BVwG W153 1228928-1

W153 1228928-1Bundesverwaltungsgericht12.03.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Lebensunterhalt, Rückkehrsituation, subsidiärer<br/>Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 1228928-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.1228928.1.00

Spruch

W153 1228928-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2003, Zl. 01 27.507-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I 101/2003 iVm § 50 FPG, BGBl I Nr 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Sierra Leone nicht zulässig ist.

II. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.03.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Sierra Leone, hat nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.11.2001 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (BAA) am 08.02.2002 und am 07.05.2002 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er bereits vor Jahren sein Heimatland verlassen habe. Durch den Bürgerkrieg sei die Lage gefährlich und er werde als Rebell angesehen, da diese auch in seinem Dorf leben. Bei einer Rückkehr fürchte er trotz Amnestie festgenommen zu werden. Die politische Situation habe sich nicht beruhigt und die jungen Leute werden benachteiligt. Befragt nach seinem Beruf gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Landwirtschaft gearbeitet habe.

Der Antrag wurde am 15.05.2002 vom BAA gem. § 6 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Nach der am 21.05.2002 fristgerecht eingebrachten Berufung wurde die Angelegenheit am 12.06.2002 vom Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das BAA zurückverwiesen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Feststellung der Erstbehörde, der Asylantrag sei gem. § 6 Z 3 AsylG 1997 offensichtlich unbegründet, nicht zutreffend sei.

Nach Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 04.11.2002 hat das BAA mit Bescheid vom 21.01.2003 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gem. § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

Gegen den oben angeführten Bescheid richtete sich die am 27.01.2003 fristgerecht eingebrachte Berufung, in der im Wesentlichen beantragt wurde der Berufung stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Am 15.09.2005 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen Verstoßes gegen das SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf 3 Jahre Probezeit sowie am 06.10.2005 wegen Verstoßes gegen das SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.03.2006 aus der Haft entlassen.

Am 18.09.2007 fand vor dem UBAS eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer unter anderem angab, dass eine Rückkehr in seinen Heimatstaat schwierig sei, da er keine Eltern mehr habe. Er habe noch einen Onkel, dieser könne ihn aber nicht unterstützen. Die ökonomische Situation sei sehr schlecht und er müsste wieder als Farmer arbeiten. Er habe aber gesundheitliche Probleme. Er habe eine Verletzung am Knie und Rückenprobleme. Er sei auch in ärztlicher Behandlung.

Im Anschluss an die Verhandlung wurden medizinische Befunde und Therapiepläne aus 2006 und 2007 vorgelegt und mit Bescheid vom 05.10.2007 wurde eine Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie zum medizinischen Sachverständigen berufen.

Im medizinischen Gutachten vom 10.12.2007 wurde zusammenfassend festgestellt, dass der Patient aufgrund der gesundheitlichen Veränderungen (haltungsbedingte Erkrankungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke sowie belastungsbedingte Erkrankungen der Kniegelenke, Sprunggelenke und auch der Lendenwirbelsäule samt Instabilität im Bereich eines Lendenwirbels/Kreuzbein) für eine regelmäßige Beschäftigung in schwerer Arbeit (z.B. Landwirtschaft) nicht geeignet sei.

Am 22.09.2008 wurde von der BPD-Wien mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wurde.

Mit Schreiben vom 13.09.2013 und vom 23.09.2013 wurden ein Konvolut von Zertifikaten über die Absolvierung von Kursen u.a. ein Deutsch-Sprachdiplom A2 vorgelegt.

Am 14.05.2014 wurde ein weiteres Zertifikat über einen Deutschkurs für Fortgeschrittene an das mit 01.01.2014 zuständige Bundesveraltungsgericht übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.08.2014 den Beschwerdeführer aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme vom 27.08.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er nach wie vor gesundheitliche Probleme habe. 2011 sei er am rechten Knie operiert worden. Er sei auch in ärztlicher Behandlung. Entsprechende medizinische Befunde sind der Stellungnahme beigelegt. Bezüglich seines Heimatlandes führte der Beschwerdeführer aus, dass dorthin keine Kontakte mehr habe. Außerdem wurde auf die Ausbreitung der Seuche Ebola in seinem Heimatland hingewiesen.

Mit Schreiben vom 16.10.2014 wurde noch ein Einweisungsschein in ein Spital zwecks eines Spezialeingriffes am rechten Knie vorgelegt.

In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 27.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer in deutscher Sprache angab, dass er in seinem Heimatland immer in seinem Geburtsort gelebt habe. Er sei dort bei seinen Eltern in der Landwirtschaft tätig gewesen. Im Guinea habe er sich dann das Geld als Gelegenheitsarbeiter verdient. Er könne in Sierra Leone nicht mehr leben, da er keinerlei Verwandte mehr habe. Auch sein Onkel sei verstorben und ein vom damaligen UBAS in Auftrag gegebenes medizinisches Gutachten vom 10.12.2007 würde betätigen, dass er nicht mehr in der Landwirtschaft arbeiten könne. Befragt zu seinen Beschwerden führte der Beschwerdeführer aus, dass er damals, in Sierra Leone, einen schweren Unfall gehabt habe und seither habe er Probleme mit dem Bewegungsapparat. Aktuelle medizinische Befunde würden dies auch belegen, so solle er in nächster Zeit wieder am rechten Knie operiert werden. Er ersuche daher in Österreich bleiben zu können. Er besuche regelmäßig Kurse und arbeite gelegentlich im Rahmen eines Vereines (Projekte für gemeinnützige Tätigkeiten von Asylwerbern). Wenn er einen Aufenthaltstitel bekomme, habe er bereits eine Zusage für eine Anstellung.

Verlesen wird ein aktueller Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seit 2005 nicht mehr mit dem Gesetz oder der Polizei in Konflikt geraten sei.

Nach Beratung mit dem Rechtsberater erklärte der Beschwerdeführer, dass die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend der Abweisung gemäß § 7 AsylG 1997 zurückgezogen werde. Spruchpunkt II. halte er ausdrücklich aufrecht.

Damit ist Spruchpunkt I. des oben im Spruch angeführten Bescheides des Bundesasylamtes (Abweisung gemäß § 7 AsylG 1997) mit 27.01.2015 endgültig in Rechtskraft erwachsen.

Ein Vertreter des mit 01.01.2014 zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Mit Schreiben vom 15.12.2014 wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Schreiben vom 30.01.2015 wurde noch ergänzend eine Einstellungszusage für den Beschwerdeführer übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Sierra Leone, reiste am 24.11.2001 illegal nach Österreich und stellte am 26.11.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit damals hält er sich aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer lebte in seinem Heimatstaat in einem Dorf im Distrikt XXXX. Er gehört dem Stamm der Krio an und spricht Krio. Vor seiner Ausreise arbeitete er in der Landwirtschaft seines Vaters. Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine Kinder. Seine Eltern sind verstorben. In Sierra Leone leben auch keine nahen Verwandten mehr.

Aufgrund der langjährigen Abwesenheit vom Heimatstaat, der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte und seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, die ihm eine Arbeit in der Landwirtschaft nicht mehr erlaubt, ist zu befürchten, dass er in seinem Heimatstaat in eine ausweglose Lebenssituation geraten werde.

Es wurde in medizinischen Befunden festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Erkrankungen der Wirbelsäule, der Kniegelenke und Sprunggelenke für regelmäßige schwere Arbeiten (z.B. Landwirtschaft) nicht mehr geeignet ist. Der Beschwerdeführer muss sich diesbezüglich auch regelmäßig einer medizinischen Behandlung unterziehen.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen keine. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er besucht regelmäßig Kurse und arbeitet gelegentlich im Rahmen eines Vereines (Projekte für gemeinnützige Tätigkeiten von Asylwerbern). Im Falle eines Aufenthaltstitels liegt eine Zusage für eine Anstellung vor.

Der Beschwerdeführer ist nunmehr unbescholten, es besteht jedoch seit 2008 ein rechtskräftiges Rückkehrverbot.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen (BFA-Staatendokumentation vom 18.04.2014):

"Kurzinformation der BFA-Staatendokumentation zur Ebola Infektion vom 17.12.2014:

...

Eine Eindämmung der Seuche in Guinea, Liberia und Sierra Leone ist nicht absehbar. Treten in Mali keine weiteren Fälle auf, kann da Land am 16.1.2015 für Ebola-frei erklärt werden. Die Länder Nigeria und Senegal gelten als vormals betroffen und haben gegenwärtig keine Fälle aufzuweisen. Die Länder Elfenbeinküste, Guinea Bissau, Mali und Senegal werden bei der WHO als Länder mit höchster Priorität hinsichtlich einer Prävention der Ausbreitung von Ebola erachtet. Den Ländern Benin, Kamerun, Zentralafrika, DR Kongo, Gambia, Ghana, Mauretanien, Nigeria, Südsudan, Niger und Togo kommt dabei eine hohe Priorität zu.

Politische Lage

Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt. Verwaltet wird das Land in drei Provinzen (Norden, Osten und Süden) und der Western Area (Halbinsel von Freetown). Die Provinzen sind in 12 Distrikte eingeteilt, denen gewählte District Councils vorstehen. Aus der Kolonialzeit haben sich unterhalb der Distriktebene 149 "Chiefdoms" erhalten, die von traditionellen Paramount Chiefs geleitet werden (GIZ 3.2014a; vgl. AA 2.2014a). Die lokale Abgrenzung der Macht zwischen den Distriktorganen und den Chiefs ist gesetzlich nicht festgelegt und führt bisweilen zu Reibungen (AA 2.2014a).

Präsident ist seit 2007 Ernest Bai Koroma. Er wurde bei den Wahlen 2012 (mit 58,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang) für eine zweite und letzte Amtsperiode im Amt bestätigt. Bei den gleichzeitigen Parlamentswahlen errang der All People's Congress (APC) 70 Parlamentssitze (2007: 59) und konnte eine reine APC-Regierung bilden (AA 2.2014a; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Sierra Leones People's Party (SLPP) erhielt 42 Sitze (2007: 45). Von den 10 politischen Parteien in Sierra Leone sind 2 im Parlament vertreten. Die Paramount Chiefs wählen weitere 12 Vertreter in das Parlament (AA 2.2014a). Sierra Leone ist eine Wahldemokratie. Internationale Beobachter stellten fest, dass die Präsidenten- und Parlamentswahlen 2012 frei und fair waren. Sie gelten als Meilenstein auf dem Weg der Konsolidierung des Friedens im Land (FH 1.2013).

Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. Das Parlament als legislative Gewalt hat eine Kammer mit 124 Sitzen, von denen 112 Sitze für direkt gewählte Abgeordnete bestimmt sind, 12 Sitze für die Vertretung der Paramount Chiefs reserviert sind. Diese zwölf Abgeordneten vertreten die Paramount Chiefs der 146 Chiefdoms, wobei die Paramount Chiefs in den einzelnen Chiefdoms wiederum vom Volk auf Lebenszeit gewählt werden (GIZ 3.2014).

Der Sondergerichtshof für Sierra Leone (Special Court for Sierra Leone - SCSL) befand den ehemaligen liberianischen Staatspräsidenten Charles Taylor im April 2012 für schuldig, während des Bürgerkriegs in Sierra Leone persönlich Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit geplant und Beihilfe zu diesen Verbrechen geleistet zu haben. Der Schuldspruch bezog sich auf sämtliche elf Punkte der Anklage, u.a. auf den Einsatz von Kindersoldaten, Mord, Vergewaltigung und sexuelle Sklaverei. Taylor wurde im Mai 2012 zu 50 Jahren Gefängnis verurteilt (AI 23.5.2013). Im September 2013 wurde das Urteil vom IStGH bestätigt (Welt 26.9.2013).

Quellen:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 2.2014a; vgl. EDA 17.4.2014; vgl. FD 17.4.2014). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 2.2014a; vgl. EDA 17.4.2014). Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört (BMEIA 16.4.2014; vgl. AA 17.4.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese war jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. GIZ 3.2014). Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 3.2014; vgl. IOM 6.2013).

Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet. Des Weiteren ist die staatliche Justiz nicht vollständig unabhängig von der Exekutive. Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 3.2014).

Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Vertretung durch und rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktionierte dies nicht durchwegs. Angeklagte hatten üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 27.2.2014). Obwohl einige Verfahren frei und fair sind (FH 1.2013), wird der Zugang der sierra-leonischen Bevölkerung zu den Justizbehörden generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (GIZ 3.2014; vgl. USDOS 27.2.2014; vgl. AI 23.5.2013). Dies führt immer wieder zur Ausübung von Selbstjustiz (GIZ 3.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs, Local Government and Rural Development ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 3.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Sie ist schlecht ausgerüstet, und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 27.2.2014). Für die äußere Sicherheit ist die Armee (RSLAF/Republic of Sierra Leone Armed Forces) unter dem Ministry of Defence and National Security zuständig (GIZ 3.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Über das Military Assistance to the Civil Power (MAC-P) Programm hat die Armee jedoch auch Sicherheitsverantwortung im Inneren. Dieses Programm dient der Unterstützung der Polizei in außergewöhnlichen Situationen. Zivile Behörden kontrollieren die SLP und die RSLAF und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Korruption und Misshandlungen. Trotzdem ist Straffreiheit weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

...

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung von 1991 garantiert zivile Freiheiten und Menschenrechte, und die Förderung und der Schutz von Menschenrechten sind als Staatsziele festgelegt. Die Menschenrechtsbilanz Sierra Leones hat sich in den letzten Jahren verbessert, obwohl ernste Probleme weiterhin bestehen (BS 2014). Schwerwiegende

Menschenrechts-Probleme sind unter anderem: überlange Haft unter harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen; weitverbreitete behördliche Korruption auf allen Ebenen der Verwaltung; sowie

Menschenhandel inklusive Kinderarbeit. Weitere Probleme sind:

Misshandlungen durch die Polizei; willkürliche Festnahmen;

Diskriminierung von und Gewalt gegen Frauen inklusive FGM;

behördliche und gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen sowie von Behinderten; Gewalt durch vigilante Gruppen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

...

Grundversorgung/Wirtschaft

Nach dem Niedergang des Landes während der Bürgerkriegsjahre ist seit 2002 eine Erholung der Volkswirtschaft zu verzeichnen. Sierra Leone ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von 3,78 Milliarden US-Dollar und einem Prokopf-Einkommen von 615 US-Dollar im Jahr dennoch weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt. Hinsichtlich Wirtschaftsleistung belegt Sierra Leone Platz 154 (von 184) in der Welt. Im Jahre 2012 belegte Sierra Leone den 177. Platz von 187 Ländern am Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen (Human Development Index, HDI). Sierra Leone liegt damit weiterhin unter dem Durchschnittswert der Region Subsahara. 60 Prozent der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Die mit rund 70 Prozent sehr hohe Jugendarbeitslosigkeit ist eines der schwerwiegenderen Probleme des Landes (AA 2.2014b).

In etwa die Hälfte des Nationaleinkommens wird in der Landwirtschaft erwirtschaftet. Schätzungsweise zwei Drittel der Bevölkerung betreibt Subsistenzwirtschaft und leben damit unmittelbar von der Landwirtschaft (AA 2.2014b; vgl. IOM 6.2013). Die landwirtschaftliche Produktion hat mit der Rehabilitierung von landwirtschaftlichen Nutzflächen (z.B. Verdreifachung der Reisanbauflächen) und der Rückkehr der Flüchtlinge zugenommen. Dennoch reicht die Nahrungsmittelproduktion nicht aus, da der Zuwachs durch das hohe Bevölkerungswachstum absorbiert wird. Die Regierung Koroma hat ein umfassendes Landwirtschaftsprogramm (Comprehensive Africa Agricultural Development Programme) zur Verbesserung der Ernährungssicherheit aufgelegt. Nach Angaben der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) wurde beim Reisanbau das Vorkriegsniveau inzwischen wieder erreicht. Auch beim Anbau der traditionellen landwirtschaftlichen Exportgüter Kakao und Kaffee ist in den letzten Jahren eine Erholung zu verzeichnen (AA 2.2014b). Der Export von Edelsteinen ist der wichtigste Devisenbringer. Sierra Leone ist einer der größten Produzenten von Diamanten weltweit. Obwohl Sierra Leone reich an Ressourcen ist, wurde in der Vergangenheit auch immer gegen deren Ausbeutung gekämpft. Bestrebungen, das Exportgeschäft mit größerem Erfolg zu betreiben, waren bereits ansatzweise erfolgreich (IOM 6.2013).

Zehn Jahre Bürgerkrieg haben die wirtschaftliche Situation des Landes beeinträchtigt. Die Arbeitslosigkeit ist heute eine der größten Herausforderungen (IOM 6.2013; vgl. GIZ 3.2014b). Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Seit dem Bürgerkrieg ist es noch nicht im notwendigen Umfang gelungen, einen beschäftigungswirksamen Aufschwung zu erzeugen. Hierbei spielen unter anderem eine schwache Privatwirtschaft sowie zu wenige gut ausgebildete Fachkräfte eine Rolle. Der informelle Sektor ist daher in Sierra Leone besonders wichtig. Die Einnahmen bleiben im informellen Sektor allerdings vergleichsweise niedrig, und der Zugang zu Krediten ist relativ schwierig (GIZ 3.2014b). Während der letzten Jahre haben UN-Agenturen und lokale NGOs bei der Etablierung von Mikrounternehmen durch Qualifikationstraining für eine große Zahl von Binnenvertriebenen und ehemaligen Kämpfern geholfen. Der Landwirtschaftssektor beschäftigt 65 Prozent der Arbeitskräfte. Das Produktionspotenzial wird durch das Grundbesitzsystem eingeschränkt; das Land befindet sich meist in den Händen von Kleinbesitzern, die Subsistenzlandwirtschaft betreiben. Der Bergbausektor beschäftigt etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte (IOM 6.2013).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung in Sierra Leone wird zum Teil vom Staat, zum Teil von NGOs gestellt (GIZ 3.2014b). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch äußerst problematisch (AA 18.4.2014). Der Gesundheitssektor befindet sich immer noch in einem schwierigen Stadium und benötigt dringend zusätzliche Ressourcen sowie eine neue Politik und neue Strukturen. Die Dienstleistungen sind in Teilen des Landes eingeschränkt. Der Zugang hängt hauptsächlich davon ab, ob die Patienten zahlen können. Vielen Krankenhäusern fehlen die geeigneten finanziellen Strukturen (IOM 6.2014).

Es besteht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten. Selbst in Freetown ist die ärztliche Versorgung gegenwärtig sehr begrenzt (AA 18.4.2014). Der öffentliche Gesundheitssektor beschäftigt nur 190 Ärzte von denen 22 Fachärzte sind. Die Bevölkerung von Sierra Leone umfasst ca. 5,3 Mio. Menschen, so dass ein Arzt auf 30.000 Patienten kommt. Sierra Leone bildet nicht nur zu wenige Ärzte aus, es verliert auch viele an das Ausland. Nur ca. 10 Prozent der Mediziner bleiben nach dem Studium in der Heimat, die anderen wandern auf der Suche nach besseren Verdienstmöglichkeiten aus (IOM 6.2013).

Mit der Rückkehr von Frieden und Stabilität verstärkt die Regierung ihre Anstrengungen bei der Neustrukturierung der Gesundheitsversorgung. Viele Krankenhäuser wurden renoviert. Die Krankenhäuser besitzen Ambulanzen und Allradfahrzeuge, die die Beförderung von Patienten und Krankenhauspersonal erleichtern können. Bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten sind im Land signifikante Unterschiede festzustellen. Ein privater Sektor der Gesundheitsversorgung existiert außerhalb der Provinzhauptstädte kaum. Die große Mehrheit der Gesundheitsdienste ist im Westen des Landes konzentriert. Dasselbe gilt für Apotheken. Von den acht öffentlichen Krankenhäusern, die tertiäre Gesundheitsversorgung bieten, befinden sich fünf im Westen, die anderen in den Provinzhauptstädten Bo, Kenema und Makeni. Von den 15 öffentlichen Krankenhäusern, die sekundäre Gesundheitsversorgung bieten, befinden sich sechs im Westen und eines in jeder Distrikthauptstadt. Privatkrankenhäuser, die Religionskörperschaften gehören, sind besser ausgestattet als die Regierungskrankenhäuser. Durch die italienische Regierung wurde in Lunsar im Norden von Sierra Leone ein Krankenhaus für Transplantationschirurgie eingerichtet. Das Connaught Hospital in Freetown wurde wieder aufgebaut und modernisiert (IOM 6.2013).

2010 wurde mit der Unterstützung des Vereinigten Königreiches und der UN ein Programm zur kostenlosen Versorgung von schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern unter fünf Jahren eingeführt, um die hohe Mütter- und Kindersterblichkeit zu reduzieren (GIZ 3.2014b).

Es gibt ein Krankenversicherungssystem in Sierra Leone. Versicherungsprämien werden an die nationale Versicherungsgesellschaft gezahlt. Bei Arbeitnehmern in Arbeitsverhältnis werden die Prämien zusammen mit den anderen Steuern direkt vom Gehalt abgeführt. Arbeitslose und Selbstständige müssen mit der Versicherungsgesellschaft Sonderabsprachen treffen. Bezieher einer Rente der nationalen Versicherung zahlen normalerweise einen minimalen Standardbeitrag für die Krankenversicherung, der von der Rente abgezogen wird (IOM 6.2013).

Die Regierung hat ein Kompensationsprogramm eingeführt, damit Medikamente zu relativ niedrigen Preisen zu kaufen sind. Im gesamten öffentlichen Gesundheitssektor herrscht jedoch beim Fachpersonal eine große Unsicherheit darüber, wer welche Leistungen bezahlen muss. Die Konfusion wurde noch durch Hilfsorganisationen verstärkt, die bestimmte Gruppen über öffentliche Gesundheitseinrichtungen kostenlos mit Medikamenten versorgten. Da der Staat oft die Gehälter nicht pünktlich zahlt, sind manche Einrichtungen dazu übergegangen, Gebühren zu erheben. Apotheken in Privatbesitz verkaufen Arzneimittel zu relativ hohen Preisen. Einfuhrzölle, Bestimmungen und Steuern erhöhen die Kosten medizinischer Versorgungsgüter und für die Ausrüstung im privaten Sektor. Arzneimittel und Spritzen sind prinzipiell frei von Einfuhrzöllen, aber Positionen wie Kondome und Röntgenfilme müssen verzollt werden. Die Kosten sind von Ort zu Ort verschieden und ziemlich hoch. Medizinische Sonderversorgung und -pflege für Personen mit psychischen Störungen, Traumata, kritischen Infektionskrankheiten und Patienten mit transplantierten Organen ist ein Problem, und die Verfügbarkeit muss in jedem einzelnen Fall vorab geprüft werden (IOM 6.2013).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer, Binnenvertriebener und Rückkehrer aus dem Ausland stellt eine der Hauptherausforderungen nach dem Krieg dar. Während des Krieges begingen viele Kämpfer furchtbare Gewalttaten, auch in ihren eigenen Dörfern. Deswegen löst die Vorstellung in ihre Wohnorte zurückzukehren bei vielen Angst und Misstrauen aus. Die Regierung richtete den NCDDR ein, der die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung von ehemaligen Kämpfern, Kindersoldaten sowie Sonderprogramme für Behinderte und Frauen sicherstellt. Das Ziel war, ehemaligen Kämpfern dabei zu helfen, produktive Mitglieder ihrer Gemeinden zu werden, marktfähige Qualifikationen und Zugang zu den Mikrounternehmensprojekten bereitzustellen und die soziale Akzeptanz durch Informationskampagnen, soziale Aussöhnung und Sensibilisierungsprozesse zu unterstützen. Auf ähnliche Weise trugen die UN und andere internationale Agenturen in hohem Maße zu diesen Bemühungen bei. Trotz des Bedarfs an weiterführender, nachhaltiger Unterstützung zur Voranbringung des Friedensprozesses und des Wiederaufbaus, hat die gegenwärtige Regierung erfolgreich günstige Bedingungen für eine Wiederaufnahme und Eingliederung zurückkehrender Migranten geschaffen, ebenso wie für eine Beteiligung des privaten Sektors an der nationalen Wirtschaftsentwicklung. Dies wurde ermöglicht durch die Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten, Ausbildungstrainings, praktischen Berufstrainings sowie Entwicklungshilfe für Mikrounternehmen, die weithin als Motor der Kleinunternehmensentwicklung anerkannt und für die Entwicklung der Wirtschaft unabdingbar ist, insbesondere in jungen Ökonomien (IOM 6.2013).

Quellen:

..."

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere den Niederschriften, Verhandlungsprotokollen, den medizinischen Befunden und dem Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2015.

Die vorliegenden Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme gegen diese aktuellen Berichte im Wesentlichen auch keine Einwände vorgebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung überzeugen, dass

nunmehr eine Abschiebung des gesundheitlich beeinträchtigten und alleinstehenden Beschwerdeführers nach jahrelanger Abwesenheit von seinem Heimatstaat und ohne familiären Rückhalt nicht zumutbar ist. Als Alleinstehender, ohne Familienanschluss wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet, zumal er in seinem Beruf in der Landwirtschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Laut Länderfeststellungen ist die ärztliche Versorgung insbesondere an Fachärzten sehr begrenzt (AA 18.04.2014 vgl. S 12). Der Zugang hängt hauptsächlich davon ab, ob die Patienten zahlen können. Vielen Krankenhäusern fehlen die geeigneten finanziellen Strukturen (IOM 6.2014 vgl. S 12). Aufgrund der Erkrankung des Bewegungsapparates benötigt der Beschwerdeführer laut den medizinischen Befunden immer wieder spezielle Behandlungen oder operativer Eingriffe. Als weitere Gefährdung kommt noch hinzu, dass Sierra Leone von der Seuche Ebola am Schwersten betroffen ist. Durch die hohe Ansteckungsgefahr ist das öffentliche Leben praktisch lahmgelegt und auch das ganze Gesundheitssystem entsprechend belastet.

Weiters wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Ende 2001 ununterbrochen in Österreich aufhält und ihm die lange Dauer seines Asylverfahrens nicht vorzuwerfen ist. Er ist nunmehr unbescholten, hat erfolgreiche Integrationsschritte gesetzt und hat eine konkrete Beschäftigungszusage, die eine Selbsterhaltungsfähigkeit ermöglichen würde.

3. Rechtliche Beurteilung

Das gegenständliche Verfahren ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 unter Ausnahme der im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Maßgaben nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Hierbei gilt § 44 AsylG 1997. Da der Asylantrag vor dem 30.04.2004 gestellt wurde, ist das Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 weiterzuführen. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 ist jedoch zur Entscheidung über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden.

Da die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung gemäß § 7 AsylG 1997 zurückgezogen wurde, ist Spruchpunkt I. mit 27.01.2015 in Rechtskraft erwachsen.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

§ 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 lautet:

(1) Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den

Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

(2) Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

(3) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, ist von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

(4) Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Abs. 1 entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.

§ 124 Abs. 2 FPG 2005 regelt, dass, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle treten. So kommt statt § 57 FrG 1997 nunmehr § 50 FPG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.1997, 98/21/0427).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und / oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Wie rechtskräftig entschieden, bestehen in gegenständlicher Beschwerdesache keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aber aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig vorgebracht, dass seine Rückkehr in das Herkunftsland deshalb unmöglich sei, da er dort in Ermangelung eines sozialen Netzes an Angehörigen in eine existentielle Notlage geraten würde. Da er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr in seinem ursprünglichen Beruf als Landwirt arbeiten kann und allgemein regelmäßige schwere Arbeiten nicht verrichten kann, sind seine Chancen am Arbeitsmarkt faktisch nicht gegeben.

Wie schon in der Beweiswürdigung dargelegt, kann letztlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einer Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Verhältnisse in Sierra Leone nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen (vgl. etwa VwGH vom 16.07.2003, Zl. 16.07.2003).

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Sierra Leone ist daher nicht zulässig.

Zur befristeten Aufenthaltsberechtigung:

Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13 AsylG 1997) abgewiesen wurde, ist gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG 1997 ist eine solche befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäß § 8 Abs. 4 festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund (§ 13) verwirklicht.

Somit hatte das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Feststellung der Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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