BVwG W136 2101202-1

W136 2101202-1Bundesverwaltungsgericht12.03.2015

Regest

Doppelstaatsbürger, Einberufungsbefehl, gewöhnlicher Aufenthalt,<br/>Grundwehrdienst, völkerrechtliche Verpflichtung, Wehrpflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 2101202-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2101202.1.00

Spruch

W136 2101202-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 19.01.2015 betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist Doppelstaatsbürger von Österreich und Deutschland, hat seinen Wohnsitz in Deutschland und besucht die Höhere Technische Bundeslehranstalt, XXXX in XXXX (Österreich), die er voraussichtlich im Juni 2015 abschließen wird.

2. Mit beschwerdegegenständlichem Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg vom 19.01.2015 wurde der BF mit Wirkung vom 03.08.2015 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen und aufgefordert, sich am 03.08.2015 bis spätestens 11:00 Uhr beim Kommando und Stabsbatterie/Fliegerabwehrbataillon 5 in 5071 Wals bei Salzburg, Schwarzenberg-Kaserne, einzufinden.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig sei und bis dato weder von Amts wegen rechtliche Einberufungshindernisse erkannt worden seien noch er selbst Einberufungshindernisse geltend gemacht habe, die einer Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstehen würden.

Der Einberufungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 22.01.2014 rechtswirksam zugestellt

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 08.02.2015 Beschwerde und brachte vor, dass sich sein Lebensmittelpunkt und Wohnort in Deutschland befinde, weshalb er nach seiner fertigen Ausbildung in ein paar Jahren den Grundwehrdienst in Deutschland ableisten werde.

4. Mit Schriftsatz vom 18.02.2015 legte das Militärkommando Salzburg die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, wies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0213, hin, wonach ein österreichisch-deutscher Doppelstaatsbürger in jedem Fall den Präsenzdienst in Österreich ableisten müsste und wies darauf hin, dass dem BF der bekämpfte Bescheid mangels Wohnsitzes in Österreich aufgrund der vorliegenden Schulbesuchsbestätigung an seine Schule in XXXX zugestellt wurde. Im Übrigen befinde sich der Wohnsitz des BF in Deutschland in Sichtweite des Grenzüberganges Autobahn Walserberg, weshalb, wie auch schon für die schulische Ausbildung, auch für das weitere Erwerbsleben ein Mittelpunkt der Interessen des BF in Österreich zu erwarten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt wie unter I. Verfahrensgang dargelegt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage und wird im Übrigen - mit Ausnahme der Frage, wo sich sein Lebensmittelpunkt befinde - auch vom BF nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

2.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I 2001/146 (WV) idF. BGBl I 2013/181 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

2.3.1. Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001) idF. der Novelle BGBl. I Nr. 63/2012 lautet (auszugsweise):

"§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. ... .

§ 11. (1) Die Wehrpflicht umfasst

1. die Stellungspflicht,

2. die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,

§ 19. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

1. Grundwehrdienst oder

...

§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu

a) Milizübungen und

b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

.....

3. Wehrpflichtige, die

b) nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind,

sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und

..."

2.3.2. Das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000 (im Folgenden: Übereinkommen), lautet (auszugsweise, in deutscher Übersetzung):

"Kapitel VII

Erfüllung der Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Artikel 21

Erfüllung der Militärdienstpflicht

(1) Wer die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzt, braucht seine Militärdienstpflicht nur gegenüber einem dieser Vertragsstaaten zu erfüllen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 kann durch Sonderabkommen zwischen den beteiligten Vertragsstaaten näher geregelt werden.

(3) Sind oder werden keine anderslautenden Sonderabkommen geschlossen, so gelten für Personen, welche die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen, folgende Bestimmungen:

a) Der Betreffende ist gegenüber demjenigen Vertragsstaat zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet, in dessen Hoheitsgebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es steht ihm jedoch bis zum Alter von 19 Jahren frei, seine Militärdienstpflicht bei jedem anderen Vertragsstaat zu erfüllen, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, indem er als Freiwilliger einen Militärdienst von mindestens der gleichen tatsächlichen Gesamtdauer ableistet, wie sie für den aktiven Militärdienst des erstgenannten Vertragsstaates vorgesehen ist.

b) Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, oder im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates hat, kann wählen, bei welchem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, er seine Militärdienstpflicht ableisten will.

c) Hat eine Person nach Maßgabe von lit. a oder lit. b ihre Militärdienstpflicht gegenüber einem Vertragsstaat im Einklang mit dessen Rechtsvorschriften erfüllt, so gilt ihre Militärdienstpflicht auch gegenüber dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt.

d) Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen denjenigen Vertragsstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, bei einem dieser Vertragsstaaten die dort gesetzlich vorgesehene Militärdienstpflicht erfüllt, so gilt die Militärdienstpflicht auch gegenüber dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit die betreffende Person ebenfalls besitzt.

e) Wer seinen aktiven Militärdienst bei einem der Vertragsstaaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, gemäß lit. a geleistet hat und danach seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verlegt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann nur vom letzteren zur Leistung des Militärdienstes in der Reserve herangezogen werden.

f) Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen.

g) Im Falle der Mobilmachung eines Vertragsstaates ist dieser nicht an die Verpflichtungen gebunden, die sich aus diesem Artikel ergeben.

Artikel 22

Befreiung von der Militärdienstpflicht oder vom Zivilersatzdienst

Vorbehaltlich eines geschlossenen oder allenfalls noch zu schließenden Sonderabkommens gelten auch folgende Bestimmungen für Personen, welche die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen:

a) Artikel 21 Absatz 3 lit. c dieses Übereinkommens gilt für Personen, die vom Militärdienst befreit wurden oder ersatzweise Zivildienst geleistet haben.

b) Bei Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, der keinen Militärdienst vorsieht, ist davon auszugehen, daß sie ihre Militärdienstpflicht erfüllt haben, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates haben. Dennoch ist davon auszugehen, daß sie ihre Militärdienstpflicht gegenüber einem Vertragsstaat oder Vertragsstaaten, deren Staatsangehörige sie gleichermaßen sind und in dem bzw. denen Militärdienstpflicht besteht, nicht erfüllt haben, es sei denn, der erwähnte gewöhnliche Aufenthalt wurde bis zu einem bestimmten Alter aufrechterhalten, das jeder betreffende Vertragsstaat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde bekanntgibt.

c) Ebenso ist bei Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, der keinen obligatorischen Militärdienst vorsieht, davon auszugehen, daß sie ihre Militärdienstpflicht erfüllt haben, wenn sie freiwillig den Militärdienst in diesem Vertragsstaat in einer tatsächlichen Gesamtdauer geleistet haben, die mindestens dem aktiven Militärdienst des Vertragsstaates oder der Vertragsstaaten entspricht, deren Staatsangehörige sie ebenfalls sind, unabhängig davon, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

.....

Kapitel X

Schlußklauseln

Artikel 29

Vorbehalte

(1) Zu den Bestimmungen der Kapitel I, II und VI dieses Übereinkommens dürfen keine Vorbehalte eingelegt werden. Bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Staat einen oder mehrere Vorbehalte zu den anderen Bestimmungen des Übereinkommens einlegen, solange sie mit dem Gegenstand und dem Zweck dieses Übereinkommens vereinbar sind.

(2) Ein Staat, der einen oder mehrere Vorbehalte einlegt, teilt dem Generalsekretär des Europarates den einschlägigen Inhalt seines innerstaatlichen Rechts oder andere einschlägige Informationen mit.

(3) Ein Staat, der in Übereinstimmung mit Absatz 1 einen oder mehrere Vorbehalte eingelegt hat, muß ihren teilweisen oder vollständigen Widerruf prüfen, sobald die Umstände dies zulassen. Der Widerruf erfolgt mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Notifikation und wird zum Zeitpunkt des Einlangens wirksam.

(4) Ein Staat, der die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein Gebiet erstreckt, das in der in Artikel 30 Absatz 2 angeführten Erklärung erwähnt wird, kann in Bezug auf das betroffene Gebiet einen oder mehrere Vorbehalte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vorstehenden Absätze einlegen.

(5) Ein Vertragsstaat, der in Bezug auf eine der Bestimmungen des Kapitels VII des Übereinkommens Vorbehalte eingelegt hat, kann von einem anderen Staat nicht die Anwendung der besagten Bestimmungen verlangen, bzw. nur insoweit, als er diese Bestimmungen selbst anerkannt hat.

... "

2.3.3. Österreich hat zu Art. 21 und 22 des Übereinkommens folgenden Vorbehalt abgegeben (auszugsweise):

"Vorbehalt zu Artikel 21 und Artikel 22

Österreich erklärt, daß es die in Artikel 21 und Artikel 22 des vorliegenden Übereinkommens verwendeten Begriffe 'military obligations/obligations militaires' so auslegt, daß darunter nur die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes verstanden wird. Sonstige militärische Pflichten werden von diesem Übereinkommen nicht berührt. "

2.3.4. Deutschland hat zu Art. 22 des Übereinkommens folgenden Vorbehalt abgegeben (BGBl. II Nr. 17/2006; in deutscher Übersetzung):

"Vorbehalt zu Art. 22:

Deutschland erklärt, dass diese Vorschrift nicht angewandt wird mit Ausnahme des Buchstaben a im Hinblick auf Personen, die ersatzweise Zivildienst geleistet haben oder bei denen die Befreiung von der Wehrpflicht auf der Leistung eines dem Wehr- oder Zivildienst gleichwertigen Dienstes beruht.

BEGRÜNDUNG:

Dieser Vorbehalt zielt darauf ab, für Deutschland im Wesentlichen die nach dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaaten bestehende Rechtslage festzuschreiben. Diese Rechtslage trägt der Wehrgerechtigkeit Rechnung und hat sich in der Praxis bewährt. Sie wird lediglich um einen Teil der (neuen) Regelung zu Art. 22 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit erweitert: Die Einbeziehung des bisher im Übereinkommen vom 6. Mai 1963 fehlenden Zivildienstes ist aus Gründen der Gleichbehandlung zwingend, die Einbeziehung gleichwertiger Dienste (in Deutschland: Zivil- oder Katastrophenschutz und Entwicklungsdienst) ist sachgerecht. Die Anbringung dieses Vorbehalts ist erforderlich, weil sich andernfalls in Deutschland lebende Doppelstaater auf Wehrdienstausnahmen berufen könnten, die das deutsche Recht nicht vorsieht. Dadurch wären sie prinzipiell gegenüber Wehrpflichtigen ohne weitere Staatsangehörigkeit privilegiert. Dies gilt entsprechend für die wehrpflichtrechtlichen Regelungen dieses Übereinkommens, die Fälle betreffen, in denen auf einer der beiden Seiten die Wehrpflicht fehlt."

2.3.5. In der RV, 1089 Blg NR 20. GP, 44, mit dem das Übereinkommen zur Genehmigung vorgelegt wurde, wird zum Übereinkommen Folgendes ausgeführt (auszugsweise):

"Zu Kapitel VII - Erfüllung der Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit:

Die in Kapitel II des 'Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit' (BGBl. Nr. 471/1975 idF BGBl. Nr. 145/1976) enthaltenen Vorschriften wurden ohne wesentliche Änderungen in dieses Übereinkommen aufgenommen (Artikel 21). Das gleiche gilt für die Bestimmungen des Protokolls aus dem Jahre 1977, mit dem das Übereinkommen aus dem Jahre 1963 geändert wird und das sich auf den Zivilersatzdienst und die Ausnahme von der Militärdienstpflicht bezieht (Artikel 22).

Zu Artikel 21 - Erfüllung der Militärdienstpflicht:

Diese Bestimmung normiert, daß Personen, die die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen, ihre Militärdienstpflicht nur gegenüber einem dieser Vertragsstaaten erfüllen müssen.

Zu Artikel 22 - Befreiung von der Militärdienstpflicht oder vom Zivilersatzdienst:

Diese Bestimmung besagt, daß bei Personen, die von der Militärdienstpflicht ausgenommen wurden oder die gegenüber einem Vertragsstaat ersatzweise Zivildienst geleistet haben, davon ausgegangen wird, daß sie ihre Militärdienstpflicht auch gegenüber dem anderen Vertragsstaat erfüllt haben, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen. Außerdem normiert lit. b, daß bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und der keine Militärdienstpflicht vorsieht, davon ausgegangen wird, daß sie diese auch gegenüber dem anderen Vertragsstaat erfüllt haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und der eine Militärdienstpflicht vorsieht.

Seitens Österreichs wird allerdings nach wie vor diese Bestimmung, wonach die Ausnahme einer Person von der Militärdienstpflicht in einem Vertragsstaat auch eine automatische entsprechende Ausnahme bzw. Befreiung von der Militärdienstpflicht in jedem anderen Vertragsstaat nach sich zieht (Artikel 22 lit. a erster Fall) abgelehnt. Ein entsprechender Vorbehalt gemäß Artikel 29 des Übereinkommens wäre einzulegen.

Gemäß Artikel 22 lit. b des vorliegenden Übereinkommens hat jeder Vertragsstaat bei Unterzeichnung bzw. Ratifikation des Übereinkommens das erwähnte Alter, bis zu dem der gewöhnliche Wohnsitz in Bezug auf die Militärdienstpflicht bestanden haben muß, bekanntzugeben. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Absatz 1 des Wehrgesetzes 1990 (BGBl. Nr. 305 in der geltenden Fassung), wonach alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet sind, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wäre im Sinne des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes diese Altersgrenze ebenfalls mit 35 Jahren festzusetzen.

Die in den Artikeln 21 und 22 des vorliegenden Übereinkommens verwendeten Ausdrücke 'military obligations/obligations militaires' werden so ausgelegt, daß darunter nur die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes verstanden wird. Sonstige militärische Pflichten werden daher vom vorliegenden Übereinkommen nicht berührt. Eine diesbezügliche interpretative Erklärung wäre abzugeben.

......."

2.4. § 2 des deutschen Wehrpflichtgesetzes lautet in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011, dBGBl. I S 678:

"§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften

Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall."

Die erwähnten §§ 3 bis 53 enthalten die Bestimmungen über den Wehrdienst. Durch die Einschränkung ihrer Geltung auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall wurde in Deutschland die Aussetzung des Militärdienstes implementiert (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/4821).

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Verwaltungsgerichthof hat im Zusammenhang mit der vergleichbaren Beschwerde eines österreichisch-deutschen Doppelstaatsbürgers mit Wohnsitz in Deutschland gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg mit Rechtssatz vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0213 Folgendes ausgesprochen:

"Deutschland hat zu Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000, einen Vorbehalt abgegeben, demzufolge es Art. 22 nicht anwende "mit Ausnahme des Buchstaben a im Hinblick auf Personen, die ersatzweise Zivildienst geleistet haben oder bei denen die Befreiung von der Wehrpflicht auf der Leistung eines dem Wehr- oder Zivildienst gleichwertigen Dienstes beruht". Deutschland wendet Art. 22 lit. b des Europäischen Übereinkommens dem Vorbehalt zufolge nicht an. Durch diesen Vorbehalt wird Art. 22 des Europäischen Übereinkommens im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge modifiziert - was auch durch Art. 29 Z. 5 des Europäischen Übereinkommens bestätigt wird-, und zwar derart, dass nur Art. 22 lit. a (für die im Vorbehalt genannten Fälle) des Europäischen Übereinkommens gilt. Daraus ergibt sich, dass eine fehlende Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes in einem Staat (hier: Deutschland) nicht von der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes im anderen Staat (hier: Österreich) befreit. Auch im Falle des in der Beschwerde behaupteten gewöhnlichen Aufenthaltes ("habitual residence" iSd. Art. 22 lit. b des Europäischen Übereinkommens) des Beschwerdeführers in Deutschland steht der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes keine völkerrechtliche Verpflichtung iSd. § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. b WehrG 2001, welche ein Einberufungshindernis darstellt, entgegen."

Der BF bringt vor, er habe seine Lebensmittelpunkt in Deutschland, weswegen er nach seiner Ausbildung dort seinen Grundwehrdienst ableisten werde. Nachdem jedoch in Deutschland keine Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes besteht (siehe auch oben Punkt 2.4.), steht der Einberufung des BF zum Wehrdienst in Österreich - wie oben dargelegt - keine völkerrechtliche Verpflichtung entgegen. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob sich der Lebensmittelpunkt des BF wie von ihm angegeben zukünfig in Deutschland oder, wie von der Behörde angenommen, in Österreich befindet.

Da darüber hinausgehend keine weiteren Einberufungshindernisse geltend gemacht wurden, ist von der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehls auszugehen. Die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Einberufungsbefehl war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf das unter A) zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlichen Rechtsfrage wird verwiesen.

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