BVwG W135 2003977-1

W135 2003977-1Bundesverwaltungsgericht12.03.2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2003977-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2003977.1.00

Spruch

W135 2003977-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.01.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 12.08.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Im Rahmen der Antragstellung legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines österreichischen Reisepasses und ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.09.2013 wurde im diesbezüglichen Gutachten vom selben Tag zur Anamnese wie folgt ausgeführt:

"Herr R. erscheint alleine zur Untersuchung, das Betreten des Zimmers erfolgt bei unauffälligem Gangbild und ohne Gebrauch von Hilfsmitteln.

Angegeben wird eine Depression mit Einnahme einer Dauermedikation sowie fachärztlicher Betreuung, stationäre Aufenthalte an einer Fachabteilung werden negiert. Zum Untersuchungszeitpunkt psychisch unauffällig.

Weiters medikamentös eingestellte Hypertonie, Zustand nach operierter Bicepssehnenruptur links, Diabetes mellitus, Wirbelsäulenbeschwerden bei Belastung sowie Funktionseinschränkung und Schmerzhaftigkeit in der linken Schulter. Höhergradige Funktionsbehinderung en am Stütz- und Bewegungsapparat liegen heute nicht vor."

Zum Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wird vom Sachverständigen Folgendes festgehalten:

"Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Depressio/Burnout Syndrom

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Dauermedikation und fachärztliche Betreuung gegeben.

03.06. 01

20

2

Hypertonie

05.01. 02

20

3

degenerative Wirbelsäulenerkrankung

oberer Rahmensatz, da endlagige Funktionseinschränkung.

02.01. 01

20

4

Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk

02.06. 01

10"

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung mit 20 v.H. festgesetzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung 1 durch die funktionellen Einschränkungen 2 bis 4 nicht erhöht werde, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung vorliege. Der angegebene Diabetes mellitus sei durch aktuelle fachärztliche Befunde nicht ausreichend belegt. Der Zustand nach operierter Bizepssehnenruptur links erreiche ohne funktionelles Defizit keinen Grad der Behinderung.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit bis zum 30.10.2013 eingeräumt.

Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23.10.2013 wurde die Richtigkeit des dem Beschwerdeführer übermittelten Untersuchungsergebnisses vom 09.09.2013 bestritten. Vorgebracht wird, dass die unter Laufnummer 1 festgestellte Depressio unter der Position 03.06.01 zu gering bewertet worden sei. Beim Beschwerdeführer würden auf Grund der Depression soziale Beeinträchtigungen bestehen. Aus der Sicht der behandelnden Fachärztin sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Auch im privaten Bereich würden Einschränkungen bestehen. Der Beschwerdeführer habe Probleme seine Wohnung zu verlassen und in die Öffentlichkeit zu gehen. Es würden dann starkes Schwitzen und zusätzliche Angstsymptome auftreten, wie etwa das Auftreten von Ekzemen an den Extremitäten. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer einen entsprechenden Facharzttermin und werde die Befunde nach Erhalt nachreichen. Aus der Sicht des Beschwerdeführers hätte daher die Depressio mit 40 v.H. bewertet werden müssen.

Internistischerseits sei zwar der festgestellte Bluthochdruck berücksichtigt worden, nicht jedoch die sonstigen Einschränkungen. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten internistischen Befund seien unter anderem als Diagnose auch ein metabolisches Syndrom, eine Linksventrikelhypertrophie sowie der Status post nach Cholecystektomie zu entnehmen. Die unter der Laufnummer 2 angeführte Hypertonie bzw. die zusätzlichen internistischen Einschränkungen hätten daher nicht unter der Position 05.01.02, sondern unter der Position 05.02.01 mit zumindest 30 v.H. angenommen werden müssen. Auch die unter der Laufnummer 3 angeführten degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen seien zu gering bemessen worden. Es bestünden eine Periathritis Humeroscapularis sin., ein Zustand nach Bizepssehnenruptur distal sin., eine Skoliose, eine chronisch rezidivierende Wurzelirritation L4/5, L5/S1 beidseits, ein Zustand nach Discusprolaps L4/5 sowie eine chronisch rezidivierende Bursitis trochanterica dexter. Trotz Behandlungen mit Medikamenten, einem metallversteiftem Lendenstützmieder, physikalischer Therapien und Kuraufenthalten sei es zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Die Einschätzung zu Laufnummer 3 hätte daher nicht unter der Position 02.01.01, sondern tatsächlich unter der Position 02.01.02 oder sogar unter 02.01.03 erfolgen müssen, da radiologische und/oder morphologische Veränderungen gegeben seien und Einschränkungen im Alltags- und Arbeitsleben bestehen würden. Deshalb hätte allein auf Grund der Wirbelsäulenbeschwerden eine Behinderung von 50 v.H. angenommen werden müssen. Was die unter Laufnummer 4 festgestellte Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk betreffe, so leide der Beschwerdeführer nicht nur an einer Funktionseinschränkung, sondern habe auch Probleme nach dem Bizepssehnenriss. Die Einschätzung zur Laufnummer 4 hätte daher nicht unter der Position 02.06.01, sondern tatsächlich unter der Position 02.06.03 mit zumindest 20 v.H. erfolgen müssen. Zusätzlich würden negative Leidensbeeinflussungen und zwar in Bezug auf die Depressio und die Wirbelsäulenerkrankung bzw. auch das internistische Leiden bestehen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer der Ansicht, dass der Grad der Behinderung zumindest mit 50 v.H. festgestellt hätte werden müssen. Der Stellungnahme beigelegt ist ein Konvolut an medizinischen Befunden.

Mit Urkundenvorlage vom 13.12.2013 wurden zwei weitere Befunde vorgelegt.

Die Stellungnahme vom 23.10.2013 und die vorgelegten Befunden wurden dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung vorgelegt. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 24.01.2014 wird festgehalten, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden. Die nachgereichten Befunde würden nicht im Widerspruch zur diesbezüglichen Leidenseinstufung (Nr. 1) stehen. Ein behinderungsrelevantes Hüftleiden sei durch den nachgereichten Befund vom 30.10.2013 nicht belegt. Eine Änderung des Grades der Behinderung sei somit nicht angezeigt.

Mit angefochtenem Bescheid vom 30.01.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 v.H. betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine nochmalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers nicht angezeigt sei.

Gegen den Bescheid vom 30.01.2014 wurde mit Schriftsatz vom 10.02.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Vorgebracht wird, dass dem Beschwerdeführer das auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände eingeholte zweite Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, so dass sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt erachte. Der Beschwerdeführer habe zwei Schriftsätze an die belangte Behörde gerichtet. In seiner Stellungnahme vom 23.10.2013 habe der Beschwerdeführer ausführlich dargestellt, weshalb aus seiner Sicht die Depressio zu gering bewertet worden sei und zum Beweis dafür ärztliche Befundberichte seiner behandelnden Neurologin vom 27.06., 01.08., 16.09. und 21.10.2013 im Konvolut vorgelegt. Weiters habe er darauf hingewiesen, dass die unter Nummer 2 angeführte Hypertonie bzw. die zusätzlichen internistischen Einschränkungen ebenfalls unter einer anderen Position subsummiert hätten werden müssen. Auch diesbezüglich habe der Beschwerdeführer einen internen Befund vom 02.07.2013 vorgelegt. Ergänzend habe der Beschwerdeführer auch die Einstufung seiner Wirbelsäulenbeschwerden bekämpft und die seitens seiner behandelnden Ärzte erhobenen Diagnosen dargestellt. Weiters habe er ausgeführt, dass er mit Medikamenten und einem metallversteiften Lendenstützmieder sowie durch Absolvierung physikalischer Therapien und Kuraufenthalte behandelt worden sei, wobei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht worden sei. Auch zu Leiden Nr. 3 habe der Beschwerdeführer die unrichtige Einstufung bekämpft und diesbezüglich orthopädische Befunde vorgelegt. Zuletzt habe er auf die von ihm einzunehmenden Medikamente verwiesen. Ohne zusätzliche Aufforderung durch die belangte Behörde habe der Beschwerdeführer mit Urkundenvorlage vom 13.12.2013 einen Röntgen-Ultraschall-Befund vom 30.10.2013 und einen ärztlichen Befundbericht vom 25.11.2013 vorgelegt. Auf keinen der von ihm vorgelegten Befunde sei man inhaltlich eingegangen. Aus dem Röntgen-Ultraschall-Befund vom 30.10.2013 ergebe sich sehr wohl ein behinderungsrelevantes Hüftleiden und zwar inzipiente Coxarthrosezeichen rechts und links. Bei richtiger rechtlicher Würdigung sowie Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter Befunde wäre der Grad der Behinderung daher mit mindestens 50 v.H. festzusetzen gewesen.

Mit Urkundenvorlagen vom 25.04.2014 und 09.05.2014 wurden medizinische Befunde aus März und April 2014 vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden hinsichtlich der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ärztliche Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie, Psychiatrie/Neurologie und Innere Medizin in Auftrag gegeben.

Im nervenfachärztlichen Gutachten vom 07.09.2014 wird, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Folgendes ausgeführt:

"VORGESCHICHTE. Gutachten in erster Instanz siehe Abl. 40, damals bestand nach allgemeinärztlicher Begutachtung und anhand vorgelegter FÄ Befunde eine Depression bzw. ein Burn out Syndrom, es erfolgte keine neuropsychiatrische Begutachtung, ges. Grad der Behinderung war 20 v.H. Es wurden damals fachärztliche Befunde von XXXX vorgelegt, Abl. 12 13, 28, 31, 32, 33, 36 aus 2013 über eine Depression und Burn out Syndrom.

Laut seiner Beschwerde in Abl. 47 und 48 sei u.a. die Depression zu gering bewertet worden, obwohl neurologische Befunde vorgelegt worden seien, es wird auch ein Befund Dr. Brix vom März 2014 in Abl. 49/7 nachgereicht.

Heute werden vier weitere Befunde vorgelegt, welche nachweisen, dass der Kläger monatlich die Fachärztin aufgesucht hat, er sei laut dieser nicht belastbar und nicht arbeitsfähig.

Heute wird auch ein psychologischer Test-Befund über eine Depression und eine generalisierte Angststörung vorgelegt.

SOZIALANAMNESE, AKTUELLE BESCHWERDEN: Er habe einen Pensionsantrag gestellt und sei arbeitslos, weil ihn die MA 48 wegen der Krankenstände entlassen habe. Verheiratet, 4 erw. Kinder.

"Ich habe ein Burn out, mir geht es nicht gut, ich bin grantig, wache früh auf, fahre gleich in die Höhe, kann nicht unter Leute gehen, komme schwer aus dem Bett. Alkohol trinke ich ab und zu, ich rauche 40 Zig/Tag".

THERAPIE: Cipralex, Praxiten, Quetialan 0-0-100 mg.

PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt gespannt, kontrolliert, wütend, die Stimmungslage depressiv, dysphor, in beiden Skalenbereichen ausreichend affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

NEUROLOGISCHER STATUS: Adipös. Der Kopf frei beweglich, kein

Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B. UE: Lasegue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. KVH o.B., Z+F ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine.

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

1. Diagnosen:

Anpassungsstörung 03.05.01 30%

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz da affektive Symptomatik auch unter adäquater Medikation

2. Die/Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes ihrer/seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet.

3. Gesamt Grad der Behinderung siehe Zusammenfassung.

4. Zu den Einwendungen der Partei in Abl. 47-48 bzw. zu den fachärztlichen Befunden in Abl. Abl. 12 13, 28, 31, 32, 33, 36 aus 2013 und in 49/7 aus 2014 sowie zu den weiteren vier heute nachgebrachten Befunden von Dr. Brix aus Mai bis Oktober 2014 über eine Depression und Burn out Syndrom:

Bei dem Kläger liegt eine psychiatrische Störung vor, wegen derer er sich in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung befindet.

Diese hat er klinisch angegeben, sie war nachvollziehbar und ist in Befunden nachgewiesen.

Unter angemessener Medikation ist er derzeit stabil, bei laufenden Verfahren schreitet die Besserung jedoch nur zögerlich voran.

Er war bisher in keiner Psychotherapie und in keiner stationären psychiatrischen Behandlung, zweitere erscheint auch nicht indiziert.

5. Zum Gutachten in erster Instanz Abl. 40 ist aufgrund von Klinik und Befundlage eine Anhebung des Grades der Behinderung in dort Pos. 1 gerechtfertigt.

6. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

Im Sachverständigengutachten des beigezogenen Facharztes für Unfallchirurgie vom 07.10.2014 wird, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, Folgendes festgehalten:

"Allgemeine Krankenvorgeschichte

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten. Zwischenanamnese:

unauffällig

Derzeitige Beschwerden:

Manchmal sticht es im Kreuz links. Manchmal habe ich ein Ziehen bis ins linke Knie. Ich habe manchmal Kreuzschmerzen. Ich kann mich nicht bücken. Manchmal komme ich schlecht aus der Badewanne heraus. Ich kann das linke Bein nicht hochheben.

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Parkemed bei Bedarf, im übrigen siehe Fachgutachten

Laufende Therapie: derzeit keine

Hilfsmittel: keine

Objektiver Untersuchungsbefund

Größe 170 cm, Gewicht 99 kg

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös

Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, flott. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, deutlich adipös

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Die linke Schulter steht gering höher. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört.

Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Linker Ellbogen:

Beugeseitig besteht eine blasse alte Narbe nach Bizepssehnenreinsertion. Die Sehne spannt sich gut an. Das Gelenk ist bandfest.

Linke Schulter.

Das Eckgelenk ist etwas prominent, nicht druckschmerzhaft, kein Druckschmerz am Oberarmkopf, kein Endlagenschmerz.

Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern S 40-0-170 beidseits, F 170-0-50 beidseits, beim Nackengriff reicht die Daumenkuppe bis TH1 beidseits, beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe bis TH9 beidseits, Ellbogen S 0-0-140 beidseits, Vorderarmdrehung 90-0-80 beidseits. Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei. Zehenballengang, Fersengang, Einbeinstand problemlos möglich. Die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.

Rechtes Knie:

Ergussfrei und bandfest.

Linkes Knie:

Blasse Narben nach Arthroskopie, ergussfrei und bandfest.

Die Innenrotation an der linken Hüfte ist endlagenschmerzhaft.

Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit:

Hüften S 0-0-100 beidseits R (S 90°) 10-0-30 beidseits, Knie S 0-0-135 beidseits. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Gering Hartspann lumbal. Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule. ISG und lschiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: KJA1/20, Seitwärtsneigen 20-0-20, Rotation 70-0-70 Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen jeweils 5cm Fingerkuppen-Kniegelenks-Abstand, Rotation 35-0-35.

Beantwortung der Fragen:

1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20%

Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung an Brust- und Lendenwirbelsäule und wiederkehrende Beschwerden bestehen.

Ein Schulterleiden und ein Knieleiden ist klinisch nicht objektivierbar.

2. Feststellung ob der BF in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist.

Rein fachspezifisch ist der BF zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

3. Feststellung, ab wann der gesamt GdB anzunehmen ist.

Ab Untersuchungsdatum.

4. Ausführliche Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen

Es wird angeführt, dass das Wirbelsäulenleiden zu gering eingestuft wäre. Es wird ein Bandscheibenprolaps L4/5 angeführt. Dieser liegt nicht vor.

Entsprechend den Magnetresonaztomographiebefunden der Lendenwirbelsäule, zuletzt vom 14.05.2014, liegt lediglich eine Vorwölbung vor. Die Verwendung eines Lendenstützmieders ist auf Grund der nur mäßigen degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil führt dies durch häufige Anwendung zu einem Muskelschwund an der Wirbelsäule, da es die Stützfunktion der Muskulatur übernimmt und führt so langfristig zu einer Beschwerdeverstärkung.

Auf Grund des Fehlen neurologischer Defizite und der nur geringen Beweglichkeitseinschränkung ist das Wirbelsäulenleiden, entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt mit 20% berücksichtigt.

Die angeführten inzipienten Coxarthrosezeichen sind altersüblich und bewirken bei freier Beweglichkeit kein einschätzungsrelevantes Leiden.

5. Ausführliche Stellungnahme zu den erstinstanzlich vorgelegten Befunden Abl. 25-27, 30, 37

Die Befunde Abl. 25, 26 betreffen den Bizepssehnenausriß links. Nach Operation 2007 besteht kein objektivierbares Funktionsdefizit. Daraus ergibt sich kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Abl. 27 Befund über Kreuzschmerzen und Behandlung im KH Barmh. Brüder in Wien, ist im Wirbelsäulenleiden berücksichtigt.

Abl. 30, orthop. Befundbericht führt eine Reihe von Diagnosen an. Zum Bandscheibenvorfall und dem Lendenstützmieder wurde oben bereits Stellung genommen.

Die Diagnose periarthritis Humeroscapularis ist heute nicht mehr gebräuchlich. Sagt im Grunde nichts genaues aus. Bildgebende Befunde bezüglich der linken Schulter liegen im Akt nicht vor.

Bei freier Beweglichkeit an der linken Schulter ergibt sich für den Gefertigten kein einschätzungsrelevantes Schulterleiden.

Für eine Skoliose findet sich kein Hinweis. Im Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 04.04.2014 wird ein achsengerechter Verlauf beschrieben.

Zum Bizepssehnenausriss wurde oben Stellung genommen. Für eine Schleimbeutelentzündung an der rechten Hüfte fand sich bei der klinischen Untersuchung kein Hinweis.

6. Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden Abl. 49/2,3

Im Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 04.04.2014 wird ein achsengerechter Verlauf mit regulärer Ante- und Retroflexion beschrieben. Weiters degenerative Veränderungen mit Maximum L4/5. Der Befund ist im oben angeführten Leiden ausreichend berücksichtigt.

Auf den orthopädischen Befund wurde oben bereits eingegangen.

Zur incipienten Coxarthrose wurde oben ebenfalls schon Stellung genommen.

Der Befund enthält jetzt auch noch eine Chondropathia Patellae beidseits, also einen Knorpelschaden an den Kniescheibengelenkflächen.

Befunddokumentiert ist diese Diagnose nicht. Eine gewisse Abnützung ist altersentsprechend und bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden.

7. Begründung einer eventuell vom erstinstanzlichen SV-Gutachten abweichenden Beurteilung

Eine Funktionseinschränkung am linken Sprunggelenk liegt heute nicht vor, läßt sich aber auch nicht aus dem klinischen Befund des Vorgutachtens herauslesen. Dieses Leiden wird nicht weiter berücksichtigt.

8. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztl. NU erforderlich ist.

Dauerzustand, eine NU ist nicht erforderlich."

Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.10.2014 führt der beigezogene Facharzt für Innere Medizin in seinem Gutachten vom selben Tag, Folgendes aus:

"Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist zuletzt am 09.09.2013 untersucht worden, Abl. 17 - 21, dabei wurde im internistischen Fachbereich Hypertonie, 05.01.02, 20 % festgestellt, dazu noch neurologische und orthopädische Erkrankungen.

In Abl. 39 eine handschriftliche Anmerkung XXXX, keine neuen Aspekte durch nachgereichte Befunde.

In Ab1.48 eine Beschwerde, verfasst durch eine Rechtsanwaltskanzlei, daraus internistisch von Bedeutung: verwiesen wird darin auf einen internistischen Befund XXXX vom 02.07.2013 in Abl. 29. Diese Bezeichnung trifft nicht zu, tatsächlich handelt es sich bei dieser Urkunde um ein Befundfragment, gerichtet von dem Facharzt für Innere Medizin XXXX an die praktische Ärztin XXXX. Dort festgestellt Diagnosen: metabolisches Syndrom, arterielle Hypertonie, Linksventrikelhypertrophie, Status post Cholezystektomie und Burn-Out-Syndrom. Genannt wird ein Sonografiebefund der Leber, welcher eine erhöhte Echodichte zeigt (diffuser Parenchymumbau, wie bei Steatosis hepatis). Ein Schilddrüsensonogramm ist normal. Damit reißt dieser Befund auch ab.

Die übrigen Angaben sind nicht internistisch. Lose im Akt befinden sich folgende Unterlagen:

16.04. 2014, XXXX, Facharzt für Innere Medizin, in der Ergometrie eingeschränkte Leistungsfähigkeit, 106 Watt, entsprechend 58 % des Sollwertes, bis dorthin kein Hinweis auf belastungsindizierte Koronarischämie. Abschließende Diagnosen: Diabetes mellitus Typ II, Hypertonie, Hypertlipidämie, Steatosis hepatis, Leukozytose, Thrombozytose; Eosinofilie, Blutsenkungserhöhung, Belastungsdyspnoe, Adipositas, Status post Cholezystektomie sowie nicht internistische Angaben.

01.04. 2014, XXXX, Facharzt für Lungenkrankheiten: Sinusschwelle rechts, COPD, Nikotinabusus. Kontrolle in 2 Monaten.

Medikationsliste: Amlodipin, Carvedilol, Cipralex, Praxeten, Quetialan, Losartan, Metformin, Parkemed, Novolizer, Formoterol

Ergänzende Anamnese mit dem Berufungswerber:

Erhöhter Blutdruck ist seit etwa 2000 in Behandlung, die Zuckerkrankheit seit 2013.Selbstmessungen werden nicht durchgeführt, neue Blutbefunde sollen demnächst wieder gemacht werden.

Berufsanamnese:

Ohne Beschäftigung seit Anfang 2013, zuletzt hat er bei der Müllabfuhr gearbeitet Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös, 172 cm, 99 kg, was zugleich das höchste Gewicht ist

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: schlecht

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: fassförmig, Beschwerden am rechten Rippenbogen, dort hat man den Eindruck, dass 1 Rippe etwas disloziert ist, er gibt dazu auch einen alten Unfall an.

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch Herz: reine rhythmische Herztöne

RR 125/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch

Abdomen: adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlagerfrei

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme

Gangbild und Bewegungsbild siehe neurologisches Gutachten

Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:

1. Anpassungsstörung 03.05.01 30 %

zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da affektive Symptomatik auch unter adäquater Medikation 2. Hypertonie 05.01.02 20 %

3. Diabetes mellitus Typ II 09.02.01 20 %

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da orale Medikation erforderlich ist 4. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung 06.06.01 20 %

Oberer Rahmensatz, da klinischer zufriedenstellender Befund, jedoch Notwendigkeit medikamentöser Behandlung 5. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20 %

Oberer Rahmensatz, da endlagige Funktionseinschränkung. Ein Schulterleiden und ein Knieleiden sind klinisch nicht objektivierbar.

Status post Cholezystektomie und Fettleber bedingen keinen gesonderten Grad der Behinderung.

Beurteilung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %.

Es liegt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor.

Der Behinderte ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Der Gesamtgrad der Behinderung ist seit Antragstellung anzunehmen.

Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:

Aus internistischer Sicht:

Hypertonie ist korrekt bewertet, chronisch obstruktive Lungenerkrankung wurde nun aus internistischer Sicht beigefügt.

Aus chirurgisch/orthopädischer Sicht:

Es wird angeführt, dass das Wirbelsäulenleiden zu gering eingestuft wäre. Es wird ein Bandscheibenprolaps L4/5 angeführt. Dieser liegt nicht vor.

Entsprechend den Magnetresonaztomographiebefunden der Lendenwirbelsäule, zuletzt vom 14.05.2014, liegt lediglich eine Vorwölbung vor. Die Verwendung eines Lendenstützmieders ist auf Grund der nur mäßigen degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil führt dies durch häufige Anwendung zu einem Muskelschwund an der Wirbelsäule, da es die Stützfunktion der Muskulatur übernimmt und führt so langfristig zu einer Beschwerdeverstärkung.

Auf Grund des Fehlen neurologischer Defizite und der nur geringen Beweglichkeitseinschränkung ist das Wirbelsäulenleiden, entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt mit 20% berücksichtigt. Die angeführten inzipienten Coxarthrosezeichen sind altersüblich und bewirken bei freier Beweglichkeit kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Aus neurologisch/psychiatrischer Sicht:

bei dem Kläger liegt eine psychiatrische Störung vor, wegen derer er sich in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung befindet. Diese hat er klinisch angegeben, sie war nachvollziehbar und ist in Befunden nachgewiesen. Unter angemesseer Medikation ist er derzeit stabil, bei laufenden Verfahren schreitet die Besserung jedoch nur zögerlich voran. Er war bisher in keiner Psychotherapie und in keiner stationären psychiatrischen Behandlung, zweite erscheint auch nicht indiziert.

Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden:

Die genannten Befunde wurden erneut in die Begutachtung mit einbezogen, haben aber keine neuen Gesichtspunkte ergeben.

Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden:

im psychiatrischen Fachbereich wurden diese Befunde sowie nachgebrachte Befunde berücksichtigt, dasselbe trifft für das internistische Fachgebiet zu.

Im orthopädischen Fachgebiet wurden die Befunde ebenfalls berücksichtigt, hingewiesen wird allerdings darauf, dass eine gewisse Abnützungen altersentsprechendes und nicht gesondert einschätzungsrelevantes Leiden ist.

Stellungnahme gegen dem Gutachten der 1. Instanz:

Aus neurologischer Sicht ist eine Anhebung des Grades der Behinderung gerechtfertigt. Im internistischen Fachbereich wurde die Diagnose Diabetes mellitus Typ zwei neu aufgenommen, im orthopädischen Fachbereich ist insofern eine Änderung gegeben, als nun ein Schulterleiden nicht festgestellt werden konnte.

Insgesamt haben die nun durchgeführten Untersuchungen in den genannten Fachgebieten zu einer Anhebung des Gesamt-GdB auf 30 % geführt.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2014, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 18.12.2014 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde nach gewährter Fristerstreckung mit Schriftsatz vom 15.01.2015 erstattet. Vorgebracht wird, dass sich die Ausführungen der Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie nicht mit der Diagnose der behandelnden Fachärztin decken würden, welche eine Depression sowie ein Burn-Out-Syndrom diagnostiziert habe. Die Sachverständige sei nicht auf die diagnostizierte Depressio bzw. das Burn-Out-Syndrom eingegangen. Sie habe zwar den Befund und die daraus ersichtliche Diagnose erwähnt, sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt.

Der unfallchirurgisch-orthopädische Sachverständige verneine das Vorliegen eines Bandscheibenprolaps L4/L5. Diesbezüglich beziehe er sich auf einen Magnetresonanztomographiebefund der LWS vom 14.05.2014. Der behandelnde Arzt habe in seinem Befund vom 13.03.2014 einen Discusprolaps L4/L5 diagnostiziert bzw. auf einen bestehenden Zustand nach einem solchen Discusprolaps hingewiesen. Im Röntgenbefund der XXXX vom 04.04.2014 werde eine deutliche Osteochondrose L4/L5 mit relativer Bandscheibenraumverschmälerung vermerkt. Die Diagnose eines Discusprolaps L4/L5 samt chronisch rezivierender Wurzelirritation L4/L5 und L5/S1 beidseits werde auch schon im Befund der behandelnden Ärztin vom 10.07.2013 genannt.

Lediglich aus der Ambulanzkarte des Krankenhauses der XXXX vom 31.05.2012 werde im Bereich der LWS nach einer MRT-Untersuchung eine Protrusion L4/L5 und L5/S1 diagnostiziert. Davor werde im XXXX (20.08.2007) ebenfalls von einem Discusprolaps gesprochen. Weshalb ein solcher daher nicht vorliegen solle, sei dem Beschwerdeführer schleierhaft. Auf Grund der Tatsache eines vorbestandenen Discusprolaps samt Wurzelirritation hätte die Einstufung daher wesentlich höher ausfallen müssen.

Den Ausführungen des internistischen Sachverständigen werde massiv widersprochen. Auf Grund der orthopädischen Probleme des Beschwerdeführers samt Wurzelirritation im Lendenwirbelsäulenbereich bestehe tatsächlich eine negative Leidensbeeinflussung, zumal vor allem die Nervenwurzelirritation zu ständigen Schmerzen führe, die sich wiederum negativ auf die Psyche auswirken würden.

Insgesamt bleibe der Beschwerdeführer daher dabei, dass er auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes jedenfalls dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören habe und der Grad der Behinderung zumindest 50 v.H. betragen müsse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 12.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.09.2014, eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 07.10.2014 und eines Facharztes für Innere Medizin vom 07.10.2014, die allesamt nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung sämtlicher, die jeweilige Fachrichtung betreffender medizinischer Beweismittel erstattet wurden und zum Ergebnis gelangen, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. In den Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Anhebung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Grades der Behinderung von 20 v.H. auf 30 v.H. beruht auf dem Umstand, dass die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie das psychische Leiden des Beschwerdeführers in Abweichung von der Beurteilung des seitens der belangten Behörde beigezogenen Allgemeinmediziners als Anpassungsstörung qualifizierte, diese unter Anwendung der Einschätzungsverordnung der Position 03.05.01 zuordnete und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. einschätzte. Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen und den fachärztlichen Befunden, wonach beim Beschwerdeführer eine Depression und ein Burn-Out-Syndrom vorliegen würden, wird seitens der Gutachterin ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine psychiatrische Störung vorliege, wegen derer er sich in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung befinde. Diese habe der Beschwerdeführer klinisch angegeben und sei diese in Zusammenschau mit den Befunden nachvollziehbar. Wenn nunmehr in der Stellungnahme vom 15.01.2015 vorgebracht wird, dass auf die Depression und das Burn-Out-Syndrom seitens der Gutachterin nicht eingegangen worden sei, so kann dem nicht gefolgt werden; aus dem Gutachten geht hervor, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Depression und das Burn-Out-Syndrom in die Beurteilung miteingeflossen sind und der Funktionseinschränkung "Anpassungsstörung" zugeordnet wurden.

Der im Beschwerdeverfahren beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie bestätigt die im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten erfolgte Beurteilung hinsichtlich der Wirbelsäulenerkrankung. Auf Grund des Fehlens neurologischer Defizite und der nur geringen Beweglichkeitseinschränkung sei das Wirbelsäulenleiden, entsprechend der Einschätzungsverordnung, korrekt mit 20 v.H. berücksichtigt worden. In Abweichung vom Gutachten der belangten Behörde konnte allerdings ein einschätzungsrelevantes Schulterleiden nicht festgestellt werden.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass das Wirbelsäulenleiden zu gering eingestuft worden sei und ein Bandscheibenprolaps L4/5 vorliege führt der im Beschwerdeverfahren beigezogene Facharzt aus, dass entsprechend den Magnetresonanztomographiebefunden der Lendenwirbelsäule lediglich eine Verwölbung vorliege. Die Verwendung eines Lendenstützmieders sei auf Grund der nur mäßigen degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule nicht nachvollziehbar.

Wenn in der Stellungnahme vom 15.01.2015 vorgebracht wird, dass beim Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen des Sachverständigen für Unfallchirurgie ein Bandscheibenprolaps L4/5 vorliege, was sich insbesondere aus den Befunden des behandelnden Facharztes ergebe, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese - ebenso wie sämtliche andere, die Fachrichtung Orthopädie betreffende - Befunde dem Sachverständigen bekannt waren, dem Gutachten zugrunde gelegt und in der Leidensposition "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" berücksichtigt wurden und zur entsprechenden Einstufung geführt haben.

Im internistischen Sachverständigengutachten wurde festgehalten, dass die Hypertonie korrekt bewertet worden sei. Neu aufgenommen wurden die Leiden "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung" und "Diabetes Mellitus Typ II", die jeweils mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt wurden.

Der Facharzt für Innere Medizin nahm die Zusammenfassung der auf Grund der jeweiligen Untersuchungen vorgenommenen Beurteilungen vor und setzte den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mangels einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung mit 30 v.H. fest. Sämtliche im gesamten Verfahren vorgelegte Befunde und die in der Beschwerde erstatteten Einwendungen wurden in den nunmehr vorliegenden, insgesamt drei fachärztlichen Gutachten berücksichtigt und führten im Ergebnis dazu, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers von 20 auf 30 v.H. angehoben wurde.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Rahmen des ihm mit Schreiben vom 16.12.2014 eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die - insbesondere die Subsummierung des Wirbelsäulenleidens des Beschwerdeführers unter die Position 02.01.01 der Einschätzungsverordnung und den festgestellten Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. betreffenden - Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Inkrafttreten

§ 25.

...

(12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

...

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.

..."

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden im Beschwerdeverfahren insgesamt drei fachärztliche Gutachten eingeholt und der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar mit 30 v.H. festgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigezogenen Sachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Was das Vorbringen in Beschwerde betrifft, dem Beschwerdeführer sei das seitens der belangten Behörde auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände eingeholte "zweite Gutachten" - es handelt sich hier um eine ergänzende Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes - nicht zur Kenntnis gebracht worden, was sein Recht auf Parteiengehör verletze, ist festzuhalten, dass dieser Verfahrensmangel durch die mit der Beschwerde verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme als saniert anzusehen ist (vgl. VwGH 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040 sowie VwGH 26.02.2002, 98/21/0299). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes unter anderem auf Grund dieser Beschwerdeausführungen neue Sachverständigengutachten eingeholt wurden, in welchen sowohl sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers als auch sämtliche vorgelegte Befunde Berücksichtigung fanden.

Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von drei ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten, welche als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet werden, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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