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W176 2000598-1•BVwG W176 2000598-1
W176 2000598-1Bundesverwaltungsgericht12.03.2015
Augenschein, Begründungsmangel, Denkmaleigenschaft,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, Konkretisierung, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, öffentliches Erhaltungsinteresse,<br/>Parteiengehör, Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit,<br/>Teilunterschutzstellung
W176 2000598-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 22.11.2005, Zl. 44.019/2/2005, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 02.08.2004 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien, darunter der nunmehrigen Beschwerdeführerin als grundbücherlichen (Allein)Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft mit, dass es beabsichtige, den sogenannten XXXX in XXXX, XXXX, Gerichtsbezirk XXXX, XXXX, GSt.Nr. XXXX, EZ XXXX, Grundbuch XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen.
Unter einem wurde ein von XXXX erstattetes Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, aus dem sich Folgendes ergibt:
In der Nähe des XXXX sei im Jahre 1914/15 in der XXXX mit finanzieller Hilfe des 1910 gegründeten Staatlichen Wohnungsfürsorgevereins für XXXX der sogenannte XXXX nach Plänen des XXXX Baumeisters Andreas GISSHAMMER errichtet worden. Das nach XXXX benannte Gebäude habe ursprünglich als Wohnheim für Ledige, Witwen und Waisen des Mittelstandes gedient.
Das mehrgeschossige Wohnhaus mit symmetrischer Hauptfassade und kleinem Straßenhof sei parallel zur Auersperggasse als Einküchenhaus mit kleinem Eingangsvorbau und vorgelagerter Freitreppe am Mitteltrakt errichtet worden. Das für Kleinwohnungen konzipierte Gebäude mit abgewalmter ziegelgedeckter Dachlandschaft zeige an den Seitenflügeln loggienartige Balkone und andere Südostecke einen versetzten Baukörper mit Flachdach und Dachterrasse. Über dem rundbogigen Portal mit zweiflügeliger sprossengeteilter Eingangstüre und seitlichen konsolengetragenen Rundstützen am Eingangsvorbau finde sich ein bronzefärbiger Adler mit ausgebreiteten Flügeln. Die Fassade des Mitteltraktes mit abschließendem Mansarddach sei zusätzlich durch Rundbogenfenster sowie durch die Aufschrift "XXXX" und Fensterband aus schmalen Rechteckfenstern betont. Die Fassaden des Gebäudes seien mit sezessionistischen Gestaltungsmotiven (Wellenfries, Quaderungen, abgetreppte Gesimse usw.) geschmückt. Das Erdgeschoss sei optisch durch einen groben Rieselputz hervorgehoben. Die Stützen der loggienartigen Balkone an den Seitentrakten seien mit kannelierten und steinimitierenden Säulenstümpfen ergänzt. Die rückwärtigen Fassaden zeigten zahlreiche Balkone mit vollwandigem Geländer und Zierschnittmotiven. Die teils mit kleinteiliger Sprossengliederung gefertigten Fenster seien mit aufgeputzten Faschen gerahmt und stammten großteils aus der Erbauungszeit des Gebäudes. Zudem zeigten einige Rundbogenfenster an der straßenseitigen Fassade handwerklich fein ausgearbeitete Glasmalereien in Form von Blumen- und Früchtearrangements. Für die Erschließung des Gebäudes finde sich im Gebäudeinneren eine halbkreisförmig angelegte Treppenhausanlage mit Stabgeländer aus Metall. In den Korridoren seien Rahmenfüllungstüren mit sezessionistischen Zierelementen erhalten. Im Laufe des 20. Jahrhunderts seien in den Wohnräumen kleinere Adaptierungen durchgeführt worden.
Der im Jahre 1914/15 nach Plänen des bedeutenden XXXX Baumeisters Andreas GISSHAMMER als Einküchenhaus für den Wohnungsfürsorgeverein XXXX erbaute XXXX sei von "geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung". Das im sezessionistischen Stil mit Elementen des Heimatstils konzipierte Bauwerk mit malerisch komponierter Dachlandschaft sei in Durchmischung der gestalterischen Motive an den Fassaden und durch die zentrale Stiegenhausanlage mit halbkreisförmigem Grundriss ein ebenso individuelles wie ungewöhnlich anspruchsvolles Bauwerk. GISSHAMMER habe in der Auswahl der gestalterischen Elemente an der Fassade eine ähnliche Grundhaltung die Josef PLECNIK gepflegt. An diesem für Kleinwohnungen konzipierten Gebäude seien GISSHAMMERS charakteristische Architekturelemente sowie symmetrisch gestaltete Hauptfassade mit rückspringendem Mitteltrakt sowie großzügige Anordnung der Loggien und Erker an den Seitenflügeln ablesbar. In städtebaulicher Hinsicht sei es dem Planer gelungen, den relativ großen Gebäudekomplex durch vor- und rückspringende Gebäudeteile mit aufgelockerter Dachlandschaft in die Villenverbauung des XXXX einzufügen. Die Wohnform des Einküchenhauses sei im sozialen Wohnbau nach 1900 entstanden und habe die Einsparung von teurem Dienstpersonal durch Zubereitung von Mahlzeiten in einer zentralen Großküche ermöglicht. In sozialgeschichtlicher Hinsicht dokumentiere das Gebäude einen repräsentativen Wohnbau für Bedürftige des Mittelstandes vor dem Ersten Weltkrieg. Abschließend wird auf die herangezogene Literatur verwiesen.
2. Mit Schriftsatz vom 11.05.2005 nahm die Beschwerdeführerin wie folgt Stellung:
Das Amtssachverständigengutachten, das großteils aus der zitierten Literatur abgeschrieben worden sein dürfte, werde wegen "mangelhafter und äußerst ungenauer" Befundaufnahme zu Gänze bestritten. Insbesondere an den nachstehenden Punkten sei ersichtlich, dass sich der Gutachter keine Mühe mit einer genauen Befundaufnahme gemacht habe:
Die Beschwerdeführerin habe seit nunmehr 20 Jahren die gesamten Mieteinnahmen des Objektes sowie auch Eigenmittel in die Erhaltung des Hauses investiert; dies sei notwendig geworden, da noch immer ein großer Anteil von Friedenskronenmietern vorhanden sei. Die Unterschutzstellung hätte die sofortige Einstellung jeglicher Investitionen durch die Eigentümerin zur Folge. Vor einigen Jahren habe das steinerne Stiegengeländer durch ein zeitgemäßes eisernes Geländer ersetzt werden müssen, da die Sicherheit nicht mehr gewährleistet gewesen sei.
3. Zu diesem Schriftsatz wurde mit einem vom Landeskonservator für
XXXX unterfertigten und XXXX als Sachbearbeiter anführenden Schreiben vom 08.06.2005 an die Rechtsabteilung des Bundesdenkmalamtes folgende Stellungnahme abgegeben (welche "als Ergänzung des Amtssachverständigengutachtens anzusehen" sei):
Der XXXX sei als Wohnheim zu Beginn des Ersten Weltkrieges (1914/15) in einer zur damaligen Zeit modernen Wohnform eines Einküchenhauses nach den Plänen des bedeutenden XXXX Architekten und Baumeisters Andreas GISSHAMMER für den Wohnungsfürsorgeverein XXXX errichtet worden. Das Wohnmodell eines Einküchenhauses habe eine Mischform von kollektivem und individuellem Wohnen ermöglicht und aufgrund der Einsparung von Dienstpersonal durch Zubereitung von Speisen in einer zentralen Großküche niedrige Personalkosten verursacht. Elektrische Speiseaufzüge hätten die Verteilung der Speisen in den Geschossen erleichtert. Der XXXX zähle in seiner Konzeption als Einküchenhaus zu den letzten Bauwerken dieser Art in XXXX. Die ursprüngliche Raumstruktur des Bauwerkes einschließlich der ehemaligen Küche im Tiefparterre sei - wie aus dem Vergleich der Einreichpläne von 1913 und den Bestandsplänen von 1987 ersichtlich - trotz Umbauten ablesbar und nachvollziehbar. Die veralteten Nasszellen und WC-Anlagen des Gebäudes seien im Laufe des 20. Jahrhunderts umgebaut und die alten Abortanlagen teilweise abgebaut worden; die ehemaligen Speiseaufzugsschächte seien zu Abstellräumen umgebaut worden, wobei die Raumzellen mit gangseitigem Zugang vorhanden seien. In den Eingängen seien zahlreiche sezessionistische Wohnungstüren aus der Erbauungszeit erhalten. Die Dachreparatur des Hauptdaches mit ziegelroten Bramac-Faltziegeln verursache keine optische Störung der übrigen historischen Dachlandschaft des Gebäudekomplexes. Der Schriftzug "XXXX" und die Glasmalereien in den Rundbogenfenstern seien spätere Hinzufügungen. Heizungsanlagen seien nicht Gegenstand der Unterschutzstellung.
4. Mit Schreiben vom 03.10.2005 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien die unter Punkt 3. dargestellten Ausführungen als "Ergänzung des Amtssachverständigengutachtens" mit, wobei es hiezu eine Stellungnahmefrist von vier Wochen einräumte.
5. Die Verfahrensparteien nahmen dazu nicht Stellung.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des (wie unter Punkt 1. näher bezeichneten) XXXX gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
In der Begründung wird zunächst das Amtssachverständigengutachten wiedergegeben und sodann der oben unter Punkt 2. wiedergegebene Schriftsatz der Beschwerdeführerin sowie das unter Punkt 4. zitierte Schreiben wiedergegeben.
In den Erwägungsgründen wird eingangs festgehalten, dass Veränderungen und Adaptierungen am Denkmal, insbesondere solche, die eine Anpassung an veränderte Wohnbedürfnisse erreichen sollen, auch bei bestehendem Denkmalschutz - nach Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt und in denkmalschonender Weise - weiterhin möglich seien. Wie aus den Ergänzungen des Amtssachverständigengutachtens hervorgehe, sei im gegenständlichen Fall die ursprüngliche Raumstruktur noch ablesbar, weshalb eine Einschränkung der Unterschutzstellung auf das Äußere des Baus nicht in Frage gekommen sei. Im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Gebäudes seien allein geschichtliche, künstlerische und kulturellen Kriterien maßgebend; finanzielle, wirtschaftliche oder sonstige Interessen seien hingegen unbeachtlich, wobei in der Folge gleichwohl auf mit dem Denkmalschutz verbundene Begünstigungen und finanzielle Erleichterungen eingegangen wird. Die Bedeutung und Bewertung des XXXX im Gutachten habe nicht in Frage gestellt werden können.
Zur Begründung des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals hielt das Bundesdenkmalamt Folgendes fest:
Das im sezessionistischen Stil mit Elementen des Heimatstils konzipierte Bauwerk mit malerisch komponierter Dachlandschaft sei in Durchmischung der gestalterischen Motive an den Fassaden und durch die zentrale Stiegenhausanlage mit halbkreisförmigem Grundriss ein ebenso individuelles wie ungewöhnlich anspruchsvolles Bauwerk. GISSHAMMER habe in der Auswahl der gestalterischen Elemente an der Fassade eine ähnliche Grundhaltung die Josef PLECNIK gepflegt. An diesem für Kleinwohnungen konzipierten Gebäude seien GISSHAMMERS charakteristische Architekturelemente sowie symmetrisch gestaltete Hauptfassade mit rückspringendem Mitteltrakt sowie der großzügigen Anordnung der Loggien und Erker an den Seitenflügeln ablesbar. In städtebaulicher Hinsicht sei es dem Planer gelungen, den relativ großen Gebäudekomplex durch vor- und rückspringende Gebäudeteile mit aufgelockerter Dachlandschaft in die Villenverbauung des XXXX einzufügen. Die Wohnform des Einküchenhauses sei im sozialen Wohnbau nach 1900 entstanden und habe die Einsparung von teurem Dienstpersonal durch Zubereitung von Mahlzeiten in einer zentralen Großküche ermöglicht. In sozialgeschichtlicher Hinsicht dokumentiere das Gebäude einen repräsentativen Wohnbau für Bedürftige des Mittelstandes vor dem Ersten Weltkrieg. Der XXXX sei somit ein wichtiger Teil des österreichischen Kulturgutbestandes.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausgeführte:
Die Erhebungen des Amtssachverständigen seien "extrem nachlässig und lieblos" durchgeführt worden, wozu Folgendes ins Treffen geführt wird: Sofern es im Gutachten heiße, dass das Erdgeschoss optisch durch einen groben Rieselputz hervorgehoben sei, sei dieser Verputz ca. 1977 aufgebracht worden. Die im Gutachten angeführten "teils mit kleinteiliger Sprossengliederung gefertigten Fenster" seien im Laufe der Zeit großteils von den Mietern durch ungeteilte Fenster ersetzt worden, da die Reinigung nur mit exorbitantem Arbeitsaufwand habe durchgeführt werden können. Wenn das Gutachten ausführe, dass im Laufe des 20. Jahrhunderts in den Wohnräumen kleinere Adaptierungen durchgeführt worden seien, solle damit ausgedrückt werden, dass statt der ursprünglich 32 Wohneinheiten im Ausmaß von ca. 17 m² bis ca. 50 m² heute nur mehr 24 umgebaute Wohneinheiten bestünden. Die Umbauten, die erfolgt seien, um den heutigen Ansprüche an ein modernes Wohnen gerecht zu werden hätten in Folgendem bestanden:
großflächiges Öffnen tragender Mauern (mit entsprechender statischer Absicherung), Versetzen von Türen, Abmauern von Gangteilen, Einbeziehung von am Gang liegenden Dienstbotenzimmern, Verschließen von Fensteröffnungen und dergleichen. Die Feststellung, dass die veralteten Nasszellen und WC-Anlagen des Gebäudes im Laufe des 20. Jahrhunderts umgebaut und die Wohnungen durch Einfügen und Entfernen von untergeordneten Trennwänden adaptiert worden seien, entspreche bei weitem nicht der Realität und "verharmlos[e]" die erfolgten Adaptierungen. Die spezielle Wohnform des Einküchenhauses, welche die Unterschutzstellung rechtfertige, liege schon lange nicht mehr vor: Sowohl die im Keller befindliche Küche mit dem riesigen gesetzten Herd als auch der Speisenaufzug seien bereits vor langer Zeit abgetragen worden und die daraus resultierenden Flächen in Wohnraum umgewandelt worden. Somit liege eine bereits lange zurückliegende Zerstörung des Denkmals vor; nach den zuvor dargestellten Umbauten komme den verbliebenen Resten keine Bedeutung mehr zu, die ihre Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen erscheinen lasse. Das Gebäudeinnere sei dermaßen stark verändert worden, dass auch der Dokumentationswert schon vor Jahren gänzlich weggefallen sei. Weiters sei verabsäumt worden auszuführen, inwieweit es sich bei dem Gebäude um Kulturgut handle sowie inwieweit dessen Verlust eine Beeinträchtigung des Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit bedeuten würde.
7. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.2.4. Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des § 1 DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres. Grundsätzlich ist auch der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Eine Ausnahme ist in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):
Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.
2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:
Eine Ermittlungslücke betrifft die Begründung der Denkmaleigenschaft in grundsätzlicher Weise. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Die Bedeutung kann in einem, zwei oder auch allen drei Bereichen gegeben sein. Aus der Formulierung "oder" in § 1 Abs. 1 DMSG ist der Schluss zu ziehen, dass eine allgemeine Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung nicht Grundlage für die Denkmaleigenschaft ist, sondern sehr wohl konkretisiert werden muss, welche Form der Bedeutung im konkreten Fall gegeben ist. Eine derartige schlüssige Begründung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor: Denn im Amtssachverständigengutachten wird - wie die Beschwerde zutreffend rügt - nicht hinreichend deutlich ausgeführt, in welcher der drei Kategorien des § 1 Abs. 1 DMSG die Bedeutung gelegen ist.
Weiters kann nicht gesagt werden, dass eine - in Hinblick auf die Problematik einer allfällig erforderlichen bloßen Teilunterschutzstellung jedoch notwendige - hinreichende sachverständige Auseinandersetzung mit der Frage stattgefunden hätte, ob die Bedeutung des XXXX iSd des § 1 Abs. 1 DMSG (auch) bezüglich der darin befindlichen Wohnungen gegeben ist. Dabei ist zum einen festzuhalten, dass dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnommen werden kann, dass eine Begehung der Wohnungen erfolgte; vielmehr stützt sich Aussage, die ursprüngliche Raumstruktur des Bauwerkes sei trotz der durchgeführten Umbauten ablesbar und nachvollziehbar, allein auf einen Vergleich der Einreichpläne mit (bereits) 1987 erstellten Bestandsplänen. Zum anderen ist das - vom Landeskonservator für XXXX gefertigte - Schreiben, in dem diese Aussage getroffenen wurde, der Behörde Bundesdenkmalamt zuzurechnen und kann nicht als Ergänzung des Amtssachverständigengutachtens qualifiziert werden.
Überdies fehlen im Amtssachverständigengutachten hinreichende Ausführungen, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, dass die Erhaltung des Gebäudes im öffentlichen Interesse gelegen ist. Aus dem Umstand, dass - wie im zuletzt genannten Schreiben ausgeführt - der XXXX in seiner Konzeption als Einküchenhaus zu den letzten Bauwerken dieser Art in XXXX zähle , lässt sich in Ermangelung von konkreten Ausführungen zu vergleichbaren Objekten nicht ableiten, dass sein Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde.
2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts)Sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar begründet, warum dem Gebäude (insgesamt oder nur in bestimmten Teilen) eine geschichtliche, künstlerische und / oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt.
Von den Sachverhaltsermittlungen müssen schließlich auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
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