BVwG W128 1417959-2

W128 1417959-2Bundesverwaltungsgericht12.03.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, Religion,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W128 1417959-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.1417959.2.00

Spruch

W128 1417959-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2012, Zl. 11 03.357-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.03.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erster Rechtsgang:

1.1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 30.10.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er stamme aus dem XXXX [Provinz Ghazni] in Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten).

Sein Heimatland habe er gemeinsam mit seiner Familie verlassen, als er ein kleines Kind gewesen sei. Vor drei Monaten (sohin Ende Juli 2010) sei er von Teheran aus über die Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland gereist. Dort habe er sich ca. zwei Monate in Athen aufgehalten, wo er einen Schlepper kennen gelernt habe, der ihn nach Österreich hätte bringen sollen. In der Folge sei er über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gebracht worden, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Dort sei er ca. 18 oder 19 Tage lang geblieben und sei dann selbstständig mit dem Zug von Györ nach Wien gefahren.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht nach Afghanistan könne, weil sein Vater schon von dort geflüchtet sei. Damals sei er ein kleines Kind gewesen. Sein Vater habe drei Brüder von denen einer ein Kommandant der Mujaheddin gewesen sei, zu dessen Gruppierung namens "Nasr" auch der Vater des Beschwerdeführers gehört habe. Diese Gruppierung habe sich gespalten und alle seien geflohen. Weil sie Mujaheddin gewesen seien, könnten sie nicht zurück. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, dass "man" sich in seiner Heimat wegen seines Vaters an ihm rächen könnte. Den Iran habe er verlassen, weil man dort nicht in Freiheit leben könne. Als Afghane werde man im Iran diskriminiert.

1.1.3. Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, er habe in Ungarn einen Asylantrag gestellt, führte das Bundesasylamt in der Folge Konsultationen gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO mit Ungarn, wobei sich Ungarn mit Schreiben vom 05.11.2010 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bereit sowie sich zur Führung seines Asylverfahrens zuständig erklärte (vgl. AS 57).

1.1.4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 07.12.2010 und am 09.02.2011 zur beabsichtigen Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn nach Ungarn zur weiteren Führung seines Asylverfahrens zu überstellen, einvernommen. Eine Thematisierung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers erfolgte bei diesen Einvernahmen nicht.

1.1.5. Dem "Dublin-Akt" des Bundesasylamtes ist betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zusammengefasst zu entnehmen, dass dieser an Cephalea (= Kopfschmerzen), Schmerzen im linken Knie bzw. einer Fehlstellung im linken Kniegelenk und einer persönlichkeitsbedingten Neigung zu impulsivem Verhalten mit selbstschädigenden Tendenzen leide, die am ehesten einer sozialen Anpassungsstörung aufgrund kultureller und persönlichkeitsbedingter Vulnerabilität mit bereits schwieriger Kindheit mit Defiziten entspreche. Eine medikamentöse Therapie werde empfohlen (vgl. hierzu insbesondere die vom Bundesasylamt eingeholte gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 26.01.2011, AS 123).

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2011, Zl. 10 10. 164-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass zur Prüfung dieses Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Ungarn zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und ausgeführt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass sein psychischer Gesundheitszustand einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehe.

1.4. Mit Erkenntnis des (damals zuständigen) Asylgerichtshofes, Zl. S7 417.959-1/2011/4E, vom 28.02.2011, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 09.03.2011 in Rechtskraft.

2. Zweiter Rechtsgang:

2.1. Am 07.04.2011 stellte der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ("Folgeantrag Dublin").

2.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu den Gründen der nunmehrigen, neuerlichen Antragstellung angab, er könne nicht nach Afghanistan zurück, weil sein Vater dort Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe Selbstmordversuche hinter sich und hätte sich auch seine psychische Verfassung in den letzten Wochen erheblich verschlechtert. Heute erst sei er aus dem Krankenhaus (Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie) entlassen worden.

2.3. Am 11.04.2011 langte beim Bundesasylamt ein Befundbericht eines Krankenhauses, Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 06.04.2011 ein, in welchem ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer von 25.03.2011 bis zum 07.04.2011 in diesem Krankenhaus in stationärer Behandlung befunden hat. Diagnostiziert wurden eine posttraumatische Belastungsstörung und chronische posttraumatische Kopfschmerzen. Zur weiteren Stabilisierung wurden ein sicheres, stabiles Umfeld, die Etablierung einer Psychotherapie zur Traumabewältigung sowie regelmäßige Medikamenteneinnahmen und fachärztliche Kontrollen empfohlen (vgl. AS 67).

2.4. Einem Aktenvermerk der Bundesasylamtes vom 02.05.2011 (vgl. AS 91) ist zu entnehmen, dass aufgrund der am 08.05.2011 ablaufenden Überstellungsfrist nach Ungarn und aufgrund der wegen seines gesundheitlichen Zustandes bis dato noch nicht erfolgten Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Ungarn, das Asylverfahren in Österreich zugelassen wird.

2.5. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 09.03.2012 in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er in der Lage sei, sich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er fühle sich in der Lage, heute Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Derzeit sei er medikamentös gut eingestellt und es gehe ihm sehr gut.

Er sei 17 Jahre alt. Seine Mutter könne keine genaueren Angaben zu seinem Geburtsdatum machen. Dokumente könne er jedoch keine schicken, da seine Familie im Iran und nicht in Afghanistan lebe. Seine Eltern würden derzeit in der Stadt Kashan im Iran leben. Der Beschwerdeführer habe auch noch zwei Brüder und drei Schwestern, die bei seinen Eltern leben würden.

Auf die Frage, was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten habe, gab er wörtlich an: "Wie soll ich das am besten erklären? Mein Vater und mein Onkel väterlicherseits waren in einer Gruppierung. Sie haben diese und jene Stadt angegriffen. Dabei kamen Menschen ums Leben. Die Angehörigen möchten sich jetzt rächen." Diese Gruppierung heiße "Nasr" und sei sein Onkel Abdul Ali der General gewesen. Sein Vater, der insgesamt drei Brüder habe, sei diesem Onkel unterstellt gewesen. Abdul Ali sei ca. seit acht bis neun Jahren General und sein Vater sei seit ca. vier bis fünf Jahren in dieser Gruppierung gewesen. Sie seien im Heimatdorf XXXX stationiert gewesen. Nachdem, was sein Vater erzählt habe, hätten ca. 35 bis 40 Personen diese Angriffe ausgeübt; auch sein Vater sei dabei gewesen. Es habe sich um einen Krieg zwischen Sunniten und Schiiten gehandelt. Da sein Vater nicht für die Regierung gearbeitet habe, habe er auch keine Uniform, sondern Zivilkleidung getragen. Welche Gruppierung "Nasr" sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Ein weitschichtiger Verwandter würde sich rächen wollen.

Im Iran habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Auch sein Vater habe gearbeitet und habe die Familie von diesen Einkünften gelebt. Fünf Jahre lang sei der Beschwerdeführer in Kashan in die Schule gegangen.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer zwei Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse vom 03.02.2012 und vom 02.03.2012 vor.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und seine Identität nicht feststehe. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen werde von der Behörde als unglaubwürdig qualifiziert. Im Fall des Beschwerdeführers sei die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht festzustellen gewesen. Festzustellen sei, dass er nicht Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Konvention sei. Dem Beschwerdeführer drohe kein reales Risiko im Fall seiner Rückkehr in eine aussichtslose Lage zu kommen, zumal es ihm zumutbar sei, auch in Afghanistan den Lebensunterhalt zu bestreiten. Es drohe ihm auch kein reales Risiko in Afghanistan als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden. Mit der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme habe kein Eingriff in sein Privat- oder Familienleben festgestellt werden können.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 14 bis 49 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass sich die Negativfeststellung zu seiner Identität darauf gründe, dass der Beschwerdeführer kein Identitätsdokument habe vorlegen können. Hinsichtlich seiner Herkunftsregion und seiner Staatsangehörigkeit werde seinen Angaben Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurden die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig gewertet, da er nicht in der Lage gewesen sei, trotz Nachfrage konkrete und detaillierte Angaben zu machen. Während des gesamten Asylverfahrens habe er nicht den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen würden. Unter Anführung von Beispielen bzw. von Vorbringensteilen zu den Fluchtgründen wurde darauf verwiesen, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sich der weitschichtige Verwandte erst nach vier bis fünf Jahren für die Angriffe hätte rächen wollen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers im Kriegsfall keine Unform getragen haben soll. Ebenso sei der vom Beschwerdeführer zeitweise behauptete schlechte Gesundheitszustand nicht glaubwürdig, da immer dann, wenn die Überstellung nach Ungarn konkrete Formen angenommen habe, es dem Beschwerdeführer besonders schlecht gegangen sein solle. Dies habe auch der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren widersprochen. Besonders sei zu beachten, dass seit der Zulassung seines Verfahrens [in Österreich] am 02.05.2011 keine stationäre oder ambulante Behandlung mehr angezeigt gewesen sei. Seither bzw. bis dato habe er keine weiteren ärztlichen Befunde in Vorlage gebracht. Betreffend die Feststellungen zu seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Als junger und offenbar gesunder Mann könne er einer geregelten Arbeit nachgehen. Die Feststellungen zu Afghanistan basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, jene zu seinem Privat- und Familienleben würden sich aus seinen eigenen Angaben ergeben.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet habe, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden hätten können. Das Asylrecht habe nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgingen. Auch etwaige wirtschaftliche Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könne, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen wäre. Auch wenn aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan ein allgemeines Gefährdungspotenzial festgestellt werden müsse, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, dass seine Situation schlechter zu werten wäre als jene der übrigen Bewohner seines Heimatlandes. Vielmehr könne aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Eigenschaften und Lebensumständen abgeleitet werden, dass seine Lebenssituation besser als beim Durchschnitt seiner Mitbürger sei. Aus der allgemeinen Lage alleine habe sich keine Gefährdung ergeben. Demnach sei auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich gewesen. Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und es auch sonst keine Hinweise darauf gebe, dass er in Afghanistan einer Gefährdung seiner Person ausgesetzt wäre, sei die Erteilung des subsidiären Schutzes nicht gerechtfertigt. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden hätten werden können, welche den Schluss zugelassen hätten, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 16.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin am 31.10.2012 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde erstmals vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers im Zuge von Kampfhandlungen im Heimatdorf den Sohn von Abdul Jawad Soltani getötet habe. Nach den Erzählungen des Vaters sei dies ein tragisches Versehen gewesen, das in der Nacht passiert sei als der Junge nicht erkennbar gewesen sei. Abdul Jawad Soltani habe trotzdem geschworen, dass er als Vergeltung einen Sohn des Vaters des Beschwerdeführers töten werde. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei für die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der drohenden Blutrache keine Option. Der Beschwerdeführer leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Anfällen, die vermehrt in Situationen emotionaler Belastung auftreten würden. Er benötige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung und sei aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung in einer therapeutischen Einrichtung für Jugendliche untergebracht. Weiters habe er bereits seit längerem unter Schmerzen im linken Knie gelitten, sei jedoch Ende Juni 2012 und im Juli 2012 operiert worden, wobei das hintere Kreuzband durch eine Kreuzbandplastik rekonstruiert worden sei.

Zu seiner Identität wolle er angeben, dass durch ein Schreiben seines Cousins Ahmad Fardad Soltani bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer dessen Cousin sei. Der Beschwerdeführer habe wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität und zu seinen Familienverhältnissen gemacht. Wenn die Behörde dem Beschwerdeführer vorhalte, er habe nur abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen zu seinen Fluchtgründen gemacht, berücksichtige sie nicht, dass der Beschwerdeführer Afghanistan bereits im Alter von vier Jahren verlassen und keine eigenen Erinnerungen an die Vorfälle habe, sondern nur vorbringen könne, was ihm von seinem Vater erzählt worden sei. Der Beschwerdeführer könne sich auch daran erinnern, dass seine Eltern eine Rückkehr nach Afghanistan verworfen hätten, da dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern durch den Verwandten Abdul Jawad Soltani Blutrache drohe sowie sein Vater aufgrund seiner Aktivitäten für die Nasr Vergeltungsaktionen befürchte. Ferner habe die Behörde auch jegliche Ermittlungstätigkeit über die Gruppierung Nasr unterlassen, sonst hätte sie feststellen können, dass es sich um eine schiitische Hazara-Partei handle, die Ende der 70er Jahre des 20. Jahrhunderts gegründet und seither mit teilweise wechselnden Allianzen vor allem in den Distrikten Malistan und Jaghori in der Provinz Ghazni aktiv sei. In der Folge wurde unter Verweis auf Internetquellen ausgeführt, dass es plausibel sei, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen seiner Aktivitäten für die Nasr Verfolgung befürchte. Weder er noch seine Brüder seien jemals nach Afghanistan zurückgekehrt.

Es sei auch die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer habe seit Mai 2011 keine stationäre oder ambulante Behandlung mehr benötigt, nicht zutreffend. Selbst wenn der Beschwerdeführer keine neueren medizinischen Befunde vorgelegt habe, sei sein Vorbringen, er sei derzeit gut medikamentös eingestellt, ein hinreichend deutlicher Hinweis darauf, dass er sich weiterhin in medizinischer Behandlung befinde. Auch sei nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer seit Zulassung des Verfahrens nicht mehr an dissoziativen Anfällen leide. Diese Anfälle würden meist nach belastenden Ereignissen auftreten und sei auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von sich aus nicht gerne über seine schlechte psychische Verfassung spreche. Er sei sehr darum bemüht, seine Krankheit in den Griff zu bekommen, lerne auch intensiv Deutsch, bereite sich auf den Hauptschulabschluss vor und betreibe viel Sport. Der Beschwerdeführer sei regelmäßig in psychiatrischer und therapeutischer Behandlung. Es werde der Beweisantrag auf Einvernahmen von vier (namentlich angeführten) Sozialpädagogen als Zeugen der dissoziativen Anfälle gestellt.

Unter wörtlicher Zitierung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24.03.2011 sowie unter Verweis auf weitere Quellen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus einer Provinz stamme, die als extrem unsicher gelte. Daher bestehe in seinem Fall schon aufgrund der allgemeinen Gefahrenlage in seiner Heimatregion eine ernsthafte Gefährdung seines Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer Afghanistan bereits als kleines Kind verlassen habe und mit den afghanischen Sitten und Bräuchen nicht (mehr) vertraut sei. Ihm fehle es auch an familiären und sozialen Netzwerken. Weiters sei die besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers, der an einer posttraumatischen Belastungsstörung in Verbindung mit dissoziativen Anfälle leide, zu berücksichtigen. Ihm stehe in Afghanistan auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er habe keine nahen Familienangehörige in Afghanistan. Sein Vater lebe im Iran. Der Beschwerdeführer habe niemals in Kabul oder in einem anderen städtischen Zentrum in Afghanistan gelebt, sodass es ihm schwerer fallen würde als Anderen, dort eine Existenzgrundlage aufzubauen. Gleichzeitig hätten sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Nicht nachvollziehbar seien daher die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die Lebenssituation des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und Lebensumstände besser als beim Durchschnitt der Mitbürger. Geradezu das Gegenteil sei beim Beschwerdeführer der Fall: er habe keinen Familienverband in Afghanistan, sei nicht gesund und verfüge über keine Berufserfahrung. Bei einer Gesamtbetrachtung hätte die Behörde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Länderberichte zumindest den subsidiären Schutz zuerkennen müssen.

Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigelegt:

Vollmacht des gesetzlichen Vertreters an den Rechtsberater zur Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers im Asylverfahren;

Fachärztlicher Befund von "die Boje", Ambulatorium für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen, vom 14.05.2012, demzufolge der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und medikamentös behandelt werde;

Schreiben der orthopädischen Abteilung eines Krankenhauses vom 27.06.2012 mit der Diagnose "Ruptur hinteres Kreuzband linkes Kniegelenk" und einem Hinweis auf die Wiederaufnahme am 10.07.2012 zur "Rekonstruktion des hinteren Kreuzbandes links";

Schreiben der orthopädischen Abteilung eines Krankenhauses vom 18.07.2012, demzufolge der Beschwerdeführer am 11.07.2012 am hinteren Kreuzband des linken Kniegelenks operiert wurde;

E-Mail von Ahmad Fardad Soltani an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 30.10.2012 in englischer Sprache, dass dieser ein Cousin des Beschwerdeführers sei und der Vater des Beschwerdeführers mit der restlichen Familie im Iran lebe und

Kursbesuchsbestätigung "Deutsch als Fremdsprache für Fortgeschrittene (B1)" vom 25.09.2012 sowie weitere Bestätigungen für absolvierte Deutschkurse vom 24.08.2012, vom 01.06.2012, vom 27.04.2012, vom 30.03.2012, vom 02.03.2012 und vom 03.02.2012.

5. Mit Urkundenvorlage vom 17.04.2013 legte der Beschwerdeführer sein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch "A2 Grundstufe Deutsch 2" vom 28.03.2013 vor, mit jener vom 27.04.2013 eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Hauptschulabschlusskurs vom 22.04.2013.

6. Am 27.05.2013 langte beim (damals zuständigen) Asylgerichtshof ein Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 07.12.2012 ein, in welchem ausgeführt wurde, dass beim Beschwerdeführer eine dissoziative Störung diagnostiziert worden sei, wobei durch die Unterbringung in einer hochstrukturierten und sozialtherapeutisch geführten Wohngemeinschaft unter einer kontinuierlichen medikamentösen Therapie objektivierbare Fortschritte erzielt hätten werden können. Bei der nunmehrigen Untersuchung durch den unterzeichnenden Facharzt wurde eine dissoziative Störung "möglicherweise im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung" diagnostiziert und empfohlen, die derzeit etablierte Betreuung um ein Jahr zu verlängern.

Diesem Schreiben beigelegt war ein fachärztlicher Befund von "die Boje", Ambulatorium für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen, vom 19.11.2012 demzufolge der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und medikamentös behandelt werde.

7. Mit Schreiben vom 12.09.2013 wurde auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers verwiesen und um eine baldige Entscheidung ersucht.

In einem weiteren Schreiben vom 13.05.2014 teilte der - mittlerweile jedenfalls volljährige - Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er im November 2014 Vater werde. Die Mutter seines Kindes sei österreichische Staatsangehörige.

8. Am 18.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer und sein ausgewiesener Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde in dieser Verhandlung der Zeuge Johannes GEBAUER einvernommen.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm sehr gut gehe. Seit drei Monaten nehme er keine Medikamente mehr. Er habe unter einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten, sei jedoch nicht mehr in Behandlung. Diese habe er auf eigenen Wunsch abgebrochen und sich mit Sport abgelenkt. Den letzten dissoziativen Anfall habe er vor vier oder sechs Monaten gehabt.

Seine Identität stimme, allerdings sei sein Geburtsdatum nicht der "01.01."; das Jahr 1995 stimme jedenfalls. Seine Mutter könne sich an sein genaues Geburtsdatum nicht erinnern. Die Möglichkeit, sich Identitätsdokumente in Afghanistan zu beschaffen, habe er nicht, da er dort keine Verwandten mehr habe. Sein Vater sei vor ca. einem halben Jahr verstorben. Der Beschwerdeführers sei ledig, habe jedoch eine Freundin, die ein Kind von ihm erwarte. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt, da er noch ein Kind gewesen sei. Allerdings habe sein Vater Probleme gehabt.

Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in Afghanistan nicht sicher sei. Wenn jemand aufgrund seines Glaubens nicht akzeptiert werde, bekomme er große Probleme mit "Andersgläubigen" und wenn es jemandem wirtschaftlich etwas besser gehe, müsse er immer Angst haben, verschleppt und entführt zu werden. Auch jetzt in Zusammenhang mit den Wahlen in Afghanistan gebe es ständig Terrorakte, Bombenanschläge und dergleichen. Es gebe keine Redefreiheit; niemand würde es wagen, z.B. etwas über das Christentum zu sagen. Erst wenn man in den Westen komme, erfahre man, dass alles, was "dort" die Menschen sagen würden, falsch sei. Er könnte [in Afghanistan] in der Öffentlichkeit niemals behaupten, dass Christen gute Menschen seien. Es werde alles unterdrückt.

Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass er bis zu seinem vierten Lebensjahr im Elternhaus in Afghanistan gelebt habe und dann mit seinen Eltern in den Iran gegangen sei. Seine Mutter, die im Iran lebe, habe ihm am Telefon gesagt, dass sein Vater vor ca. einem halben Jahr verstorben sei. Einer seiner Brüder lebe in der Türkei; die anderen Geschwister seien bei der Mutter im Iran. Zu seiner Familie habe er wenig Kontakt.

Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eine Freundin habe, die er seit ca. einem Jahr und drei Monaten kenne. Sie sei zwar Österreicherin, stamme jedoch aus Kroatien. Ihre Familie sei Moslems gegenüber sehr negativ eingestellt und daher wisse die Familie nichts von der Beziehung und auch nicht, dass die Freundin ein Kind vom Beschwerdeführer erwarte. Die Freundin wolle nicht in das Verfahren des Beschwerdeführers hineingezogen werden. Er habe Deutschkurse besucht und sei auch in die Schule gegangen. In Österreich habe er viele Freunde, aber keine Verwandten. In der Folge wurde der Zeuge Johannes GEBAUER einvernommen, der angab, dass er der Sozialbetreuer aus dem "August Aichhornhaus" sei, in das der Beschwerdeführer im Oktober/November 2011 eingezogen sei, und von ihm betreut werde. Er habe die Freundin des Beschwerdeführers einmal gesehen; von der Schwangerschaft wisse er auch nur vom Hörensagen. Der Zeuge habe ein gutes Verhältnis zum Beschwerdeführer; dieser habe sich gut eingelebt und besitze "Handschlagqualität".

Zu seinem Leben in Afghanistan und zu seinen Reisebewegungen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass er keine Verwandten mehr in Afghanistan habe. Afghanistan habe er im Alter von vier Jahren verlassen und in der Folge im Iran gelebt.

Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Probleme würden auf jenen seines Vaters basieren. Sein Vater sei gemeinsam mit drei seiner Brüder in der Gruppe "Nasr" gewesen. Dies sei eine Kampfgruppe im "damals herrschenden" Krieg gewesen. Die Cousins väterlicherseits seines Vaters seien in einer anderen Gruppe als Kämpfer unterwegs gewesen. Eines Nachts sei es zu Angriffen und Schießereien gekommen, wobei der Vater des Beschwerdeführers irrtümlich seinen eigenen Cousin niedergeschossen habe, da er ihn für den Feind gehalten habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe mehrfach zu erklären versucht, dass es ein Versehen gewesen sei. Der Onkel väterlicherseits seines Vaters, dessen Sohn ums Leben gekommen sei, habe jedoch Vergeltung und Blutrache verlangt. Da "wir" [gemeint: der Beschwerdeführer und seine Brüder] noch Kinder gewesen seien, habe der Onkel des Vaters angekündigt, dass Zeit vergehen müsse, bis sie das Alter seines erschossenen Sohnes erreicht hätten. Dann würde er Blutrache ausüben. Daher habe sein Vater die Familie in den Iran in Sicherheit gebracht. Der Vater selbst habe sich die meiste Zeit in Afghanistan aufgehalten und sei nur ein bis zwei Monate im Iran bei der Familie gewesen. Nach drei bis vier Jahren sei dann auch sein Vater im Iran geblieben. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass Abdul Ali Soltani sein Onkel väterlicherseits sei, der General sei. Allerdings sei er ein General gewesen, der sich seine eigenen Soldaten zugelegt habe, um als Miliz zu agieren. Sein Onkel sei nur für die eigenen Soldaten ein General, aber nicht offiziell registriert. Sein Vater sei als "rechte Hand" der zweite Mann hinter dem Onkel gewesen. Auf weitere Nachfrage brachte er vor, Abdul Jawad Soltani sei der Vater des erschossenen Cousins seines Vaters. Dass sein Vater den Sohn des Abdul Jawad Soltani erschossen habe, habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt, da er seinen Vater erst vor ca. zwei Jahren am Telefon danach gefragt habe. Bis dahin habe er nur gewusst, dass sein Vater jemanden getötet habe, er habe jedoch keine Ahnung gehabt, um wen es sich gehandelt habe und was passiert sei.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wisse er nur von dem einen Feind seines Vaters, der nach wie vor Blutrache üben wolle. Sein Vater sei im Krieg gewesen und habe noch viele weitere Feinde, die er nicht einmal erkennen würde. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer niemanden und wäre den Feinden seines Vaters machtlos ausgeliefert, sobald man erfahren würde, wessen Sohn er sei. Er könne auch nicht in Kabul leben. Dort gebe es immer wieder Bombenanschläge. Der Beschwerdeführer habe als Erwachsener nie in Afghanistan gelebt, doch nachdem, was er über das Land erfahren habe, könne er sich nicht vorstellen, dort zu leben.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden zwei Berichte des August Aichhorn Hauses (vgl. Beilage ./2 und Beilage ./3) vorgelegt, die die Entwicklung des Beschwerdeführers in dieser betreuten Wohneinheit sowie seine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung beschreiben.

Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Wochen eine Schilderung seiner Mutter zu erlangen und diese dem Gericht vorzulegen.

9. Am 24.07.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das in der Verhandlung geforderte Schreiben seiner Mutter samt einer von ihm selbst angefertigten Übersetzung.

Am 14.11.2014 langte die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte amtswegige Übersetzung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens ein, der zunächst zu entnehmen ist, dass dieses Schreiben sozusagen "gemeinschaftlich" von der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers verfasst worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei gemeinsam mit seinen drei Brüdern Mitglied der Gruppe "Nasr" gewesen und habe im Ort XXXX gegen diverse andere Gruppen gekämpft. Sein Bruder Abdul Ali sei ca. acht bis neun Jahre Kommandant gewesen; der Vater des Beschwerdeführers habe ca. vier bis fünf Jahre als Mitglied dieser Gruppe an Kämpfen teilgenommen. Das Hauptproblem der Familie in Afghanistan sei der Glaube gewesen. Sie seien Schiiten und Personen sunnitischen Glaubens hätten immer gegen sie Krieg geführt. Bei einer dieser Auseinandersetzungen habe der Vater des Beschwerdeführers ein Familienmitglied, nämlich "den Enkelsohn des Onkels väterlicherseits meines Vaters" [Angabe offenbar von der Schwester des Beschwerdeführers], den Sohn von Jawad unabsichtlich getötet. Aufgrund der Drohung mit Blutrache ("mein Ehemann hat seinen Sohn getötet und dieser will nun meinen Sohn töten" [Angabe offenbar von der Mutter des Beschwerdeführers]) habe die Familie Afghanistan verlassen als der Beschwerdeführer vier Jahre alt gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt ursprünglich aus dem Dorf XXXX im XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni, wo er geboren ist und seine ersten Lebensjahre verbracht hat. Der Beschwerdeführer zog ca. im Alter von vier Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise Richtung Europa lebte. Ende Juli 2010 verließ der Beschwerdeführer den Iran und reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 30.10.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Durchführung eines Verfahrens gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO, aufgrund seiner vorangegangenen Asylantragstellung in Ungarn, stellte der Beschwerdeführer am 07.04.2011 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan von Blutrache bedroht wäre.

1.1.3. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.1.4. Festgestellt wird, dass beim Beschwerdeführer in Österreich eine dissoziative Störung und chronische Kopfschmerzen diagnostiziert wurden und sich der Beschwerdeführer jedenfalls von 25.03.2011 bis 07.04.2011 in stationärer Behandlung eines Krankenhauses befunden hat. In Folge von medikamentöser sowie psychotherapeutischer Behandlung und Unterbringung sowie Betreuung in einer sozialtherapeutische geführten Wohngemeinschaft besserte sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers signifikant, sodass er derzeit keine Medikamente mehr nimmt und seine Behandlung auf eigenen Wunsch abgebrochen hat.

1.1.5. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Ghazni stammt, wo er in keinen Familienverband zurückkehren kann, da sich keine Familienangehörigen von ihm dort aufhalten. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ca. seit seinem vierten Lebensjahr - sohin seit ca. 15 Jahren - nicht mehr in Afghanistan aufhältig war, sodass er als seinem Heimatland entfremdet zu bezeichnen ist. In einer Gesamtschau wird daher festgestellt, dass den Beschwerdeführer, so er nach Afghanistan in seine Heimatprovinz zurückkehren würde, aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz Ghazni und aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit sowie in Ermangelung eines sozialen Netzes im Sinne eines Familienverbandes eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus auch keine Verwandten in anderen Landesteilen hat, kommt für ihn - mangels gesicherter Rückkehr in einen Familienverband - auch eine Ansiedlung in einem anderen, unter Umständen sichereren Landesteil Afghanistans nicht in Frage.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Sicherheitslage in der Provinz Ghazni:

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q. 1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013)

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Qaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.

(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)

Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementieren ihre strengen Regeln und Gesetze.

(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)

Im Berichtszeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.

(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013)

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentarierin, Fariba Ahmadi Kaker, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.

(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)

Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)

Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Qaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementieren ihre strengen Regeln und Gesetze.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtszeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanische Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religious Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Hazara:

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BMAF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

2. Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Alter bzw. Geburtsjahr bzw. Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seiner Ausreise bzw. Umzug in den Iran sowie zu seinem Leben im Iran, zu seinen Familienangehörigen, sowie zum Ausreisezeitpunkt aus dem Iran und zu seinen Reisebewegungen ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich, zum (Vor)verfahren gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO und zur nunmehrigen Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2.1.2. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu den fluchtauslösenden Ereignissen sind nicht glaubwürdig; diese Behauptungen des Beschwerdeführers werden zur Gänze nicht der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.

Grundsätzlich ist zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers anzuführen, dass dieses ausgesprochen vage und unkonkret dargelegt wurde. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen lediglich an, dass er nicht wisse, wie er diese erklären solle. Sein Vater und sein Onkel väterlicherseits seien in einer "Gruppierung" gewesen. Sie hätten "diese und jene" Stadt angegriffen, wobei Menschen ums Leben gekommen seien und deren Angehörige sich jetzt rächen wollen würden (vgl. AS 139). Erst auf Nachfrage durch das Bundesasylamt ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er angab, der Name der Gruppierung sei "Nasr" und sein Onkel Abdul Ali sei der General gewesen. Sein Vater sei diesem Onkel unterstellt gewesen und nachdem, was sein Vater erzählt habe, hätten ca. 35 bis 40 Personen, darunter auch sein Vater, "diese Angriffe" ausgeübt. Es habe sich um einen "Krieg zwischen Sunniten und Schiiten" gehandelt. Nunmehr wolle sich ein "weitschichtiger Verwandter" rächen (vgl. AS 143).

Erstmals im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen konkretisierte der Beschwerdeführer (offenbar mit Unterstützung seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin) sein Vorbringen dahingehend, dass nunmehr vorgebracht wurde, der Vater des Beschwerdeführers habe im Zuge von Kampfhandlungen in seinem Heimatdorf aus Versehen "den Sohn von Abdul Jawad Soltani" getötet. Daher habe Abdul Jawad Soltani geschworen, dass er als Vergeltung einen Sohn des Vaters des Beschwerdeführers töten werde (vgl. AS 315). Eine Erklärung, aus welchen Gründen dieses Vorbringen nicht schon bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt in dieser Art und Weise konkretisiert wurde, erfolgte nicht. Diesbezüglich wurde lediglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Erinnerungen an die Vorfälle habe, sondern nur vorbringen könne, was ihm von seinem Vater erzählt worden sei. Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts ist sich im Klaren darüber, dass da der Beschwerdeführer Afghanistan im Alter von ca. vier Jahren verlassen hat, dieser nicht von eigenen Erlebnissen berichten kann, was jedoch nicht erklärt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer sein Vorbringen erst im Zuge der schriftlichen Beschwerdeausführungen und nicht schon vor dem Bundesasylamt konkretisieren konnte. Ebenso wurde erstmals im Zuge der schriftlichen Beschwerdeausführungen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer daran erinnern könne, dass seine Eltern im Iran eine Rückkehr nach Afghanistan verworfen hätten, da ihm und seinen Brüdern Blutrache von Seiten des Abdul Jawad Soltani drohe (vgl. AS 321). Auch hier blieb der Beschwerdeführer eine Erklärung, weshalb er dieses Vorbringen nicht schon vor dem Bundesasylamt erstattet hat, schuldig. Dass auch sein Vater aufgrund seiner Aktivitäten für die Nasr Vergeltungsaktionen in Afghanistan befürchte, wurde ebenfalls erstmals in der Beschwerde vorgebracht.

Allerdings ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Fluchtgründe überzeugend darzulegen. Der erkennende Einzelrichter hatte während der gesamten Schilderung der Fluchtgründe nicht den Eindruck, dass diese Geschehnisse den Tatsachen entsprechen. Insbesondere war der erkennende Einzelrichter auch nicht davon überzeugt, dass der Vater des Beschwerdeführers diesem tatsächlich die vorgebrachten Ausreisegründe genannt hat, da sich - selbst wenn man das jugendliche Alter des Beschwerdeführers und den Umstand, dass seine Fluchtgründe auf "Hörensagen" (nämlich auf Erzählungen seines Vaters) beruhen und nicht bewusst selbst erlebte Vorfälle beinhalten - aus den Angaben des Beschwerdeführers Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, die dieser nicht nachvollziehbar hat aufklären können.

Befragt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt habe, dass sein Vater den Sohn des Abdul Jawad Soltani erschossen haben soll, gab er an, dass er erst vor ca. zwei Jahren (sohin im Sommer 2012) seinen Vater am Telefon danach gefragt habe. Zu diesen Angaben ist zunächst einmal darauf zu verweisen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht bereits im Rahmen der Beschwerde, die vom Oktober 2012 und sohin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits mit seinem Vater telefoniert habe, stammt, begründet hat, warum er dieses neue Vorbringen erst jetzt erstattet, zumal zumindest die gesetzliche Vertretung des damals minderjährigen Beschwerdeführers hätte wissen müssen, dass es sich bei diesem Vorbringensteil um eine Neuerung gemäß § 40 Abs. 1 AsylG (nunmehr: § 20 Abs. 1 BFA-VG) handelt, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Abgesehen davon widerspricht das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe erst im Sommer 2012 erfahren, dass sein Vater den Sohn des Abdul Jawad Soltani erschossen habe und habe bis dahin nur gewusst, dass sein Vater "jemanden" getötet habe; er habe jedoch keine Ahnung gehabt, um wen es sich gehandelt habe und was passiert sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 9) seinen eigenen Angaben in der Beschwerde, in der er vorbrachte, dass er sich [im Iran] daran erinnern habe können, dass seine Eltern eine Rückkehr nach Afghanistan verworfen hätten, da ihm und seinen Brüdern Blutrache von Seiten des Abdul Jawad Soltani drohe. Wenn sich der Beschwerdeführer daran erinnern habe können, dass seine Eltern im Iran eine Rückkehr nach Afghanistan aus den Gründen der Blutrache durch Abdul Jawad Soltani verworfen hätten, hätte er- diesem Vorbringen zufolge - bereits im Iran die Identität des "Feindes" kennen müssen und hätte ebenso bereits damals wissen müssen, dass es um Blutrache geht, sodass das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe bis zum Telefonat mit seinem Vater im Sommer 2012 keine Ahnung gehabt, wer getötet worden war bzw. was passiert sei, seinem eigenen Beschwerdevorbringen widerspricht.

Ein weiterer Widerspruch bzw. eine weitere Ungereimtheit im Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich in Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters nach der Ausreise der Familie in den Iran. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass sein Vater, nachdem er die Familie in Sicherheit gebracht habe, sich die meiste Zeit in Afghanistan aufgehalten habe. Erst nach drei bis vier Jahren sei auch der Vater im Iran geblieben (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8). Widersprüchlich hierzu führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift unter anderem aus, dass sein Vater aufgrund seiner Aktivitäten für die Nasr Vergeltungsaktionen in Afghanistan befürchtet habe. Wenn der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich Vergeltungsaktionen befürchtet hätte, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er sich - nach der Ausreise bzw. dem Umzug der Familie in den Iran - drei oder vier Jahre lang weiterhin hauptsächlich in Afghanistan aufhielt. Ebenso ergibt sich eine Ungereimtheit im Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Tätigkeit seines Vaters und dessen Brüder in Afghanistan. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei den Kämpfen, bei denen sein Vater und seine Onkel in der Gruppierung "Nasr" beteiligt gewesen seien, um einen Krieg zwischen Sunniten und Schiiten gehandelt habe (vgl. AS 141). Hingegen gab er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ohne nähere Beschreibung an, dass "Nasr" eine Kampftruppe im "damals herrschenden Krieg" gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8).

Aber auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben seiner Mutter bzw. seiner Schwester ist nicht geeignet, seine Angaben zu bestätigen. Abgesehen davon, dass ein derartiges Schreiben der Mutter bzw. der Schwester des Beschwerdeführers keinerlei offiziellen, behördlichen Charakter hat, sondern von Privatpersonen stammt und aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe zum Beschwerdeführer die Wahrscheinlichkeit, dass es sich hierbei um ein sogenanntes "Gefälligkeitsschreiben" handelt sehr hoch ist, findet sich auch darin ein grober Widerspruch zum eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. So brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass der Vater des Beschwerdeführers irrtümlich seinen eigenen Cousin (also den Sohn seines Onkels) erschossen habe. Hingegen wurde im Schreiben seiner Mutter bzw. seiner Schwester ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers den Enkelsohn seines Onkels getötet habe. Weiters ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass gemäß den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sich ein "weitschichtiger Verwandter" rächen wolle; vom Onkel des Vaters des Beschwerdeführers bzw. von einer namentlich genannten Person war vor dem Bundesasylamt keine Rede.

Zu dem mit der Beschwerde in englischer Sprache vorgelegten Schreiben eines Cousins des Beschwerdeführers vom 30.10.2012 ist darauf zu verweisen, dass dieser lediglich ausführte, dass der Beschwerdeführer sein Cousin sei und dessen Vater im Iran lebe (vgl. AS 351). Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sowie die Tätigkeiten seines Vaters einschließlich die behauptete versehentliche Tötung eines Verwandten wurden nicht erwähnt und ist sohin für den Beschwerdeführer mit der Vorlage dieses Schreibens nichts zu gewinnen.

Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen in der Beschwerde, das Bundesasylamt habe jegliche Ermittlungstätigkeit über die Gruppierung "Nasr" unterlassen. Selbst wenn das Bundesasylamt Erhebungen bezüglich diese Gruppierung getätigt hätte und - wie in der Beschwerde ausgeführt - herausgefunden hätte, dass es sich hierbei um eine schiitische Hazara-Partei handle, die Ende der 70er Jahre des 20. Jahrhunderts gegründet und seither in der Provinz Ghazni aktiv sei, wäre auch hiermit für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen gewesen, da dies weder bedeutet, dass der Vater des Beschwerdeführers bei dieser Gruppierung Mitglied gewesen sei noch, dass er jemanden im Zuge von Kampfhandlungen für diese Gruppierung aus Versehen getötet habe. Sohin geht auch dieses Vorbringen ins Leere.

In einer Gesamtbetrachtung ist sohin dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen.

2.1.3. Die Feststellungen zum Krankheitsbild sowie zum aktuellen, deutlich gebesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu seinem Krankenhausaufenthalt, zu seinen Behandlungen in medikamentöser und psychotherapeutischer Hinsicht sowie zu seiner Betreuung in einer sozialtherapeutisch geführten Wohngemeinschaft gründen sich auf die im gesamten Verfahren zahlreich vorgelegten medizinischen und therapeutischen Unterlagen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Medikamente mehr nimmt und die Behandlung auf eigenen Wunsch abgebrochen hat, ergibt sich darüber hinaus aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Lediglich der Ordnung halber wird festgehalten, dass dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Einvernahme von vier namentlich genannten Sozialpädagogen als Zeugen der dissoziativen Anfälle des Beschwerdeführers, nicht näher getreten wird, da die diagnostizierte dissoziative Störung unter Punkt II.1.1.4. des gegenständlichen Erkenntnisses ohnehin festgestellt wurde und darüber hinaus einer der namentlich genannten Sozialpädagogen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Integration des Beschwerdeführers ohnehin als Zeuge einvernommen wurde.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. In der Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Äußerung gegeben, die dieser auch nutzte und im Wesentlichen auf die prekäre Sicherheitslage sowie auf die in Afghanistan herrschende Menschenrechtslage Bezug nahm. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation in Afghanistan die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, die insbesondere von einem Verwandten namens Abdul Jawad Soltani ausginge.

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er persönlich wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner religiösen Überzeugung in Afghanistan keine Probleme gehabt habe, da er in Afghanistan noch ein Kind gewesen sei. Allerdings habe sein Vater Probleme gehabt (vgl. Verhandlungsschrift Seite 4). Darüber hinaus führte er aus, dass man in Afghanistan leicht Probleme mit "Andersgläubigen" [wohl gemeint: wenn man nicht der Mehrheitsreligionsgemeinschaft der Sunniten zugehörig ist] bekommen könne (vgl. Verhandlungsschrift Seite 4). Wenn der Beschwerdeführer weiters in Zusammenhang mit der Teilnahme seines Vaters an Kämpfen zwischen Sunniten und Schiiten auf kriegerische Auseinandersetzungen zwischen diesen beiden religiösen Gruppierungen und - damit zusammenhängend - auf Diskriminierungen von Schiiten durch Sunniten verweist, ist zum einen darauf zu verweisen, dass sich dieses Vorbringen auf einen schon länger zurückliegenden Zeitpunkt - die Familie verließ Afghanistan vor ca. 15 Jahren - bezieht und zum anderen auch nur allgemein in den Raum gestellt wurde, ohne einen Konnex zur Person des Beschwerdeführers herzustellen bzw. bzw. eine konkrete Bedrohung und/oder Verfolgung seiner Person aus den Gründen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit darzulegen. Weiters ist festzuhalten, dass aus den Länderfeststellungen (vgl. oben Punkt II.1.2.) zwar eine historisch gegebene soziale Diskriminierung gegenüber Schiiten bzw. Hazara und ein aus älteren Vorkommnissen stammendes Konfliktpotenzial ersichtlich sind, doch hat dieses so stark abgenommen, dass die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nur wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft im Allgemeinen nicht mehr existiert (es sei denn, es gibt persönliche Gründe dafür, die vom Beschwerdeführer allerdings nicht vorgebracht wurden). Diskriminierungen gegenüber Hazara erreichen nach den eindeutigen Feststellungen aktuell nicht eine Intensität, welche asylrelevant wäre, wenn auch einige Berichte vereinzelte Übergriffe durch Taliban bzw. andere regierungsfeindliche Kräfte schildern. Eine systematische Vertreibung oder eine massiv diskriminierende Benachteiligung von Hazara (durch Taliban bzw. Sunniten) mit Verfolgungscharakter lässt sich weder der zur Verfügung stehenden Länderdokumentation entnehmen noch hat der Beschwerdeführer im Verfahren Solches vorgebracht. Ebenso verhält es sich mit der Situation der Schiiten. Gemäß den Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis hat sich die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Auch wenn diese mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert war, konnte das traditionelle schiitische Ashura Fest in den letzten beiden Jahren in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle gefeiert werden. Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen des Iran (kein Leben in Freiheit bzw. Diskriminierung als Afghane) können (schon deshalb) nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs. 1 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht.

Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesasylamt war daher der Erfolg zu versagen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II:

3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.2.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer, der ursprünglich aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Ghazni stammt und der Afghanistan bereits im Alter von ca. vier Jahren verlassen und sohin seit ca. 15 Jahren nicht mehr in Afghanistan aufhältig war, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.

Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Ghazni ist auszuführen, dass diese - wie auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erwähnt - in den letzten Jahren immer zu den unsichersten Provinzen zu zählen war; dies ergibt sich unter anderem auch aus den unter Punkt II.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Länderfeststellungen, insbesondere aus dem aktuellen ANSO-Bericht, 1. Quartal 2013. In diesem Bericht wird die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Ghazni, als "extremely insecure" - der Wertung für die schlechteste Sicherheitslage - geführt, in der die durch regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 100 Prozent anstiegen und die Provinz Ghazni ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida ist, da Ghazni für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz darstellt. Hinzu kommt, dass aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz Taliban und al-Qaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten konnten. Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen.

Daher ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Provinz Ghazni, eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist. Daher droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson sowohl am Weg in sein Heimatdorf als auch in der Provinz Ghazni selbst ein reales Risiko, sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan - und sohin auch seine Herkunftsprovinz - bereits im Alter von ca. vier Jahren und sohin vor ca. 15 Jahren verlassen hat und sich auch keine Familienangehörigen von ihm in dieser Provinz aufhalten, sodass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr kein soziales Netz zur Verfügung stehen wird. Aller Wahrscheinlichkeit nach ist auch das Elternhaus des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf bereits von Anderen in Besitz genommen worden, da im Hinblick auf die Lebensbedingungen der Einwohner Afghanistans generell nicht angenommen werden kann, dass ein unbewohntes Haus bzw. unbewirtschaftete Grundstücke unbenützt bleiben und im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers von diesem nach 15 Jahren Abwesenheit wieder problemlos in Besitz genommen werden könnten, sofern diese überhaupt noch existieren. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz ein soziales Netz vorfinden würde, das ihm den notwendigen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage gewähren könnte. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Ghazni, gemäß den unter Punkt II.1.2. dieses Erkenntnisses angeführten Länderfeststellungen auch von Kabul aus nicht sicher zu erreichen ist, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Pashtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt und sich sohin der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich darstellt. Weiters ist im Fall des Beschwerdeführers auch zu berücksichtigen, dass bei diesem eine dissoziative Störung und chronische Kopfschmerzen diagnostiziert worden sind. Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit keine Medikamente benötigt bzw. die Behandlung auf eigenen Wunsch abgebrochen hat, bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer als vollkommen geheilt anzusehen ist. Vielmehr wäre im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan damit zu rechnen, dass seine psychischen und physischen Beschwerden aufgrund des mit der Abschiebung verbundenen Stresses, wiederkehren bzw. sich verstärken. Wie den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen ist, müssen physisch und psychisch kranke Personen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der Kommune sicherstellen, da eine medizinische Versorgung für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich und der Zugang zu Medikamenten für die meisten Afghanen nicht zugänglich ist. Aufgrund der mangelhaften medizinischen Versorgung in den meisten Landesteilen Afghanistans sowie aufgrund der Tatsache, dass keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Afghanistan leben bzw. dieser selbst seit ca. 15 Jahren nicht mehr in Afghanistan war und sohin vom Vorhandensein einer Unterstützung von Seiten der Familie bzw. der Kommune nicht gesprochen werden kann, ist auch unter diesem Aspekt die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, sich bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage zu schaffen, zu verneinen. Daher sind - hinsichtlich des Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wäre im Fall des Beschwerdeführers an ein Niederlassen in Kabul oder in einer anderen, sich in Regierungshand befindlichen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt (z.B. Mazar-i Sharif, Herat oder Jalalabad) zu denken, wobei allerdings nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dort verwandtschaftliche Beziehungen oder sonstige Bindungen hat. Allgemein ist zu Kabul und zu allen anderen in Regierungshand befindlichen Großstädten als innerstaatliche Fluchtalternative zu sagen, dass eine solche dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein muss, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Afghanistan im Alter von ca. vier Jahren verlassen hat, seither nicht mehr zurückgekehrt ist und auch seine Familienangehörigen bis zum Umzug in den Iran vor ca. 15 Jahren immer nur im Heimatdorf bzw. in der Heimatregion gelebt haben und sohin jedenfalls davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer, der generell als seinem Heimatland entfremdet anzusehen ist, weder in Kabul noch in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, ist nicht anzunehmen, dass er in einer solchen Stadt über ein hinreichend sicheres soziales Netz verfügt. Auch aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Ebenso problematisch ist die medizinische Behandlung und die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul bzw. in einer anderen hinreichend sicheren Großstadt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III:

3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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