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I405 2102438-1•BVwG I405 2102438-1
I405 2102438-1Bundesverwaltungsgericht13.03.2015
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
I405 2102438-1/2E
BESCHLUSs
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan (alias ungeklärt), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015, Zl. 1001890808-14108111, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger des Sudans christlichen Glaubens, stellte am 16.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 18.02.2014 wurde der Beschwerdeführer sodann auf der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er am XXXX im Sudan geboren worden und Staatsangehöriger des Sudans sei. Zu seinem Reiseweg brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Heimat am 05.11.2013 zu Fuß und teilweise mit einem LKW in Richtung Libyen verlassen habe. Von dort sei er mit einem Fischerboot in ein ihm unbekanntes Land gefahren. Danach sei er mit einem Zug in eine große Stadt gefahren. Nach seiner Ankunft habe er Leute gefragt, wo er um Asyl ansuchen könne und sei dann mit dem Zug in dieses Lager gefahren. Er habe für seine Reise nichts bezahlt. Er habe seine Heimat wegen der Armut verlassen. Außerdem habe er niemanden im Sudan.
3. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland wiederholte der Beschwerdeführer zunächst seine Angaben zu seiner Person. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Lebensumständen im Sudan, seinem Fluchtgrund, seinem Reiseweg, seinem unmittelbaren Herkunftsort bzw. den dortigen Gegebenheiten sowie zum Sudan befragt. Auf Vorhalt seiner mangelnden Kenntnisse in Arabisch und zum Sudan entgegnete der Beschwerdeführer, dass er seine Identität nicht belegen könne. Er verfüge über keine Dokumente. Ergänzend zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass er seine Heimat aufgrund der Kämpfe verlassen habe, bei denen sein Vater getötet und ihr Haus zerstört worden sei.
4. Bei seiner weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 30.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass aufgrund seiner letzten Einvernahme seine sudanesische Herkunft sehr zu bezweifeln sei. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass er aus einem anderen Herkunftsstaat stamme. Der Beschwerdeführer replizierte, dass er aus dem Ort "Palace" im Sudan komme. Er habe im Sudan gelebt. Er habe nie dauerhaft in einem anderen Land gelebt. Auf erneuten Vorhalt seiner Unkenntnis zum Sudan merkte der Beschwerdeführer an, dass er nie zur Schule gegangen sei. Er könne auch kein Arabisch. Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit dem Beschwerdeführer eine Aufnahme auf einem Tonträger gemacht, welche in der Folge einer Sprachanalyse zugeführt wurde.
5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.08.2014, Zl. XXXX, wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
6. Am 07.10.2014 langte der 4-seitige Sprachanalysebericht des bei der niederländischen Migrationsbehörde (INS) angesiedelten Office for Country Infomation and Langugage Analysis (BLT) beim Bundesamt ein. Eingangs wurde darin ausgeführt, dass die Sprachanalyse auf der dieser Bericht beruhe in objektiver und professioneller Art und Weise durchgeführt worden sei. Die Arbeit des Analysten unterliege einer ständigen Aufsicht durch vom INS angestellten akademisch ausgebildeten Linguisten. Inhaltlich werden darin zunächst Schlüsse aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus dem "Südsudan" gezogen. Der Proband könne keine detaillierten Angaben zu seinem Herkunftsort oder seinem ethnischen Hintergrund machen. Im Südsudan gebe es weder einen Ort namens "Palace", noch eine Sprache namens "Tribu". Hinsichtlich der Aussprache und der Grammatik des vom Beschwerdeführer gesprochenen Englischen wurde nach Aufzählung von jeweils acht Beispielen vermerkt, dass die Muttersprache des Probanden nicht Englisch, sondern möglicherweise Igbo sei, die er auf der Aufnahme jedoch nicht spreche. Das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch weise grammatikalische Eigenarten des in Nigeria als Zweitsprache gesprochenen nigerianischen Pidgin-Englisch auf. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der Proband definitiv nicht im Südsudan, sondern definitiv in Nigeria hauptsozialisiert worden sei. Zum Profil des Analysten ist dem Bericht zu entnehmen, dass dieser in Nigeria geboren worden und aufgewachsen sei. Er spreche Yoruba als Muttersprache. Er spreche auch fließend nigerianisches Pidgin-Englisch und Englisch. Der Sprachanalyst sei geprüft und für kompetent befunden worden, unterschiedliche westafrikanische Englisch-Varietäten zu erkennen und zu unterscheiden.
7. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 03.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Sprachanalyseberichtes vom 07.10.2014 vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er aus dem Sudan und nicht aus Nigeria stamme, er sei auch noch nie in Nigeria gewesen.
8. Mit Bescheid des BFA vom 18.02.2015, Zl. 1001890808-14108111, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.02.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Im Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 4 die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).
Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe, er Staatsangehöriger von Nigeria sei. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde konstatiert, dass nicht feststellbar sei, dass er in Nigeria einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen, einer politischen Verfolgung oder einer Verfolgung aus sonstigen Umständen oder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung unterliege. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, zumal er seine Identität und Herkunft trotz realistischer Möglichkeit nicht nachgewiesen habe und sich im Verfahren nachweislich ergeben habe, dass der behauptete Herkunftsstaat richtig sei. Die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft aus dem Sudan werde von der Behörde bestritten. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal eine oberflächliche Ahnung von den dortigen Umständen und verstehe kein Arabisch. Seine Darstellungen hätten zudem wesentliche Detailkenntnisse vermissen lassen, die von einer Person, die dort gelebt habe, zu erwarten gewesen wären. So sei er weder imstande gewesen anzugeben, wie die Hauptstadt des Sudans heiße, noch wie die Nationalflagge des Sudan aussehe. Weiters kenne er den Namen des Präsidenten nicht. Dies sei auch durch das Ergebnis des in Auftrag gegebenen Gutachtens, im Zuge dessen eine Sprachanalyse und eine Überprüfung seiner landeskundlichen Kenntnisse vorgenommen worden sei, untermauert worden, als der Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer aus dem Sudan stamme. Vielmehr stamme er zufolge der vielfältig dargelegten Parameter mit hoher Sicherheit aus Nigeria. Das Gutachten selbst sei schlüssig nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei, lege die Quellen und die Ausgangssituation wie auch die gefragten Aspekte und Schlüsse sehr ausführlich und klar dar. Für das Bundesamt hätten sich daher weder Bedenken hinsichtlich der festgestellten Sachverhalte, noch zu den damit betrauten bzw. zu den solcherart beigebrachten Beweismittel ergeben. Es seien damit konkrete Fakten vorgefunden worden, die das Vorbringen entkräftet hätten, weshalb der ermittelte Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Die dafür betrauten Gutachter seien im Zuger ihrer jahrelangen und einschlägigen Tätigkeit mit der Materie vertraut und verfügen daher über die notwendige Kompetenz hinsichtlich der Durchführung solcher Aufgaben unter den geforderten Aspekten.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde nach diversen Textblöcken - ohne fallspezifisch auf die abweichend festgestellte Staatsangehörigkeit einzugehen - aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführer bezügliche einer individuellen Verfolgung in zentralen Bereichen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, sodass dieses der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden könne.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Sein Aufenthalt sei durch die illegale Einreise und eines ungerechtfertigten Asylantrages begründet worden und er habe nie über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt, sodass im Hinblick auf Art 8. EMRK eine Auseinandersetzung mit einem allfälligen Privatleben unterbleiben könne. Das öffentlicher Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes würde überwiegen und eine Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gemäß § 55 Abs. 1 AsylG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht zu erteilen. Die Abschiebung nach Nigeria sei zulässig und der Beschwerdeführer sei zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet.
Zu Spruchpunkt IV. erwog die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die erkennende Behörde über seine wahre Identität als auch über seine Staatsangehhörigkeit zu täuschen, womit sein Vorbringen unter den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG zu subsumieren sei.
Zu Spruchpunkt V führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden sei, womit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren gegeben seien.
9. Dieser Bescheid wurde am 24.02.2015 an den Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung rechtswirksam zugestellt.
10. Mit dem per Fax am 04.03.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beschwerde in vollem Umfang und wiederholte im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers und monierte, dass das Bundesamt keine konkreten Recherchen zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Lage im Sudan durchgeführt habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei in Nigeria aufgrund verbreiteter Gewalt nicht möglich und werde vom Staat auch nicht unterstützt. Insoweit das Bundesamt die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft einzig auf einen Befund stützte, stelle dies keine taugliche Grundlage dafür dar. Für eine Sprachform, die an nigerianisches Englisch erinnere, gebe es eine Fülle von Erklärungen. Der afrikanische Kontinent sei mit dem nigerianischen "Allerweltsenglisch" überflutet. Der Beschwerdeführer könnte sich auch in Österreich damit "infiziert" haben. Somit sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan unzulässig. Eine "Ausweisung" des Beschwerdeführers sei auch nicht zwingend. Trotz der gerichtlichen Verurteilung könne eine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Der Beschwerdeführer sei kräftig und arbeitswillig.
11. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten am 06.03.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.
1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1.3. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
1.5. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.6. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
1.8. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist.
Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:
2.1. Die Ermittlungstätigkeiten und -ergebnisse, die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde vermögen das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass angesichts der Einlassungen des Bundesamtes durchaus Indizien bestehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria - und nicht wie von ihm dargelegt des Sudans - ist, jedoch erweist sich die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers im Hinblick der nachstehenden Überlegungen als nicht geklärt und ist der Sachverhalt insoweit ergänzungsbedürftig.
Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich ist, geht das BFA im gegenständlichen Fall davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stamme. Zur Begründung der nigerianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde der Entscheidung ein 4-seitiger Sprachanalysebericht des bei der niederländischen Migrationsbehörde (INS) angesiedelten Office for Country Infomation and Langugage Analysis (BLT) vom 07.10.2014 zu Grunde gelegt, welcher jedoch entgegen der Ansicht des Bundesamtes, wonach das Gutachten schlüssig nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei, die Quellen und die Ausgangssituation wie auch die gefragten Aspekte und Schlüsse sehr ausführlich und klar darlege sowie für das Bundesamt sich daher weder Bedenken hinsichtlich der festgestellten Sachverhalte, noch zu den damit betrauten bzw. zu den solcherart beigebrachten Beweismittel ergeben hätten, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sich nicht als fundiert und schlüssig erweist, zumal wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich der Analyst von der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Südsudan ausgeht und eine Kenntniskontrolle zum Südsudan vornimmt, wobei hier nicht ersichtlich ist, welche konkreten Kenntnisse geprüft wurden. Folglich stützte der Analyst seine Schlussfolgerungen auf den Südsudan, obwohl der Beschwerdeführer stets behauptet hat aus dem Sudan zu stammen. Darüber hinaus ist dem Sprachbericht nicht zu entnehmen, welche konkreten Fachqualifikationen (etwa durch ein afrikanistisches bzw. sprachwissenschaftliches Studium oder eine wissenschaftliche Ausbildung) der Analyst erworben hat, um eine fundierte Sprachanalyse durchzuführen. Angeführt ist nämlich im besagten Bericht lediglich, dass der Analyst in Nigeria geboren worden und aufgewachsen sei sowie Yorua als Muttersprache habe, was für sich allein jedoch nicht zu überzeugen vermag. Aus den weiteren vagen Angaben zum Analysten, dass er geprüft und für kompetent befunden worden sei, unterschiedliche westafrikanische Englisch-Varietäten zu erkennen und zu unterscheiden, kann ebenfalls keine besondere fachliche Qualifikation des Analysten entnommen worden. Zudem wurde im besagten Bericht auf die sprachliche Kompetenz des Beschwerdeführers nur oberflächlich eingegangen. So wurde hinsichtlich der Aussprache und der Grammatik des vom Beschwerdeführer gesprochenen Englischen nach Aufzählung von nur jeweils acht Beispielen vermerkt, dass die Muttersprache des Probanden nicht Englisch, sondern möglicherweise Igbo - ohne hierzu nachvollziehbare Aussagen zu tätigen - sei, die er zudem auf der Aufnahme jedoch nicht spreche. Eine eingehende und nachvollziehbare Befassung mit der Phonologie (Lautlehre), der Morphologie (Wortbildungslehre) sowie der Syntax (Satzlehre) des Beschwerdeführers lässt sich dem Befund nicht entnehmen. Somit ist der in casu vorliegende Bericht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als nicht ausreichend zu bezeichnen, um alleine darauf die Feststellung zu gründen, Nigeria wäre der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Zur vollständigen Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers erscheint es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts daher als sinnvoll, ein weiteres (insbesondere hinreichend untermauertes und umfassendes) Sprachanalysegutachten einzuholen sowie einen länderkundlichen Sachverständigen für Afrika zu bestellen, der unter anderem auch mit der Physiognomie von aus Nigeria bzw. generell aus Afrika stammenden Personen und deren typischen Merkmalen vertraut ist (bzw. der auf diesem Gebiet über spezielles Wissen verfügt) und sohin eine Zuordnung des äußeren Erscheinungsbildes der Beschwerdeführerin zu bestimmten afrikanischen Ländern zu geben vermag.
Die Durchführung entsprechender Ermittlungen und die Erörterung von deren Ergebnis lässt sohin die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheinen. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt jedenfalls gegen seine Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen. Es wäre der belangten Behörde somit erst bei einem entsprechend mängelfreien Ermittlungsverfahren sowie Zugrundelegung von aktuellen und fallbezogenen Länderfeststellungen überhaupt möglich gewesen, einerseits den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und andererseits die Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eindeutig bzw. allfällig tatsächlich vorhandene Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention feststellen zu können.
Um diese im anhängigen Beschwerdeverfahren aber entscheidungsrelevanten Fragen klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid kein ausreichendes Ermittlungssubstrat.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des BFA - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das BFA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen nicht vorgenommen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere des BFA somit gegen die von § 18 AsylG 2005 /§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i. V .m.
§ 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das BFA in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch Art. I Abs. 1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (z.B.: VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
3. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des BFA mit den oben unter Punkt II. 2.ff dargestellten schweren Mängeln behaftet, sodass nach Ansicht der erkennenden Richterin im Lichte der oben zitieren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ein willkürliches Verhalten durch das BFA zu indizieren ist.
3.1. Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063) zu § 28 Abs. 3 VwGVG kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S65 und S 73 f).
3.1.1. Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst also dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, ist den vorangestellten Ausführungen zu entnehmen.
3.1.2. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits zu konstatieren, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde BFA jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können.
Hinzu kommt das Faktum, dass das BFA ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerde-verfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ - manipulativen Aufwandes nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
4. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen in concreto das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
5. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben - dazu werden im Speziellen die Ausführungen unter 2.1. zu beachten sein.
Da dem Antrag der Beschwerde, den angefochtenen Bescheid gemäß § 38 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen stattgegeben wurde, ist auf den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenhelfers im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht weiter einzugehen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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