BVwG W209 2007945-1

W209 2007945-1Bundesverwaltungsgericht12.03.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Notstandshilfe, VwGH

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2007945-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2007945.1.00

Spruch

W209 2007945-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Baden vom 5. Juli 2013 betreffend Notstandshilfe beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der belangte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Baden zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 5. Juli 2013 erkannte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Baden dem Beschwerdeführer ab 4. Juli 2013 Notstandshilfe zu (dies führte gemäß § 26 Abs. 6 AlVG zur Unterbrechung des zuvor bestehenden Leistungsbezuges). Begründend führte es aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass vom Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme mit 1. Juni 2013 gemeldet worden sei.

2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der seit 31. Oktober 2012 Notstandshilfe beziehende Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe beim Arbeitsmarktservice zu keiner Zeit eine Änderung seines Arbeitsverhältnisses von Geringfügigkeit auf Vollzeit mit 1. Juni 2013 als fixen Termin bekannt gegeben, sondern lediglich eine Aussicht auf Vollzeitbeschäftigung. Außerdem habe er keine Benachrichtigung über die Änderung seines Leistungsanspruches mit 1. Juni 2013 wegen Vollzeitbeschäftigung erhalten. Weiters sei auch bei der Krankenkasse keine Änderung seines Arbeitsverhältnisses gemeldet worden, die zu dieser Annahme hätte führen können.

3. Mit Bescheid vom 8. August 2013, Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2013, gab die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich der Berufung keine Folge. Am 29. April 2013 habe der Beschwerdeführer bei der Serviceline des Arbeitsmarktservice Niederösterreich telefonisch bekannt gegeben, dass er vom 1. bis 31. Mai 2013 bei der bereits genannten Gesellschaft unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sein werde. Noch am selben Tag habe der Beschwerdeführer in einem weiteren Telefonat mit der Serviceline mitgeteilt, am 1. Juni 2013 ein vollversichertes Dienstverhältnis anzutreten. Der Vermerk der Serviceline laute "AA 01.06 pers", das heiße persönliche Meldung der Arbeitsaufnahme mit 1. Juni 2013 durch den Beschwerdeführer. Hätte er bloß eine voraussichtliche Arbeitsaufnahme gemeldet, wäre dies nach Auffassung der Landesgeschäftsstelle als solche vermerkt worden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zu Zl. 2013/08/0204 protokollierte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und beantragte darin, die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

5. Mit Erkenntnis vom 24.04.2014 wurde der Berufungsbescheid der Landesgeschäftsstelle wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich die Landesgeschäftsstelle im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellungen lediglich auf die erstinstanzlichen Verfahrensakten gestützt und sich mit diesen Angaben jedoch nicht beweiswürdigend auseinandergesetzt habe. Die Unterbrechung des Bezugs von Notstandshilfe (§ 46 Abs. 6 AlVG) mit 1. Juni 2013 sei auf Grund der (angenommenen) telefonischen Mitteilung des Beschwerdeführers vom 29. April 2013 erfolgt, er werde am 1. Juni 2013 ein vollversichertes Dienstverhältnis antreten. Die Ausführungen der Landesgeschäftsstelle würden sich in diesem maßgeblichen Punkt darauf beschränken, dass "die Abmeldung wegen Arbeitsaufnahme per 01.06.2013 (...) in den Verfahrensunterlagen der Regionalen Geschäftsstelle Baden klar und dezidiert festgehalten" sei. Aus den erstinstanzlichen Verfahrensakten gehe hervor, dass der Gegenstand des Telefonates vom 29. April 2013 im Wege eines elektronischen Formulars, in dem sich unter der Rubrik "Hinweis" der Eintrag "AA 01.06 pers" findet, festgehalten wurde. Weitergehende Angaben zum Inhalt des telefonischen Anbringens des Beschwerdeführers seien dem als Hardcopy dem Akt angeschlossenen Formular nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer habe in der Berufung die Richtigkeit der Aufzeichnungen vom 29. April 2013 bestritten und dabei vorgebracht, dass er im Zuge des Telefonates mit der Serviceline des Arbeitsmarktservice lediglich eine Aussicht auf Vollzeitbeschäftigung mit 1. Juni 2013 bekannt gegeben habe und zu keiner Zeit von einem fixen Termin die Rede gewesen sei. Dieses Vorbringen sei von der belangten Behörde unter Hinweis auf die "schlüssigen und nachvollziehbaren" Aufzeichnungen des AMS als Schutzbehauptung zurückgewiesen worden.

Damit genüge der angefochtene Bescheid nicht den Erfordernissen einer Bescheidbegründung. Die Landesgeschäftsstelle habe sich angesichts der sie treffenden Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit und der Verpflichtung, auf relevante Vorbringen der Parteien einzugehen, nicht damit begnügen dürfen, lapidar und ohne weitere Ermittlungen festzustellen, dass die in der Berufung behauptete Aktenwidrigkeit nicht vorliege und die Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice schlüssig und nachvollziehbar seien (Hinweis auf das Erkenntnis vom 9. Februar 1990, Zl. 87/17/0260). Vielmehr hätte sie sich mit den widersprüchlichen Ermittlungsergebnissen beweiswürdigend auseinandersetzen und dabei darlegen müssen, was sie veranlasst habe, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen.

Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die Landesgeschäftsstelle zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, sei der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen.

6. Am 06.05.2014 wurde das o.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dem BVwG übermittelt.

7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2015 wurde die Rechtssache der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 03.02.2015 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ist den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, treten die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.

Im konkreten Fall ist das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich getreten und das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Baden vom 5. Juli 2013 von diesem fortzusetzen.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.3. Zurückverweisung

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Beschwerdeführer per 1. Juni 2013 die Aufnahme einer Vollbeschäftigung gemeldet hat.

Die Unterbrechung des Bezugs von Notstandshilfe (§ 46 Abs. 6 AlVG) mit 1. Juni 2013 erfolgte auf Grund der (angenommenen) telefonischen Mitteilung des Beschwerdeführers vom 29. April 2013, er werde am 1. Juni 2013 ein vollversichertes Dienstverhältnis antreten. Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass der Gegenstand des Telefonates vom 29. April 2013 im Wege eines elektronischen Formulars, in dem sich unter der Rubrik "Hinweis" der Eintrag "AA 01.06 pers" findet, festgehalten wurde.

Weitergehende Angaben zum Inhalt des telefonischen Anbringens des Beschwerdeführers sind dem als Hardcopy dem Akt angeschlossenen Formular nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer hat in der Berufung die Richtigkeit der Aufzeichnungen vom 29. April 2013 bestritten und dabei vorgebracht, dass er im Zuge des Telefonates mit der Serviceline des Arbeitsmarktservice lediglich eine Aussicht auf Vollzeitbeschäftigung mit 1. Juni 2013 bekannt gegeben habe und zu keiner Zeit von einem fixen Termin die Rede gewesen sei.

Den Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Arbeitsmarktservice dem Eintrag im Formular in seiner Beweiswürdigung mehr Gewicht beigemessen hat als dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Vielmehr hat es jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

Im vorliegenden Fall ist sohin ergänzend festzustellen, ob der Eintrag "AA 01.06 pers" durch die Serviceline tatsächlich nur den Rückschluss zulässt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, mit 1. Juni 2013 eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, oder ob auch die telefonische Mitteilung, lediglich die Absicht zu haben, an diesem Tag eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, einen derartigen Eintrag nach sich ziehen hätte können.

Zu diesem Zweck wäre zunächst zu prüfen, ob für die Mitarbeiter der Serviceline Vorgaben bestehen, wie im Falle der Meldung einer Arbeitsaufnahme vorzugehen ist.

Dann wäre zu erheben, ob bzw. gegebenenfalls wie die Einhaltung derartiger Vorgaben überprüft wird, um ein Fehlverhalten von Mitarbeitern der Serviceline auszuschließen.

Schließlich wäre auch jener Mitarbeiter der Serviceline, der die Eintragung vorgenommen hat, zum Anruf des Beschwerdeführers am 29. April 2013 zu befragen und allenfalls zu erheben, ob Gesprächsnotizen darüber bestehen.

Die Vornahme entsprechender Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich aus Effizienzgesichtspunkten, zumal die notwendigen Ermittlungen sich weitestgehend auf Arbeitsmarktservice-interne Vorgänge bzw. die Befragung eigener Mitarbeiter beschränken und daher die Ergänzung des maßgebenden Sachverhaltes durch das Arbeitsmarktservice sowohl rascher als auch kostengünstiger ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek in Holoubek/Lang, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013) S 127, 137; siehe schon Merli in Holoubek/Lang, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2008) S 65, 73 f).

Diese Voraussetzungen treffen im gegenständlichen Fall zu, weil sich das Arbeitsmarktservice angesichts der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit und der Verpflichtung, auf relevante Vorbringen der Parteien einzugehen, nicht damit begnügen hätte dürfen, lapidar und ohne weitere Ermittlungen festzustellen, dass die in der Berufung behauptete Aktenwidrigkeit nicht vorliegt und die Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice schlüssig und nachvollziehbar sind.

Von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Baden wird daher unter Wahrung des Parteiengehörs ein neuer Bescheid zu erlassen sein, in dessen Begründung die Ergebnisse des - nach Maßgabe der oben dargestellten Erfordernisse durchzuführenden - ergänzenden Ermittlungsverfahrens und die rechtlichen Schlüsse, die sich daraus ergeben, nachvollziehbar darzulegen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung folgt hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher zuletzt in seinem Erkenntnis 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0087, ausgesprochen hat, dass die Zurückverweisung einer Rechtssache durch das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken der Behörde zulässig ist.

Dementsprechend liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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