Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W212 2012106-1•BVwG W212 2012106-1
W212 2012106-1Bundesverwaltungsgericht12.03.2015
Asylantragstellung, Ehe, Familienzusammenführung, geänderte<br/>Verhältnisse, mangelnder Anknüpfungspunkt, Reisedokument
W212 2012106-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 13.08.2014, GZ. XXXX, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 03.07.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005,
als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige von Somalia, stellte am 03.10.2013 bei der österreichischen Botschaft XXXX einen (erneuten) Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Begründend erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie die Ehefrau von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, wäre. Die Eheschließung habe am XXXX in XXXX, Somalia, stattgefunden.
2. XXXX stellte am 21.06.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2010, Zahl 09 07.305-BAG in Spruchpunkt I. (Zuerkennung von Asyl) abgewiesen wurde, ihm jedoch in Spruchpunkt II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2013, Zahl A1 415 818-1/2010/3E wurde
XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
3. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.11.2012 ihren ersten Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG, welcher mit Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 07.05.2013 abgewiesen wurde.
4. Mit der Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom 25.04.2014 wurde der österreichischen Botschaft XXXX im gegenständlichen Verfahren mitgeteilt, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status einer Asylberechtigten für die Antragstellerin nicht wahrscheinlich sei. Die Botschaft könne bei Bedarf über die Gründe der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose weiter informiert werden, bzw. könnten diese aus dem beiliegenden Aktenvermerk entnommen werden.
5. Laut Aktenvermerk der österreichischen Botschaft XXXX wäre die Beschwerdeführerin am 03.07.2014 über die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl informiert und Parteiengehör gewährt worden. Es wären jedoch keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen geäußert worden.
6. Mit als Bescheid zu wertender Erledigung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 03.07.2014 wurde der gegenständliche Einreiseantrag abgewiesen.
Begründend wurde angeführt, dass das Bundesasylamt mitgeteilt habe, dass die Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, da die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.
7. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass es dem angefochtenen Bescheid an der ausdrücklichen Bezeichnung mangle, nichtsdestotrotz es sich bei dem ausgehändigten Schriftstück jedoch um einen anfechtbaren Bescheid handle.
Auf Grund der geänderten Rechtslage seit 01.01.2014 könne der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr gefolgt werden. Mit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit könne erstmalig mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen ablehnende Entscheidung der Vertretungsbehörden vorgegangen werden. Somit habe das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG iVm. § 26 FPG zu entscheiden und müsse auch über die Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes entscheiden. Eine gegenteilige Auslegung der Bestimmungen würde bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Mitteilung einer Verwaltungsbehörde gebunden sei und somit dem Grundgedanken der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit widerspräche.
Herr XXXX habe bereits in seiner Erstbefragung am 21.06.2009 vor dem Bundesasylamt angegeben, verheiratet zu sein und habe den Namen seiner Frau genannt. Im Bescheid vom 23.09.2010 des Bundesasylamtes wären die Angaben zu seinem privaten Familienleben auch als glaubhaft qualifiziert worden. Die Beschwerdeführerin entspräche somit der Definition des § 35 AsylG und hätte ihr die Einreise gewährt werden müssen.
Herr XXXX wäre als Bezugsperson im Verfahren nie einvernommen worden und stelle dies eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar. Nunmehr würden mit der Beschwerde Fotos und Belege vorgelegt werden, die die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX beweisen würden. Der Beschwerdeführerin wäre keine Gelegenheit gegeben worden, zur beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen, womit sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren entspräche auch nicht den Anforderungen der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie der gängigen Judikatur des EUGH.
8. In der Folge erließ die Botschaft mit Bescheid vom 13.08.2014 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass die "Information" der Botschaft als Bescheid ausdrücklich benannt wurde und in der Begründung ergänzt wurde, dass aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen wäre.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass - im Sinne der Beschwerdeschrift - bei der "Information" der Botschaft von einem Bescheid auszugehen war (und nicht etwa ein "Nichtbescheid" vorliegen würde), sowie dass es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Eine Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose komme durch die Botschaft daher nicht in Betracht. Auch durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe sich daran nichts geändert.
9. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein, zur Entscheidung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des XXXX zum Beweise des aufrechten Familien- und Ehelebens.
10. Mit am 19.09.2014 und 26.09.2014 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurden dem Bundesverwaltungsgericht Vorlageanträge samt Verwaltungsakt übermittelt.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2014 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in casu erneut unter Anschluss der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgelegten Unterlagen um Nachprüfung der abgegebenen Wahrscheinlichkeitsprognose ersucht.
12. Mit Schreiben vom 03.03.2015 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführlich Stellung genommen und zusammenfassend angegeben, dass auch die neu übermittelten Beweismittel keinen Beweis darstellen würden, dass eine Eheschließung zwischen der Antragstellerin und Herrn XXXX im Jahr 2009 tatsächlich stattgefunden habe. Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose werde daher aufrechterhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 03.10.2013 bei der Österreichischen Botschaft XXXX den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde Herr XXXX, geb. XXXX, StA Somalia, welcher der Ehemann der Antragstellerin wäre, genannt.
Gemäß Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2013, Zl. A1 415.818-1/2010/3E, wurde XXXX, nachdem er seit September 2010 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich innehatte, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde noch zusätzlich vorgelegten Unterlagen übermittelt und wurde von diesem - wie schon zuvor am 25.04.2014 - mit Erledigung vom 03.03.2015 mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei.
Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels ist der zweite Antrag der Beschwerdeführerin, nachdem der erste mit Entscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 23.01.2013 negativ entschieden wurde.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Botschaft und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist - im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen - und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig ein Bescheid vorliegt und die Beschwerde daher insoweit zulässig ist.
Es ist der Beschwerde zu folgen, dass dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2014nicht zur Kenntnis gebracht worden ist. Lediglich wurde die Prognoseentscheidung der Beschwerdeführerin am 03.07.2014 mündlich mitgeteilt und ihr sodann auch gleich der Bescheid durch eigenhändige Übernahme zugestellt.
In Wahrung des Parteiengehörs und in Verfolg der ständigen Rechtsprechung des VwGH (etwa VwGH vom 03.09.2001, 99/10/0011, wonach ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz dann saniert wird, wenn der Einschreiter Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und davon auch Gebrauch gemacht hat), wurden die mit der Beschwerde zum Beweise der Angehörigeneigenschaft vorgelegten Unterlagen sohin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und um eine neuerliche Prognoseentscheidung ersucht. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH liegen keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Vorgehensweise mit dem in § 11a Abs. 2 FPG normierten Neuerungsverbot vor.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2015 wurde mit ausführlicher Begründung an der negativen Prognoseentscheidung - wie schon zuvor mit Schreiben vom 25.04.2014 bzw. im Erstverfahren vom 21.01.2013 - festgehalten.
Was das Beschwerdevorbringen betrifft, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht nur die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Österreichischen Botschaft, sondern auch die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes ("Prognoseentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl") zu überprüfen, wird einleitend festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233/2013 vom 27.09.2013).
§ 35 Asylgesetz ist auch für das erkennende Gericht mit jenem normativen Inhalt anzuwenden, wie er durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte klargestellt wurde.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, es müsse sich am Prüfungsumfang durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit etwas ändern, so ist im Sinne der getroffenen Beschwerdevorentscheidung zu erwidern, dass eine solche Bindung Folge der Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst und diese hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtes durch Art. 130 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich abgesichert ist.
Vor dem Hintergrund obig Gesagtem war auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Bezug auf das behauptete Bestehen der Familienangehörigenschaft der beschwerdeführenden Partei zur Bezugsperson sohin nicht einzugehen.
Insgesamt betrachtet liegt daher ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 35 vor und war die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 13.08.2014 zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.