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L502 2008640-1•BVwG L502 2008640-1
L502 2008640-1Bundesverwaltungsgericht13.03.2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2014, Zl. 831907803-1775973, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3
und §§ 57 und 55 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte, im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österr. Bundesgebiet, am 27.12.2013 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF in kurdischer Sprache neben seinen og. Personalien an, er sei irakischer Staatsangehöriger, Kurde, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und stamme aus XXXX. Einen Identitätsnachweis legte er nicht vor.
Zum Reiseweg gab er an, er habe XXXX vor ca. 15 Tagen zu Fuß bzw. in einem PKW eines Schleppers verlassen und danach zu Fuß die Grenze zur Türkei überquert, danach sei er mit einem Bus nach Istanbul gereist, von wo er vor ca. 4 Tagen in einem LKW versteckt nach Österreich aufgebrochen sei, wo er am 26.12.2013 angekommen sei.
Zu seinen Ausreisegründen befragt gab er an, er habe nach dem Tod seiner Eltern - sein Vater sei 2002, seine Mutter 2011 verstorben - bei einem Onkel gelebt, dessen Gattin habe ihn aber schlecht behandelt, sein Onkel habe ihm sodann, da der BF sonst keine Angehörigen im Irak gehabt habe, zur Ausreise nach Europa geraten um dort seine Zukunft zu gestalten. Aus diesem Grund habe er auch den Irak verlassen. Bei einer Rückkehr in den Irak "habe er dort niemanden", er wolle jedenfalls dort nicht mehr hin.
In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
3. Am 01.04.2014 wurde der BF vor dem BFA in kurdischer Sprache in Anwesenheit einer von der zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde substituierten Vertreterin des Diakonie- Flüchtlingsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Ergänzend wurde von ihm zum Reiseweg angeführt, dass er von XXXX mit einem Taxi nach XXXX und von dort auf legalem Weg unter Verwendung seines eigenen Reisepasses mit einem Bus nach Istanbul gereist sei. Dort habe er Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen und sei nach 15 Tagen in einem LKW versteckt nach Österreich gereist. Seinen Reisepass habe er dem Schlepper in der Türkei überlassen, der ihn in der Folge an den Onkel des BF im Irak gesandt habe, was der BF auch telefonisch beim Onkel nachgeprüft habe. Auf Befragen gab er an, bei diesem Onkel befänden sich auch noch sein Personalausweis sowie sein Staatsbürgerschaftsnachweis.
Seine Angaben in der Erstbefragung korrigierte er dahingehend, dass sein Vater nicht 2002, sondern 2003 verstorben sei, und dass er selbst nicht Analphabet sei, sondern abgesehen von einem dreijährigen Schulbesuch selbständig lesen und schreiben gelernt habe. Ab 2009 habe er als Hilfsarbeiter und Schuhputzer gearbeitet.
Zu seinen sonstigen Lebensumständen im Irak befragt gab er an, dass er in XXXX im Stadtviertel XXXX gelebt habe, vorerst bei seiner Mutter in einer Mietwohnung, danach bei einem Onkel väterlicherseits, zu dem er nach dem Tod seiner Mutter gezogen sei. Dieser sei verheiratet und habe fünf Söhne und drei Töchter aus dieser Ehe. Ein Onkel des BF mütterlicherseits lebe ebenfalls in diesem Stadtviertel, auch dieser sei verheiratet und habe vier Söhne und eine Tochter aus dieser Ehe. Bei diesem Onkel könnte der BF allerdings nicht leben, weil dies vom Onkel abgelehnt worden sei. Während er bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt habe, sei er von dessen Gattin geschlagen und schikaniert worden, so habe er seinen Verdienst zur Gänze an sie abführen müssen, wenn er aber nichts verdient hatte, sei er ausgesperrt worden. Sein Onkel habe ihn gegenüber der Tante nicht ausreichend unterstützt. Für die Finanzierung der Ausreise des BF habe der Onkel ein Grundstück der verstorbenen Eltern des BF veräußert.
Darüber hinaus verwies der BF auf eine unsichere allgemeine Lage im Irak bzw. in XXXX.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab er an, er besuche einen Deutschkurs und werde von der Caritas unterstützt. Auf Befragen seiner Vertreterin verwies er darauf, dass er sich aus Sorge um seine Zukunft schon mehrmals selbst verletzt habe.
Der Vertreterin des BF wurden länderkundliche Informationen des BFA ausgefolgt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
4. Mit 15.04.2014 langte beim BFA eine Stellungnahme der Vertretung des BF zum bisherigen Verfahrensgang ein, in der vor allem darauf verwiesen wurde, dass der Onkel väterlicherseits des BF offenbar keinen telefonischen Kontakt mehr mit ihm wünsche, weshalb im Zusammenhang mit den sonstigen Angaben des BF davon auszugehen sei, dass der BF bei einer Rückkehr ohne verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte bzw. auf sich alleine gestellt sei. Er verfüge auch über keine berufliche Ausbildung und sei sohin vor dem Hintergrund der allgemeinen Arbeitslosigkeit im Irak und mangels Selbsterhaltungsfähigkeit oder ausreichender staatlicher Unterstützung dort in seiner Existenz gefährdet. Zudem sei die Sicherheitslage in XXXX instabil, da die Stadt innerhalb der sogen. "umstrittenen Gebiete" liege.
Beigelegt wurde ein Ambulanzbericht des LKH Rankweil vom 26.03.2014, dem zufolge der BF unter einer Zunahme von Durchschlafstörungen sowie selbstverletzendem Verhalten aufgrund der kürzlich erhaltenen Nachricht vom plötzlichen Tod einer früheren Freundin im Irak leide.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde zur Person des BF festgestellt, dass dessen genaue Identität mangels Identitätsnachweises nicht feststehe, er hinsichtlich seiner geografischen Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse jedoch glaubwürdig gewesen sei. Auch die weiteren Angaben des BF zu seinen früheren Lebensumständen im Irak sowie seinen nunmehrigen in Österreich seien glaubhaft gewesen. Hinsichtlich der zuletzt vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sei eine erfolgreiche medikamentöse Behandlung festzustellen gewesen, eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit sei nicht feststellbar gewesen. Demgegenüber habe der BF seine Erwerbswilligkeit und -fähigkeit glaubhaft dargestellt und seien verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Heimat des BF vorhanden. Zu den behaupteten Ausreisegründen sei festzustellen gewesen, dass der BF in seiner Heimat keiner konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche Länderfeststellungen zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels glaubhaft gemachter Verfolgung von asylrelevanter Intensität das Asylbegehren abzuweisen war. Auch eine subsidiäre Schutzgewährung sei weder im Lichte der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch angesichts der persönlichen Lebenssituation des BF angezeigt gewesen. Abschiebungshindernisse seien keine festgestellt worden und die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) nicht vorgelegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005) von Amts wegen oder auf Antrag sei wegen des Überwiegens öffentlicher Interessen an der Ausreise des BF nicht geboten, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nicht rechtmäßig und die Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005) zu verbinden gewesen.
6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2014 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
7. Gegen den der gesetzlichen Vertretung des BF am 19.05.2014 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde von dieser mit 03.06.2014 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
In dieser wurde insbesondere ausgeführt, dass dem BF, vor dem Hintergrund der von ihm schon erstinstanzlich geschilderten früheren Lebensumstände, mangels hinreichender Lebensgrundlage eine unfreiwillige Rückkehr in den Irak weder möglich noch zumutbar wäre.
8. Am 11.06.2014 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.
9. Mit 04.08.2015 gab die bisherige gesetzliche Vertretung des BF angesichts seines Erreichens der Volljährigkeit die Beendigung ihrer Vertretungstätigkeit bekannt.
10. Am 06.02.2015 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Anwesenheit eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amtes wegen herangezogen wurden.
11. Das BVwG holte aktuelle Datenauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie dem Grundversorgungssystem für Asylwerber den BF betreffend ein.
12. Im Hinblick auf den dem BF in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2015 erteilten Auftrag, binnen vier Wochen einen Identitätsnachweis nachzureichen, teilte dieser mit Schreiben vom 05.03.2015 mit, dass er "mangels Kontakt zu seinem Onkel" sowie mangels anderweitiger Kontakte in den Irak diesem Auftrag nicht nachkommen konnte.
Verwiesen wurde darüber hinaus auf eine weiterhin instabile Sicherheitslage in XXXX angesichts anhaltender gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen Kampfverbänden des IS einerseits und Einheiten der kurdischen Peshmerga sowie der irakischen Armee andererseits.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, ledig und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Die genaue Identität des BF steht nicht fest. Er wurde in XXXX in der gleichnamigen nordirakischen Provinz geboren. Seine Muttersprache ist der kurdische Dialekt Sorani, er spricht auch den kurdischen Dialekt Bahdini/Kurmanci.
Nicht feststellbar war, ob sich der BF bis zur Ausreise in der nordirakischen Stadt XXXX niedergelassen hatte. In XXXX und in XXXX halten sich verschiedene entferntere Verwandte des BF auf. Nicht feststellbar war der Verbleib der Eltern und allfälliger Geschwister des BF.
Der BF genoss eine Schulbildung auf dem Niveau der Grundschule, wobei nicht feststellbar war, wo genau er die Schule besuchte. Vor der Ausreise aus dem Irak war der BF als Hilfsarbeiter bzw. Zimmermann und Schuhputzer erwerbstätig.
Der BF reiste im Dezember 2013 auf legale Weise unter Verwendung seines irakischen Reisepasses auf dem Landweg aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte schließlich ausgehend von Istanbul schlepperunterstützt am 26.12.2013 nach Österreich, wo er am Folgetag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
In Österreich leben keine Verwandten des BF. Er verfügt neben gewöhnlichen sozialen Kontakten über keine sonstigen relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der BF bezieht für seinen Lebensunterhalt Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Seit Mai 2014 betätigt er sich in einem Beschäftigungsprojekt der Caritas, wo er Verpackungsarbeiten verrichtet.
Zwischen Januar und Juni 2014 sowie zwischen Juni und Juli 2014 besuchte der BF jeweils eine sprachliche Qualifizierungsmaßnahme für den Erwerb der deutschen Sprache und verfügt mittlerweile über Grundkenntnisse für den täglichen Gebrauch.
Der BF wurde am 26.03.2014 im LKH Rankweil wegen Durchschlafstörungen sowie selbstverletzendem Verhalten vorgestellt, er erhielt bereits zuvor eine entsprechende medikamentöse Behandlung, allfällige weitere oder aktuell anhaltende gesundheitliche Probleme des BF waren nicht festzustellen.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in den Irak aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak:
Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.
2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: September 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, Anbar und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz Dohuk, geflohen.
Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen XXXX, Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, XXXX und Niniveh (Mosul). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Nunmehr wird die Region Kurdistan-Irak von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.
Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig.
Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort.
Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak. Stand: Oktober 2014)
Im Februar 2015 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC)
Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es im Februar 2015 611 zivile Todesopfer und 1.353 Verletzte. Weiterhin wurden 492 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 927 verletzt.
Am stärksten betroffen war Bagdad mit 1.204 zivilen Opfern (329 Tote, 875 Verletzte). In der Provinz Diyala gab es 73 Tote und 69 Verletzte, in der Provinz Salahaddin 39 Tote und 54 Verletzte und in der Provinz Ninive 40 Tote und 17 Verletzte.
Nach Informationen der UNAMI kam es im Februar 2015 in der Provinz Anbar zu 372 zivilen Opfern (81 Tote, 291 Verletzte), davon 23 Tote und 196 Verletzte in Ramadi und 58 Tote und 95 Verletzte in Fallujah. Es handelt sich um Mindestangaben, da in Konfliktgebieten die Opferzahlen nicht verifiziert werden können.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration. Briefing Notes, 2. März 2015)
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur Lage im Irak, die Einsichtnahme in die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel und Schriftsätze sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
2.2. Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten auf der Grundlage der diesbezüglich über das gesamte Verfahren hinweg gleichbleibenden persönlichen Angaben des BF und der in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sprachkenntnisse als glaubhaft festgestellt werden, wobei diesbezüglich insbesondere darauf zu verweisen ist, dass der BF als Muttersprache den gerichtsbekannter Weise im östlichen Teil des kurdischen Nordiraks gebräuchlichen kurdischen Dialekt Sorani spricht.
War sohin feststellbar, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus dem Irak bzw. im Genaueren aus dem östlichen Teil des kurdischen Nordiraks stammt und der dort ansäßigen kurdischen Volksgruppe mit Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehört, so wurde aus dem Vorbringen des BF nicht hinreichend erkennbar, welchen Verlauf das Leben des BF bis zur Ausreise genau genommen hatte, insbesondere wo er seinen ständigen Wohnsitz hatte.
Mangels Vorlage eines Identitätsdokuments oder einer sonstigen Urkunde, die als Beweismittel dienen hätten können, war diesbezüglich alleine auf die mündlichen Aussagen des BF abzustellen. Hatte er schon eingangs des Verfahrens vor dem BFA behauptet, er sei in XXXX geboren worden, so führte er in der Beschwerdeverhandlung dazu aus, dieses Faktum habe er auch seinem irakischen Reisepass, den er für seine legale Ausreise aus dem Irak verwendet habe und den er in der Folge nicht mehr zur Verfügung hatte, entnehmen können, zudem habe er diesen Reisepass etwa ein halbes Jahr vor der Ausreise in Begleitung seines Onkels eben in XXXX bei der zuständigen Passbehörde beantragt und erhalten. Wiesen diese Angaben also noch auf schlüssige Weise darauf hin, dass der BF ursprünglich aus dieser Stadt stammt, weshalb er offenbar dort auch behördlich registriert ist, so waren die Angaben des BF zum weiteren Lebensverlauf insgesamt sehr vage und teils nicht nachvollziehbar.
In der Beschwerdeverhandlung etwa befragt, wo er über die von ihm behaupteten drei Jahre hinweg die Grundschule besucht habe, vermeinte der BF zwar, er sei seiner Erinnerung nach in XXXX zur Schule gegangen, wo genau sich diese allerdings befunden habe oder welche Bezeichnung diese getragen habe, vermochte er nicht anzugeben.
In der Einvernahme vor dem BFA hatte der BF auch behauptet, er habe gemeinsam mit seiner Mutter bis zu deren Tod in einer Mietwohnung in XXXX im Stadtviertel XXXX gelebt. Danach in der Beschwerdeverhandlung befragt, konnte er aber keine nachvollziehbaren Angaben zum Lebensalter seiner Mutter oder, vor dem Hintergrund des vom BF behaupteten Todes der Mutter im Jahr 2011, zu ihren Todesumständen machen. So vermeinte er nur, seine Mutter sei "zwischen 1970 und 1980" geboren worden, andererseits sei sie in 2011 "altersbedingt" verstorben, was sich per se als nicht schlüssig darstellt, zumal die Mutter sohin bei ihrem Tod ca. 30 bis 40 Jahre alt gewesen sein müßte, was gegen einen vom BF behaupteten "altersbedingten" Tod sprach. Zudem wurde nicht nachvollziehbar, weshalb der BF gerade zu seiner Mutter keine näheren Angaben machen konnte, wenn er - nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2003 - in der Folge mit dieser bis zu deren behauptetem Ableben im Jahr 2011, als er somit bereits fünfzehn Jahre alt war, einen gemeinsamen Wohnsitz geteilt haben wollte. Aus diesen vagen Aussagen des BF ließ sich somit weder schlüssig ableiten, dass er tatsächlich mit seiner Mutter in XXXX lebte noch dass diese in der behaupteten Weise verstorben war.
In ähnlich vager Weise machte der BF auch Angaben zum Verbleib seines Vaters, indem er in der Beschwerdeverhandlung vermeinte, sein Vater sei 2003 "im Krieg zwischen Saddam Hussein und den Amerikanern" verstorben, er wisse aber nicht auf welche Weise, jedenfalls sei sein Vater kein Soldat gewesen. Selbst wenn man diesbezüglich zugunsten des BF in Betracht zieht, dass er zum behaupteten Zeitpunkt des Ablebens seines Vaters erst ca. sieben Jahre alt gewesen sein müßte und insofern vorerst eine Unkenntnis über die genauen Todesumstände altersbedingt verständlich wäre, so erhellte nicht, dass er angesichts des behaupteten Zusammenlebens mit der Mutter bis 2011 sodann von ihr keine näheren Informationen dazu erhalten hätte.
Durchgehend während des gesamten Verfahrens hatte der BF auch vorgetragen, dass er seit 2011 bei einem Onkel väterlicherseits in XXXX im genannten Stadtteil gelebt habe. Eine kurze Internetrecherche des erkennenden Gerichts bestätigte dahingehend zwar die bloße Existenz dieses Stadtteils in XXXX (vgl. www.rudaw.net/english/kurdistan/200720131, Ausdruck im Akt). Aus den bloßen Aussagen des BF war jedoch nicht zu gewinnen, ob er seine Verwandten in XXXX nur näher kannte oder dort tatsächlich bis unmittelbar zur Ausreise gelebt hatte.
All diese Erwägungen zur mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seiner früheren Lebensumstände wurden noch bestärkt durch den Umstand, dass der BF trotz mehrfacher Belehrung bis zuletzt keinen Identitätsnachweis oder sonstige Urkunden seines Herkunftsstaates vorlegte.
Erstinstanzlich hatte er diesbezüglich auf Nachfrage angegeben, er habe seinen Reisepass für die Ausreise in die Türkei verwendet, diesen jedoch sodann durch den Schlepper an seinen Onkel in XXXX zurückschicken lassen. Dass dieser dort angekommen sei, habe sich der BF nach Ankunft in Österreich vom Onkel telefonisch bestätigen lassen. Beim Onkel hätten sich auch sein Personalausweis und sein Staatsbürgerschaftsnachweis befunden (vgl. AS 26). In der Beschwerdeverhandlung behauptete der BF demgegenüber, er habe alle diese Dokumente bis zur Ankunft in Istanbul bei sich gehabt und sodann über den Schlepper an den Onkel retourniert. Abgesehen von diesem Widerspruch verwunderte schon, dass der BF im Gegensatz zu praktisch allen sonstigen irakischen Antragstellern ohne jedes Identitätsdokument, insbesondere ohne den üblichen Personalausweis sowie Staatsbürgerschaftsnachweis, in das Bundesgebiet eingereist sein sollte. Sodann mehrfach zur Nachreichung solcher Dokumente aufgefordert, verwies er beständig, zuletzt noch in der abschließenden Stellungnahme vom 05.03.2015, darauf, dass dieser Onkel die Kommunikation mit ihm seit April 2014 abgebrochen habe, weshalb es ihm auch nicht möglich sei derlei Nachweise vorzulegen.
Gegen die Plausibilität dieser Behauptung sprach jedoch zum einen, dass - wie schon die belangte Behörde zutreffend feststellte - dieser Onkel den Angaben des BF folgend nicht nur die Idee zur Ausreise des BF geboren, sondern auch die gesamte Ausreiseorganisation, von der Besorgung des Reisepasses und der Begleitung des BF bis zur Landesgrenze, der Herstellung eines Kontaktes zu einem Schlepper in Istanbul bis hin zum Verkauf eines elterlichen Landbesitzes zur Finanzierung der Reisekosten des BF, bewerkstelligt hatte, weshalb aus dieser Sicht nicht nachvollziehbar wurde, dass der Onkel dem BF nicht auch im Hinblick auf die Nachreichung von Urkunden behilflich sein sollte, zumal der BF bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung noch betonte, mit diesem Onkel - im Gegensatz zu dessen Gattin - ein gutes persönliches Verhältnis gehabt zu haben.
Insofern der BF zum anderen ins Treffen führte, dieser Onkel habe plötzlich ab April 2014 keinen Kontakt mehr mit ihm gewollt, war er aus Sicht des BVwG nicht glaubwürdig. So hatte er diesbezüglich in der Einvernahme vor dem BFA am 01.04.2014 noch behauptet, der Onkel habe zuletzt die Anrufe des BF nicht mehr angenommen bzw. stets "weggedrückt" (AS 29), während er demgegenüber in der Beschwerdeverhandlung behauptete, der Onkel habe dem BF gesagt, dieser solle ihn nicht mehr anrufen, weil der BF ein Mädchen, das eine jüngere Schwester der "Tante" des BF gewesen sei, im Herbst 2013 geschwängert habe. Auf Nachfrage ergänzte der BF dort, diese Aussage habe der Onkel noch vor dem April 2014 getätigt, was jedoch auch in Widerspruch zur Aussage vor dem BFA stand, zumal der BF dort noch behauptet hatte, der Onkel habe schon vor dem 01.04.2014 keine Anrufe des BF mehr angenommen. Darauf, dass auch die Behauptung der Bedrohung des BF wegen dieser angeblichen Schwangerschaft dieses Mädchens als solche nicht glaubhaft war, ist weiter unten noch einzugehen.
Darüber hinaus war in Betracht zu ziehen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG eingeräumt hatte, auch in XXXX Verwandte väterlicherseits zu haben, und er dort offenbar bei den zuständigen Behörden, die ihm vor der Ausreise noch einen Reisepass ausgestellt hatten, registriert ist, sodass nahe gelegen wäre allenfalls mit Hilfe dieser Verwandten eine Nachreichung eines Identitätsnachweises oder anderer personenbezogener Urkunden zu versuchen. Darauf in der Beschwerdeverhandlung angesprochen, erwiderte der BF sodann, er wolle mit diesen keinen Kontakt herstellen, damit diese seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht kennen. Diese Aussage des BF war jedoch als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal er seine Ausreise mit Hilfe eines Onkels väterlicherseits bewerkstelligt und auch nach der Ankunft in Österreich mit diesem telefonischen Kontakt gehabt haben will, sodass bei den Verwandten väterlicherseits ohnehin Kenntnis über die Ausreise des BF nach Österreich bestanden haben mußte. Nicht zuletzt hat der BF auch auf Verwandte mütterlicherseits, darunter einen Onkel, mit dem er früher in Kontakt stand, in der Heimat verwiesen. Dass er etwa mit diesem vergeblich versucht hätte wieder Kontakt herzustellen, wurde aber von ihm nicht einmal behauptet.
Insgesamt gesehen erweckten die fehlende Vorlage eines Identitätsdokuments sowie die mangelnden Bestrebungen einer Nachreichung derselben für das BVwG sohin allenfalls den Eindruck, dass der BF damit maßgebliche Informationen über seine Person oder seine Lebenssituation vor der Ausreise zu verschleiern versuchte. Jedenfalls trugen diese Umstände aber dazu bei, dass entsprechende Feststellungen zur Identität des BF sowie zu seinen Lebensumständen, insbesondere seinem letzten Aufenthaltsort, im Irak nicht möglich waren.
2.3. An dieser Stelle ist an die vom BF behaupteten Ausreisegründe sowie die von ihm zuletzt behaupteten Nachfluchtgründe anzuknüpfen.
2.3.1. Erstinstanzlich hatte er diesbezüglich ins Treffen geführt, seine letzten Lebensumstände seien insofern beschwerlich und wenig zufriedenstellend gewesen, als er von der Gattin seines Onkels väterlicherseits - bei diesen habe er ja gewohnt - wiederholt schikaniert und geschlagen worden sei, etwa wenn er keine oder zu wenige Erwerbseinkünfte nach Hause gebracht habe, wobei ihm der Onkel seiner Gattin gegenüber nicht ausreichend beigestanden sei. Zuletzt habe ihm der Onkel daher zur Ausreise geraten bzw. ihm auch dazu verholfen.
Bereits die belangte Behörde bezweifelte in der Beweiswürdigung ihres Bescheides die Plausibilität dieser Darstellung des BF und unterstellte ihm eine bloß wirtschaftliche Ausreisemotivation bzw. eine gewisse allgemeine Unzufriedenheit mit seiner Lebenssituation mit der Absicht andernorts eine neue Lebensperspektive zu entwickeln (vgl. S. 62 des Bescheides).
Auch das BVwG vermochte sich dieser Darstellung des BF, er habe wegen des Auftretens seiner "Tante" ihm gegenüber den Irak verlassen müssen, schon mangels Plausibilität nicht anzuschließen. Zwar wäre der allgemeinen Lebenserfahrung nach nicht auszuschließen, dass das Verhältnis zwischen dem BF und einer "Tante" in der behaupteten Form beeinträchtigt gewesen sein könnte, sofern er tatsächlich bis zuletzt dort wohnhaft war, was wie schon gesagt nicht mit hinreichender Gewissheit feststellbar war. Der hohe finanzielle und organisatorische Aufwand für die Ausreise - nach Aussage des BF habe sein Onkel $ 9.000,- aus dem Verkauf eines Grundstücks dafür aufgebracht - sowie die Ungewissheit des Gelingens der Migration nach Europa stünde jedoch aus Sicht des BVwG in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu einer aus gelegentlichen persönlichen Differenzen mit der "Tante" resultierenden Unzufriedenheit des BF. Bei tatsächlich bestehenden gravierenden Problemen im Zusammenleben wäre demgegenüber eher davon auszugehen, dass der BF angesichts seines Lebensalters und seiner Erwerbstätigkeit in der Heimat eine anderweitige Lebensalternative entwickelt hätte, was mit ungleich weniger Aufwand möglich gewesen wäre. Im Lichte dessen sowie der umfangreichen Unterstützung des BF bei der Ausreise durch seinen Onkel gelangte das erkennende Gericht vielmehr zur Überzeugung, dass der BF aus eigenem Antrieb heraus eine neue Lebensperspektive in Europa für sich suchte und dafür auch verwandtschaftliche Unterstützung erhielt, ohne jedoch zuvor in einer relevanten, allenfalls auch internationalen Schutz indizierenden Bedrohungssituation gewesen zu sein, der er sich alleine durch eine Ausreise habe entziehen können.
2.3.2. Auch die erstmals in der Beschwerdeverhandlung vom BF behauptete Bedrohung durch die Angehörigen eines Mädchens, im Genaueren einer jüngeren Schwester der "Tante" des BF, mit dem er kurz vor der Ausreise eine intime Beziehung begonnen hatte, die wiederum in die Schwangerschaft derselben gemündet habe, war aus Sicht des BVwG nicht glaubhaft.
So legte der BF auf Befragen dar, er habe dieses Mädchen bei einer Hochzeit zwei Monate vor seiner Ausreise - somit ca. im Oktober 2013 - kennen gelernt und habe sodann mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Erst ca. im April 2014 habe er sodann telefonisch von seinem Onkel von der Schwangerschaft erfahren. Nunmehr befürchte er als für die Schwängerung des Mädchens "Verantwortlicher" von deren Verwandten bei einer Rückkehr verfolgt bzw. sogar getötet zu werden.
Hierbei fiel vorweg auf, dass der BF seinen Angaben folgend schon kurz nach seiner erstinstanzlichen Einvernahme vom 1. April 2014 von der Schwangerschaft und daraus resultierenden Problemen gewusst haben müsste. Der erstinstanzliche Bescheid wurde erst mit 19. Mai 2014 erlassen, sodass der BF schon im Zeitraum dazwischen Gelegenheit gehabt hätte dieses aus seiner in der Beschwerdeverhandlung dargelegten Sicht verfolgungsindizierende Szenario vorzubringen, ebenso wie dies in seiner Beschwerde vom 3. Juni 2014 sowie im Zeitraum bis zur Beschwerdeverhandlung am 06.02.2015 möglich gewesen wäre. Dass er dies gerade nicht getan hat, belastete dieses neue Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung schon mit maßgeblichen Zweifeln an seiner Glaubhaftigkeit. Sein Einwand dahingehend, dass er einige Zeit gebraucht habe um den Schock über diese Information zu verarbeiten, ging insofern ins Leere, als zwischen der behaupteten Information über die Schwangerschaft und der Beschwerdeverhandlung etwa zehn Monate lagen, was jedenfalls einen mehr als ausreichenden Zeitraum dargestellt hätte um ein verfolgungsrelevantes Nachfluchtvorbringen zu erstatten.
Unglaubwürdig war der BF sodann dahingehend, als er auf Befragen in der Beschwerdeverhandlung behauptete, das Mädchen habe ihm gesagt, dass er ausreisen solle, weil sie "befürchtete" oder "ahnte" schwanger zu sein. Zwar habe sie ihm gegenüber nichts dergleichen erwähnt, weshalb er bis zur Ausreise im Dezember 2013 auch nichts davon gewusst habe, dennoch sei er dann ausgereist, "weil das Mädchen ihm das so gesagt habe" (vgl. S. 11 der Niederschrift). Diese per se schon wenig plausible Aussage des BF stand zudem in Widerspruch zum gesamten bisherigen Vorbringen des BF zu seinen Ausreisemotiven.
Darüber hinaus würde es das erkennende Gericht im Gegensatz zur Behauptung des BF, er würde wegen der Schwangerschaft des Mädchens, das ja zugleich eine sehr entfernte Verwandte von ihm war, bei einer Rückkehr getötet werden, als viel plausibler erachten, wenn dieses Faktum zutreffendenfalls zu einer allenfalls auch unfreiwilligen Verheiratung des BF mit dem Mädchen zur Rettung des Ansehens aller unmittelbar und mittelbar Betroffenen anstelle seiner Ermordung führen würde.
Im Lichte dieser Erwägungen war dieses erst zuletzt vom BF in den Raum gestellte Bedrohungsszenario als nicht glaubhaft zu würdigen, sondern stellte es sich für das erkennende Gericht vielmehr als erfolgloser Versuch der nachträglichen Etablierung eines bis dahin fehlenden Verfolgungsgeschehens dar.
2.3.3. Mangels glaubhafter Angaben des BF zu den behaupteten Flucht auslösenden Ereignissen bzw. den behaupteten Nachfluchtgründen konnte damit nicht festgestellt werden, dass der BF Verfolgungshandlungen bzw. Drohungen von Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre oder im Falle der Rückkehr einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.
2.4. Es ergaben sich zuletzt, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer schweren psychischen oder physischen Erkrankung des BF bzw. wurde derartiges vom BF auch nicht mehr vorgebracht, nachdem er im erstinstanzlichen Verfahren noch einen Ambulanzbericht vom 26.03.2014 über eine kurzzeitige Vorstellung in einer Klinik sowie medikamentöse Behandlung wegen Schlafstörungen und selbstverletzendem Verhalten vorgelegt hatte.
Die Feststellung, dass der BF bei einer Rückkehr in seine engere Heimat im Irak in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützte die belangte Behörde zu Recht darauf, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann handelt, der bereits vor der Ausreise in der Lage gewesen ist für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der BF war insofern schon bisher selbsterhaltungsfähig, weshalb nicht ersichtlich wäre, warum es ihm nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt wie zuvor zu bestreiten. Auch die Möglichkeit einer verwandtschaftlichen Unterstützung stünde dem BF angesichts entsprechender Anknüpfungspunkte zur Verfügung.
2.5. Im Hinblick auf die allgemeine Lage im Irak zog das erkennende Gericht ergänzend länderkundliche Informationen zur Entscheidungsfindung heran (vgl. oben).
Auch die seit Sommer 2014 vorherrschende allgemeine Situation im Irak im Zusammenhang mit der Präsenz des IS im Nord- und Zentralirak ergab aus Sicht des BVwG jedoch keine für die behauptete Herkunftsregion des BF maßgebliche Änderung der Verhältnisse dort.
Schon das vom BF behauptete frühere soziale Umfeld in XXXX würde aktuell kein von den allgemein bekannten Ereignissen im Irak nachhaltig betroffenes Gebiet darstellen. Zwar wurde in der abschließenden Stellungnahme des BF zutreffend auf einen kurzfristigen Angriff des IS im Jänner 2015 auf das nun von der kurdischen Regionalregierung kontrollierte Umfeld von XXXX hingewiesen, es folgten diesen Informationen aber bis dato keine weiteren, aus denen auf anhaltende kriegerische Ereignisse in XXXX zu schließen gewesen wäre, die eine Rückkehr dorthin allenfalls in Widerspruch zum Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG erscheinen ließen.
Nachdem das erkennende Gericht aber letztlich schon nicht zur Überzeugung gelangt war, dass der BF zum Zeitpunkt der Ausreise wie behauptet in XXXX ansässig war, war des Weiteren in Betracht zu ziehen, ob dem BF allenfalls eine Rückkehr in die autonomen kurdischen Provinzen des Nordirak, insbesondere in jene von XXXX, wo er offenbar auch registriert ist, möglich und zumutbar wäre.
Den länderkundlichen Informationen des BVwG war dahingehend jedenfalls nicht zu entnehmen, dass diese Provinzen, insbesondere jene von XXXX, von aktuellen kriegerischen Ereignissen betroffen wären oder in jüngerer Vergangenheit betroffen waren. Vielmehr werden gerade diese im Vergleich zu den anderen Landesteilen des Irak als relativ sicher und stabil charakterisiert, auch wenn sich dort nunmehr eine enorme Zahl an Binnenflüchtlingen eingefunden hat.
Angesichts der verfügbaren Informationen wäre dem BF darüber hinaus nicht nur eine direkte Einreise auf dem Luftweg in diese Region, sondern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch eine legale Niederlassung durch Registrierung bei den zuständigen Sicherheitsbehörden möglich, zumal er dort geboren und sohin auch registriert wurde und der kurdischen Sprachen der Region mächtig ist. Auf die grundsätzliche Erwerbsfähigkeit des BF und die mögliche verwandtschaftliche Unterstützung gerade auch in XXXX wurde bereits oben hingewiesen.
Im Lichte dieser Erwägungen war daher zur Feststellung oben unter II.1.2, 2. Absatz, zu gelangen.
2.6. Die Feststellungen oben zum bisherigen Lebensverlauf in Österreich bzw. seiner aktuellen Lebenssituation stützen sich auf die insofern unstrittigen Aussagen des BF sowie die von ihm dazu beigebrachten Urkunden.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
1.3. Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
1.4. Die Beschwerde war sohin zu diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
2.2. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich darüber hinaus um einen arbeitsfähigen und grundsätzlich gesunden jungen Mann, bei dem die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer hat insbesondere schon in den Jahren vor seiner Ausreise unselbständig gearbeitet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird sich (wieder) ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch seitens seiner Verwandtschaft eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt sohin nicht vor.
Es kamen auch keine iSd Judikatur des EGMR relevanten Erkrankungen des BF hervor.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
2.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus.
2.4. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.1. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
§ 10 AsylG 2005 lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 57 AsylG 2005 lautet:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 58 AsylG 2005 lautet:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 52 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 55 FPG lautet:
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Art. 8 EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom BFA zu Recht gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Die Einreise des BF in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Bisher stützte sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mehr vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
Es liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;
21.10. 1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;
23.06. 2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
3.4. Der BF hält sich seit seiner nicht rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2013 faktisch im Bundesgebiet auf. Er ist alleinstehend und verfügt hierorts über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.
Eine Rückkehrentscheidung stellt somit (lediglich) einen Eingriff in das Recht des BF auf ein Privatleben in Österreich dar.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Der BF reiste im Dezember 2013 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin schon relativ kurzen Aufenthalts des BF in Österreich ist auch dadurch abgeschwächt, dass der BF seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen.
Der BF betrieb seinen Spracherwerb im Rahmen gewöhnlicher sozialer Kontakte bzw. von Deutschkursen für Asylwerber, sodass er nunmehr über Grundkenntnisse der deutschen Sprache für den täglichen Gebrauch verfügt. Eine Prüfung hat er bisher noch nicht abgelegt.
Er bezieht Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und fand bisher noch keinen Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt. Er ist lediglich seit Mai 2014 im Rahmen eines Beschäftigungsprojekts der Caritas tätig.
Anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte sind im Verfahren bisher nicht hervorgekommen.
Der BF verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form von Verwandten verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).
Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.
Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangt man gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
3.5. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
4. Die belangte Behörde ist des Weiteren nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor.
5. Schließlich sind im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre (vgl. oben).
6. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.
Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
7. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war auch die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
8. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.
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