BVwG G307 2011162-1

G307 2011162-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2015

Regest

Ausweisung, Behebung der Entscheidung, EU-Bürger,<br/>Interessensabwägung, Privatleben, Rechtsanschauung des VwGH

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2011162-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2011162.1.00

Spruch

G307 2011162-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. RUMÄNIEN, rechtlich vertreten von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2014, Zahl 475.787.108, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 27 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der XXXX XXXX (im Folgenden: BH XXXX) am 09.01.2013, gab die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), nachdem diese am XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wurde, an, seit Jänner 2012 mit ihrem Lebensgefährten (im Folgenden: LG), XXXX, geb. XXXX, StA: Bosnien und Herzegowina, in Bischofshofen zu leben und dort gemeldet zu sein. Eine Arbeitsbewilligung sei ihr bis dato keine erteilt worden, werde laut Auskunft des XXXX jedoch im Mai 2013 neuerlich darüber entschieden. Gegenwärtig sei die BF weder versichert noch berufstätig und werde von ihrem Lebensgefährten finanziell unterstützt.

Abschließend, unter Aufforderung, sich bei ihrem Freund mitversichern zu lassen und um Arbeit zu bemühen, wurde seitens der einvernehmenden Behörde darauf verwiesen, dass die BF bereits durch die Polizeiinspektion (PI) XXXX zur Beantragung einer Anmeldebescheinigung aufgefordert worden sei.

Bei ihrer neuerlichen Einvernahme vor der BH XXXX am 21.03.2014 gab die BF an, am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren worden und rumänische Staatsbürgerin zu sein. Seit dem Jahre 2007 sei sie wiederholt nach Österreich gereist und in verschiedenen Lokalen als selbstständige Tänzerin erwerbstätig gewesen. Dabei habe sie ihren jetzigen LG kennengelernt, mit welchem sie mittlerweile seit drei Jahren eine Beziehung führe und seit Jänner 2013 im gemeinsamen Haushalt lebe.

Mangels Kenntnis darüber, eine Anmeldebescheinigung beantragen zu müssen, habe die BF ein derartiges Vorgehen nicht für notwendig erachtet. Gegenwärtig sei sie jedoch von ihrem LG schwanger und werde die Geburt des Kindes am XXXX erwartet. Die BF gehe derzeit keiner Beschäftigung nach und werde sie von ihrem LG, welcher als Kellner EUR 500,-- ins Verdienen bringe, unterstützt, weise jedoch bei der Gebietskrankenkasse eine Selbstversicherung auf, wofür sie EUR 94,-- monatlich aufzuwenden habe.

Die BF lebe mit ihrem LG in einer 50 m2 großen Wohnung, wofür eine Miete von EUR 480,-- oder 500,- zu entrichten sei und könnten beide nur aufgrund des vorhanden Überzugsrahmens des Bankkontos ihres LG sowie der Zuwendungen seiner Eltern das Auslangen finden. Insgesamt weise ihr LG jedoch einen Schuldenstand von EUR 20.000,- bis 25.000,- auf.

Abschließend, unter Verweis auf ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund mangelnder Beantragung einer Anmeldebescheinigung in gesetzlich vorgegebener Frist sowie fehlender Beschäftigung und nicht vorhandener hinreichender finanzieller Mittel, wurde die BF über die Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Sache in Kenntnis gesetzt.

2. Mit Schreiben vom 01.04.2014 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (im Folgenden: BFA) die BF unter Verweis auf die Erhebungsergebnisse der BH XXXX über die geplante, ihre Person betreffende, Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung aufgrund bestehender Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei weiterem Verbleib im Bundesgebiet in Kenntnis und räumte dieser, unter Stellung Bezug habender Fragen in einem die Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung ein.

3. Mit per Post am 10.04.2014 beim BFA eingebrachtem Schreiben nahm die BF Stellung und brachte vor, wegen ihres Freundes (Verlobten) ins Bundegebiet eingereist zu sein, acht Jahre die Schule in Rumänien besucht zu haben, vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet in XXXX (Rumänien) gewohnt zu haben, von ihrem Verlobten unterstützt zu werden, derzeit keiner Beschäftigung nachzugehen, kranken- und unfallversichert zu sein, über keinerlei Bargeld und verwandtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet zu verfügen und bei ihrem Verlobten zu wohnen.

In einem brachte die BF folgende Unterlagen in Vorlage:

Arztbestätigung vom 28.01.2014 der XXXX, FÄ für Frauenheilkunde und Geburtenhilfe, wonach die BF voraussichtlich am XXXX entbinden werde.

Versicherungsdatenauszug vom 08.04.2014, wonach die BF im Zeitraum vom XXXX bis XXXX wiederholt als Arbeiterin im Bundesgebiet beschäftig gewesen und seit XXXX selbstversichert sei.

4. Im Zuge einer neuerlichen Einvernahme beim BFA gab die BF an, die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung trotz bereits erfolgter Aufforderung seitens der BH nicht bewirkt zu haben, zumal sie zwischenzeitig nach XXXX gefahren sei und sich um diese nicht gekümmert habe. Die BF sei auch nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung, weil sie eine solche als EWR-Bürgerin nicht benötige. Bereits erfolgte Ansuchen um Ausstellung einer solchen seien jedoch immer wieder abgelehnt worden, und lebe sie von der Unterstützung ihres LG. Die BF sei selbstversichert und zuvor bei ihrem LG mitversichert gewesen.

Auf Befragen gab der LG der BF an, derzeit als teilzeitbeschäftigter Kellner EUR 500,- ins Verdienen zu bringen und über Bankschulden in der Höhe EUR 10.000,- sowie über keine Ersparnisse mehr zu verfügen.

Der der BF erteilte Aursreiseauftrag, wonach diese bis XXXX das Bundesgebiet zu verlassen habe, widrigenfalls sie mit fremdenrechtlichen Sanktionen zu rechnen habe, wurde seitens der BF kommentarlos zur Kenntnis genommen.

5. Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 22.07.2014, wurde die BF gemäß §§ 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.)

Diese Entscheidung näher begründend, wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, die BF weise weder die nötigen finanziellen Möglichkeiten zur Sicherung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet noch eine Arbeit oder eine Verhältnis zu einem EWR-Bürger auf und könne diese auch keine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger vorweisen, weshalb sich ihr Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig erweise. Wegen des Überwiegens der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen der BF erweise sich deren Ausweisung als rechtsrichtig.

6. Mit per Post am 05.08.2014 beim BFA eingebrachtem Schreiben erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid.

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, diesen zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie die Ausweisungsentscheidung zu beheben.

Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass der LG der BF mittlerweile Vollzeit beschäftigt sei und hiedurch einen Nettolohn von EUR 917,90 (14x jährlich) ins Verdienen bringe, was noch durch Trinkgelder in Höhe einiger hundert Euro ergänzt werde. Zudem sei mittlerweile eine notariell beglaubigte Unterkunftsvereinbarung zwischen der BF und ihrem LG aufgenommen worden, wonach sich der BF zur Tragung sämtlicher Unterhaltskosten der BF und des gemeinsamen, zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenen Kindes verpflichtet habe. Derzeit wohnten die BF und ihr seit 20 Jahren in Österreich aufhältiger und über ein Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügender LG mietkostenfrei in der Wohnung seiner Eltern und gedenke die BF, ihren LG in den nächsten Wochen zu heiraten.

Da der BF nach der Geburt ihres Kindes die üblichen Sozialleistungen zu Teil würden und diese - unter Verweis auf die Literatur - als Einkommen zu werten seien, seien jedenfalls die Unterhaltungskosten der BF als gedeckt anzusehen. Zudem verfüge die BF über einen umfassenden Versicherungsschutz, weshalb gegenwärtig alle Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der BF erfüllt seien und der Bescheid sohin nicht der materiellen Wahrheit entspräche.

Auch erweise sich der Bescheid, unter Verweis auf die einschlägige Judikatur, hinsichtlich seiner Begründung als mangelhaft, zumal diesem nicht entnommen werden könne, welche auf Seiten der BF vorherrschenden Interessen jenen der Republik Österreich gegenübergestellt worden seien und die Schwangerschaft sowie der Geburtstermin des Kindes der BF mit keinem Wort Erwähnung gefunden hätte.

Aufgrund des Umstandes, dass die BF bereits seit dem Jahre 2007 mit nur kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhältig sei, in Rumänien, bis auf ihre Eltern, kaum noch über familiäre Beziehungen verfüge, ihr Bekannten- und Freundeskreis hauptsächlich in Österreich angesiedelt sei, am XXXX ihr Kinde zur Welt komme und ihr künftiger Ehemann in Österreich aufhältig sowie die BF der deutschen Sprache mächtig sei, könne nicht gesagt werden, dass die öffentlichen Interessen jene der BF überwögen. Sohin stelle die BF keinerlei Bedrohung für die öffentliche Ordnung dar und könne ihr lediglich zum Vorwurf gemacht werden, sich nicht rechtzeitig um ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gekümmert zu haben. Auch bedürfe es - auf Art 1 des BVG über die Rechte von Kindern wurde hingewiesen - angesichts der Schwangerschaft der BF der Einbeziehung der Interessen des Kindes in die Überlegungen der belangten Behörde.

Eine Ausweisung der schwangeren BF - aber auch eine solche nach deren Entbindung - bedeute für die BF und ihr Kind, mangels bestehender Bezugspunkte im Herkunftsstaat und aufrechter Abhängigkeit von ihrem Verlobten, eine Verletzung ihrer seitens Art 3 EMRK zuerkannten Rechte.

In einem brachte die BF folgenden Unterlagen in Vorlage:

Notariell beglaubigte Vereinbarung vom XXXX, wonach XXXX mit der BF in andauernder Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft lebe, mit dieser voraussichtlich am XXXX ein Kind erwarte, beabsichtige die BF zu ehelichen und sich zur Tragung sämtlicher Lebenserhaltungskosten der BF und ihres gemeinsamen Kindes verpflichte.

Versicherungsdatenauszug vom 28.07.2014, wonach die BF beginnend mit XXXX bis XXXX wiederholt als Arbeiterin gemeldet gewesen sein und seit XXXX eine Selbstversicherung iSd. § 16 Abs. 1 ASVG aufweise.

Handschriftliche Bestätigung des XXXX, vom 28.07.2014, wonach die BF und ihr LG kostenlos in dessen Wohnung in XXXX, Unterkunft nehmen können.

Gehaltsnachweise des LG der BF für die Monate Mai, Juni und Juli wonach dieser Netto zwischen EUR 917,90 und 1.793,80 in Verdienst gebracht habe.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 20.08.2014 vorgelegt und sind am 26.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren, rumänische Staatsangehörige und sohin EWR-Bürgerin iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG sowie § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.

Die BF weist trotz fehlender Anmeldebescheinigung seit dem 10.01.2013 einen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet auf und lebt mit ihrem Lebensgefährten, XXXX, im gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus weist die BF beginnend mit XXXX, fast durchgehend, lediglich durch kurze Zeiträume unterbrochene, Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

Aufgrund in Rumänien lebender Verwandter (Eltern) verfügt die BF über dortige familiäre Bezüge.

1.2. Die BF geht gegenwärtig keiner Beschäftigung nach, weist aber im Zeitraum XXXX bis XXXX wiederholt Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet auf.

Die BF weist aufgrund einer Selbstversicherung umfassenden Unfall- und Krankenversicherungsschutz auf und kommt ihr in der Wohnung der Eltern ihres Lebensgefährten ein mietfreies Wohnrecht zu.

Der Lebensgefährte der BF verpflichtete sich, mittels notariell beglaubigter vertraglicher Vereinbarung für die Lebenserhaltungskosten der BF und ihres gemeinsamen Kindes aufzukommen.

Am XXXX wurde das gemeinsame Kind der BF und ihres Lebensgefährten (XXXX) in XXXX geboren.

Der Lebensgefährte der BF brachte in den Monaten Mai bis Juli 2014, unter Berücksichtigung des Urlaubsentgelts nach Abzug aller Steuern, Abgaben und Pfändungsbeträge, ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von EUR 1.209,87 ins Verdienen.

Die BF ist in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten und der deutschen Sprache hinreichend mächtig.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Ferner brachte die BF einen rumänischen Personalausweis in Vorlage, an dessen Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die bisherigen Wohnsitze, die gemeinsame Haushaltsführung mit XXXX und die mietfreie Unterkunftsnahme bei den Eltern ihres LG sind einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, den Angaben der BF sowie den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen zu entnehmen.

Die fehlende Anmeldebescheinigung ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellung des angefochtenen Bescheides sowie den Angaben der BF vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Die familiären und sozialen Bezüge in Rumänien beruhen auf den Angaben der BF in ihrer Beschwerde, wonach diese angab, bis auf ihre Eltern über keine sonstigen familiären Beziehungen im Herkunftsstaat zu verfügen.

Die Feststellung zur Übernahme der Unterhaltskosten sowie zum durchschnittlichen Monatseinkommen des Lebensgefährten der BF beruhen auf der in Vorlage gebrachten Lohnabrechnungen der Monate Mai bis Juli 2014 sowie der notarisch beglaubigten bezughabenden Vereinbarung.

Die Feststellungen hinsichtlich der im Bundesgebiet bisher verrichteten Erwerbstätigkeiten sowie der gegenwärtigen Arbeitslosigkeit der BF beruhen auf deren eigenen Angaben und ergibt sich der Bestand einer Unfall- und Krankenversicherung aus den in Vorlage gebrachten bezughabenden Unterlagen.

Die Geburt des Kindes der BF ergibt sich aus der im Akt befindlichen, von der Gemeinde XXXX ausgestellten Geburtsurkunde.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann (Abs. 2) oder die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 130 Abs. 3 B-VG liegt, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen und in dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen, Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen eingeräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:

"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:

"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben:

3.2. 2 Wenn auch gegenständlich die Frage des Vorliegens der in § 51 Abs. 1 NAG vorgeschriebenen Voraussetzungen dem Grunde nach gemäß § 3 Abs. 1 NAG in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes bzw. der Bezirkshauptmannschaft fällt, so obliegt es dem erkennenden Rechtsmittelgericht die Frage des - gegenwärtigen - Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mitteln iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG verfahrensgegenständlich als Vorfrage gemäß §§ 17 iVm. 38 AVG zu klären.

Selbst in der verpflichteten Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl iSd. § 55 Abs. 3 NAG bei Nichtbestehen oder Wegfall der zum Aufenthalt im Bundesgebiet vorgeschriebenen Voraussetzungen, kann in der diese Pflicht auslösenden Einschätzung der dazu berufenen Behörden gegenständlich keine Bindungswirkung abgeleitet werden, zumal angesichts des seither verstrichenen Zeitraums und dem fehlenden Neuerungsverbot geschuldeten Vorlage aktueller Unterlagen seitens der BF, die Sachlage - wie noch näher ausgeführt wird - eine wesentliche Änderung erfahren hat.

3.2.3. Gemäß des zur näheren Auslegung des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG heranzuziehenden Art. 8 Abs. 4 RL 2004/38/EG, darf für diese Fälle kein fester Betrag bestimmt werden, sondern ist die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Bei einem herangezogenen Richtwert darf es sich keinesfalls um einen Betrag über dem Schwellenwert, unter dem der Aufnahmemitgliedsstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats, handeln (vgl. Helgo Eberwein/ Peter Jessner, Das Kriterium des ausreichenden Unterhalts gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG, FABL 2/2010-I, 65). So vermeint der VwGH, dass zur Berechnung der ausreichenden Existenzmittel für gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger die Sozialhilferichtsätze als Anhaltspunkte herangezogen werden können, wobei die Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel selbst, unter Berücksichtigung und Abwägung der individuellen konkreten Umstände einzelfallbezogen zu erfolgen habe (vgl. VwGH 13.03.2007, 2006/18/0032)

Wenn auch der gegenständliche Durchschnittsverdienst - welcher unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld) übers Jahr gesehen mit EUR 1070,88 angesetzt werden kann - des zwischenzeitig vollzeitbeschäftigten und sich zur Übernahme der Unterhaltskosten der BF und ihres Kindes vertraglich verpflichtet habenden Lebensgefährten der BF nach Abzug allfälliger Pfändungsbeträge für den Unterhalt dreier Personen als eher niedrig angesehen werden kann, so kann daraus dennoch nicht auf das Fehlen hinreichender Existenzmittel seitens der BF per se geschlossen werden. Vielmehr ist, wie zuvor ausgeführt, auf die persönliche Situation der BF abzustellen. So spricht der Umstand, dass die BF sich bereits seit dem 10.01.2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhält und bis dato keine Anträge auf Sozialleistungen gestellt hat, aber auch, dass die BF und ihr LG mietfreie Unterkunft genießen, was zu einer wesentlichen - berücksichtigungswürdigen - finanziellen Entlastung beiträgt, für das Vorhandensein von den konkreten Lebensunterhalt der BF und ihres Kindes deckender finanzieller Mittel. Ebenso lässt der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG - im Lichte der VwGH-Judikatur - nämlich darauf schließen, dass nicht die theoretische Möglichkeit des Anspruches auf Sozialleistungen, sondern erst der tatsächlich geltend gemachte Anspruch auf derartige Leistungen einem Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern entgegensteht. (vgl. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG: " ..., so dass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, ...").

Darüber hinaus verfügt die BF aufgrund erfolgter Selbstversicherung über einen umfassenden Versicherungsschutz, weshalb in Zusammenschau mit dem zuvor Ausgeführten, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG als erfüllt angesehen werden können.

Es darf zwar nicht außer Acht gelassen werden, dass ungeachtet dessen der gegenständliche, drei Monate übersteigende, Aufenthalt der BF im Bundesgebiet mangels geforderter Anzeige iSd. §§ 53 Abs. 1 iVm. 55 Abs.1 NAG bis dato als nicht legitimiert zu werten ist.

Dennoch begründet dieser Umstand keinesfalls die unweigerliche Pflicht zur Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet, kann der einschlägigen Norm des § 66 Abs. 1 FPG eine solche nämlich nicht entnommen werden. Vielmehr stellt es diese dem Bundesamt, bei Nichtvorliegen bestimmter die Ausweisung verbietender Ausschlusskriterien, im Rahmen des Ermessens frei, einen aufenthaltsberechtigungslosen EWR-Bürger auszuweisen, ohne eine Pflicht dafür zu normieren (vgl. den Wortlaut in § 66 Abs. 1 FPG:

"EWR-Bürger ... können ausgewiesen werden", sowie VwGH 13.03.2007,

2006/18/0032).

Im Rahmen einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ist gegenständlich jedoch jenen der BF, welche aufgrund der Lebensgemeinschaft zu ihrem zu auf Dauer in Österreich Aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten und Vater ihres gemeinsamen Kindes über ein berücksichtigungswürdiges Familienleben im Bundesgebiet verfügt, in der Vergangenheit im Bundesgebiet erwerbstätig war, Sprachkenntnisse und, zu den sonstigen langfristigen Aufenthaltsnahmen in Österreich, jedenfalls einen bisherig durchgehenden zwei Jahre übersteigenden ( 2 Jahre, 2 Monate und 3 Wochen) Aufenthalt im Bundesgebiet aufweist sowie strafrechtlich unbescholten ist, der Vorzug zu geben.

Es wird zwar nicht verkannt, dass den öffentlichen Interessen hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens große Bedeutung zukommt, doch muss gegenständlich festgestellt werden, dass die privaten Interessen der, sich lediglich hinsichtlich der Nichterwirkung einer Anmeldebescheinigung schuldig gemacht habenden, BF auf dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet schwerer wiegen als jene der Republik Österreich, und eine Ausweisung sohin nicht mit Art 8 EMRK in Einklang zu bringen wäre.

Im Ergebnis war sohin die Beschwerde - aufgrund des geänderten Sachverhaltes - stattzugeben und der Bescheid gemäß §§ 28 Abs. 2 iVm. 27 VwGVG ersatzlos zu beheben.

3.2.2. Da der Beschwerde stattzugeben war, konnte von einer Entscheidung über den auf das BFA-VG gestützten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - unabhängig der Frage der Zulässigkeit dieses in der konkreten Rechtsache - gegenständlich Abstand genommen werden.

2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der angefochtene Bescheid aufgrund dieser zu beheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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