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W135 2006116-1•BVwG W135 2006116-1
W135 2006116-1Bundesverwaltungsgericht12.03.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2006116-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.02.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 11.09.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Neben seinem Staatsbürgerschaftsnachweis legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2011 bis 2013 vor.
Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.10.2013 wurden im diesbezüglichen Gutachten vom selben Tag die Funktionseinschränkungen unter Anwendung der Einschätzungsverordnung den Leidenspositionen 1 "Morbus Crohn (chronische Darmentzündung)", Positionsnummer 07.041.05, und 2 "Ventilationsstörung durch die Nase, allergische Disposition", Positionsnummer gz. 12.04.03, zugeordnet und der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgesetzt. Zur Begründung der Positionen bzw. des Rahmensatzes wurde ausgeführt, dass der untere Rahmensatz der Leidensposition 1 herangezogen worden sei, da ein gutes Ansprechen auf die Therapie bestehe, keine signifikanten anatomischen Veränderungen nachweisbar seien und ein guter Ernährungszustand vorliege. Der untere Rahmensatz der Leidensposition 2 wurde damit begründet, dass nur eine leichte Atembehinderung nachweisbar sei. Das führende Leiden unter laufender Nummer 1 werde durch die Gesundheitsschädigung unter laufender Nummer 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Mit E-Mail vom 13.12.2013 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dass hinsichtlich seiner Erkrankung Morbus Crohn ein gutes Ansprechen auf Therapie und beim Beschwerdeführer ein guter Ernährungszustand vorliege, nicht einverstanden sei. Da er sich auf Deutsch nicht so gut ausdrücken könne und davon ausgegangen sei, dass der Arzt, der ihn untersucht habe, ohnehin wisse, dass die Krankheit in Schüben verlaufe und sein Allgemeinzustand an manchen Tagen sehr beeinträchtigt sei, habe er im Rahmen der Untersuchung nicht über sein Leiden gesprochen. Im Rahmen der Untersuchung habe der Arzt fast nichts mit ihm gesprochen und habe der Beschwerdeführer nur Übungen vormachen müssen. Der Beschwerdeführer ersuche daher um nochmalige Untersuchung, im Rahmen welcher er auch neue Befunde vorlegen könne.
Mit E-Mail vom 17.12.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs mit aktuellen Befunden zu seinen Gesundheitsschädigungen zu belegen. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich eine Frist bis 08.01.2014 eingeräumt und ihm mitgeteilt, dass sollten die Befunden bis zur gesetzten Frist nicht eingelangt sein, auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werde.
Mit angefochtenem Bescheid vom 03.02.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet gewesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert gewesen sei.
Gegen den Bescheid vom 03.02.2014 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.03.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass beim Beschwerdeführer seit Anfang Februar anatomische Veränderungen auftreten würden und ein Gewichtsverlust vorliege. Der Beschwerdeführer habe am 10.02.2014 eine Akutaufnahme im Krankenhaus wegen Fieber und unerträglicher Schmerzen im Bauch und Gesäßbereich mit anschließender Operation (Abszessentleerung und Streifeneinlage). Er habe noch immer anhaltende Schmerzen im Bauchbereich und es seien weitere Untersuchungen (MR, Koloskopie, Endoskopie, etc.) bis Ende Mai vorgesehen, was zu Problemen mit seinem Arbeitgeber führe, weil er sich öfters frei nehmen müsse. Der Beschwerdeführer habe seit der Operation anhaltende Blutungen und müsse Einlagen tragen, was eine zusätzliche psychische Belastung verursache und sich auf seinen Allgemeinzustand auswirke. Der Beschwerdeführer ersuche daher höflichst um eine neuerliche Begutachtung.
Am 02.06.2014 langte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 15.07.2014 ein ärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Innere Medizin beim Ärztlichen Dienst der belangten Behörde in Auftrag gegeben und um Untersuchung des Beschwerdeführers anhand der beigelegten Vorschreibung ersucht.
Im Sachverständigengutachten des beigezogenen Facharztes für Innere Medizin vom 21.10.2014 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, Folgendes ausgeführt:
"Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 04.10.2013 von Herrn Dr. Stiedl im Amt untersucht, dabei wurde ein GdB von 30 % festgestellt und zwar wegen:
Unterer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf Therapie besteht, keine signifikanten anatomischen Veränderungen nachweisbar sind und ein guter Ernährungszustand vorliegt.
2. Ventilationsstörung durch die Nase, allergische Disposition g.z. 12.04.03 .10 %
Unterer Rahmensatz, da nur leichte Atembehinderung nachweisbar.
Dagegen richten sich die Einwendungen in Aktenblatt 58, wobei er zahlreiche Beschwerden im Bereich des Darmes angibt (datiert vom 12.03.2015).
Ergänzende Anamnese mit dem Berufungswerber:
Er gibt an, dass sich sein Zustand weiter verschlechtert habe, im August 2014 war ein neuerlicher Eingriff erforderlich, dazu legt er auch einen Befund aus dem Krankenhaus XXXX, derzeit XXXX Medizinische Abteilung, vor. Er gibt an, weiterhin Beschwerden zu haben, Stuhlgang mindestens 5x täglich, gelegentlich auch nächtlich, dringlich und schmerzhaft. Die Behandlung mit lmurek wurde bereits im August 2013 begonnen, eine Behandlung mit Remicade wurde im August 2014 begonnen, die diesbezüglichen Angaben wurden mit dem Beschwerdeführer erörtert.
Zu der im Befund vom 10.02.2014 durchgeführte Abszessentleerung mit Streifeneinlage befragt, gibt er an, dass der Streifen wieder entfernt werde, es komme aber weiterhin zu Absonderungen.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
Immunoprin (= Azathioprin), Pentasa, Trittico, Sertralin sowie Salazopyrin. Die Remicade-Infusionen haben zunächst Abstände von 2 Wochen, dann 4 Wochen gehabt, ab Herbst 2014 alle 8 Wochen.
Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:
Er ist in psychiatrischer Behandlung, diesbezüglich wird ein handschriftlicher Befund zum Akt genommen. Zusätzliche Medikation Sertralin und Temesta.
Ein Gastroskopiebefund aus 2011 zeigt lediglich Tablettenreste im Magen sowie ein Schreimhauterythem, der histologische Befund liegt nicht vor.
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand, Ernährungszustand etwas reduziert, 188 cm, 71 kg, Gewicht vor Krankheitsbeginn war 78 kg, tiefstes Gewicht im Verlauf 63 kg
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: eigene, beginnende Zahnfleischschäden
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch Herz: reine rhythmische Herztöne
RR 110/70, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: Bauchdecken schlank, Muskulatur kräftig, in der klinischen Untersuchung dort keine Auffälligkeiten
Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, Schmerzzustände an Knien und Hüften, ohne sonstige Auffälligkeiten
Gangbild normal
Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:
Oberer Rahmensatz, da trotz umfangreicher Therapie weitere Beschwerden und ein neuerlicher Eingriff erforderlich gewesen ist, angegebene Arthralgien sind in dieser Position erfasst.
2. Ventilationsstörung durch die Nase, allergische Disposition g.z. 12.04.03 10 %
Unterer Rahmensatz, da nur eine leichte Atembehinderung nachweisbar ist.
3. Depressive Störung 03.05.01 10 °A
Unterer Rahmensatz, da soziale Integration gegeben ist und Behandlungsreserven offen stehen.
Im letzten Befundbericht angegebene Gastritis und Refluxösophagopathie sind behandelbar und bedingen keinen zusätzlichen anhaltenden Grad der Behinderung.
Beurteilung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %, da keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt.
Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eines geschützten Arbeitsplatzes oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Der Gesamt-GdB ist seit Antragstellung anzunehmen.
Stellungnahmen zu den Einwendungen, Abl. 58:
Diese wurden mit dem Beschwerdeführer erörtert und bedingen mit, dass der GdB angehoben wurde.
Stellungnahme zu den erstinstanzlich vorgelegten Befunden, Abl. 5 - 41:
Diese wurden neuerlich berücksichtigt.
Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden, Abl. 59/5 - 11:
Auch diese wurden berücksichtigt und mit dem Beschwerdeführer erörtert, wesentlich ist aber die
Auseinandersetzung mit den vom ihm im Rahmen der Begutachtungen vorgelegten Befunde, welche in Kopie zum Akt genommen werden. Diese bestätigen die Angaben des Beschwerdeführers und sind mitbestimmend dafür, dass der Gesamt-GdB angehoben wurde.
Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:
Erhöhung des Grades der Behinderung aufgrund der Anamnese und der schon oben erörterten Befunde.
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2014, dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 24.12.2014 bzw. 23.12.2014 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 11.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Österreich.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren eingeholte internistische Sachverständigengutachten vom 21.10.2014, welches auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und sämtlichen im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden basiert. Seitens des Sachverständigen wurde auf die im Rahmen der Beschwerde erstatteten Einwendungen des Beschwerdeführers und die vorgelegten Befunde detailliert und schlüssig eingegangen. Die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß werden vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Leidensposition "Morbus Crohn", Positionsnummer 07.04.05, wurde nunmehr unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt, da trotz umfangreicher Therapien weitere Beschwerden auftraten und ein neuerlicher Eingriff erforderlich war, wobei die angegebenen Arthralgien in dieser Position erfasst sind. Weiters wurde die Leidensposition "Depressive Störung", Positionsnummer 03.05.01, in die Diagnoseliste neu aufgenommen und unter Heranziehung des unteren Rahmensatzes mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt, da die soziale Integration gegeben ist und Behandlungsreserven offen stehen. Die im letzten Befundbericht angegebene Gastritis und Refluxösophagopathie sind laut dem Sachverständigen behandelbar und bedingen keinen zusätzlichen anhaltenden Grad der Behinderung. Der Sachverständige kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers - abweichend zur Einschätzung des Allgemeinmediziners im Verfahren vor der belangten Behörde, wonach der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. betrage - 40 v.H. beträgt, da keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden internistischen Sachverständigengutachtens vom 21.10.2014 und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten internistischen Sachverständigengutachten vom 21.10.2014 der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr mit 40 v.H. eingeschätzt.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen im Rahmen des ihm im Beschwerdeverfahren eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Grad der Behinderung im Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG bescheidmäßig festzustellen ist, wurde in den Erwägungen wiedergegeben.
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