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G307 2101835-1•BVwG G307 2101835-1
G307 2101835-1Bundesverwaltungsgericht13.03.2015
mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement, rechtliche<br/>Verhinderung, Rückkehrentscheidung rechtmäßig, sicherer<br/>Herkunftsstaat, Verfahrenshilfe
G307 2101835-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2015, Zl 1051225100/150122745, hinsichtlich der Spruchpunkte II bis IV., zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG
abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach dessen Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
In der am folgenden Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren und verheiratet zu sein, Albanisch zu sprechen, der Volksgruppe der Albaner anzugehören, sich zum moslemischen Glauben zu bekennen, acht Jahre die Grund- und vier Jahre die Mittelschule im Kosovo besucht und zuletzt als Schweißer und Bauarbeiter gearbeitet zu haben.
Der BF gab in seiner Einvernahme an, grundsätzlich gesund, jedoch im Herkunftsstaat im Kindesalter gegen Polio geimpft worden zu sein und bei seiner Reise etwas ins Auge bekommen zu haben, weshalb er sich eine diesbezügliche Behandlung wünsche. Ferner brachte der BF vor, am 28.01.2015 gemeinsam mit seiner Schwester den Herkunftsstaat verlassen und über Serbien und Ungarn kommend am 02.02.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet mit dem Willen nach Deutschland weiter zu reisen eingereist zu sein. Einen Asylantrag habe der BF nur deshalb gestellt, weil man ihm nach dessen Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Weiterreise nach Deutschland verweigert habe.
Im Herkunftsstaat lebten weiterhin seine Geschwister und seine Gattin sowie seine drei Kinder und verfüge er bis auf seine mitgereiste Schwester über keinerlei familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, seinen Herkunftsstaat wegen der dort vorherrschenden schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben. Konkret herrsche dort eine hohe Arbeitslosenrate, bestünde beim BF Geldnot und könne dieser ohne Arbeit nicht für seine Familie sorgen. Zudem sei es mit Gelegenheitsarbeiten nur schwer möglich zu überleben. Darüber hinausgehende Asylgründe könne der BF jedoch nicht nennen.
Im Fall seiner Rückkehr fürchte er, mit seiner Familie kein finanzielles Auskommen und keine Zukunft im Kosovo zu haben, zumal die wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat katastrophal sei.
Zum Beweis seiner Identität brachte der BF einen kosovarischen Personalausweis in Vorlage.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab der BF an, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen, bisher die Wahrheit gesagt und nichts ergänzen zu haben an. Er sei im Kosovo geboren, verheiratet und Vater von drei Kindern. Im Herkunftsstaat habe er bei seiner Familie gelebt und stünde ihm im Falle seiner Rückkehr diese Wohnmöglichkeit weiterhin zur Verfügung.
Im Bundesgebiet verfüge er über keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte, spreche kein Deutsch, besuche keine Kurse und sei weder Mitglied in einem Verein oder einer religiösen Gruppe noch einer sonstigen Organisation.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, einzig aufgrund wirtschaftlicher Gründe den Kosovo verlassen zu haben, darüber hinaus jedoch keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe nennen zu können.
Der BF gab wiederholt an, sich aufgrund der wirtschaftlichen Lage im Kosovo zur Ausreise entschieden zu haben und im Falle seiner Rückkehr einzig die Armut zu fürchten.
Die Erörterung der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen blieb seitens des BF insofern unkommentiert, als dieser lediglich vermeinte, alles verstanden zu haben. Abschließend merkte der BF an, im Falle der negativen Bescheidung seines gegenständlichen Antrages werde er nach Hause zurückkehren.
2. Mit dem im Spruch angeführten, dem BF persönlich am 10.02.2015 ausgefolgten Bescheid des BFA, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Die Entscheidung begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, der BF habe trotz glaubwürdigen Vorbringens keine Verfolgung iSd. GFK darzulegen vermocht, zumal er seine Ausreise aus dem Kosovo einzig auf wirtschaftliche Gründe gestützt und eine sonstige Verfolgung explizit verneint habe.
Mangels erkennbarer Rückkehrhindernisse im Sinne der EMRK, aufgrund bestehender Arbeitsfähigkeit, familiärer Anknüpfungspunkte, hinreichender Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo und der Möglichkeit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten im Herkunftsstaat lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vor.
Aufgrund schwerer wiegender öffentlicher Interessen und fehlender Integration im Bundesgebiet erweise sich eine Rückkehrentscheidung mangels Erkennbarkeit des Vorliegens von Momenten, welche einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG vermittelten sowie des Nichtvorhandenseins familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auch aus Sicht des Art 8 EMRK als zulässig.
Angesichts nicht fassbarer Bedrohung des BF im Falle seiner Rückkehr und der Stellung Kosovos als sicherer Herkunftsstaat erweise sich sowohl die Ausweisung des BF als auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtsrichtig.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.02.2015 wurde dem BF die "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde über den BF seitens des BFA das gelindere Mittel der Wohnungsnahme in XXXX, sowie die tägliche Meldepflicht bei der dortig ansäßigen Polizeiinspektion zur Sicherung der Abschiebung dieses angeordnet.
4. Mit dem per Telefax beim BFA am 23.02.2015 eingebrachten Schriftsatz erhob der hinsichtlich Spruchpunkt III. durch die XXXX vertretene BF Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angeführten Bescheides. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils in eventu beantragt, den angefochtenen Bescheid bis auf Spruchpunkt I. zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären sowie dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 AsylG zuzuerkennen. In einem wurde auch der Antrag auf Beistellung eines Verfahrenshelfers gestellt.
Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass der BF zwar im Herkunftsstaat über eine Wohnmöglichkeit in Form eines Hauses verfüge, jedoch mit seiner Familie in bitterer Armut lebe. Das Geld für seine Ausreise habe er sich geliehen und befürchte er aufgrund der Unmöglichkeit der Zurückzahlung seiner Schulden Probleme mit den Leihgebern.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde gegen ihre Pflicht der hinreichenden Ermittlung des Sachverhaltes verstoßen. So hätte sich diese insofern genauer über die Lebensumstände des BF informieren müssen, als er vorgebracht habe, mit seiner Familie in extremer Armut leben zu müssen. Der BF könne lediglich, mangels sonstiger Arbeit, unregelmäßig auf Baustellen arbeiten, ohne damit in der Lage zu sein für sich und seine Familie zu sorgen.
So spreche auch die Verfassung des Bescheides am selben Tag der Einvernahme des BF für eine nicht erfolgte angemessene Auseinandersetzung mit dessen Vorbringen.
Unter Verweis auf die Judikatur von VwGH und UBAS, wonach für die Gelegenheit der Stellungnahme eine angemessene Frist einzuräumen sei "(VwGH 05.06.1996, 96/20/0242; UBAS 19.03.1998, 202.139/0-I/01/98; 24.08.1998, 204.605/0-X/30/98)" und sich diese nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Vorhandensein eines Rechtsbeistandes, Art der zu bescheinigenden Tatsachen und Form der Beweiserbringung, richte "(UBAS 24.08.1998, 204.605/0-X/30/98;
24.04. 1979, 1392/78; VwSlgNF 3840A)" sowie der Partei die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung der Stellungnahme einzuräumen sei "(VwGH 07.09.1979, 1085/78;
27.03. 1980, 58/79; 09.04.1981, 132/80; 29.11.1982, 82/12/0079)", vermeinte der BF die belangte Behörde hätte diesem eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumen und ihn auf die Bedeutung der Länderfeststellungen hinzuweisen gehabt.
Konkret zu Spruchpunkt II. und III. führte der BF aus, aufgrund seiner aussichtslosen Lage im Falle seiner Rückkehr und der ihm drohenden Armut die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfüllen und aufgrund der sich täglich ändernden Integrationslage unter Verweis auf die einschlägigen unions- und verfassungsrechtlichen sowie einfachgesetzlichen Normen, eine mündliche Verhandlung unumgänglich sei.
Aufgrund der falschen Zitierung der die aufschiebende Wirkung im Falle der Beschwerde behandelnden Norm in der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid erweise sich dieser als mangelhaft. In Ermangelung einer Möglichkeit, dem Spruchpunkt IV. - wegen der fehlenden Erkennbarkeit der Bezug habenden Norm - entgegenzutreten, sei dieser zu beheben.
Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wurde damit begründet, dass die Regelung des § 40 VwGVG, wonach lediglich im Verwaltungsstrafverfahren die Beigabe eines Verfahrenshelfers vorgesehen sei, nicht den unionsrechtlichen Vorgaben des in "civil rights and obligations" Anwendung findenden Grundsatzes des fairen Verfahrens des Art 6 EMRK entspräche. So hätte auch der VfGH in seinem Beschluss vom 09.12.2014, Zl. E 599/2014-19, festgehalten, er könne nicht erkennen, dass das anscheinend im - auch zahlreiche unter den Zivilrechtsbegriff des Art 6 Abs. 1 EMRK fallende Angelegenheiten umfassende - Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vorgesehene Konzept der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausnahmslos in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen dieser Auslegung des Art 6 EMRK durch den EGMR entspreche.
Mit Verweis auf die Anwendbarkeit der Grundrechtecharta und des darin enthaltenen Art 47, welchem inhaltlich die gleiche Tragweite wie Art 6 EMRK zukomme, vermeinte der BF, aufgrund seiner rechtlichen Unkenntnis und der Komplexität der bezughabenden Rechtsordnung und Judikatur, Anspruch auf Beigabe eines Verfahrenshelfers im Umfang der - zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK jedoch Art 47 GRC fallenden - Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zu haben.
6. Mit Bericht des LPD Niederösterreich vom XXXX wurde die erfolgte Abschiebung des BF mittels Flugzeug am selben Tag bestätigt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 25.02.2015 vorgelegt und sind am 27.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger, moslemischen Bekenntnisses, verheiratet und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Die Muttersprache des BF ist Albanisch.
Der BF reiste eigenen Angaben zufolge am 02.02.2015 über Serbien und Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein, wo er nach Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes stellte. Er hält sich seither ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF weist eine 12jährige Schulbildung auf, war zuletzt als Schweißer und Bauarbeiter im Herkunftsstaat tätig und lebte mit seiner Familie in einem Haus im Kosovo, in das er jederzeit zurückkehren kann.
1.4. Im Herkunftsstaat leben weiterhin seine Geschwister, seine Gattin und seine Kinder und verfügt der BF über keinerlei soziale und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und einen Deutschsprachkurs absolviert oder abgeschlossen hat. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.5. Der BF ist bisher keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.6. Der BF wurde am XXXX in den Kosovo abgeschoben.
1.7. Aufgrund der Beschwerdebeschränkung auf die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides erwuchs dessen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) in Rechtskraft.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie familiärer Status des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Der BF legte zum Beleg seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden kosovarischen Personalausweis sowie eine Geburtsurkunde im Original vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet und zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben des BF.
Dass nicht festgestellt werden konnte, der BF verfüge über bestimmte Sprachkenntnisse und habe einen Sprachkurs besucht oder abgeschlossen, beruht auf den eigenen Angaben des BF vor dem BFA, wonach dieser der deutschen Sprache nicht mächtig ist und keine Kurse besucht habe sowie der Nichtvorlage diesbezüglicher Unterlagen und der Notwendigkeit der Einbeziehung eines Dolmetschers im Rahmen der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde.
Die Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat, der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf den Angaben des BF, welcher im Verfahren vor der belangten Behörde sowie zum Teil auch in der Beschwerde vorbrachte, im Herkunftsstaat als Schweißer und Bauarbeiter Gelegenheitsarbeiten verrichtet zu haben und gesund zu sein.
Die integrationsrelevanten Angaben sowie die familiären und wirtschaftlichen Bezüge im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF, wonach dieser vorbrachte, bis auf seine mitgereiste Schwester über keinerlei soziale und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen, sich im Herkunftsstaat seine Geschwister, seine Gattin und seine Kinder aufhielten, er im Falle seiner Rückkehr wieder im Haus seiner Familie Unterkunft nehmen könne und er gegenwärtig keiner Beschäftigung oder sonstigen Fortbildungs- oder Sozialmaßnahmen nachgehe.
Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Amtswissen (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und beruht die Erwerbslosigkeit sowie der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung auf den eigenen Angaben des BF.
Die Feststellung betreffend die erfolgte Abschiebung beruht auf dem im Akt befindlichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24.02.2015 und ergibt sich der Beschwerdeumfang aus dem Wortlaut des Beschwerdeschreibens des BF.
2.4. Zum Beschwerdevorbringen des BF:
Soweit in der Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht wurde, ist entgegenzuhalten, dass dem BF im Rahmen der Erstbefragung und auch der Einvernahme durch das BFA die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe geltend zu machen, ihm die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde, er keinerlei Ergänzungen oder Beanstandungen der Einvernahmeprotokolle vorgenommen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle durch seine Unterschrift bestätigt hat und Einsicht in und Stellungnahme zu den getroffenen Länderfeststellungen wahrnehmen konnte.
Zudem ist die der Erstbehörde auferlegte in § 18 AsylG 2005 verankerte Mitwirkungspflicht immer in Verbindung mit der den BF treffenden Mitwirkungspflicht iSd. § 15 AsylG 2005 zu sehen und stößt erstere dort an ihre Grenzen, wo der BF zur Klärung des Sachverhaltes nichts mehr beizutragen in der Lage ist, weshalb gegenständlich tiefergreifendere Fragen sowie weitere Ermittlungsschritte seitens der belangten Behörde von dieser nicht mehr gefordert werden konnten und auch nicht zielführend gewesen wären - was auch für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung seitens der belangten Behörde gilt - zumal der BF unter Verweis darauf, über keinerlei familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen, keine weiteren Bedrohungen geltend gemacht und einzig wirtschaftliche Belange ins Zentrum seines Vorbringens gerückt hat. So brachte der BF selbst vor, über eine 12-jährige Schulbildung zu verfügen und immer wieder Gelegenheitsarbeiten verrichtet sowie zuletzt als Schweißer und Bauarbeiter im Herkunftsstaat gearbeitet zu haben. Auch halte sich seine gesamte Familie im Kosovo auf und sei ihm die Unterkunftnahme im Hause seiner Familie im Falle seiner Rückkehr jederzeit wieder möglich. Zudem vermeinte der BF explizit, über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen.
Selbst in der Beschwerde vermochte der BF keine davon abweichenden Angaben zu tätigen und bringt dieser erneut die triste Arbeitslage und die damit in Verbindung stehende vermeintliche Unmöglichkeit der Versorgung seiner Person und seiner Familie vor.
Wenn in der Beschwerde nun vorgebracht wird, der BF würde sich im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo in einer ausweglosen Situation und in bitterer Armut wiederfinden, so reicht dies vor dem Hintergrund der eingestandenen Arbeitsverrichtung und Wohnmöglichkeit des BF nicht hin um im Lichte der unbeanstandet gebliebenen Länderfeststellungen eine existenzbedrohende Lage des BF glaubhaft zu machen. Vielmehr kann den Feststellungen zur Lage im Kosovo entnommen werden, dass die Versorgung der Bevölkerung im Herkunftsstaat gesichert ist und staatliche Sozialhilfen wie jene von NGO¿s in Anspruch genommen werden können. Anhaltspunkte dafür, dass der BF von solchen ausgeschlossen wäre, konnten amtswegig nicht gefasst werden und wurde ein solcher Sachverhalt vom BF auch nicht behauptet.
Insofern kann der Beschwerde auch nicht gefolgt werden, wenn der BF behauptet, dass die belangte Behörde sich nicht hinreichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe, was durch die am selben Tag der Einvernahme des BF erfolgte Verfassung und Zustellung des angefochten Bescheides zum Ausdruck gelangt sei. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass der BF keine derart komplexen Fluchtgründe vorgebracht hat, welche zu Beurteilung der Sachlage und Entscheidungsfindung ein näheres diesbezügliches Eingehen und deren Überdenken bedurft hätte, sondern sich einzig auf - vage - wirtschaftliche Belange, wie Arbeitslosigkeit im Kosovo und Geldnot, bei gleichzeitiger Behauptung gearbeitet zu haben und über familiäre Bezugspunkte sowie eine Unterkunftsmöglichkeit im Kosovo zu verfügen, zurückzog. Angesichts der dem BFA zur Verfügung stehenden und von diesem im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit in ständiger Beobachtung gehaltenen Länderberichte, vermag der vom BF geschilderte Umstand einer raschen Entscheidungsfindung keine Mangelhaftigkeit hinsichtlich der Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes vor dem Hintergrund der vom BF eingestandenen fehlenden Bezüge im Bundesgebiet zu begründen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 10.02.2015 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu lediglich aus, dies verstanden zu haben.
Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Wenn in der Beschwerde gerügt wird, dem BF sei die Bedeutung der Länderfeststellungen seitens der belangten Behörde nicht dargelegt worden, ist zu entgegnen, dass diese dem BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.02.2015 vor dem BFA nachweislich, da unterschriftlich durch den BF bestätigt, zur Kenntnis gebracht wurden. So teilte die belangte Behörde dem BF mit, aufgrund der Länderfeststellungen eine Entscheidung in der Rechtssache treffen zu werden, was über die Bedeutung dieser hinreichenden Aufschluss gewährte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 23.02.2015 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 27.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte II. bis IV. war gemäß § 27 VwGVG auch nur in diesem Umfang zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert im Kosovo nicht.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen und über eine langjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung verfügenden Mann im Alter von 48 Jahren, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage sein wird, sich - wie vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch - seinen Lebensunterhalt, und jenen seiner Familie zumindest mit Gelegenheitsarbeiten selbst zu verdienen. Darüber hinaus verfügt der BF eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Auffangnetz in Form seiner Geschwister sowie eine Wohnmöglichkeit im Haus der Familie im Kosovo und stünde ihm im Falle der Not der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGO¿s offen. Vor diesem Hintergrund ist eine Existenzgefährdung des BF und seiner Familie im Falle seiner Rückkehr nicht ersichtlich.
In diesem Zusammenhang ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach eine Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo gesichert ist und kosovarischen Staatsangehörigen neben finanzieller auch materielle staatliche Sozialhilfeleistungen zuerkannt werden können.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Abschließend war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die bloß vage Verweisung auf Armut und triste wirtschaftliche Verhältnisse im Kosovo lässt angesichts des zuvor Ausgeführten, aber auch der fehlenden, eine Bezugnahme auf die konkrete Situation des BF zulassenden, substantiierten Vorbringens, eine Annahme der Verletzung der dem BF seitens der EMRK zuerkannten Rechte nicht fassen.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
3.3.4. Insofern in der Beschwerde die Nichtbeachtung des Parteiengehörs hinsichtlich der dem BF dargetanen Länderfeststellungen seitens der belangten Behörde gerügt wurde, ist festzuhalten, dass dem BF die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.02.2015 durch das BFA eingeräumt wurde, er diese jedoch lediglich mit dem Verweis, alles verstanden zu haben, abgetan hat.
Ungeachtet dessen ist gegenständlich aufgrund der im Bescheid hinreichend dargelegten Ermittlungsergebnisse in Form der Zitierung der in Rede stehenden Länderfeststellungen unter Anführung deren Quellenangaben (vgl. VwGH 30.9.1958, 338/56; 20.9.1990, 86/07/0091; 7.7.2009, 2009/18/0198) und der dem BF im Rahmen seiner Beschwerde zugestandenen Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18.10.2001, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302) jedenfalls eine Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehöres des BF eingetreten, weshalb auch diesbezüglich der Beschwerde kein Erfolg beschert war.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.4.2. Der BF verfügt - eigenen Angaben zu Folge - über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Auch vermochte der BF weder Deutschsprachkenntnisse noch Erwerbstätigkeiten oder gar soziale Bemühungen im Bundesgebiet nachzuweisen, sodass angesichts seines erst seit 02.02.2015 andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet unter Berufung auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), von keiner überwiegenden Integration des BF im Bundesgebiet gesprochen werden kann.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung von Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) (Abs. 2) oder solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Abs. 3).
Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
3.4.4. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG im Rahmen einer Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, für den Fall, dass der Fremde nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, widrigenfalls die Wiedereinreise des Fremden zu gestatten ist.
Aufgrund der erfolgten Abschiebung des BF und dessen damit einhergehenden Aufenthaltes außerhalb Österreichs war in Anerkennung des Vorliegens aller für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF in den Kosovo vorgeschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung seitens des BFA, gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG deren Rechtmäßigkeit festzustellen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
3.5. 1 Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.5.2. Gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
3.5.3. Wenn in der Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde habe sich in ihrer rechtlichen Beurteilung in der Rechtsnorm vergriffen, indem sie auf § 18 AsylG verweist, so vermag der BF damit keine eine Behebung dieses Spruchpunktes rechtfertigenden Mangel darzutun. Vielmehr weist der Spruch des angefochtenen Bescheides die richtige Rechtsnorm, nämlich § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG auf, und kann bei Lesen des Bescheides dem Sinn und Wortlaut folgend erkannt werden, dass in der rechtlichen Beurteilung lediglich ein offenkundiger auf Versehen zurückführender Schreibfehler vorliegt, welche die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht zu berühren vermag. (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 62 Rz 35ff).
3.5.4. Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu spruchpunkt III. (Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe):
3.6.1. Der mit "Verfahrenshilfeverteidiger" betitelte § 40 VwGVG lautet wie folgt:
"(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig."
Die zuvor zitierte Norm entfaltet jedoch keine Wirkung in allgemeinen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG. Dies kommt aus deren Einbettung in den bloß auf das gesondert geregelte Verfahrensrecht in Verwaltungsstrafsachen vor dem BVwG Anwendung findenden 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG zum Ausdruck. Darüber hinaus ist dem vom BVwG anzuwendenden Verfahrensrecht das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe bei allgemeinen Beschwerdeverfahren gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG fremd, weshalb verfahrensgegenständlich die Zuerkennung einer solchen an den BF rechtlich nicht möglich ist.
Daran vermag auch die in der Beschwerde dargetane Ansicht des BF nichts zu ändern, zumal der gemeinte Beschluss des VfGH keine endgültige, auf die Rechtslage einflussnehmende Entscheidung dieses in der Sache darstellt und sohin § 40 VwGVG und dessen beschränkte Reichweite weiterhin Fixbestand der gültigen, vom erkennenden Gericht anzuwendenden Rechtsordnung darstellt.
Selbst der Rechtsmeinung des BF aus Art 47 GRC ein Recht auf Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers aufgrund des Äquivalenzgrundsatzes herleiten zu können, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr vermeint der VfGH, dass im Anwendungsbereich von Art 6 EMRK Art 47 Abs. 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung habe und jenseits dessen die Garantien des Art 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art 47 Abs. 2 GRC entsprechend gelten würden, wobei jedoch zu beachten sei, dass die Garantien in Abhängigkeit von Materie, Verfahrensgegenstand und Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, was wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren seien sohin die strengsten Anforderungen gültig, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren sowohl VfGH und EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, sofern es sich um Verwaltungsverfahren handele, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen hätten. (vgl. VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.) Darüber hinaus erkannte der VfGH, wie vom BF in seiner Beschwerde selbst festgehalten, dass Art 6 EMRK auf Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, keine Anwendung findet. (vgl. VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Sohin kann gegenständlich eine Verletzung des Art 6 EMRK schon aufgrund seiner Unanwendbarkeit in Asylverfahren aber auch in dessen Umfang dem sinn- und inhaltsidenten Art 47 Abs. 2 GRC vor dem BVwG, nicht erkannt werden. Auch in Bezug auf den Wortlaut des Art 47 Abs. 3 GRC, wonach Prozesskostenhilfe lediglich im Falle ihrer Erforderlichkeit mit Blick auf einen wirksamen Zugang zu den Gerichten vorgesehen ist, lässt sich gegenständlich eine Verletzung dieser Bestimmung durch die auf Beschwerden in Verwaltungsstrafverfahren eingeschränkte Verfahrenshilferegelung des VwGVG, aufgrund, einer - auch im Lichte des Abs. 2 dieser Norm zu betrachteten - gegebenen, den wirksamen und uneingeschränkten Rechtmittelzugang zum BVwG gewährleistenden, gesetzlich zuerkannten kostenlosen Rechtsberatung und umfangreichen Gebühren- und Kostenbefreiung im Asylverfahren, nicht erkennen. Diese Rechtssicht untermauernd lässt sich in den Erläuterungen zur GRC lesen, dass unter Rekurrieren auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte "(EGMR, Urteil vom 9.10.1979, Airey, Serie A, Band 32, S. 11)" eine Prozesskostenhilfe dann zu gewähren sei, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet wäre. (vgl. Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C 303, S 30)
Demzufolge kann auf eine Ableitung eines Anspruches auf Verfahrenshilfe abseits der nationalen Regelungen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, selbst aufgrund des Äquivalenzgrundsatzes (vgl. EuGH 1.12.1998, Rs. C-326/96, Levez, Slg. 1998, I-7835) nicht geschlossen werden.
3.6.2. Sohin war der diesbezügliche Antrag des BF Mangels die Zuerkennung ermöglichender Rechtsgrundlagen gemäß § 40 VwGVG abzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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