu sein.

Bei der Erstbefragung am 12.01.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor einem Organwalter der Polizeiinspektion Nietzschestraße an, dass es in Guinea Probleme gebe, die Armee töte Kinder und alte Menschen aus politischen Gründen, die Eltern seien gestorben und es gebe immer noch Kämpfe in Guinea.

Am 16.01.2012 wurde der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle West (EAST-West) im Beisein einer Dolmetscherin der französischen Sprache von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an:

"Frage: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

Antwort: Meine Muttersprache ist Peul, ich spreche aber auch Französisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Französisch, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.

(...)

Frage: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

Antwort: Ja, ich bin damit einverstanden.

Frage: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

Antwort: Nein, weder hier in Österreich noch in Guinea. Ich kann meine Identität nicht nachweisen.

Frage: Besitzen oder besaßen Sie jemals einen Reisepass?

Antwort: Nein, nie.

Frage: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Nein.

Frage: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der Ausreise und wie lange?

Antwort: Ich lebte bis 2009 in XXXX, in der Region XXXX.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

Antwort: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

Frage: Können Sie die Länder nennen, durch die Sie auf der Reise von Guinea nach Österreich gefahren sind?

Antwort: Ich habe Guinea verlassen und fuhr über Mali, Mauretanien, Algerien, Ägypten und Syrien in die Türkei. Anschließend fuhr ich nach Griechenland, wo ich neun Monate geblieben bin. Danach fuhr ich versteckt auf einem LKW über Bulgarien und weitere mir unbekannte Länder nach Österreich.

Frage: Haben Sie in Bulgarien einen Asylantrag gestellt?

Antwort: Nein, dort wurde ich von der Polizei nicht angehalten.

Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?

Antwort: Nein.

Frage: Schildern Sie bitte, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

Antwort: Ich habe ein ethnisches Problem in Guinea. Ich bin ein Angehöriger der Peul-Volksgruppe. Diese werden von der Regierung unterdrückt. Wir haben keine Rechte und bekommen keine Arbeit. Die Volksgruppe der Mandinka hat das Sagen und sie sind in der Regierung. Der Mann, der für unsere Volksgruppe zuständig ist, heißt Sello Dalen (phon.). Am 28. September 2011 hat Sello Dalen alle Angehörigen der Peul-Volksgruppe in ein Stadion eingeladen, um Vorbereitungen für die Wahlen zu treffen. Er hat für die Regierung kandidiert. Das Militär hat das Stadium gestürmt und 300 Angehörige der Peul-Volksgruppe getötet. Damit meine ich, dass sich die Lage für meine Volksgruppe seit meiner Flucht nicht verbessert hat. Wir Peul-Angehörigen können uns nicht schützen und sind deshalb auf der Flucht. Viele sind nach Senegal geflüchtet. Die Mandinko und die Susu stürmen die Geschäfte der Peul und rauben alles. Seitdem die Demokratie eingeführt worden ist, gab es kein einziges Mitglied in der Regierung der Peul-Volksgruppe.

Frage: Warum haben Sie 2009 Guinea verlassen?

Antwort: Es gibt keine Demokratie in Guinea. Das Land wird seit 24 Jahren vom Militär regiert und wir Peul haben keine Rechte. Seitdem meine Eltern bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sind, bekommen wir keine Unterstützung von der Regierung mehr. Ich muss meine drei Geschwister über die Runden bringen. Ich kann in Guinea nicht mehr leben.

Frage: Haben Sie Ihren Herkunftsstaat schon früher einmal verlassen?

Antwort: Nein, 2009 war das erste Mal, dass ich Guinea verlassen habe.

Frage: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

Antwort: Das Militär ist überall, es gibt keine Arbeit und viele werden auf der Straße einfach so erschossen.

Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, angeführt?

Antwort: Ja.

Frage: Hatten Sie konkret Probleme mit dem Militär?

Antwort: Ich als Peul bin Mitglied der Partei von Sello Dalen und deshalb haben wir Probleme mit der Regierung. Sie wollen uns als Volksgruppe nicht akzeptieren. Ich hoffe, dass eines Tages Sello Dalen in die Regierung kommt und alle Volksgruppen in Guinea gleich behandelt werden.

Frage: Was befürchten Sie in Ihrem Herkunftsstaat?

Antwort: Ich kann nicht zurückkehren. Die Mandinko werden mich umbringen, weil ich nicht die Farbe der Regierung habe.

Frage: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

Antwort: Ja, ich bin damit einverstanden.

(...)"

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 21.06.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Französisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"(...)

Angaben zur Person und den Lebensumständen:

Ich bin im Ort XXXX in der gleichnamigen Präfektur geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Ca. drei Jahre habe ich einen Unterricht im Dorf bekommen. Ich habe aber keine reguläre Schule besucht. Ich spreche Französisch und Fulla. In Französisch kann ich nur sehr wenig lesen und schreiben. In Fulla kann ich weder lesen noch schreiben. In der Heimat habe ich als Straßenmusiker und Tänzer gearbeitet. Ich bin Trommler. Ich habe keinen Beruf erlernt. Mein Vater ist 2005 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Meine Mutter ist 2005 an Krebs gestorben. Mein Vater war Händler. Meine Mutter war Hausfrau. Wir haben in einem eigenen Haus gelebt. Das Haus hat 3 Schlafzimmer und ein Wohnzimmer. Bis zur Ausreise aus der Heimat habe ich im Elternhaus gelebt. Das Haus habe ich Mitte 2009 verkauft, als ich die Heimat verlassen habe. Solange meine Eltern am Leben waren, haben wir ortsüblich gelebt. Nach dem Tod meiner Eltern wurde unsere Situation schwieriger. Ich habe eine Schwester namens XXXX, drei Brüder namens XXXX und XXXX. Mein Zwillingsbruder XXXX ist 2007 in Angola verstorben. Meine Geschwister leben derzeit bei meiner Tante mütterlicherseits in XXXX. Manchmal sind sie auch in Conakry, weil der Mann meiner Tante dort arbeitet. Meine Eltern waren Fulbe und Moslem. Ich selbst bin Fulbe und Moslem. Ich bin ledig und habe keine Kinder.

(...)

Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).

Antwort: Ich fühlte mich in meiner Heimat einfach nicht wohl. Das Leben ist einfach zu hart. Es gibt Rassismus. Man kann sich nicht frei bewegen. In jeder Stadt ist eine andere Volksgruppe vorherrschend. Mein persönliches Problem war, dass ich in der Heimat kein Geld und keine Arbeit hatte. Ich persönlich hatte keine Probleme mit der Regierung. Die Fulbe können in unserem Land nicht frei leben. Ich kam mit der allgemeinen Situation in meiner Heimat nicht zu recht. Deshalb habe ich Mitte 2009 die Heimat verlassen.

Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

Antwort: Nein, ich habe alles gesagt.

Frage: Bei den vorherigen Einvernahmen haben Sie angegeben, dass Sie Angehöriger der Peul-Volksgruppe wären. Heute behaupten Sie, Sie wären ein Fulbe. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Peul und Fulbe ist dasselbe. Peul ist einfach das französische Wort für Fulbe.

Feststellung: Sie haben bei der Einvernahme in XXXX einen Vorfall am 28.09.2011 erwähnt. Was ist da passiert und was hatte dieser Vorfall mit Ihnen persönlich zu tun?

Antwort: Der Vorfall war nicht 2011. Der Vorfall war am 28.09.2009. Da war ich schon nicht mehr in Guinea.

Frage: Wie haben Sie dann von diesem Vorfall erfahren?

Antwort: Das hat mir ein Landsmann in der Flüchtlingsunterkunft in Fieberbrunn erzählt. Mit mir persönlich hat der Vorfall nichts zu tun.

Frage: Wie heißt der politische Führer Ihrer Volksgruppe?

Antwort: Cellou Dalein. Ich weiß nicht welcher Partei er angehört, weil ich mich nicht für Politik interessiere und auch nie zu einer Wahl gegangen bin.

Frage: Hatte Cellou Dalein einmal eine politische Funktion in Ihrer Heimat?

Antwort: Er war unter General Conte ein paar Monate Minister. Er war auch einmal Premierminister. Wann das war und wie lange er es war, weiß ich nicht, weil ich mich dafür nicht interessiere und nicht interessiert habe.

Frage: Hatten Sie persönlich einmal ein Problem mit einem Angehörigen einer anderen Volksgruppe?

Antwort: Nein, ich persönlich nie. Ich bin ein friedliebender Mensch und lege niemand etwas in den Weg.

Vorhalt: Bei der Einvernahme in St. Georgen haben Sie angegeben, dass Sie Mitglied der Partei von Cellou Dalein wären. Heute haben Sie etwas anderes behauptet. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Er ist der Anführer unserer Volksgruppe. Ich bin aber nie Mitglied in seiner Partei gewesen. Ich weiß gar nicht, wie seine Partei heißt.

Frage: Wie können Ihre Geschwister und Ihre Tante etc. in Ihrer Heimat leben und Sie nicht?

Antwort: Sie haben keine Möglichkeit und auch nicht die Mittel Guinea zu verlassen. Durch den Verkauf des Elternhauses, war es mir möglich die Heimat zu verlassen.

Frage: Kann man zusammenfassend sagen, dass Sie die Heimat verlassen haben, weil Sie sich aufgrund der dort allgemein herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse nicht wohl gefühlt haben und es Ihnen persönlich wirtschaftlich nicht gut ging, weil Sie keine Arbeit hatten?

Antwort: Ja, genau so ist es.

Vorhalt: Bei Ihren vorherigen Einvernahmen haben Sie behauptet, dass beide Elternteile bei einem Autounfall ums Leben gekommen wären. Heute behaupten Sie etwas anderes. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Meine Mutter hatte Krebs und deswegen musste sie mein Vater nach Conakry ins Spital bringen. Bei der Fahrt dorthin hatten sie einen Autounfall und dabei sind beide ums Leben gekommen.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Ich bitte die österreichische Regierung darum, mich nicht zurück zu schicken. Ich kann gar nicht daran denken. Ich bitte um Ihre Hilfe. Ich kann keine Befürchtungen äußern, ich will einfach nicht mehr zurück. Ich habe auf dem Weg hier her schon genug gelitten.

Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

Antwort: Bei uns gibt es keine religiösen Probleme. Es gibt auch Christen bei uns. Es gibt nur Probleme zwischen den Volksgruppen. Jeder will nur Geld und Macht.

Frage: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Guinea Bescheid?

Antwort: Nein, weil ich keine Zeitungen lese. Ich kenne mich mit dem Internet nicht aus. Es gibt hier im Fernsehen keine guineischen Kanäle.

Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Guinea zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert wird Ihnen dieser vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Haben Sie die Belehrung verstanden?

Antwort: Ja, ich habe das verstanden.

Frage: Was möchten Sie?

Antwort: Das interessiert mich nicht. Ich verzichte ausdrücklich auf die Abgabe einer Stellungnahme. Außerdem sind die Feststellungen in Deutsch und das kann ich nicht lesen. Weiters kann ich kaum schreiben.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

Antwort: Nein.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

Antwort: Ich bin in der Grundversorgung. Freitag und Samstag verkaufe ich die Zeitschrift "20-er". Die Österreicher sind so nette Leute und keine Rassisten. Ich verdiene dabei zwischen 30 und 50 Euro. Ich habe auch über das Flüchtlingsheim beim Holzarbeiten am Berg geholfen.

Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

Antwort: Ich besuche 2 Mal pro Woche einen Deutschkurs. Ich bin nirgends Mitglied.

Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Nein.

Frage: Wo leben Ihre Verwandten?

Antwort: In Guinea.

Frage: Haben Sie in Österreich eine Schule oder Ausbildung absolviert?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Tante und Ihren Geschwistern?

Antwort: Wir haben telefonischen Kontakt. Wir telefonieren manchmal einmal pro Wochen, dann vergehen wieder ca. 14 Tage. Wenn ich nicht anrufe, dann rufen sie mich an. Ich habe die Telefonnummer meiner kleinen Schwester (XXXX).

Frage: Erklären Sie sich mit eventuellen amtswegigen Erhebungen in Ihrem Heimatland unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

Antwort: Ja, natürlich.

(...)

Frage: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

Antwort: Mir geht es hier so gut und ich fühle mich hier so gut. Seit ich hier bin, habe ich keine Probleme mehr. Ich danke Österreich von ganzem Herzen.

(...)"

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Volksgruppe der Fulbe (auch Peul) und die Staatsangehörigkeit, nicht jedoch die Identität fest stehe. Fest stehe aufgrund der Angaben, dass der Beschwerdeführer in der Heimat nicht vorbestraft sei, von keiner Behörde gesucht werde und von staatlicher Seite aus keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt werde. Als Fluchtgrund habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er seine Heimat verlassen habe, weil er sich aufgrund der dort allgemein herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen nicht wohl gefühlt habe und es ihm wirtschaftlich nicht gut gegangen sei, da er keine Arbeit gehabt habe. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten wird. Die belangte Behörde habe kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, da andernfalls die Feststellung hätte erfolgen müssen, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung drohe. Das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Peuhl das Heimatland verlassen, da er deshalb im Herkunftsstaat unterdrückt worden sei. Es bestünde noch Diskriminierung gegenüber den Peuhl durch den Staat, da der Präsident Alpha Conde sowie ein Großteil der Regierung der Volksgruppe der Malinke und Soussou angehören würden. Auszugsweise wurden Berichte der Human Rights Watch aus 2011 und 2012 über die Diskriminierung der Peuhl zitiert. Verwiesen wurde darauf, dass die Schuldigen des Massakers vom 28.09.2009 straffrei davongekommen wären und die Regierung kein Interesse an der Verbesserung der Situation der Peuhl habe. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr weiter Diskriminierungen ausgesetzt sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Peuhl. Auch würde der Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage geraten, da er über keine Ausbildung verfüge. Er habe keine Aussichten auf einen Beruf in Guinea und auch keine Unterstützung vom Staat zu erwarten.

Am 23.07.2014 wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers insbesondere folgende Unterlagen übermittelt:

Schreiben des Stadtmagistrats XXXX, wonach der Beschwerdeführer vereinbarungsgemäß und regelmäßig sein Kind besucht, und dass die Besuche zum Wohlbefinden des Kindes und der Kindsmutter beitragen,

Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen

Am 17.12.2014 langten hinsichtlich des Beschwerdeführers insbesondere folgende Unterlagen ein:

Bestätigung über die Arbeit auf selbständiger Basis bei der XXXX Stadt- und Straßenzeitung 20er

Bestätigung über die Mitgliedschaft beim Verein "freipflanzen"

Integrationsschreiben vom "Die Bäckerei Kulturbackstube" über die Tätigkeit als 20er Verkäufer

Bestätigung über den Besuch von Deutschkursen

Antrag des Beschwerdeführers auf die gerichtliche Übertragung der Obsorge hinsichtlich seines Kindes

Terminvereinbarung für Dezember XXXX zur Erstattung eines Gutachtens im Obsorgeprozess

Bestätigung über die aktuelle Beratung und Familientherapie bei einer Psychotherapeutin

Stellungnahme an die Kinder- und Jugendhilfe

Stellungnahme des Amtes für Kinder- und Jugendhilfe vom Juli XXXX

Beweisantrag zur Zeugenvernehmung

Überdies wurde am XXXX eine Stellungnahme übermittelt, in der insbesondere zusammengefasst ausgeführt wurde, dass am XXXX die Tochter des Beschwerdeführers geboren wurde und die Kindesmutter bereits seit längerer Zeit psychisch erkrankt sei. Der zuständige Sozialarbeiter habe sich gemeinsam mit der Mutter seiner Tochter für den Verbleib der gemeinsamen Tochter beim Beschwerdeführer und der Lebensgefährtin ausgesprochen. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Lebensgefährtin seit Februar XXXX im gemeinsamen Haushalt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.2015 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht zur Verhandlung.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 15.01.2015 gestaltete

sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende

Richterin, BF = Beschwerdeführer, VP = Vertrauensperson des

Beschwerdeführers):

"VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Zuerst, als mein Vater noch gelebt hatte, ging es mir gut. Ich war in guter Form. Es gab aber auch Probleme gegen ethnische Minderheiten. Aber mir ging es gut. Meine Mutter hatte seit langem schon Krebs und mein Vater hat zwei Frauen geheiratet. Die zweite Frau meines Vaters war keine gute Frau. Meine Mutter war schon erkrankt. Mein Vater hat ihr überhaupt nicht geholfen und hat sie nicht unterstützt. Meine Mutter lag zwei Monate zu Hause, erkrankt, und war noch nicht ins Spital gebracht worden. Meine Mutter hatte eine Krise und konnte nicht sprechen. Wir haben geschlafen. Es war in der Nacht. Eines Nachts, als meine Mutter wieder eine gesundheitliche Krise hatte und sie nicht mehr sprechen konnte, hat sie mein Vater ins Spital gebracht. Wir haben zuerst in XXXX mit meiner Mutter und meinen Geschwistern gewohnt. Mein Vater hat schon ein zweites Haus für die zweite Frau in Conakry gebaut. Mein Vater hat meine Mutter dann von XXXX nach Conakry ins Spital gebracht. Der Weg ins Spital war sehr schwierig, weil dort viele Berge sind. Meine Eltern sind auf dem Weg ins Spital bei einem Autounfall verunglückt. Das war ein Unfall mit einem LKW. Ich habe dann erfahren, dass meine beiden Eltern beide bei dem Autounfall verunglückt sind. Es war schrecklich. Wir wussten nicht, wie es weiter geht. Ich hatte einen Zwillingsbruder, eine Schwester mit XXXX Jahren, einen Bruder mit XXXX Jahren und noch einen kleinen Bruder mit XXXX Jahren. Es war wie der Tod von Gott. Wir wussten nicht, wie es nach dem Tod unserer Eltern weitergehen soll. Der Unfall meiner Eltern ereignete sich im Jahr 2005.

VR: Wie alt waren Sie 2005?

BF: Jetzt bin ich XXXX Jahre alt. Damals war ich zirka XXXX Jahre alt. Verzeihen Sie mir, in Guinea weiß man nicht, wie alt man ist. Die Kinder, die in Guinea geboren werden, bekommen oft keine Geburtsurkunde.

BF setzt zur Fluchtgeschichte fort: Es gab dann viele Probleme. Die Probleme haben 2005 begonnen, als meine Eltern gestorben sind. Meine Eltern hatten ein Geschäft. Mein Vater hat viele Häuser gebaut. Mein Vater ist gestorben und seine zweite Frau hat alle Häuser genommen, die mein Vater gebaut hat. Wir hatten nichts. Ich bin geflüchtet, weil die zweite Frau meines Vaters sich die ganzen, von ihm gebauten Häuser genommen hat. Die zweite Frau meines Vaters hatte auch Kinder.

VR: Sie haben in der Beschwerde gesagt, dass Sie aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Peuhl unterdrückt worden seien?

BF: Die Probleme haben begonnen, als mein Vater die zweite Frau geheiratet hat. Sie war von einer anderen Zugehörigkeit, die Malinke heißt. Das ganze Vermögen meines Vaters, auch die Häuser, ging an die zweite Frau meines Vaters, weil sie der Malinke Gruppe angehört. Bei den ganzen Behörden sitzen nur Leute, die der Malinke Gruppe angehören.

VR: Hat Ihr Vater ein Testament gemacht oder hat er Ihnen das einmal erklärt, warum das so ist?

BF: Das Problem ist so, dass mein Vater und meine leibliche Mutter aus demselben Dorf sind. Die zweite Frau meines Vaters ist aus XXXX. Die zweite Frau meines Vaters hat das ganze Vermögen und die Häuser bekommen. Wir waren ab 2005 bis 2007 alleine zu Hause und hatten nichts zu essen und kein Geld.

VR: Waren Sie der älteste?

BF: Ja, wir sind zwei. Ich und mein Zwillingsbruder. Mein Zwillingsbruder hat gemeint, nach Angola zu reisen. Er hat gemeint, dass er nach Angola reist und dort ein gutes Leben haben wird. Er hat gesagt, dass er uns helfen wird.

VR: Wie ist es dann weiter gegangen?

BF: Ich wollte nicht, dass mein Zwillingsbruder nach Angola fährt. Er ist trotzdem gefahren. Er ist dann auf der Überfahrt verunglückt. Ich habe 2009 Guinea verlassen. 2007, 2008, 2009 gab es heftige politische Probleme und Unruhen in Guinea. Man wusste nicht mehr, wer von der Polizei oder von der Armee oder von der Regierung ist. Aufgrund dieser politischen Probleme, und es kamen auch oft von der Polizei Leute und haben den Pass verlangt, auch Leute wurden erschossen, aufgrund deren Probleme bin ich 2009 geflüchtet. Ich habe das Haus meines Vaters verkauft. Ich habe dafür 18 Millionen Guineische France erhalten. Ich habe den Erlös aus dem Hausverkauf unter meinen Geschwistern aufgeteilt.

VR: Wie war das dann mit der Flucht?

BF: Es war damals, aufgrund der politischen Probleme unmöglich, einer Arbeit nach zu gehen. Ich habe meine kleinen Geschwister zur Tante gebracht, bevor ich geflüchtet bin. Ich habe Guinea ohne Pass verlassen. Ich habe Guinea mit dem Auto verlassen. Ich bin von Conakry nach Mali mit dem Auto gefahren. Von dort bin ich dann nach Mauretanien mit dem Auto weiter gereist. In dem Auto gab es Platz für sechs Personen. Es war ein PKW. Von Mauretanien bin ich mit dem Auto nach Algerien gekommen. Ich wollte ursprünglich in Algerien bleiben, habe aber dann bemerkt, dass mich die Bevölkerung in Algerien nicht akzeptiert. Dann bin ich nach Ägypten weiter gereist. Es gibt dort Schwarze, die kennen die Route nach Syrien. Ich habe Ägypten verlassen und bin nach Syrien weiter gereist. Ich bin mit dem Auto durch die Wüste gefahren. Wir hatten wenig Wasser. Dann bin ich in die Türkei weiter gereist. In der Türkei bin ich acht Monate geblieben. In der Türkei war ich in Istanbul. Dort gab es relativ viele Schwarze. Die haben mir gesagt, welche Route ich nehmen muss, um nach Griechenland zu kommen, mit dem Boot. Dann bin ich mit einem kleinen, mit einer Luftpumpe aufzublasenden Plastikboot von der Türkei nach Griechenland gereist. In Griechenland war ich drei Monate in Athen. Ich habe versucht dort eine Arbeit zu finden. Dann fuhr ich nach Saloniki. Dann bin ich an die Grenze mit Bulgarien gekommen. Ich bin mit dem Auto nach Bulgarien gefahren. Ich blieb drei Monate in Bulgarien, in Sofia. Dann war ich dort in kleinen Orten, da kannte ich die Namen nicht. Von Bulgarien bin ich dann mit einem LKW nach Österreich gekommen. In Österreich bin ich in XXXX angekommen.

VR: Wie sind Sie dann nach XXXX gekommen?

BF: Ich bin dort in XXXX zur Polizei gegangen und habe die Polizei gebeten, ob sie mir helfen können, ob sie eine Herberge haben, wo ich übernachten kann.

VR: Sie sind dort einfach auf die Polizei gegangen?

BF: Ja.

VR: Was haben Ihnen die Polizisten gesagt?

BF: Die Polizei hat mich gefragt, woher ich komme. Ich habe gesagt, dass ich aus Guinea komme. Ich habe der Polizei gesagt, dass ich nur Französisch spreche. Eine XXXX Dolmetscherin ist dann gekommen, die dann übersetzt hat. Sie haben mich gefragt, was ich für ein Problem hatte. Ich sagte, dass ich müde bin, weil ich so einen langen Reiseweg hinter mir habe.

VR: Wo haben Sie dann den Asylantrag gestellt?

BF: In XXXX.

VR: Wann sind Sie nach XXXX gekommen?

BF: 2012 bin ich nach XXXX gekommen.

VR: In welchem Monat sind Sie in XXXX angekommen?

BF: Am 02.01. bin ich nach XXXX gekommen. Nach XXXX bin ich im Jänner 2012 gekommen.

VR: Wovon haben Sie in diesen drei Jahren auf Ihrer Reise gelebt?

BF: Ich habe gebettelt. Ich habe die Leute gefragt, ob sie etwas zu essen für mich haben. Ich bin kein Rassist und ich bin gegen niemanden. Ich bin Moslem, ich akzeptiere die Katholiken, ich akzeptiere jeden. Ich respektiere auch die Frauen auf der ganzen Welt. Es gibt sehr viele alte Frauen, die mich gut behandeln und unterstützen. Ich habe oft an den Türen der Häuser geläutet und die Leute dort haben mir dann etwas zu essen gebracht. Als ich Guinea verlassen hatte, hatte ich ganz kurze Haare. Jetzt habe ich lange Haare. Ich habe sehr viel in den Parks übernachtet.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Ja.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF: XXXX, in XXXX. Ich bin ledig.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: Nein.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ja, ich lebe mit meiner Freundin, XXXX, zusammen in XXXX.

VR: Seit wann leben Sie zusammen?

BF: Seit letzten Februar XXXX.

VR: Wie haben Sie sich kennengelernt?

BF: Ich habe sie in der XXXX kennengelernt.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Ja, ich habe eine Tochter. Sie heißt XXXX. Sie ist vorletztes Jahr geboren, am XXXX.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Ich hatte eine kleine Schwester und einen kleinen Bruder, der jetzt ungefähr XXXX Jahre alt sein müsste. Am 23. November 2014 habe ich meinen kleinen Bruder bei einem Unfall verloren. Das war ein Motorradunfall. Mein Zwillingsbruder ist nach Angola gegangen. Meine kleine Schwester und mein kleiner Bruder sind in Guinea.

VR: Haben Sie Kontakt mit ihnen?

BF: Ich darf am Telefon meiner Freundin anrufen. Meine Freundin hilft mir viel. Vorher habe ich sie nicht anrufen können.

VR: Wie geht es den Geschwistern in Guinea?

BF: Es geht ihnen nicht gut. Es lässt mir keine Ruhe. Ich denke sehr viel an mein Baby und meine zwei Geschwister.

VR: Wovon leben die Geschwister?

BF: Sie sind noch Kinder. Sie arbeiten nicht.

VR: Wie alt sind sie jetzt?

BF: Mein kleiner Bruder ist XXXX Er kann da unten nicht arbeiten. In Guinea gibt es nichts. Es gibt dort kein Vertrauen in den Staat.

VR: Wovon leben sie dann?

BF: Sie leben bei meiner Tante. Meine Freundin hat mir unlängst geholfen, 100 Euro hin zu schicken, dass sie sich etwas zum Anziehen kaufen können.

VR: Wie haben Sie die 100 Euro hin schicken können?

BF: Mit Western Union.

VR: Haben Sie eine Bestätigung bekommen, dass das Geld angekommen ist?

Vertrauensperson: Ja, wir haben eine Bestätigung per SMS bekommen.

VR: Was können sich die Geschwister um 100 Euro kaufen?

Vertrauensperson: Ich denke 100 Euro ist viel Geld in Guinea. Wie viel, weiß ich leider nicht.

VR: Wovon lebt die Tante?

BF: Ihr Mann arbeitet.

VR: Was arbeitet der Mann der Tante?

BF: Er macht Geschäfte. Er verkauft Waren. Er verkauft Lebensmittel.

VR: Haben die Geschwister einen Beruf erlernt?

BF: Sie haben beide jetzt aufgehört mit der Schule. Die Kinder der zweiten Frau meines Vaters sind gut gekleidet.

VR: Wo leben die Geschwister?

BF: In Conakry bei der Tante.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Bis auf mein Kind habe ich keine Verwandte in Österreich.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Guinea. (BF legt eine Beglaubigte Übersetzung des Staatsbürgerschaftsnachweises vor - wird in Kopie zum Akt gekommen).

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Ich bin Fulla, Fulbe, Peul in Afrika.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher?

BF: Nein. Ich höre aufs Herz. Ich bin Moslem. Die Religionen sind mir nicht so wichtig.

VR: Praktizieren Sie Ihren Glauben?

BF: Nein, ich bete nicht. Ich denke an meine Eltern, die verstorben sind. Ich kenne auch keine Moschee in XXXX, ich habe aber auch nicht danach gefragt.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Drei Jahre war ich in der Schule. Mit 13 habe ich die Schule begonnen. Vorher habe ich im Dorf gelebt. Danach haben die politischen Probleme begonnen.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evtl. auch Hilfsarbeiten?

BF: Ich habe nicht gearbeitet. Da ich genug zu essen gehabt habe, habe ich nicht gearbeitet. Mein Vater hatte ein Geschäft und hat für uns gesorgt. Ich habe nur Musik gemacht und Fußball gespielt. Ich habe traditionelle guineische Musik gemacht.

VR: Sie sagten damals, dass Sie Straßenmusiker und Tänzer waren?

BF: Ja, früher habe ich das gemacht. Ich habe traditionelle guineische Tänze gemacht. Heute nicht mehr. Ich habe nicht mehr den Kopf dafür. Das ist mehr für die Kinder.

VR: Können Sie was vor trommeln?

BF: Ja.

VR: Spielen Sie in Österreich auch irgendwo?

BF: Im Heim bei den Partys. Dort habe ich getanzt und getrommelt.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert?

BF: Nein.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: In XXXX, in XXXX, in XXXX, das ist eine kleine Stadt neben XXXX.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Nein, ich habe nichts.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Nein, nur in Guinea.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: Nein.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF: Ja, ich war im Gefängnis. Während wir Fußball gespielt haben, als die Malinke gegen die Peul gespielt haben. Jemand hat mich verletzt, statt den Ball zu treffen. Da gab es oft Schwierigkeiten bei den Fußball spielen. Manchmal war ich 28 Tage im Gefängnis. Manchmal war ich zwei Monate im Gefängnis. Verurteilt wurde ich nicht. Ich wurde von der Polizei angehalten. Manchmal bin ich ins Gefängnis gekommen, weil ich Fußball gespielt habe, manchmal, weil ich bei Demonstrationen gegen die Regierung mitgemacht habe. Verurteilt wurde ich nie. Ich wurde nur von der Polizei angehalten. Das war insgesamt vier Mal.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Ja, ich bin Peuhl. Alle Peuhls wollten eine andere Regierung haben. Man kann dort unten nicht leben, wenn du zur ethnischen Gruppe der Peuhl gehört.

VR: Waren Sie Mitglied einer Partei?

BF: Ich als Peuhl bin Mitglied von Sello Dalen.

VR: Was wollte diese Partei bewirken?

BF: Die Partei wollte, dass alle ethnischen Gruppen zusammenarbeiten mögen. Sie wollten die Präsidentschaft haben. Sie wollten Präsident von der Partei werden. Wir haben auch Kontakte mit westlichen Ländern geknüpft. Wir waren auch der Meinung, wenn Europäer nach Guinea kommen wollen, um dort zu arbeiten, sollen die Türen offen stehen. Wir wollten mit der ganzen Welt zusammenarbeiten. Wir haben mit Frankreich zusammengearbeitet, weil wir ja eine französische Kolonie gewesen sind.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Momentan ist mein Hauptfeind in Guinea eine Frau. Die zweite Frau meines Vaters. Mein kleiner Bruder und meine kleine Schwester können nichts machen, weil alles die zweite Frau meines Vaters hat. Die zweite Frau meines Vaters verfolgt mich noch immer. Sie will mein Leben zerstören.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält, somit auch, wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird: 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF: Mein Schutz vor der zweiten Frau meines Vaters ist die Tatsache, dass ich hier lebe. Sie hat Kontakt mit der Polizei und mit der Justiz in Guinea. In Guinea würden sie Geld von mir verlangen. Ich wollte heiraten und hier wollten sie auch sehr viel Geld von mir haben.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Ich bin verloren. Wenn ich zurückkehre bin ich verloren. Ich habe kein Geld und ich habe nichts dort. Ich muss nur zuschauen, wie die zweite Frau meines Vaters im Reichtum lebt und viele Häuser hat. Vielleicht wird auch die zweite Frau meines Vaters Banditen bezahlten, das sie mich töten. Ich fürchte mich auch vor der Krankheit Ebola. Ich habe auch Angst von anderen Krankheiten, die es gibt, wie zum Beispiel Cholera. Wenn du kein Geld hast in Guinea, behandelt dich das Krankenhaus nicht. Ich habe dort keine Sozialversicherung. Ich würde in Guinea Selbstmord begehen. Ich habe meinen Vater und meine Mutter, meinen kleinen Bruder und meinen Zwillingsbruder verloren. Meine Tochter ist hier in XXXX.

VR: Wie gehen Ihre jüngeren Geschwister mit Ebola um?

BF: Sie haben Angst und ich versuche ihnen Mut zuzusprechen.

VR: Was erzählen sie von Guinea?

BF: Die erzählen, dass Ebola viele Menschen tötet. Ich denke auch manchmal, vielleicht ist das nicht die Wahrheit, die man mir erzählt. Vielleicht ist mein Bruder nicht durch einen Motorradunfall gestorben sondern durch Ebola. Der Sohn von der zweiten Frau meines Vaters ist gestorben.

BFV: Der BF hat ausführlich dargelegt, dass er im Jahr 2005 mit dem Tot seiner Eltern praktisch die Existenzgrundlage in seinem Heimatland verloren hat. Das ihm zustehende Erbe konnte er nicht antreten, weil sämtlicher Besitz auf die zweite Frau seines Vaters übergegangen war, die der Volksgruppe der Mandinka angehört, die die Mehrheit in Guinea darstellt. Er hat auch keine Möglichkeit gehabt, als Angehöriger einer Minderheit, diese Besitztümer zurück zu bekommen und musste dann mangels Existenzgrundlage eine Flucht nach Europa antreten. Würde er jetzt, sechs Jahre, nachdem er sein Land verlassen hatte, zurückkehren, hätte er keine Existenzgrundlage und, müsste im Gegenteil eventuell Verfolgung durch die, der Bevölkerungsmehrheit angehörigen "Stiefmutter" befürchten. Guinea gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Irgendwelche Sozialleistungen kann er nicht erwarten. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er einer Minderheit angehört.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Gemeindearbeit. Ich arbeite bei der XXXX im Büro und nehme dort die XXXX auf.

(BF legt eine Bestätigung der "tilak" für eine Gemeinnützige Tätigkeit vor, diese wird in Kopie als Beilage 2 zum Akt genommen; sonstige Bestätigungen liegen bereits im Akt auf.)

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich habe drei Jahre lang für die "20er" gearbeitet. Ich habe im Zuge meiner Arbeit viele Familien mit Kindern kennengelernt, welche mir auch sehr geholfen haben. Viele haben die Zeitung gekauft.

VR: Wie viele Zeitschriften haben Sie am Tag verkauft?

BF: Am Montag bin ich zu Hause geblieben. Ich habe manchmal auch in der Bäckerei verkauft.

VR: Ist das Verkaufen nicht mühsam?

BF: Ja, der Job ist sehr hart für mich. Ich habe auch um Geld gebettelt.

VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?

BF: Die Bürger in XXXX unterstützen mich.

VR: Wie sehen Ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus?

BF: Ich wohne in einer drei Zimmer Wohnung mit XXXX. Dort wohne ich mit meiner Freundin,XXXX. Die Miete beträgt XXXX. Davon bezahle ich XXXX, welche ich von der Grundversorgung bekomme. Ich bekomme insgesamt XXXX Grundversorgung.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperlich anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF: Ja. Ich helfe auch Bekannten bei Hausumbauten oder bei händischen Grabungsarbeiten (z.B. Zaunerrichtung).

VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BF: Ich habe nur Deutschkurse gemacht (Bestätigungen liegen bereits im Akt auf.).

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern))

BF: Ja, ich spreche Deutsch.

VR: Erzählen Sie uns etwas auf Deutsch.

BF: Ich liebe meine Tochter. Meine Tochter wohnt bei ihrer XXXX. Ihre XXXX ist XXXX Jahre alt. Ich wohne zusammen mit meiner Freundin. Meine Tochter ist XXXXXXXX. (BF zeigt ein Foto der Tochter vor.)

VR: Waren Sie bei der Geburt Ihrer Tochter dabei?

BF: Ja. Ich bin damals jeden Tag ins Spital gegangen.

VR stellt fest, dass der BF geringe Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was ist mit der Kindesmutter?

BF: Die Kindesmutter hat XXXX.

Drei Fotos, wo der BF mit seiner Tochter abgebildet ist, werden im Original zum Akt genommen.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?

BF: Die Geschichte vom Hitler, dass es in XXXX viele Berge zum Schifahren gibt, auch klassische Musik kenne ich. Es gibt die ÖVP,... Hier in Österreich sind Demokraten. Die Regierung versteht sich sehr gut mit der Bevölkerung. Ich mag auch die Polizei hier. Die Polizei ist nicht aggressiv, wie in Guinea. Die österreichische Justiz respektiere ich. Der Österreichische Bundespräsident ist Herr Dr. Fischer. Ich schaue ORF. Ich schaue mir auf ORF die Weltpolitik an. Ich lese die XXXXer Tageszeitung. In Österreich lese keine französische Zeitung. Ich habe Freunde, die französisch sprechen.

VR: In welcher Sprache sprechen Sie mit Ihrer Tochter?

BF: Deutsch und Englisch.

VR: Ihre Muttersprache wollen Sie Ihrer Tochter nicht beibringen?

BF: Nein, das ist keine internationale Sprache. Die Mutter der Tochter spricht Deutsch.

VR: Mit welchen, in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.

BF: Es gibt ein ganzes Adressbuch, wo meine Freunde drinnen stehen. Und auch die hier anwesende Lebensgefährtin.

Vertrauensperson: Ich arbeite als XXXX.

VR: Möchten Sie zum Verfahren was sagen?

VP: Ich möchte sagen, dass wirklich eine Tragik dahinter steht, mit der Tochter des BF. Die Mutter ist nicht erziehungsfähig. Sie hat eine XXXX. Deswegen ist die Tochter gleich nach der Geburt in eine Pflegestation gekommen. Die Obsorge wurde jetzt der XXXX alt ist, gekommen. Die Tochter hat nur eine einzige Bezugsperson und das ist der BF. Der BF kann die Tochter nur in seine Obsorge nehmen, wenn er einen Aufenthaltstitel bekommt.

Wir sind seit einem Jahr ein Paar und haben eine gute Beziehung, trotz der schwierigen Situation. Wir möchten heiraten.

Der BF sieht seine Tochter mindestens ein Mal pro Woche bzw. zwei Mal pro Woche, er verkauft seine 20er und ist aktiv in der Bäckerei tätig. Ich kann nur bezeugen, dass die Integration wunderbar funktioniert.

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Ja, im Verein "freipflanzen" und in der Kulturbäckerei.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF: Nein.

VR ersucht den BFV hinsichtlich zusätzlicher Fragen an den BF bzw. etwaigen Anträgen.

BFV: Guinea gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Wie wir gesehen haben, wurde dem BF schon die Existenzgrundlage entzogen und ich gehe davon aus, dass sich der BF nach sechs Jahre Abwesenheit eine neue Existenz aufbaut. Meines Wissens nach gibt es auch immer wieder politische Unruhen.

Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:

Die VR befragt den/die BF ob er/sie zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchten.

Dies wird verneint.

Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Wenn man mir helfen kann, mein Visum zu bekommen, eine Arbeit zu bekommen und wenn man mir helfen kann, meine Tochter zu bekommen, wäre ich sehr dankbar. Es ist für mich wichtig, dass ich meine Tochter in meine Obsorge bekomme und dass ich einen Asylstatus bekomme.

(...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 12.01.2012, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 15.01.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Lage in Guinea wird festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea

(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).

Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).

Quellen:

KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).

Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).

Quellen:

2. Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet durch zahlreiche Probleme wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).

Quellen:

10. Wehrdienst

Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

15. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).

Quellen:

16.1. Religiöse Gruppen

85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

17.1. Minderheitengruppen

Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18. Frauen/Kinder

Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18.1. Kinder

Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).

FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

19. Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

23. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

24. Behandlung nach Rückkehr

24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen

Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):

• Appui aux femmes du secteur informel

• Association des femmes de Lanseboundji

• Association des femmes entrepreneurs de Guinée

• Association des femmes pour la recherche et le developpement

• Association guinéenne des femmes chercheurs

• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès

• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée

• Coopérative de construction des femmes de lansébundji

• Femme et développement

• Groupement des femmes d'affaires de guinée

• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée

• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix

Quellen:

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

Zu der Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Fulbe (auch Peul) an.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste illegal ins Bundesgebiet und stellte am 12.01.2012 einen Asylantrag.

Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Kombination mit seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass die zweite Frau seines verunglückten Vaters den Beschwerdeführer aufgrund dessen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Peuhl (auch Fulbe) dessen gesamtes Eigentum weggenommen hatte und diese Frau, welche der Volksgruppe der amtierenden Regierungspartei Malinke (auch Mandinka) angehört, über einflussreiche Freunde bei Behörden des Herkunftsstaates verfügt und der Beschwerdeführer aufgrund dieser Streitigkeiten wegen dessen Volksgruppenzugehörigkeit auch in das Blickfeld der Behörden des Herkunftsstaates geraten ist. Überdies hat der Beschwerdeführer an einer Demonstration gegen die jetzige Regierungspartei teilgenommen und ist daher auch aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung in das Blickfeld der Behörden und Sicherheitskräfte von Guinea geraten, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Guinea maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.

Festgestellt wird im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Kombination mit seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung es nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Der Beschwerdeführer erledigt Arbeiten für seine Wohnsitzgemeinde in Österreich und arbeitet im Büro des XXXX sowie in einer Bäckerei. Der Beschwerdeführer ist auf selbständiger Basis bei der XXXX Stadt- und Straßenzeitung 20er tätig und ist Mitglied beim Verein "freipflanzen". Er lebt in einer Wohnung zusammen mit seiner Lebensgefährtin. Er hat eine Tochter, die österreichische Staatsbürgerin ist. Die Obsorge für die Tochter des Beschwerdeführers wurde der XXXX der Tochter zuerkannt, da die Kindesmutter an einer XXXX leidet und nicht erziehungsfähig ist. Der Beschwerdeführer verbringt mit seiner Tochter regelmäßig Zeit. Aufgrund dieser Erkrankung ist der Beschwerdeführer für seine Lebensgefährtin ebenso wie für seine Tochter eine überaus wichtige unterstützende Bezugsperson und strebt der Beschwerdeführer den Erhalt der Obsorge für seine Tochter an. Der Beschwerdeführer besucht laut Schreiben des Stadtmagistrats XXXX vom XXXX vereinbarungsgemäß und regelmäßig sein Kind und es tragen die Besuche zum Wohlbefinden des Kindes und der Kindsmutter laut vorzitiertem Schreiben bei. Der in Österreich strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer, der Deutschkurse absolviert hat, ist in Österreich nachweislich um seine Integration bemüht.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und stellt das Bundesverwaltungsgericht auch die Identität des Beschwerdeführers aufgrund dessen glaubhafter Angaben fest.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war in der Lage vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2015, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei nochmaliger Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ, den Umstand, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Kombination mit seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung im Herkunftsstaat Verfolgungen ausgesetzt ist, glaubhaft darzulegen.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat lediglich aufgrund der der dort allgemein herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse verlassen, nicht zu teilen.

Hinsichtlich seiner geschilderten Ausreisegründe im Rahmen seiner Einvernahmen, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar und schlüssig darlegte, dass er aufgrund des Umstandes, dass die zweite Frau seines verunglückten Vaters das ganze Vermögen des Beschwerdeführers widerrechtlich weggenommen hatte und diese Frau, welche der Volksgruppe der amtierenden Regierungspartei Malinke angehört, über einflussreiche Freunde bei Behörden des Herkunftsstaates verfügt und plant, den Beschwerdeführer zu "vernichten" [sic].. Der Beschwerdeführer ist somit auch aufgrund dessen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Peuhl (auch Fulbe) aufgrund der Streitigkeiten mit der einflussreichen zweiten Frau seines Vaters, welche der Volksgruppe der amtierenden Regierungspartei Malinke angehört, aufgrund deren Initiative in das Blickfeld der Behörden des Herkunftsstaates geraten. Überdies hat der Beschwerdeführer an einer Demonstration gegen die jetzige Regierungspartei teilgenommen und ist daher auch aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung in das Blickfeld der Behörden und Sicherheitskräfte von Guinea geraten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen ist im Fall einer Rückkehr nach Guinea maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist.

Aufgrund des glaubwürdigen Eindruckes des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung war den Ausführungen der Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Folge zu leisten.

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen und schilderte er nachvollziehbar, dass die zweite Frau seines verunglückten Vaters das ganze Vermögen des Beschwerdeführers widerrechtlich weggenommen hatte und diese Frau, welche der Volksgruppe der amtierenden Regierungspartei Malinke angehört, über einflussreiche Freunde bei Behörden des Herkunftsstaates verfügt und plant, den Beschwerdeführer zu "vernichten" [sic]. Der Beschwerdeführer ist somit auch aufgrund dessen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Peuhl (auch Fulbe) aufgrund der Streitigkeiten mit der einflussreichen zweiten Frau seines Vaters, welche der Volksgruppe der amtierenden Regierungspartei Malinke angehört, aufgrund deren Initiative in das Blickfeld der Behörden des Herkunftsstaates geraten. Überdies hat der Beschwerdeführer an einer Demonstration gegen die jetzige Regierungspartei teilgenommen und ist daher auch aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung in das Blickfeld der Behörden und Sicherheitskräfte von Guinea geraten. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Kombination mit seiner offensichtlich unterstellten politischen Gesinnung droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer konnte durch seine Angaben, welche keine auffallenden Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten, die nicht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgeklärt werden konnten, nachvollziehbar darlegen, dass er somit in das Blickfeld der Behörden und Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiteren Verfolgungshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Kombination mit seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung, weil er ins Blickfeld der Behörden und Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Im Detail ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea hinsichtlich der Sicherheitskräfte, dass Korruption weit verbreitet ist. Die verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte interne und externe Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems. Zu Oppositionsparteien im Herkunftsstaat wird in den aktuellen Länderfeststellungen festgestellt, dass Sicherheitskräfte im gesamten Berichtsjahr (2012) Demonstrationen unterdrückten, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 zwar ab, aber es gibt laut aktuellen Länderfeststellungen dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt.

Letztlich war der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen im Wesentlichen widerspruchsfreien Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit, zur familiären sowie privaten Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, geht die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des erstatteten fluchtrelevanten Vorbringens aus.

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer - insbesondere durch seinen persönlich glaubwürdigen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung - gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer - insbesondere durch seinen persönlich glaubwürdigen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung - gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass ihm die zweite Frau seines verunglückten Vaters das ganze Vermögen des Beschwerdeführers widerrechtlich weggenommen hatte und diese Frau, welche der Volksgruppe der amtierenden Regierungspartei Malinke angehört, über einflussreiche Freunde bei Behörden des Herkunftsstaates verfügt und plant, den Beschwerdeführer zu "vernichten" [sic]. Der Beschwerdeführer ist somit auch aufgrund dessen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Peuhl (auch Fulbe) aufgrund der Streitigkeiten mit der einflussreichen zweiten Frau seines Vaters, welche der Volksgruppe der amtierenden Regierungspartei Malinke angehört, aufgrund deren Initiative in das Blickfeld der Behörden des Herkunftsstaates geraten. Überdies hat der Beschwerdeführer an einer Demonstration gegen die jetzige Regierungspartei teilgenommen und ist daher auch aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung in das Blickfeld der Behörden und Sicherheitskräfte von Guinea geraten. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Kombination mit seiner offensichtlich unterstellten politischen Gesinnung droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Kombination mit seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegebenen Berichtslage zu Guinea insbesondere mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Kombination mit seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung, weil er ins Blickfeld der Behörden und Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.