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W209 2002527-1•BVwG W209 2002527-1
W209 2002527-1Bundesverwaltungsgericht12.03.2015
Geltendmachung, Krankenstand, Notstandshilfe, triftige Gründe
W209 2002527-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 13.11.2013, GZ VSNR XXXX, betreffend Weitergewährung der Notstandshilfe zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 38 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF stattgegeben und dem Beschwerdeführer ab 18.10.2013 Notstandshilfe im gesetzlich vorgesehen Ausmaß gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 26.06.2013 und am 10.10.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) darüber informiert, dass seine Notstandshilfe am 17.10.2013 auslaufe und er bis spätestens 18.10.2013 einen neuen Antrag stellen müsse.
2. Am 07.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe.
3. Mit Bescheid vom 13.11.2013, GZ VSNR XXXX, stellte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt fest, dass dem Beschwerdeführer ab 07.11.2013 Notstandshilfe gebühre.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.11.2013 fristgerecht die gegenständliche (nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende) Berufung und brachte darin vor, dass es ihm leider nicht möglich gewesen sei, einen erneuten Antrag zu stellen, der seine Bezüge ab dem 17.10.2013 sichere, weil er aufgrund seiner Erkrankung (zervikale Dystonie) und starker akuter Schmerzen nicht im Stande gewesen sei, persönlich beim Arbeitsmarktservice vorzusprechen und den Antrag zu verlängern. Er ersuche daher höflichst um Nachzahlung seiner Bezüge vom 17.10.2013 bis 07.11.2013, weil sie für ihn eine absolute existenzielle Notwendigkeit bedeuten würden. Der Berufung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe, dass er am 10.10.2013 in ambulanter Betreuung gewesen sei, und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes für die Zeit vom 10.10.2013 bis 10.11.2013 vor.
5. Am 05.02.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2015 wurde die Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 03.02.2015 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt ab dem 19.10.2011 für 52 Wochen Notstandshilfe im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt. Er bezog diese Leistung mit Unterbrechungen und erreichte am 17.10.2013 das Höchstausmaß. Mit Schreiben vom 26.06.2013 und 10.10.2013 wurde er seitens der belangten Behörde über das Höchstausmaß informiert und auf die erforderliche neue Antragstellung bis spätestens 18.10.2013 hingewiesen.
In der Zeit vom 10.10.2013 bis 06.11.2013 war der Beschwerdeführer infolge einer zervikalen Dystonie mit torticollis spasmodicus, einer Skoliose mit Zervikalsyndrom, chronischer Cluster-Kopfschmerzen und einer Zwerchfellhernie arbeitsunfähig.
Am 07.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.
3.1. Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 46 Abs. 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 63/2010 lautet:
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind."
3.2. Stattgebung der Beschwerde
Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers es ihm unmöglich gemacht, das Arbeitsmarktservice aufzusuchen, und dementsprechend ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Abgabe des Antrages vorliegt.
§ 46 Abs. 1 AlVG führt als Gründe, welche die persönliche Vorsprache entbehrlich machen, beispielhaft die Verhinderung infolge Krankheit oder Arbeitsaufnahme an.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 10.10.2013 bis 06.11.2013 infolge einer zervikalen Dystonie mit torticollis spasmodicus, einer Skoliose mit Zervikalsyndrom, chronischer Cluster-Kopfschmerzen und einer Zwerchfellhernie als arbeitsunfähig gemeldet.
Gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2000, 96/08/0076, liegt (trotz Bestätigung eines Arztes über die Arbeitsunfähigkeit) ein triftiger Grund für eine Verhinderung der persönlichen Vorsprache im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG nicht vor, wenn der Betroffene gleichzeitig in der Lage ist, andere Termine wahrzunehmen.
Im gegenständlichen Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner Erkrankung möglich gewesen ist, andere Termine wahrzunehmen. Im Hinblick auf die mit dem beschriebenen Krankheitsbild einhergehenden Symptome (wie z.B. Cluster Kopfschmerzen, welche die extremste Form von Kopfschmerzen darstellen) war das auch nicht zu erwarten.
Demnach liegt im vorliegenden Fall ein triftiger Grund vor, welcher den Beschwerdeführer daran gehindert hat, persönlich beim Arbeitsmarktservice vorzusprechen.
Liegt ein triftiger Grund vor, der an der fristgerechten persönlichen Vorsprache hindert, ist analog zu § 46 Abs. 5 AlVG die persönliche Vorsprache innerhalb einer Woche ab Wegfall des Hindernisses nachzuholen, um als rechtzeitig anerkannt zu werden (Krapf/Keul, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz 792, mH auf das obzit. VwGH-Erkenntnis vom 15.11.2000).
Der Beschwerdeführer war bis zum 10.11.2013 krankgeschrieben und sprach am 07.11.2013 persönlich beim Arbeitsmarktservice vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die Hinderung der persönlichen Vorsprache mit 07.11.2013 weggefallen ist und sohin seine Vorsprache am gleichen Tag rechtzeitig war.
Dem Beschwerdeführer gebührt daher infolge rechtzeitiger Stellung eines Antrages auf Fortbezug ab 18.10.2013 Notstandshilfe im gesetzlichen Ausmaß.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Dies ist bei unvertretenen Parteien zwar nicht als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen aber nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Entscheidung folgt weitestgehend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2000, Zl. 69/08/0076.
Da somit eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur entscheidungswesentlichen Frage existiert, inwieweit eine Erkrankung einen triftigen Grund darstellt, von einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice abzusehen, liegt im gegen ständigen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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